Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 III 4



120 III 4

3. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 21.
Januar 1994 i.S. Sch. (Rekurs) Regeste

    Art. 39 SchKG.

    1. Die Betreibungsbehörden haben nicht zu prüfen, ob die im
Handelsregister erfolgten Eintragungen und Löschungen gerechtfertigt seien
oder nicht. Gegen den Rekurrenten, der im Zeitpunkt der Fortsetzung der
Betreibung als Mitglied einer Kollektivgesellschaft im Handelsregister
eingetragen ist, ist die Betreibung gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG
auf Konkurs fortzusetzen (E. 4).

    2. Die in Art. 39 SchKG bezeichneten Einzelpersonen unterliegen der
Konkursbetreibung für sämtliche Schulden, auch für die nicht aus dem
Geschäftsbetrieb herrührenden (E. 5).

Sachverhalt

    A.- Am 3. September 1991 wurde unter der Firma T. eine
Kollektivgesellschaft in das Handelsregister des Kantons Schwyz
eingetragen. Die einzigen, je einzelzeichnungsberechtigten
Kollektivgesellschafter sind Sch. und St.

    Mit Verfügung des Einzelrichters des Bezirks March wurde über die
Kollektivgesellschaft T. der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft
aufgelöst. Derselbe Richter stellte am 10. September 1993 das
Konkursverfahren mangels Aktiven ein.

    B.- Aufgrund vorangegangener Betreibungen wurde von zwölf Gläubigern
in der Zeit vom 24. März 1993 bis 4. Oktober 1993 gegen den in Arosa
wohnenden Sch. das Fortsetzungsbegehren gestellt. Das führte zu insgesamt
dreizehn Konkursandrohungen gegen Sch., welche von diesem am 8. Oktober
1993 in Empfang genommen wurden.

    Mit Eingabe vom 19. Oktober 1993 beschwerte sich Sch. über die
Konkursandrohungen beim Ausschuss des Kantonsgerichts von Graubünden. Er
machte im wesentlichen geltend, dass er nicht konkursfähig sei, weil das
Konkursverfahren über die Kollektivgesellschaft T. bereits am 10. September
1993 mangels Aktiven eingestellt worden sei. In einem solchen Fall
unterliege der Schuldner sofort nach Schluss des Konkursverfahrens nur
noch der Betreibung auf Pfändung.

    Der Ausschuss des Kantonsgerichts von Graubünden wies die Beschwerde
ab, und grundsätzlich im gleichen Sinne entschied die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- Betreibungsrechtlich ist es belanglos, ob und wann die
Kollektivgesellschaft T. im Handelsregister hätte gelöscht werden
müssen. Wie der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden unter Hinweis auf
die ständige Rechtsprechung (BGE 80 III 97 mit Hinweisen; 78 III 89 E. 1)
ausgeführt hat, haben die Betreibungsbehörden nicht zu prüfen, ob die
im Handelsregister erfolgten Eintragungen und Löschungen gerechtfertigt
seien oder nicht. Vielmehr ist für sie der Registerstand massgebend,
im vorliegenden Fall also die Tatsache, dass die Kollektivgesellschaft
T. am 19. Oktober 1993 im Handelsregister noch nicht gelöscht war und dass
insbesondere der Rekurrent als Mitglied dieser Kollektivgesellschaft an
jenem Datum noch eingetragen war.

    Im Hinblick darauf, dass der Rekurrent im Zeitpunkt, wo ihm
die Konkursandrohungen zugestellt wurden, noch im Handelsregister
eingetragen war, kann er weder aus Art. 40 Abs. 1 SchKG noch aus der
zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung (BGE 68 III 16; BlSchK
1947, S. 142, zitiert bei BRÜGGER, SchKG, Schweizerische Gerichtspraxis
1946-1984, N. 1 zu Art. 40 SchKG) etwas zu seinen Gunsten herleiten. Diese
Vorschrift setzt voraus, dass die dem Konkurs unterliegende Person
im Handelsregister gestrichen ist und dass die Streichung durch das
Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist. Sodann gehen
die beiden erwähnten Entscheide davon aus, dass über den unbeschränkt
haftenden Gesellschafter selber vorher der Konkurs eröffnet worden ist.

    Die Betreibung gegen den Rekurrenten ist daher - gestützt auf Art. 39
Abs. 1 Ziff. 2 SchKG - zu Recht auf dem Wege des Konkurses fortgesetzt
worden.

Erwägung 5

    5.- Die in Art. 39 SchKG bezeichneten Einzelpersonen unterliegen
der Konkursbetreibung für sämtliche Schulden, auch für die nicht aus dem
Geschäftsbetrieb herrührenden (AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs-
und Konkursrechts, 5. Auflage Bern 1993, § 9 N. 4).

    Vergeblich macht daher der Rekurrent geltend, die X. sei nie im
Handelsregister eingetragen gewesen und für die diesbezüglichen Schulden
könne er nicht auf Konkurs betrieben werden. Der Rekurrent war, wie
festgestellt, im Zeitpunkt der Fortsetzung der Betreibung, als Mitglied
einer Kollektivgesellschaft im Handelsregister eingetragen; und in dieser
Eigenschaft unterliegt er auch für seine Privatschulden, als welche die
aus der X. herrührenden gelten, der Konkursbetreibung.