Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 III 3



120 III 3

2. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 1.
Februar 1994 i.S. B. Immobilien AG (Rekurs) Regeste

    Zustellung des Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde und
Fristbeginn für den Rekurs (Art. 19 Abs. 1 SchKG).

    Wird ihr Entscheid vom Beschwerdeführer nicht abgeholt und nimmt die
kantonale Aufsichtsbehörde eine erneute Zustellung vor, so hindert dieses
Vorgehen den Fristbeginn für die Einreichung des Rekurses nicht.

Sachverhalt

    A.- Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 30. November 1993
die von der B. Immobilien AG gegen den Beschluss des Bezirksgerichts ...
erhobene Beschwerde ab. Nachdem die B. Immobilien AG den ihr am 2. Dezember
1993 als Gerichtsurkunde zugestellten Beschluss nicht abgeholt hatte,
wiederholte das Obergericht am 17. Dezember 1993 die Zustellung. Am 27.
Dezember 1993 nahm die B. Immobilien AG den Beschluss des Obergerichts
vom 30. November 1993 entgegen.

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts tritt
auf den Rekurs der B. Immobilien AG vom 6. Januar 1994 nicht ein

Auszug aus den Erwägungen:

                  aus folgenden Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Der Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde kann innert zehn
Tagen seit dessen Mitteilung an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Bundesgerichts weitergezogen werden; der Rekurs ist bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde einzureichen (Art. 19 Abs. 1 SchKG und Art. 78 Abs. 1 OG).

    a) Das Bundesrecht legt fest, in welcher Weise die Betreibungsbehörden
sich mit wem in Verbindung setzen (Art. 34, Art. 35, Art. 64 - Art. 66
SchKG). Das kantonale Recht bestimmt hingegen, in welcher Form ein
Entscheid seiner Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
den Adressaten mitzuteilen ist. Wann diese Zustellung im Hinblick auf
den Fristbeginn für die Einreichung eines Rekurses an das Bundesgericht
als vorgenommen zu gelten hat, ist wiederum eine Frage des Bundesrechts
(BGE 97 III 7 E. 1 S. 9).

    d) Am 16. August 1993 war die Rekurrentin an das Obergericht
gelangt. Ab diesem Zeitpunkt musste sie mit der Zustellung eines
Entscheides dieser Instanz rechnen. Auf dem angefochtenen Beschluss
findet sich der Vermerk, dass das Obergericht diesen am 2. Dezember 1993
den Parteien, dem Betreibungsamt und dem Bezirksgericht zusandte. Dass
ihr demzufolge am 3. Dezember 1993 eine erste Abholungseinladung zuging,
bestreitet die Rekurrentin nicht. Sie legt im übrigen auch keine Gründe
dar, weshalb sie darauf allenfalls nicht hat reagieren können und beantragt
auch keine Wiederherstellung der Frist (Art. 35 Abs. 1 OG). Der Beschluss
gilt somit am 10. Dezember 1993 als zugestellt, womit die Frist zur
Einreichung des Rekurses am 20. Dezember 1993 abgelaufen ist.

    Dass das zürcherische Verfahrensrecht die erneute Zustellung von
Vorladungen und Entscheiden vorsieht (§ 179 Abs. 1 und § 187 Abs. 1
GVG/ZH), ändert an diesem Ergebnis nichts, da sich der Beginn der
Rekursfrist gerade nicht nach kantonalem Recht richtet.