Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 IA 157



120 Ia 157

22. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
25. Mai 1994 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft und Überweisungsbehörde
des Kantons Basel-Stadt (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Art. 88 OG, Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG (Einfluss des Opferhilfegesetzes
auf die Legitimation des Geschädigten zur staatsrechtlichen Beschwerde
gegen strafprozessuale Einstellungsverfügungen).

    Zusammenfassung der bisherigen Praxis und Anwendbarkeit des
Opferhilfegesetzes (OHG) in intertemporalrechtlicher Hinsicht (E. 2a-b).

    Eine auf Fragen der Beweiswürdigung erweiterte Legitimation
des Geschädigten zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen kantonale
Einstellungsverfügungen beurteilt sich nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG. Die
Bestimmung stellt im Verhältnis zu Art. 88 OG eine "lex specialis" dar
und setzt insbesondere das Vorliegen einer Opferstellung im Sinne von
Art. 2 Abs. 1 OHG voraus (E. 2c).

    Bei der Beurteilung, ob die Eintretensvoraussetzungen zur Erhebung
einer staatsrechtlichen Beschwerde gegeben sind, prüft das Bundesgericht
mit freier Kognition, ob der Geschädigte unter den Opferbegriff des OHG
fällt (E. 2d).

    Art. 2 Abs. 1 OHG (Opferbegriff).

    Bei Betrug ist eine Opferstellung im Sinne des OHG grundsätzlich
ausgeschlossen. Bei Delikten gegen die Freiheit des Individuums und bei
Erpressungsvorwürfen ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles
zu beurteilen, ob die Schwere der fraglichen Straftaten die Annahme
einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen oder körperlichen
Integrität des Betroffenen rechtfertigt (E. 2d/aa). Bei den im vorliegenden
konkreten Fall zu beurteilenden strafrechtlichen Vorwürfen (Betrug,
Nötigung, Erpressung) rechtfertigt sich die Annahme einer Opferstellung
der angeblich Geschädigten nicht (E. 2d/cc).

Sachverhalt

    A.- Auf Anzeige und Strafantrag von X. wurde gegen deren Sohn Y. ein
Strafverfahren wegen Betrug zum Nachteil von Angehörigen, Nötigung
und Erpressung eröffnet. Mit Beschluss vom 28. Dezember 1992 stellte
die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt das Strafverfahren gegen
Y. ein. Hinsichtlich der angezeigten Straftaten zu Lasten von X. wurde das
Verfahren mangels Nachweises einer strafbaren Handlung eingestellt. Soweit
Betrug zum Nachteil von Z., dem Grossvater des Angeschuldigten, zur Anzeige
gebracht worden war, wurde die Einstellung mit dem Fehlen eines gültigen
Strafantrages begründet.

    Gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft erhob X. erneut
Rekurs bei der Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt, indem sie die
Weiterführung des Strafverfahrens und Anklageerhebung gegen ihren Sohn
beantragte. Mit Schreiben vom 2. Juni 1993 fragte der Vorsitzende der
Überweisungsbehörde X. an, ob sie angesichts des sich in einem parallelen
Zivilprozess anbahnenden Kompromisses bereit sei, den Rekurs im Interesse
des Familienfriedens zurückzuziehen, was von der Rekurrentin abgelehnt
wurde. Mit Beschluss vom 29. September 1993 wies die Überweisungsbehörde
des Kantons Basel-Stadt den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat.

    Gegen den Entscheid der Überweisungsbehörde gelangte X. mit
staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Sie rügt eine Verletzung
von zahlreichen Grundrechten (namentlich der Bundesverfassung und der
EMRK) und beantragt u.a. die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Das
Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Es stellt sich die Frage nach dem Umfang der
Beschwerdelegitimation. Neben rein verfahrensrechtlichen Rügen macht die
Beschwerdeführerin auch geltend, der angefochtene Entscheid beruhe auf
einer willkürlichen Tatsachenfeststellung bzw. Beweiswürdigung und das
Strafverfahren gegen den Angeschuldigten sei daher zu Unrecht eingestellt
worden. Es fragt sich, inwieweit (im Lichte der bisherigen Rechtsprechung
und nach Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes) auf die erhobenen Rügen
eingetreten werden kann.

    a) Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die
persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin in eigenen rechtlich
geschützten Positionen voraus (Art. 88 OG).

    aa) Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich
strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen
die Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes
Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der
Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares
Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch,
um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und
zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt
oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird (BGE 119
Ia 4 E. 1 S. 5; 108 Ia 97 E. 1 S. 99 mit Hinweisen). Unbekümmert um die
fehlende Legitimation in der Sache selbst, ist der Geschädigte aber befugt,
mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten
geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung
darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse
ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern
aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist die Beschwerdeführerin
in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann sie die Verletzung
jener Parteirechte rügen, die ihr nach dem kantonalen Verfahrensrecht
oder unmittelbar aufgrund von Art. 4 BV zustehen (BGE 119 Ia 4 E. 1 S. 5;
115 Ia 76 E. 1d S. 79, je mit Hinweisen).

    bb) Der in der Sache selbst nicht Legitimierte (dem im kantonalen
Verfahren jedoch Parteistellung zukam) kann beispielsweise geltend machen,
auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei
nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu
stellen, oder er habe nicht Akteneinsicht nehmen können. Hingegen kann
er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen,
dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter
Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von
der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche
hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte jedoch keinen Anspruch (BGE
116 Ia 177 E. 3b/aa S. 180; 114 Ia 307 S. 313; 107 Ia 343 E. 3 S. 345 f.).

    cc) Mit der Rüge der willkürlichen Tatsachenfeststellung
bzw. Beweiswürdigung macht die Beschwerdeführerin somit - inzident -
geltend, die kantonalen Behörden hätten eine mögliche Strafbarkeit des
Angeschuldigten zu Unrecht verneint bzw. zu Unrecht keine Überweisung
an den Strafrichter angeordnet. Bei dieser Rüge geht es indes nicht um
die Berechtigung der (angeblich) Geschädigten, am kantonalen Verfahren
teilzunehmen, sondern um eine Berechtigung in der Sache selbst. Weil der
Strafanspruch, um den es hier geht, grundsätzlich nicht der Geschädigten,
sondern ausschliesslich dem Staat zukommt, kann insoweit nach der
bisherigen Praxis auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Es fragt
sich, ob sich diesbezüglich nach dem Inkrafttreten des eidgenössischen
Opferhilfegesetzes eine Änderung aufdrängt.

    b) Am 1. Januar 1993 ist das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über
die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG [SR 312.5, AS
1992 2465]) in Kraft getreten. Dieses stärkt gegenüber dem alten Recht
insbesondere die prozessuale Rechtsstellung des Opfers von Straftaten. Dies
gilt auch für dessen Legitimation zur Ergreifung von Rechtsmitteln
(Art. 8 Abs. 1 OHG; vgl. auch BGE 119 IV 168). Auf dem Gebiet der
Bundesstrafrechtspflege wurde im Zuge der neuen Opferhilfegesetzgebung
die Legitimation des Geschädigten zur Erhebung der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde erweitert (Art. 270 Abs. 1 BStP; BGE 120 IV 46
E. 1).

    Das Opferhilfegesetz enthält keine intertemporalrechtlichen
Übergangsbestimmungen. Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist für die
Frage der Anwendbarkeit des Opferhilfegesetzes diesbezüglich auf den
Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheides abzustellen (BGE
120 Ia 102, E. 1b; für die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde vgl. BGE
120 IV 46, E. 1b). Der angefochtene Entscheid wurde am 29. September 1993,
nach Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes, gefällt. Dieses ist somit -
in übergangsrechtlicher Hinsicht - auf den vorliegenden Fall anwendbar.
   c) Art. 8 Abs. 1 OHG hat folgenden Wortlaut:

    "Das Opfer kann sich am Strafverfahren beteiligen. Es kann
insbesondere:

    a. seine Zivilansprüche geltend machen;

    b. den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren nicht
   eingeleitet oder wenn es eingestellt wird;

    c. den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten
wie der

    Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt
hat und
   soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren

    Beurteilung auswirken kann."

    Das Opfer hat demnach das Recht, die Einstellung des Verfahrens
gerichtlich beurteilen zu lassen. Ferner ist es befugt, den betreffenden
Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anzufechten wie der
Angeschuldigte, sofern es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt
hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich
auf deren Beurteilung auswirken kann. Unter den genannten gesetzlichen
Voraussetzungen muss es dem Opfer somit gestattet sein, die Beurteilung
der Verfahrenseinstellung durch das kantonale Gericht in gleicher
Weise anzufechten, wie dies dem Angeschuldigten möglich ist. Dies
gilt insbesondere für eine Verfahrenserledigung, die gestützt auf die
Feststellung ergeht, der Angeschuldigte habe die schädigende Tat nicht
begangen (vgl. Botschaft zum Opferhilfegesetz vom 25. April 1990, BBl 1990
II 987). Entsprechendes muss auch für die staatsrechtliche Beschwerde
gelten. Insoweit geht Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG dem Art. 88 OG als "lex
specialis" vor (BGE 120 Ia 104 E. 2a).

    d) Eine auf materiellrechtliche Fragen erweiterte Legitimation des
angeblich Geschädigten zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen kantonale
Einstellungsbeschlüsse setzt somit als erstes eine Opferstellung des
Geschädigten im Sinne des OHG voraus. Als Opfer ist gemäss Art. 2 Abs. 1
OHG jede Person anzusehen, "die durch eine Straftat in ihrer körperlichen,
sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden
ist". Es ist im folgenden daher mit freier Kognition (BGE 118 Ia 64 E. 1
S. 67) zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin unter den Opferbegriff des
OHG fällt.

    aa) Im vorliegenden Fall wurde aufgrund der Strafanzeige der
Beschwerdeführerin gegen ihren Sohn wegen Betrug (Art. 148 StGB), Nötigung
(Art. 181 StGB) und Erpressung (Art. 156 StGB) ermittelt. Diesbezüglich
könnte eine Opferstellung gestützt auf eine "unmittelbare psychische
Beeinträchtigung" in Frage kommen. Mit der gesetzlichen Beschränkung
auf "unmittelbare" Eingriffe sollen namentlich Vermögensdelikte
von der Opferhilfe ausgenommen werden. Dies gilt laut Botschaft zum
Opferhilfegesetz ausdrücklich für Diebstahl und Betrug (vgl. Botschaft
vom 25. April 1990, BBl 1990 II 977). Dagegen sollen insbesondere die
strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (ohne Tätlichkeiten), Raub, die
Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit sowie die strafbaren Handlungen
gegen die sexuelle Integrität "in der Regel" unter die Opferhilfe fallen
(vgl. aaO, S. 977 f.). Ehrverletzungsdelikte werden in der Botschaft
grundsätzlich von der Opferhilfe ausgenommen (vgl. aaO, S. 977).
Ob dies auch in aussergewöhnlich schweren Fällen von Ehrverletzung
zu gelten hat, kann fraglich erscheinen, braucht im vorliegenden Fall
jedoch nicht entschieden zu werden. Das Bundesgericht hat sodann erkannt,
dass Amtsmissbrauch und Begünstigung grundsätzlich keine Opferstellung im
Sinne des OHG nach sich ziehen (unver. Urteil vom 8. Oktober 1993 i.S. K.,
E. 2b). Deshalb gelte für die Frage der Legitimation des Strafanzeigers
zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde auch nach Inkrafttreten des
OHG die dargelegte bisherige Praxis (s. dazu oben, E. 2a). Bejaht wurde
die Opferstellung dagegen im Falle einer fahrlässigen Körperverletzung
(BGE 120 Ia 102, E. 1b).

    Schwieriger zu beurteilen ist die Frage bei Delikten gegen die Freiheit
des Individuums, etwa bei Drohung, Nötigung oder (in Verbindung mit
Bereicherungsabsicht) Erpressung. In der Literatur wird die Auffassung
vertreten, dass hier die Anwendung des Opferhilfegesetzes "nicht zum
vornherein ausgeschlossen" sei (vgl. THOMAS MAURER, Das Opferhilfegesetz
und die kantonalen Strafprozessordnungen, ZStrR 111 [1993] 375 ff.,
382). Dies dürfte namentlich bei qualifizierteren Fällen von Drohung,
Nötigung oder Erpressung zutreffen. Es ist jeweils anhand der konkreten
Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob die Schwere der untersuchten
Straftaten die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen
Integrität des Betroffenen rechtfertigt. Darunter fallen psychische Folgen
eines für das Opfer traumatischen ausserordentlichen Ereignisses. MAURER
nennt bei den Vermögensdelikten mit Gewalteinwirkung etwa die Opfer
eines schweren Raubüberfalls. Es genüge dagegen nicht jede geringfügige
Beeinträchtigung des psychischen Wohlbefindens. Ausserdem müsse das
Opfer "nachweislich körperliche oder psychische Schäden erlitten" haben
(vgl. aaO, S. 381/382).

    bb) Neben dem Wortlaut des Gesetzes ("unmittelbare" Beeinträchtigung
der psychischen Integrität) legt auch die Entstehungsgeschichte des
OHG eine eher zurückhaltende Bejahung der Opferstellung nahe. Das
eidgenössische Opferhilfegesetz stützt sich auf Art. 64ter BV. Darin
wurde dem Bund die Kompetenz eingeräumt, den Opfern von "Straftaten
gegen Leib und Leben" Hilfe zu leisten. In der Botschaft des Bundesrates
vom 6. Juli 1983 zur Volksinitiative für die "Entschädigung der Opfer
von Gewaltverbrechen" hatte der Bundesrat die Auffassung vertreten,
der Begriff der "Straftaten gegen Leib und Leben" sei im Bereich der
Opferhilfe weiter auszulegen als im Strafrecht (Art. 111-136 StGB).
Er umfasse "alle Handlungen, die einen Angriff auf Leib und Leben
bedeuten können (z.B. Raub, Vergewaltigung)" (Botschaft vom 6. Juli 1983,
BBl 1983 III 893 f.). Für eine eher restriktive Auslegung würde (im
Sinne der "Folgenorientierung") auch das öffentliche Interesse an einer
funktionierenden Bundesrechtspflege sprechen. Erfahrungsgemäss ist der
Anteil an querulatorischen Rügen gerade im fraglichen Bereich erheblich.

    cc) Im vorliegend zu beurteilenden Fall steht kein schwerwiegendes
traumatisches Ereignis mit unmittelbarer Beeinträchtigung der psychischen
Integrität zur Diskussion. Bei den von der Beschwerdeführerin behaupteten
Vorfällen, welche zu unrechtmässigen Vermögensdispositionen geführt
haben sollen, steht vielmehr das Vermögensinteresse der angeblich
Geschädigten im Vordergrund. Der zentrale Vorwurf und der Schwerpunkt der
Ermittlungen liegen deutlich beim angezeigten Betrug. Bei diesem ist eine
Opferstellung grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Botschaft, BBl 1990 II
977). Die Beschwerdeführerin möchte das Vorgefallene zwar (eventualiter)
auch als Nötigung oder gar Erpressung interpretiert haben. Bei der Frage,
ob ihr Opferstellung nach OHG und damit eine erweiterte Legitimation zur
staatsrechtlichen Beschwerde zukommt oder nicht, kann es jedoch nicht nur
auf die subjektive Betrachtungsweise und die rechtlichen Parteibehauptungen
der angeblich Geschädigten ankommen. Objektiv betrachtet, stehen bei den
inkriminierten und untersuchten Sachverhalten deutlich Vermögensaspekte
(Betrugsvorwurf) im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin macht im übrigen
nicht geltend und weist nicht nach, dass sie durch die angeblichen
Straftaten neben finanziellen auch irgendwelche körperliche oder
psychische Schäden erlitten habe. In Würdigung sämtlicher Umstände kann im
vorliegenden konkreten Fall nicht von einer unmittelbaren Beeinträchtigung
der psychischen oder körperlichen Integrität im Sinne des OHG ausgegangen
werden. Die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch - zu Recht - mit
keinem Wort auf die Bestimmungen des eidgenössischen Opferhilfegesetzes.

    e) Da der Beschwerdeführerin keine Opferstellung im Sinne des OHG
zukommt, kann ihr im vorliegenden Fall keine gegenüber der bisherigen
Praxis zu Art. 88 OG erweiterte Legitimation zur staatsrechtlichen
Beschwerde zuerkannt werden. Bei dieser Sachlage kann offen gelassen
werden, ob die in Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG genannten zusätzlichen
Voraussetzungen für eine prozessuale Privilegierung des Opfers von
Straftaten erfüllt wären. Nachfolgend ist daher lediglich im Rahmen
der erhobenen "formellen" Rügen auf die staatsrechtliche Beschwerde
einzutreten (vgl. oben, E. 2a/bb). Soweit die Beschwerdeführerin dagegen
die Beweiswürdigung der kantonalen Behörden als verfassungswidrig rügt
oder ihre Vorbringen auf eine materielle Prüfung der Verdachtsgründe
hinauslaufen würden, kann nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden.