Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 V 94



115 V 94

14. Auszug aus dem Urteil vom 15. Juni 1989 i. S. J. gegen
Versicherungskasse der Stadt Zürich und Versicherungsgericht des Kantons
Zürich Regeste

    Art. 3 Abs. 2 BVV 2. Bestimmung des koordinierten Lohnes bei einem im
Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmer, dessen Lohn monatlich abgerechnet
wird.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- d) Der Koordinationsabzug bezweckt, das Zusammenwirken von
Erster und Zweiter Säule so zu koordinieren, dass ihre Leistungen keine
Überentschädigungen verursachen (Botschaft des Bundesrates zum BVG
vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I 158 und 222). Abs. 2 des Art. 3
BVV 2 gestattet den Vorsorgeeinrichtungen, für die Bestimmung des
koordinierten Lohnes anstatt auf den vollen Jahreslohn auf den AHV-Lohn
einer bestimmten Zahlungsperiode abzustellen. Dabei sind die im Gesetz
erwähnten minimalen und maximalen Beträge des koordinierten Lohnes
auf die entsprechende Zahlungsperiode umzuwandeln (vgl. Kommentar des
Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) zum Entwurf der Verordnung 2 über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom
9. August 1983, S. 11; LAUR/UMBRICHT-MAURER, Das neue Pensionskassengesetz,
Teil 5, Kapitel 2.3.1, S. 4 f.).

    Eine von den Kassen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BVV 2 im Einzelfall
angewendete Sonderregelung ist gemäss dem Wortlaut dieser Norm an
keine besonderen Voraussetzungen gebunden. Insbesondere verlangt diese
Bestimmung - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht, dass
der Koordinationsabzug allenfalls nach Tagen umgerechnet wird. Vielmehr
kommt es nach dem klaren Wortlaut auf die "Zahlungsperiode" an. Eine
Sonderrechnung allein für die BVG-Altersgutschrift zu führen, welche nicht
auf diese Zahlungsperiode abstellt, ist für die Vorsorgeeinrichtungen nicht
zumutbar. Art. 3 BVV 2 bezweckt im Hinblick auf eine einfache Verwaltung
denn auch, den koordinierten Lohn ohne besondere Schwierigkeiten zu
ermitteln (erwähnter Kommentar des BSV zum Entwurf der BVV 2, S. 9). Dieser
Zweck würde vereitelt, wenn - wie es der Beschwerdeführer im Ergebnis
verlangt - eine Koordination nach Tagen vorgenommen werden müsste. Es
ist nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sachlich sowie
praktisch gerechtfertigt und vermeidet grösseren administrativen Aufwand,
wenn bei den im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmern, die nicht stets
die gleiche Monatsstundenzahl aufweisen und deren Lohn monatlich ausbezahlt
wird, die BVG-Koordination monatlich vorgenommen wird.

    e) Die Pensionskasse ist laut dem Versichertenkonto vom 7. Januar
1986 bei der Berechnung der dem Beschwerdeführer zustehenden
Freizügigkeitsleistung wie folgt vorgegangen:

    "MT     BVG REL.     ANTEIL     BEREIN.     KOORD.     AGS.
           LOHN ZAHL.   13. LOHN   LOHN        LOHN       FR.
                                                          (d.h. 11% des
                                                          koord. Lohnes)

    06     1'958.10     150.60     1'958.20      578.20   63.60

    07     2'941.20     226.20     2'941.20    1'561.20   171.70

    08     2'993.00     230.20     2'993.00    1'613.00   177.40

    09     2'973.10     228.70     2'973.10    1'593.10   175.20

    10     3'036.70     233.60     3'036.70    1'656.70   182.20

    11     2'917.30     224.40     2'917.30    1'537.30   169.10

    12     1'122.40      86.30     1'122.40        0.00     0.00"

    Der Beschwerdeführer verlangt demgegenüber für die erste
Zahlungsperiode im Juni (13 Tage) einen Koordinationsabzug von Fr. 598.--
(1'380 [d.h. 16'560: 12]: 30 x 13) und für die letzte Zahlungsperiode
im Dezember (17 Tage) einen Abzug von Fr. 782.-- (1'380: 30 x 17), womit
die Altersgutschrift in der ersten Zahlungsperiode Fr. 149.60 statt 63.60
und für die letzte Zahlungsperiode Fr. 37.50 statt 0 betrage.

    Das Vorgehen der Pensionskasse erweist sich jedoch nach dem Gesagten
als richtig. Der vom Beschwerdeführer beantragten Berechnung nach Tagen
kann demgegenüber nicht gefolgt werden.