Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 IB 134



120 Ib 134

19. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 11.
April 1994 i.S. X. gegen Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 8 Abs. 2 lit. c AngO; Kündigung eines Probeverhältnisses.

    Voraussetzungen und Modalitäten der Kündigung eines
Anstellungsverhältnisses während der Probezeit (E. 2a).

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Das Dienstverhältnis von Angestellten kann während der Probezeit
unter Angabe der Gründe schriftlich auf das Ende des der Kündigung
folgenden Monats aufgelöst werden, wenn die Beschäftigung wie hier mehr
als zwei Monate gedauert hat (Art. 8 Abs. 2 lit. c der Angestelltenordnung
vom 10. November 1959; AngO, SR 172.221.104). Die Behörde entscheidet
darüber nach pflichtgemässem Ermessen. Weil das Probeverhältnis dazu
dient, die Fähigkeit und Eignung eines Bediensteten zu prüfen, sind an
die Gründe, aus denen dieses schon seiner Natur nach lockere Verhältnis
aufgelöst werden kann, keine allzu strengen Anforderungen zu stellen:
Die Kündigung eines Probeverhältnisses durch die Verwaltung ist bereits
zulässig, wenn aufgrund der Wahrnehmungen der Vorgesetzten die Annahme
hinreichend begründet erscheint, dass der Ausweis der Fähigkeit oder
der Eignung nicht erbracht ist und voraussichtlich auch nicht mehr
erbracht werden kann (BGE 108 Ib 209 E. 2 S. 211). Die Auflösung muss
vom Betroffenen nicht verschuldet sein und kann sich auch auf objektive
Gründe stützen. Die begründete Feststellung etwa, dass der sich um eine
definitive Anstellung Bewerbende dem Stellenprofil nicht entspricht, reicht
aus (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 1992
i.S. Y. c. EJPD, E. 2b). Dasselbe gilt, wenn aus persönlichen Gründen
ein für die vorgesehene Funktion unbedingt nötiges Vertrauensverhältnis
nicht aufgebaut werden kann oder aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine
reibungslose Zusammenarbeit und eine effiziente Verwaltungstätigkeit
künftig in Frage gestellt erscheinen (unveröffentlichtes Urteil des
Bundesgerichts vom 11. März 1993 i.S. X. c. EDI, E. 3b; vgl. auch BGE 97
I 540 E. 6 S. 546).

    Art. 8 Abs. 2 lit. c AngO sieht nicht vor, dass neben der Eröffnung
der Auflösung des Probeverhältnisses auch das Ende des Dienstverhältnisses
selber noch in die Probezeit zu fallen hat. Eine solche Lösung, welche
die Probezeit praktisch regelmässig um einen Monat verkürzen würde,
rechtfertigt sich von der Sache her nicht: Der Bedienstete soll sich
während der vollen Probezeit bewähren können, falls nicht bereits früher
klar feststeht, dass keine definitive Anstellung wird erfolgen können
(vgl. Hermann Schroff/David Gerber, Die Beendigung der Dienstverhältnisse
in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985, Rz. 49, S. 54). Daraus, dass
nur die Kündigungsverfügung vor Ablauf der Probezeit zu eröffnen ist,
entsteht dem Betroffenen kein Nachteil, da er dennoch über die ganze
Kündigungsfrist verfügt, um sich nach einer anderen Stelle umzusehen
(bereits zitiertes unveröffentlichtes Urteil i.S. X., E. 3a/bb).