Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 IA 349



120 Ia 349

49. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 2. Dezember 1994 i.S. M. gegen Kantone Basel-Stadt und Solothurn
(staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Doppelbesteuerungsverbot: Art. 46 Abs. 2 BV.

    Interkantonale Doppelbesteuerung: Grundsätze der Schulden- und
Schuldzinsenverlegung (E. 2 u. 3).

    Anwendung der Grundsätze (E. 4), insbesondere Abgrenzung von
Privat- und Geschäftsvermögen bei einer Beteiligung an einer einfachen
Gesellschaft, die eine Geschäftsliegenschaft innehat (E. 4c).

    Proportionale Verteilung der Schuldzinsen: Verlegung nach Lage
der Aktiven, primär auf die Vermögenserträge: Beim Eigenmietwert der
Liegenschaften ist auf die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung
festgesetzten Eigenmietwerte abzustellen. Bei Geschäftsvermögen wird der
Vermögensertrag nicht genau berechnet, sondern pauschal, aufgrund einer
angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals (5%) (E. 5 u. 6).

Sachverhalt

    A.- M. hat sein Hauptsteuerdomizil in der solothurnischen Gemeinde
A. Hier bewohnt er zusammen mit seiner Ehefrau, die bei der Firma Y.
in Basel arbeitet, ein eigenes Haus. Der Steuerpflichtige betreibt als
selbständigerwerbender Kaufmann in der Liegenschaft B. in Basel, die ihm
zur Hälfte gehört, die Einzelfirma "X.".

    B.- Bei der Verlegung der Schulden und Schuldzinsen für die
Steuerausscheidung 1991 (Kanton Solothurn) und 1990 (Einkommenssteuer) bzw.
1991/92 (Vermögenssteuer Kanton Basel-Stadt) wurden nicht sämtliche vom
Steuerpflichtigen geltend gemachten Schulden und Schuldzinsen zum Abzug
zugelassen.

    Während die Differenz bei den Schulden gering ist und nur 0,19%
der Schulden (Fr. 1'528'095.--) von den Kantonen nicht übernommen
wurden, gelangten von den insgesamt geltend gemachten Schuldzinsen von
Fr. 83'822.-- nur Fr. 33'083.-- zum Abzug.

    C.- Mit Eingabe vom 11. Juni 1992 erhebt M. gegen die Kantone
Basel-Stadt und Solothurn staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung
von Art. 46 Abs. 2 BV. Er stellt folgende Rechtsbegehren:

    "1. Es sei festzustellen, dass der Kanton Basel-Stadt den auf ihn
   entfallenen Anteil der gesamten Schuldzinsen aus dem Bemessungsjahr
   1990 zu übernehmen habe. Daraus abgeleitet sei die Einkommenssteuer
   1990 neu festzusetzen.

    2. Es sei festzustellen, dass der Kanton Solothurn den auf ihn
   entfallenden Anteil der gesamten Schuldzinsen aus dem Bemessungsjahr
   1990 zu übernehmen habe. Daraus abgeleitet sei die Einkommenssteuer
   1991 neu festzusetzen.

    3. Im weiteren sei festzustellen, dass bezüglich der Bemessung des zu
   repartierenden Vermögens auf die Steuerausscheidung des Kantons
   Basel-Stadt vom 7. Oktober 1991 abzustellen ist, da in der
   Steuerausscheidung des

    Kantons Solothurn teilweise unrichtige Vermögensfaktoren enthalten
sind,
   was ein zusätzlicher Grund für die Doppelbesteuerung ist:

    a) Der Landanteil von Fr. 50'010.-- ist zweimal in der
Steuerausscheidung
   des Kantons Solothurn enthalten (1x in den Aktiven der Einzelfirma
   und 1x im Repartitionswert der einfachen Gesellschaft).

    b) Der Anteil am übrigen Vermögen der einfachen Gesellschaft von

    Fr. 6'709.-- ist zweimal in der Steuerausscheidung des Kantons
Solothurn
   enthalten (1x in der Position Wertschriften/Guthaben und 1x im

    Repartitionswert der einfachen Gesellschaft).

    c) Der Personenwagen mit einem Betrag von Fr. 8'000.-- ist erst
   nach Ermittlung der massgebenden Aktivenanteile dem Kanton Solothurn
   zuzuordnen, da der Kanton Basel-Stadt die Vermögenssteuer auf privaten

    Motorfahrzeugen nicht kennt und nur so sichergestellt werden kann,
dass die
   auf die beiden Kantone entfallenden Prozentsätze zusammen 100% ergeben.

    4. Alle unter o.e.-Kostenfolgen für die unterliegenden

    Beschwerdebeklagten."

    D.- Der Kanton Solothurn beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit
sie sich gegen den Kanton Solothurn richtet und darauf einzutreten sei.

    Namens des Kantons Basel-Stadt schliesst die Steuerverwaltung des
Kantons auf teilweise Gutheissung der Beschwerde. Das in Basel-Stadt
steuerbare Einkommen sei auf Fr. 71'117.--, das für den Steuersatz
massgebende Einkommen auf Fr. 102'043.-- festzusetzen. Im übrigen sei
die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Kanton Basel-Stadt richtet,
abzuweisen.

    Beide Kantone haben ihre Anträge ausführlich begründet.

    Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut

Auszug aus den Erwägungen:

                   aus folgenden Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Grundsätzlich kann ein Steuerpflichtiger, der zwei Kantonen
mit Reinvermögenssteuer und Reineinkommenssteuer angehört, verlangen,
dass beide Kantone zusammen sämtliche Schulden und Schuldzinsen abziehen.
Schulden und Schuldzinsen werden als eine besondere Belastung des
Vermögens und des daraus fliessenden Ertrags betrachtet; sie sind daher bei
Privatpersonen quotenmässig, im Verhältnis der in den einzelnen Kantonen
gelegenen Aktiven, zu verlegen (BGE 119 Ia 46 E. 4a S. 49, mit Hinweisen).

    b) Es steht im vorliegenden Fall fest, dass sich das Hauptsteuerdomizil
des Beschwerdeführers im Kanton Solothurn befindet. In der solothurnischen
Gemeinde A. besitzt er ein Einfamilienhaus, das er zusammen mit seiner
Ehefrau bewohnt.

    Im Kanton Basel-Stadt führt der Beschwerdeführer eine
Einzelfirma. Daneben ist er Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft
und als solcher zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft B. in der Stadt
Basel. Der Kanton Basel-Stadt ist somit Geschäfts- und Liegenschaftenort
zugleich.

    c) Zu entscheiden ist, wie die Schulden und Schuldzinsen auf die
beteiligten Kantone zu verlegen sind, wobei es über den Grundsatz
der Verlegung zwischen den Parteien keine Meinungsverschiedenheiten
gibt. Der Beschwerdeführer und die beteiligten Kantone beantragen -
der festen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend - eine
Verlegung nach Lage der Aktiven. Meinungsverschiedenheiten bestehen
indessen hinsichtlich der zu verlegenden Aktiven und deren Bewertung.
Bei der Aufteilung der Schuldzinsen, die in erster Linie auf die
Vermögenserträge zu verlegen sind, bestehen Differenzen über die Ermittlung
des Vermögensertrags. Es geht in diesem Zusammenhang einerseits um die
Schätzung des Eigenmietwertes des Einfamilienhauses in A., anderseits
um die Verzinsung des am Geschäftsort investierten Eigenkapitals, wobei
insbesondere zu entscheiden ist, ob die Beteiligung an der einfachen
Gesellschaft B. als Privat- oder als Geschäftsvermögen zu gelten hat.

Erwägung 3

    3.- a) Gegenstand der Besteuerung ist nach den Steuergesetzen der
Kantone Solothurn und Basel-Stadt das Reinvermögen (§ 60 des Gesetzes über
die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn vom 1. Dezember 1985,
StG SO; § 65 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons
Basel-Stadt vom 22. Dezember 1949, StG BS). Schulden sind dementsprechend
voll abzugsfähig.

    Bei geteilter Steuerhoheit werden die Schulden grundsätzlich
proportional nach Massgabe der Lage der Aktiven verteilt, und zwar sowohl
die privaten als auch die geschäftlichen Schulden (BGE 119 Ia 46 E. 4a
S. 49; K. LOCHER, Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht. Die Praxis
der Bundessteuern; III. Teil, § 9 und die dort zitierten Entscheide; ERNST
HÖHN, Interkantonales Steuerrecht, 3. Aufl. 1993, N. 10 f. zu § 19 S. 254).

    b) Für die Ausscheidung des Vermögens verzichtet das Bundesgericht
auf einen einheitlichen Bewertungsmassstab. Es gestattet, dass für die
Schuldenverlegung jeder Kanton die Aktiven nach Massgabe seiner eigenen
Gesetzgebung bewertet und fordert lediglich die gleichmässige Anwendung
dieses Bewertungsgrundsatzes sowohl auf die dem Kanton zur Besteuerung
zustehenden eigenen als auch auf die der Steuerhoheit des andern Kantons
unterworfenen Objekte (LOCHER, aaO, § 9 I A 2 Nr. 15, mit Hinweisen;
HÖHN, aaO, N. 18 zu § 19 S. 258; REIMANN/ZUPPINGER/SCHÄRRER, Kommentar
zum Zürcher Steuergesetz, N. 19 zu § 6 StG, mit Hinweisen; ZUPPINGER,
Probleme der Steuerausscheidung für Liegenschaften des Privatvermögens
im interkantonalen Verhältnis bei den direkten Steuern vom Einkommen
und Vermögen, in: Festschrift für Ulrich Häfelin zum 65. Geburtstag,
S. 416). Bewerten die Kantone beispielsweise die eigenen Liegenschaften
zu Steuerwerten, Wertschriften zu den Verkehrswerten (Börsenkursen)
und Geschäftsvermögen zu den Buchwerten, so müssen sie ausserkantonale
Aktiven nach den gleichen Grundsätzen bewerten. Indessen ist auch damit
ein vollständiger Schuldenabzug nicht immer gewährleistet; denn der oder
die an der Ausscheidung beteiligten Kantone können auch bei Anwendung
grundsätzlich gleicher Bewertungsgrundsätze unterschiedliche Bewertungen
vornehmen. So werden insbesondere die Verkehrswerte von Liegenschaften
in den Kantonen häufig verschieden ermittelt (HÖHN, aaO, N. 18 zu § 19
S. 258 unter Hinweis auf ASA 27, 423; ROBERT SENN, Die Liegenschaften des
Privatvermögens im interkantonalen und internationalen Steuerrecht [aus
schweizerischer Sicht], S. 60, insbesondere N. 33; ZUPPINGER, aaO, S. 417).

    c) Die Gesamtaktiven sind von der Steuerverwaltung des Kantons
Solothurn mit Fr. 1'890'570.--, von Basel-Stadt mit Fr. 1'825'714.--
ermittelt worden. Nach der korrigierten Berechnung des Kantons Solothurn
gemäss der Vernehmlassung vom 19. August 1992 stimmen Bewertung und
Verteilung der Aktiven in den beiden Kantonen weitgehend überein. Die
verbleibende Differenz von Fr. 7'688.-- rührt davon her, dass zum einen
der Kanton Basel-Stadt den Personenwagen nicht in seine Berechnungen
einbezogen hat, obschon gemäss § 61 StG BS das gesamte bewegliche und
unbewegliche Vermögen besteuert wird; zum andern hat der Kanton Solothurn
den Buchwert der Liegenschaft B. in Rechnung gestellt, während der Kanton
Basel-Stadt den Repartitionswert angerechnet hat.

    Da kein Kanton eine Vermögenssteuer erhoben hat und der
Beschwerdeführer aufgrund der getroffenen Ausscheidung nicht belastet
wurde, braucht das Bundesgericht die von den Kantonen getroffene
Vermögensausscheidung nicht zu ändern. Insoweit ist die Beschwerde
abzuweisen.

Erwägung 4

    4.- Die Schuldzinsen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
im Anwendungsbereich der allgemeinen Reineinkommenssteuer wie die
Schulden proportional nach Massgabe der Lage der Aktiven zu verteilen
(BGE 119 Ia 46 E. 4a S. 49, mit Hinweisen). Sowohl der Kanton Solothurn
als auch der Kanton Basel-Stadt kennen das System der allgemeinen
Reineinkommensbesteuerung, und beide Kantone sehen demnach in ihren
Steuergesetzen den vollen Abzug der Schuldzinsen vor (§ 41 Abs. 1 lit. a
StG SO, § 43 Abs. 1 lit. c StG BS). Zunächst sind die jedem Kanton
zuzuweisenden Aktiven zu bestimmen.

    a) Bei der Schuldzinsenverlegung genügt es nicht, wenn bei der
Bewertung der Aktiven jeder Kanton seine eigenen Bewertungsregeln sowohl
auf die innerkantonalen als auch auf die ausserkantonalen Vermögensobjekte
anwendet. Dieses Verfahren hätte zur Folge, dass unter Umständen nicht die
gesamten Schuldzinsen übernommen würden. Deshalb müssen sämtliche Aktiven
von den beteiligten Kantonen nach übereinstimmenden Regeln bewertet werden
(BGE 87 I 121 E. 1 S. 123 f.; ASA 35, 443 E. 4; vgl. LOCHER, aaO, § 9 II
Nrn. 14 und 16; HÖHN, aaO, N. 21 zu § 19 S. 261; ZUPPINGER, aaO, S. 417).

    b) Im vorliegenden Fall gehen beide Kantone davon aus, dass das
Einfamilienhaus in der Wohnsitzgemeinde A. zum Repartitionswert von Fr.
482'270.-- dem Kanton Solothurn und die Aktiven der vom Beschwerdeführer
betriebenen Einzelfirma im Betrage von Fr. 499'873.-- dem Kanton
Basel-Stadt zuzuordnen sind. Der Beschwerdeführer vertritt die gleiche
Auffassung. Es liegen keine Gründe vor, die zu einer abweichenden
Beurteilung führen.

    c) Meinungsverschiedenheiten bestehen hinsichtlich der Zuordnung
der Beteiligung an der einfachen Gesellschaft B. Der Kanton Solothurn
qualifiziert die Beteiligung als Privatvermögen, weil die einfache
Gesellschaft einzig die Verwaltung der Liegenschaft B. bezwecke. Von einem
Geschäftsbetrieb könne keine Rede sein, denn die Einnahmen würden nur
aus den Mietzinseinnahmen und dem Aufwand für Zins- und Verwaltungskosten
bestehen. Der Kanton Basel-Stadt und auch der Beschwerdeführer betrachten
hingegen die Beteiligung als Geschäftsvermögen. Der Beschwerdeführer
ist zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft und mietet sie zugleich zu
einem Viertel. Er erwarb sie nach der nicht bestrittenen Darstellung der
Steuerverwaltung Basel-Stadt zu geschäftlichen Zwecken und betreibt darin
die Einzelfirma "X.".

    aa) Die Zugehörigkeit eines Vermögensobjektes zum Geschäftsvermögen
oder zum Privatvermögen kann sich unter Umständen - im Bereich des
notwendigen Geschäfts- oder notwendigen Privatvermögens - aufgrund seiner
äusseren Beschaffenheit ergeben. Schwierigkeiten bereitet mitunter aber
die Zuteilung von Objekten, die sowohl mit einem vom Steuerpflichtigen
betriebenen Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich
für die private Verwendung geeignet sein können. Für die Bestimmung, ob
solche Gegenstände zum Geschäfts- oder Privatvermögen zu zählen sind, ist
massgebend auf die technisch-wirtschaftliche Funktion eines Vermögenswertes
abzustellen, d.h. ob dieser tatsächlich dem Geschäft dient (vgl. ASA 62,
409 E. 3a S. 412; 57, 271 E. 3a S. 274; 49, 72 E. 1 S. 74; MARKUS REICH,
Die Abgrenzung von Geschäfts- und Privatvermögen im Einkommenssteuerrecht,
SJZ 80/1984, S. 224, 227). Die Funktion eines Gegenstandes ist von Fall
zu Fall aufgrund einer Würdigung aller in Betracht kommenden Verhältnisse
zu ermitteln (vgl. ASA 62, 409 E. 3a S. 412, mit Hinweis).

    bb) Wie der Kanton Solothurn ausgeführt hat, trifft es an sich
zu, dass die Liegenschaft B., die das Hauptaktivum der Beteiligung des
Beschwerdeführers an der einfachen Gesellschaft ausmacht, von ihr lediglich
- wie Privatvermögen - verwaltet wird; insofern liegt ein Geschäftsbetrieb
nicht vor. Darauf kommt es indessen nicht allein an. Ausschlaggebend ist
vielmehr die Rolle, welche die Beteiligung im Vermögen des Eigentümers
spielt. Es ist sehr wohl möglich, dass eine im Eigentum mehrerer Personen
stehende Beteiligung bei einem Beteiligten Privatvermögen darstellt,
beim anderen aber geschäftlichen Charakter aufweist.

    Bei Würdigung der gesamten Verhältnisse kann die Beteiligung des
Beschwerdeführers an der einfachen Gesellschaft B. nicht als private
Kapitalanlage bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer betreibt in
der Liegenschaft B., die er zusammen mit weiteren Personen erworben
hat, seine Einzelfirma "X.". Die Beteiligung "B." dient demnach seinem
Geschäft und stellt daher für ihn Geschäftsvermögen dar. Dementsprechend
sind bei der Lokalisierung der Aktiven auch die beweglichen Aktiven der
einfachen Gesellschaft zur Hälfte dem Kanton Basel-Stadt zuzuweisen. Das
ergibt insgesamt Fr. 821'358.-- (Buchwert Liegenschaft Fr. 814'675.-- +
bewegliche Aktiven Fr. 6'683.--).

    cc) Ungeachtet der im Kanton Basel-Stadt geltenden Praxis, private
Motorfahrzeuge bei der Vermögenssteuer nicht zu erfassen, ist der
Personenwagen ausscheidungsrechtlich zu berücksichtigen. Er ist dabei
dem Kanton Solothurn zuzuteilen und mit Fr. 8'000.-- zu bewerten.

    d) Demnach ergibt sich für die Schuldzinsenverlegung folgende
Verteilung der Aktiven:

    Aktiven                              Kanton Solothurn   Kanton
Basel-Stadt
                                        Fr.                Fr.

    Liegenschaft A.                        482'270.--

    Einzelfirma "X."                                          499'873.--

    Personenwagen                            8'000.--

    Hälftiger Anteil an
   einfacher Gesellschaft B.                                 821'358.--

    Privates Wertschriften-
   vermögen                                22'187.--
                                          __________       ____________

    Gesamtvermögen
   von Fr. 1'833'688.--                   512'457.--       1'321'231.--
   ____________________                   __________       ____________

    100%                                   27,95%           72,05%

Erwägung 5

    5.- Bei der proportionalen Verteilung der Schuldzinsen auf die
Kantone im Verhältnis der Aktiven sind die Schulden in erster Linie auf
die Vermögenserträge zu verlegen. Soweit der (nach Lage der Aktiven zu
übernehmende) Schuldzinsenanteil den (nach Abzug der Gewinnungskosten
verbleibenden) Vermögensertrag in einem Kanton übersteigt, ist dieser
von den übrigen Kantonen zu tragen, die noch über einen Nettoertrag
aus Vermögen verfügen. Erst wenn die Passivzinsen "im ganzen" den
Vermögensertrag übersteigen, ist der Überschuss auf das übrige Einkommen
zu verlegen (Urteil vom 30. September 1992, in StE 1994 A 24.42.5 Nr. 2
E. 4; BGE 97 I 36 E. 2 S. 40 f.; s. auch BGE 104 Ia 256 E. 4b S. 261;
LOCHER, aaO, § 9 II Nrn. 5, 7, 16, 27; HÖHN, aaO, N. 20 zu § 19 S. 260;
ZUPPINGER, aaO, S. 417; SENN, aaO, S. 69/70, insbesondere auch Anm. 69
mit Hinweis auf BGE 63 I 71). Im folgenden sind die den beiden Kantonen
für die Schuldzinsenverlegung zur Verfügung stehenden Vermögenserträge
zu ermitteln.

    a) Der Beschwerdeführer besitzt im Kanton Solothurn ein
Einfamilienhaus, das von ihm und seiner Ehefrau bewohnt wird. Der
Mietwert einer selbstbewohnten Liegenschaft gehört nach schweizerischem
Steuerrecht zum steuerbaren Einkommen (ASA 63, 155 E. 2a S. 157,
mit Hinweisen; ERNST HÖHN, Steuerrecht, 7. Auflage 1993, N. 7 zu §
16 S. 266 f.; REIMANN/ZUPPINGER/SCHÄRRER, aaO, N. 11 zu § 20 StG;
BAUR/KLÖTI-WEBER/KOCH/MEIER/URSPRUNG, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz,
N. 292 d zu § 22 S. 240; MASSHARDT, Kommentar zur direkten Bundessteuer,
2. Auflage 1985, N. 57 zu Art. 21 Abs. 1 Buchst. b BdBSt S. 120; KÄNZIG,
Direkte Bundessteuer, 2. Auflage 1982, N. 92-97 zu Art. 21 Abs. 1
lit. b BdBSt). Er ist ein in Form einer Naturalleistung zugeflossener
Vermögensertrag aus unbeweglichem Vermögen, der voll dem Belegenheitskanton
zur Besteuerung zugewiesen wird (HÖHN, Interkantonales Steuerrecht,
aaO, N. 6 zu § 21 S. 283, mit Hinweis). Dementsprechend gilt auch der
Ertrag aus einem selbstbewohnten Haus als Vermögensertrag, auf den die
Schuldzinsen primär zu verlegen sind.

    aa) Über die Schätzung des Eigenmietwertes des Einfamilienhauses in
A. gehen die Meinungen der Parteien auseinander: Der Beschwerdeführer
und der Kanton Solothurn gehen von einem Eigenmietwert von Fr. 11'973.--
aus. Nach Abzug der Unterhaltskosten (ohne Abzug der Schuldzinsen)
verbleibt ein Nettoertrag von Fr. 8'980.--. Dieser Wert entspricht auch
der für die direkte Bundessteuer massgeblichen Bewertung.

    Demgegenüber wird vom Kanton Basel-Stadt ein erheblich höherer
Eigenmietwert vertreten. Der Nettoeigenmietwert (vor Schuldzinsenabzug)
beträgt nach den vom Kantonalen Steueramt Basel-Stadt angestellten
Berechnungen Fr. 18'085.--.

    bb) Bei der Verteilung der Schuldzinsen auf die beteiligten Kantone
sind nicht nur die zur Verfügung stehenden Aktiven in beiden Kantonen nach
den gleichen Regeln zu bewerten (vgl. vorne E. 4a). Auch bei der Ermittlung
der für die Schuldzinsenverteilung vorhandenen Vermögenserträge muss gleich
vorgegangen werden. Der Eigenmietwert muss also von beiden Kantonen nach
den gleichen Bewertungsregeln festgesetzt werden. Dabei ist auf die von
der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Hinblick auf eine gleichmässige
Veranlagung (vgl. Art. 93 Abs. 2 BdBSt) für die direkte Bundessteuer
festgesetzten Eigenmietwerte abzustellen. Dies stellt eine praktikable
und den Zwecken der Steuerausscheidung angemessene Lösung dar. Die Kantone
sind ja ohnehin frei, bei ihrer Veranlagung kantonale Werte zu übernehmen.

    Der Schuldzinsenverlegung ist demnach der für die direkte
Bundessteuer massgebende Nettomietwert von Fr. 8'980.-- (Bruttomietwert
von Fr. 11'973.-- abzüglich der Unterhaltspauschale von 25%) als
Vermögensertrag aus unbeweglichem Vermögen zugrunde zu legen.

    b) Dem Kanton Solothurn sind zudem an Erträgen aus dem beweglichen
Privatvermögen Vermögenserträgnisse in der Höhe von Fr. 893.80 (vgl.
Wertschriftenverzeichnis Staats- und Gemeindesteuern Solothurn 1991)
zuzurechnen, womit im Kanton Solothurn Vermögenserträge von Fr. 9'873.80
zur Verfügung stehen.

    c) Zum Kapitaleinkommen, von dem die Schuldzinsen primär abzurechnen
sind, gehört auch der Ertrag der vom Beschwerdeführer in der Stadt Basel
betriebenen Einzelfirma "X.", soweit es sich um Eigenkapital handelt
(BGE 97 I 36 E. 3 S. 41 ff.; LOCHER, aaO, § 9 II Nr. 27; HÖHN, aaO,
N. 20 zu § 19 S. 260). Das in der Einzelfirma investierte Eigenkapital
beträgt nach Abzug des mit Fr. 50'010.-- bilanzierten Landes B. per Ende
1990 Fr. 190'271.--. Die Parteien sind sich einig, dass das Eigenkapital
mit 5% zu verzinsen ist. Dieser Regelung kann beigetreten werden. Der dem
Kanton Basel-Stadt zuzuweisende Vermögensertrag beträgt somit Fr. 9'513.--.

    d) Der Anteil des Beschwerdeführers an der einfachen
Gesellschaft B. ist - wie das der Einzelfirma "X." dienende Vermögen
- Geschäftsvermögen (vgl. vorne E. 4c). Nach der vom Bundesgericht
sanktionierten Ausscheidungspraxis werden bei Privatvermögen die zur
Verrechnung mit Schuldzinsen zur Verfügung stehenden Vermögenserträge
genau berechnet. Bei Geschäftsvermögen hingegen werden sie pauschal,
aufgrund einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals, ermittelt (BGE
97 I 36 E. 3 S. 43 f.). Der Zinssatz beträgt in der Ausscheidungspraxis
5%. Das vom Beschwerdeführer in die einfache Gesellschaft B. investierte
Kapital beträgt gemäss Bilanz per 31. Dezember 1990 Fr. 273'884.05 und
setzt sich zusammen aus dem eigentlichen Eigenkapital (Fr. 244'000.--)
und dem Privatkonto (Fr. 29'884.05). Verzinst mit 5% ergibt dies einen
dem Kanton Basel-Stadt zuzuweisenden Kapitalertrag von Fr. 13'694.20.

    e) Damit stehen den Kantonen Solothurn und Basel-Stadt für die
Schuldzinsenverlegung folgende Vermögenserträge zur Verfügung:

    Vermögenserträge             Solothurn      Basel-Stadt      Total
                                Fr.            Fr.              Fr.

    Eigenmietwert:                8'980.--

    Bewegliches Privat-
   vermögen:                       893.80

    Eigenkapital Ein-
   zelfirma:                                    9'513.--

    Eigenkapital ein-
   fache Gesellschaft:                         13'694.20
                                 ________      _________

    Total:                        9'873.80      23'207.20        33'081.--

Erwägung 6

    6.- a) Die Gesamtschuldzinsen, die von den Kantonen Solothurn
und Basel-Stadt zu übernehmen sind, betragen Fr. 83'822.--. Bei einer
Verteilung dieses Betrags auf die Kantone nach Lage der Aktiven ergäbe
sich folgende Verlegung:
                                Solothurn      Basel-Stadt      Total
                                27,95% =       72,05% =         100% =
                                23'428.--      60'394.--        83'822.--

    Diese Beträge übersteigen den auf den Vermögensertrag zu verlegenden
Schuldzinsenanteil bei beiden Kantonen. Bei der ersten Verteilung,
die nach der Lage der Aktiven, jedoch bis zum Maximalbetrag des jedem
Kanton zugewiesenen Vermögensertrags vorzunehmen ist (vgl. vorne E. 5),
werden demnach folgende Beträge verlegt:
                                Solothurn      Basel-Stadt      Total
                                 9'873.80      23'207.20        33'081.--

    b) Im vorliegenden Fall ist bei keinem Kanton mehr Vermögensertrag
vorhanden, auf den im Rahmen der ersten Verteilung noch keine Schuldzinsen
verlegt worden sind, so dass kein Kanton gehalten ist, zusätzliche
Schuldzinsen zu Lasten seines Vermögensertrags zu übernehmen. Die Zuweisung
zusätzlicher Schuldzinsen auf noch freie Vermögenserträge im Rahmen der
zweiten Verteilung kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen.

    c) Die noch nicht verlegten Schuldzinsen sind daher von den
beteiligten Kantonen im Rahmen einer weiteren Verteilung zu übernehmen,
wobei jeder Kanton in erster Linie jene Schuldzinsen zu Lasten des übrigen
Einkommens zu übernehmen hat, die ihm aufgrund der ersten proportionalen
Verteilung (nach Lage der Aktiven) zugewiesen worden und die noch nicht
mit Vermögensertrag verrechnet sind (vgl. HÖHN, aaO, N. 17 zu § 22 S. 308).

    d) Demnach ergibt sich folgende Schuldzinsenverlegung zu Lasten der
Kantone Solothurn und Basel-Stadt:
                                Solothurn      Basel-Stadt      Total

    Lage der Aktiven:            27,95%         72,05%           100%
                                Fr.            Fr.              Fr.

    Bei Verteilung
   nach Lage der

    Aktiven                      23'428.--      60'394.--        83'822.-

    1. Verteilung:

    Schuldzinsen
   (Fr. 83'822.--) verlegt nach Lage der Aktiven bis zu den in den

    Kantonen vor-
   handenen Vermö- genserträgen                  9'873.80      23'207.20
   33'081.--
                                _________      _________        _________

    Unterdeckung             ./. 13'554.20  ./. 37'186.80    ./. 50'741.--

    2. Verteilung:

    Restliche Schuld-
   zinsen verlegt auf den übrigen

    Vermögensertrag                   -.--           -.--             -.--

    3. Verteilung:

    Restliche

    Schuldzinsen
   (Fr. 50'741.--) verlegt nach

    Lage der Aktiven
   und soweit noch nicht mit

    Vermögens-                   23'428.--      60'394.--        83'822.--
   ertrag ver-              ./.  9'873.80  ./. 23'207.20    ./. 33'081.--
                                _________      _________        _________
   rechnet                      13'554.20      37'186.80        50'741.--

    Total der von
   beiden Kantonen zu überneh- menden Schuld- zinsen
   23'428.--      60'394.--        83'822.--
                                 (27,95%)       (72,05%)         (100%)