Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 V 65



115 V 65

10. Urteil vom 30. Mai 1989 i.S. E. gegen Ausgleichskasse des Kantons
Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich Regeste

    Art. 10 Abs. 2 AHVG: Beitragspflicht der Studenten.

    - Studenten gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG haben nur den Mindestbeitrag
zu leisten; sie können beitragsrechtlich nicht nach Art. 10 Abs. 1 AHVG
erfasst werden (Erw. 4-6).

    - Zum Begriff des Studenten nach Art. 10 Abs. 2 AHVG (Erw. 7).

Sachverhalt

    A.- Der 1954 geborene Heinrich E. zahlte im Jahre 1974
Sozialversicherungsbeiträge auf einem Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit von Fr. 4'500.--. In den Jahren 1975 und 1976 entrichtete
er als nichterwerbstätiger Student (Universität Zürich) Beiträge mittels
Beitragsmarken. Im Jahre 1977 übte er eine kurzfristige Erwerbstätigkeit
mit einem beitragspflichtigen Lohn von Fr. 3'008.-- aus. 1978 und
1979 besuchte er die Handelshochschule St. Gallen und die Universität
Bern. In den Jahren 1980 und 1981 war er erwerbstätig und erzielte
beitragspflichtige Löhne von Fr. 32'458.-- (1980) und Fr. 24'484.--
(1981). Ab Oktober 1981 bis April 1983 absolvierte Heinrich E. beim
Institut I. eine Ausbildung zum Personalassistenten und von Mai 1983
bis November 1985 einen Management-Lehrgang. In den Monaten Oktober bis
Dezember 1983 verdiente er Lohn in der Höhe von Fr. 3'979.-- und von
Januar bis April 1984 Fr. 4'702.--.

    Die Ausbildung zum Personalassistenten beim Institut I. dauert drei
Semester. Für die Studienarbeit müssen die Absolventen gemäss Programm des
Instituts mit einem täglichen Aufwand von etwa anderthalb Stunden an fünf
Wochentagen rechnen. Gearbeitet wird mit der Methode des Fernunterrichts
in Verbindung mit integrierten Begleitseminarien im dritten Semester
(zwölf Samstage zu sechs Seminarstunden). Die Management-Ausbildung
dauert vier Semester. Für die Studienarbeit müssen die Absolventen
gemäss dem Programm des Instituts I. täglich etwa anderthalb Stunden
einsetzen. Das erste Studienjahr wird in der Methode Fernunterricht mit
integrierten Begleitseminarien in der zweiten Hälfte des zweiten Semesters
(sechs Samstage zu sechs Seminarstunden) absolviert. Danach finden
Zwischenprüfungen statt. Das zweite Studienjahr wird ebenfalls in der
Methode Fernunterricht mit integrierten Begleitseminarien im vierten
Semester (zwölf Samstage zu sechs Seminarstunden) absolviert. Danach
erfolgt die Schlussprüfung.

    Mit Verfügungen vom 12. März 1986 erfasste die Ausgleichskasse
des Kantons Zürich Heinrich E. für die Beitragsjahre 1982 und 1985 als
Nichterwerbstätigen und berechnete seine persönlichen Beiträge aufgrund
seines Vermögens. Für die Jahre 1983 und 1984 stufte sie ihn als nicht
dauernd und voll erwerbstätigen Versicherten ein und erhob ebenfalls
Beiträge nach Massgabe seines Vermögens. Die entsprechende Verfügung
erging am 15. Mai 1986.

    B.- Hiegegen erhob Heinrich E. Beschwerde und machte geltend, sein
beitragsrechtlicher Status in den Jahren 1982 bis 1985 sei aufgrund der
damaligen Ausbildung am Institut I. derjenige eines Studenten (bzw. eines
Werkstudenten in den Jahren 1983 und 1984).

    Mit Entscheid vom 22. Mai 1987 lehnte es die AHV-Rekurskommission
des Kantons Zürich ab, Heinrich E. für die Jahre 1982 bis 1985
beitragsrechtlich als Studenten anzuerkennen, weil dem Versicherten bei
einem Studienpensum von siebeneinhalb bis zehn Stunden pro Woche nicht
zugestanden werden könne, dass er sich in den fraglichen Jahren vorwiegend
seiner Ausbildung gewidmet habe. Die geschuldeten Beiträge seien deshalb,
wie von der Verwaltung richtig erkannt worden sei, nach Massgabe seines
Vermögens zu berechnen.

    C.- Heinrich E. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Antrag, "es sei das Urteil der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
vom 22. Mai 1987 aufzuheben und es seien die Akten des Beschwerdeführers
an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich zurückzuweisen zur Erhebung
des Mindestbeitrages als Student für die Jahre 1982 bis 1985, unter
Berücksichtigung der für 1983 und 1984 bereits abgerechneten Beiträge
aus Nebenbeschäftigungen von Fr. 3'979.00 bzw. Fr. 4'702.00".

    Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Kognition)

Erwägung 2

    2.- a) Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine
Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge
der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus
unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4
Abs. 1 AHVG).

    b) Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen
einen Beitrag von 168 bis 8'400 Franken im Jahr. Erwerbstätige, die im
Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages,
weniger als 168 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der
Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des
Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig
ist. Art. 9bis AHVG ist anwendbar (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Nichterwerbstätige
Studenten und Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von
Drittpersonen unterhalten oder unterstützt werden, bezahlen den
Mindestbeitrag. Der Bundesrat kann den Mindestbeitrag für weitere
Nichterwerbstätige vorsehen, denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind
(Art. 10 Abs. 2 AHVG). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über
den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die
Bemessung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen
bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge
angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet (Art. 10
Abs. 3 AHVG).

    c) Für die Jahre 1982 bis 1985 betrug der Minimalbeitrag 210 Franken
(VO 82 und 84 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei
der AHV/IV).

    d) Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von
210 Franken (1982 bis 1985) vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge aufgrund
ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 AHVV). Personen,
die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten gemäss Art. 28bis
AHVV (in der bis 31. Dezember 1985 geltenden Fassung) die Beiträge wie
Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen während des
Kalenderjahres nicht mindestens den nach der Tabelle dieser Bestimmung
massgebenden Grenzbeitrag erreichen.

Erwägung 3

    3.- Im vorliegenden Fall ist streitig, ob dem Beschwerdeführer für die
Jahre 1982 bis 1985 beitragsrechtlich der Status eines Studenten gemäss
Art. 10 Abs. 2 AHVG zukommt. Die Verwaltung nahm im vorinstanzlichen
Verfahren den Standpunkt ein, dass nur jene nichterwerbstätigen Studenten
die Mindestbeitragsregelung gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG in Anspruch
nehmen könnten, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen
unterhalten oder unterstützt würden. Das BSV vertritt die Auffassung,
nichterwerbstätige Studenten hätten Beiträge nach Massgabe von Art.
10 Abs. 1 AHVG zu entrichten, sobald dies die sozialen Verhältnisse des
Einzelfalles erlaubten. Angesichts seiner guten finanziellen Lage sei daher
im Falle des Beschwerdeführers nicht die Spezialbestimmung von Art. 10
Abs. 2 AHVG, sondern jene von Art. 10 Abs. 1 AHVG anzuwenden. Diesen
Rechtsauffassungen kann indes nicht beigepflichtet werden.

Erwägung 4

    4.- a) Art. 10 des Entwurfs eines Bundesgesetzes über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung vom 24. Mai 1946 (BBl 1946 II 558) lautete
wie folgt:

    "1. Für nichterwerbstätige Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln
oder
   von Drittpersonen unterhalten oder dauernd unterstützt werden, sowie
   für Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, und für Studenten beträgt
   der Beitrag 1 Franken im Monat. Der Bundesrat kann die

    Beiträge für weitere Gruppen Nichterwerbstätiger, welchen die

    Entrichtung höherer Beiträge nicht zugemutet werden kann, auf

    1 Franken im Monat festsetzen.

    2. Für die übrigen Nichterwerbstätigen beträgt der Beitrag 10
Franken im

    Monat. Vorbehalten bleibt Art. 11."

    b) Im AHVG vom 20. Dezember 1946 (BS Bd. 8/447) erhielt Art. 10
folgende Fassung:

    "1. Der Beitrag der Nichterwerbstätigen beträgt je nach den sozialen

    Verhältnissen 1 bis 50 Franken im Monat. Vorbehalten bleibt Art. 11.

    2. Für nichterwerbstätige Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln
oder
   von Drittpersonen unterhalten oder dauernd unterstützt werden, beträgt
   der Beitrag 1 Franken im Monat. Der Bundesrat kann die Beiträge für
   weitere Gruppen Nichterwerbstätiger, welchen die Entrichtung höherer

    Beiträge nicht zugemutet werden kann, insbesondere für Invalide,
   auf 1 Franken im Monat festsetzen.

    3. Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, sowie Studenten gelten als

    Nichterwerbstätige und haben einen Beitrag von 1 Franken im Monat
   zu bezahlen."

    c) Art. 10 Abs. 1 des Entwurfs und Art. 10 Abs. 3 in der ersten
AHVG-Fassung enthalten einerseits eine Aussage über den beitragsrechtlichen
Status der Studenten, indem diese ohne Einschränkung als Nichterwerbstätige
betrachtet werden (siehe aber Art. 27 Abs. 2 AHVV vom 31. Oktober
1947 betreffend Werkstudenten; Binswanger, Kommentar zum AHVG, Zürich
1950, S. 86, und Nachtrag 1951, S. 33). Anderseits wird für Studenten
eine Beitragsbemessungsregel aufgestellt, indem diese den gesetzlichen
Minimalbeitrag zu leisten haben. Der Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 AHVG lässt
weder zur beitragsrechtlichen Qualifikation noch zur Beitragsbemessung
mögliche Ausnahmen erkennen. Dergleichen kommt auch in den Materialien
nicht zum Ausdruck (siehe Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission
für die Einführung der AHVG vom 16. März 1945, S. 48 f.; Botschaft des
Bundesrates zum Entwurf eines AHVG/BBl 1946 II 396 und 523). Wenn Art. 10
Abs. 1 des Entwurfs zuerst die minimale Beitragspflicht der mittellosen
Versicherten, der Studenten und der Lehrlinge ohne Barlohn regelte und
Absatz 2 die übrigen Nichterwerbstätigen der höheren Beitragspflicht
unterwarf, kann das vielmehr nur bedeuten, dass (nichterwerbstätige)
Studenten uneingeschränkt auf den Mindestbeitrag verpflichtet werden
sollten.

Erwägung 5

    5.- a) Spätere Änderungen von Art. 10 AHVG liessen diese Konzeption
zur Beitragspflicht der Studenten unangetastet. Im Rahmen der zweiten
AHV-Revision (Bundesgesetz vom 30. September 1953; AS 1954/211) wurde
Abs. 3 von Art. 10 AHVG wie folgt neu gefasst:

    "Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, sowie Studenten, die während
   eines Kalenderjahres keine oder, zusammen mit allfälligen Arbeitgebern,

    Beiträge von weniger als 12 Franken gemäss den Art. 5, 6 und 8 AHVG
   zu bezahlen haben, entrichten vom ersten Tag des der Vollendung des

    20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres an nebst den allfälligen

    Beiträgen vom Erwerbseinkommen einen Beitrag von 12 Franken im

    Jahr."

    Damit wurde einerseits zum Ausdruck gebracht, dass beitragsrechtlich
als nichterwerbstätig nur jene Studenten gelten, die keine Beiträge
oder Beiträge von weniger als 12 Franken im Jahr gemäss den Bestimmungen
über die Beiträge der Erwerbstätigen zu leisten haben. Anderseits wurde
gesetzlich verankert, dass Studenten kumulativ den vollen Minimalbeitrag
Nichterwerbstätiger und Beiträge auf dem Erwerbseinkommen zu bezahlen
hatten, wenn sie auf letzterem im betreffenden Kalenderjahr nicht zusammen
mit allfälligen Arbeitgeberbeiträgen Beiträge von mindestens 12 Franken
zu entrichten hatten (siehe Botschaft des Bundesrates vom 5. Mai 1953 zur
2. AHV-Revision; BBl 1953 II 116 und 134). Die Änderung berührte damit
die oben genannte beitragsrechtliche Sonderstellung (Ausschliesslichkeit
des Minimalbeitrages) der nichterwerbstätigen Studenten nicht.

    b) Diese Fassung von Art. 10 Abs. 3 AHVG galt (mit Ausnahme des
in der Zwischenzeit erhöhten Minimalbeitrages und des Beginnes der
Beitragspflicht) bis 31. Dezember 1978. Im Rahmen der 9. AHV-Revision
(Bundesgesetz vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Januar 1979; AS 1978/391)
wurden die bisherigen Absätze 2 und 3 von Art. 10 AHVG zusammengefasst im
bis heute geltenden neuen Abs. 2 dieser Bestimmung. Für die Beitragspflicht
der Studenten war bei dieser Revision neben einer weiteren Erhöhung des
Minimalbeitrages materiell lediglich bedeutsam, dass der Bundesrat mit
dem revidierten Art. 10 Abs. 3 AHVG die Kompetenz erhielt, eine Regelung
zu treffen, welche die Kumulierung von Nichterwerbstätigenbeiträgen
und Lohnbeiträgen verhindern sollte (siehe Art. 30 AHVV). Im übrigen
änderte sich am Beitragsrecht der Studenten nichts. Die Zusammenfassung
der bisherigen Absätze 2 und 3 im neuen Absatz 2 von Art. 10 AHVG war
nach der bundesrätlichen Botschaft zur 9. AHV-Revision (BBl 1976 III 53;
siehe auch S. 25 ff.) lediglich eine redaktionstechnische Massnahme.

    Die skizzierte Entstehungsgeschichte des heutigen Art. 10 Abs. 2
AHVG im Rahmen der 9. AHV-Revision zeigt, dass sich der darin enthaltene
Passus "die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten
oder unterstützt werden" entgegen der Auffassung der Verwaltung nicht
auf die Studenten bezieht. Ferner ergibt sich daraus, dass Studenten
mit dem neuen Absatz 2 von Art. 10 AHVG beitragsrechtlich nicht anders
behandelt werden wollten als im Rahmen der bis dahin gültigen Absätze 2
und 3 dieser Norm. Das bedeutet, dass nichterwerbstätige Studenten nach
dem heute geltenden Gesetz nach wie vor nur den gesetzlichen Minimalbeitrag
zu leisten haben.

Erwägung 6

    6.- a) Indes fragt es sich, ob nicht mit dem BSV aus den Motiven,
die den Gesetzgeber zur Einführung des Minimalbeitrages für Studenten
veranlasst haben, geschlossen werden müsste, dass diese beitragsrechtlich
nach Art. 10 Abs. 1 AHVG zu erfassen sind, sobald ihre finanziellen
Verhältnisse ein solches Vorgehen erlauben.

    Das Bundesamt betrachtet hiebei die Rechtsprechung zu alt Art. 10
Abs. 2 AHVG als sinngemäss anwendbar. Mit dem früheren Abs. 2 von
Art. 10 AHVG waren laut bundesrätlicher Botschaft zum Entwurf eines AHVG
vom 24. Mai 1946 "in erster Linie die Armengenössigen, die Insassen
von Armenanstalten oder der allgemeinen Abteilungen öffentlicher und
privater Kranken- und Irrenanstalten, die Insassen von Klöstern, die
Insassen von Strafanstalten usw., ferner die auf Kosten Angehöriger
lebenden oder von diesen wenigstens unterstützten Personen" gemeint
(BBl 1946 II 524; siehe auch S. 49 des Berichts der Eidgenössischen
Expertenkommission für die Einführung der AHV vom 16. März 1945). Das
Eidg. Versicherungsgericht schloss daraus, dass alt Art. 10 Abs. 2 AHVG
Personen betrifft, die unterhalten oder unterstützt werden müssen, weil
sie sonst ihre Grundbedürfnisse nicht befriedigen könnten. Unterstützte,
die nicht aus einer solchen Zwangslage heraus Zuwendungen Dritter in
Anspruch nehmen bzw. genügendes Renteneinkommen oder Vermögen besitzen,
hätten Beiträge nach Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28 AHVV zu entrichten,
weil das Gesetz eben nur Versicherte habe begünstigen wollen, deren
finanzielle Lage schwierig ist und die ein höherer Beitrag als das
Minimum zu stark belasten würde. Dies werde dadurch bestätigt, dass
in Art. 10 alt Abs. 2 AHVG dem Bundesrat die Befugnis eingeräumt wird,
den Minimalbeitrag für "weitere Gruppen Nichterwerbstätiger" vorzusehen,
"welchen die Entrichtung höherer Beiträge nicht zugemutet werden kann"
(BGE 99 V 147 Erw. 2b; ZAK 1984 S. 541 Erw. 3c und 1983 S. 534 Erw. 3a;
so schon BINSWANGER, Kommentar zum AHVG, Zürich 1950, S. 85 f.).

    Diese Rechtsprechung zu alt Art. 10 Abs. 2 AHVG darf indes nicht
sinngemäss auf die Studenten übertragen werden. Die Auslegung zum früheren
Art. 10 Abs. 2 AHVG war durch seinen Wortsinn klar vorgegeben und ist
entstehungsgeschichtlich eindeutig dokumentiert. Das trifft jedoch für
die Studenten nicht in gleicher Weise zu. Bei diesen ist der Gesetzgeber
zwar ohne Zweifel ebenfalls vom Merkmal (hier ausbildungsbedingter)
Unterhalts- oder Unterstützungsbedürftigkeit ausgegangen (siehe Bericht
der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der AHV, S. 49;
Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines AHVG/BBl 1946 II 396 und 524),
weil Studenten in aller Regel wirtschaftlich von ihren Eltern oder Dritten
abhängig sind, soweit sie ihren Lebens- und Studienbedarf nicht durch
eine nebenbei ausgeübte Erwerbstätigkeit selber finanzieren. Er sah damit
nichterwerbstätige Studenten regelmässig in sozialen Verhältnissen, die
nur die Erhebung des Minimalbeitrags rechtfertigten. Anderseits dürfte es
aber schon bei der Schaffung des AHVG Studenten mit namhaften Eigenmitteln
gegeben haben, wenngleich dies heute möglicherweise häufiger anzutreffen
ist. Dennoch kommt in den Materialien, wie schon oben gesagt, nirgends
zum Ausdruck, dass eine beitragsrechtliche Differenzierung der Studenten
nach ihren persönlichen finanziellen Verhältnissen beabsichtigt gewesen
war bzw. dass es zwei verschiedene Kategorien von nichterwerbstätigen
Studenten geben soll. Der Gesetzgeber wollte im Beitragsrecht der
Nichterwerbstätigen bewusst unkomplizierte und leicht durchführbare
Regelungen schaffen (Botschaft des Bundesrates zur 2. AHV-Revision/BBl
1953 II 115). Er wählte deshalb mitunter beitragsrechtliche Kriterien von
grosszügiger Vereinfachung. So war bis zur Einführung von Art. 10 Abs. 1
Satz 3 AHVG und Art. 28bis AHVV in der 9. AHV-Revision ein Versicherter
mit Beiträgen auf dem Erwerbseinkommen in der Höhe des Minimalbeitrages
oder mehr stets als Erwerbstätiger zu erfassen, und zwar ohne Rücksicht
darauf, ob er über Vermögen oder Renteneinkommen verfügt bzw. darauf
mehr Beiträge als auf dem Erwerbseinkommen zu entrichten hätte. Der
Umstand, dass dadurch ein Versicherter mit sporadischer oder fingierter
Erwerbstätigkeit einer höheren Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger
entgehen konnte, wurde bewusst in Kauf genommen (Botschaft des Bundesrates
zur 2. AHV-Revision/BBl 1953 II 116; Protokoll der Kommission des
Ständerates zur Sitzung vom 20. August 1953, S. 15 ff.; siehe auch
Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der
AHV vom 16. März 1945, S. 48 f.; Botschaft des Bundesrates zum Entwurf
eines Bundesgesetzes über die AHV vom 24. Mai 1946/BBl 1946 II 397). Die
gesetzliche Regelung, dass nichterwerbstätige Studenten ungeachtet ihrer
persönlichen finanziellen Verhältnisse nur den gesetzlichen Minimalbeitrag
zu leisten haben, ist ebenfalls als Ausfluss eines Schematismus zu
betrachten, der aus Gründen verwaltungstechnischer Zweckmässigkeit
gewählt wurde.

    Die vom BSV vorgeschlagene Lösung lässt sich einzig aus dem
sozialpolitischen Sinn und Zweck des Minimalbeitrages ableiten, welcher
darin besteht, dass dieser grundsätzlich Versicherten vorbehalten
bleiben soll, denen ein Mehr nicht zumutbar ist. Eine Argumentation
aus Sinn und Zweck des Gesetzes ist indessen praxisgemäss (BGE 109 V 33
Erw. 2b und 107 V 215 Erw. 2b) nur angebracht, wenn durch Auslegung ein
unklarer Text erhellt werden muss, was hier jedoch nicht zutrifft; der
Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 AHVG ist in diesem Punkt unmissverständlich,
weshalb er trotz der Diskrepanz zu besagtem Sinn und Zweck massgebend
bleiben muss. Die vom Bundesamt vorgeschlagene Lösung, Studenten je
nach ihren tatsächlichen sozialen Verhältnissen Abs. 1 oder Abs. 2 von
Art. 10 AHVG zu unterstellen, würde im übrigen letztlich bedeuten, dass
Studenten beitragsrechtlich gleich wie die übrigen Nichterwerbstätigen zu
behandeln wären. Das hätte zur Folge, dass die Erwähnung der Studenten
in Art. 10 Abs. 2 AHVG praktisch bedeutungslos wäre, was offensichtlich
nicht gewollt sein kann. Aufgrund des Wortlauts des früheren Art. 10
Abs. 3 und des heutigen Art. 10 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit fehlenden
anderweitigen Hinweisen auf eine differenzierte beitragsrechtliche
Erfassung muss daher angenommen werden, dass der Gesetzgeber alle
nichterwerbstätigen Studenten, denen dieser Status zuerkannt werden kann,
generell nur mit dem Minimalbeitrag belasten wollte. Entsprechend hat das
Eidg. Versicherungsgericht in ZAK 1984 S. 539 erkannt, dass der dort im
Streite stehende Student nur den Minimalbeitrag zu bezahlen hatte, obwohl
nach Art. 28 AHVV ein massgebendes Vermögen von Fr. 850'000.-- gegeben war.

    b) Die beitragsrechtliche Sonderstellung des wohlsituierten Studenten
gegenüber andern Nichterwerbstätigen, die unter den gleichen sozialen
Verhältnissen aufgrund von Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28
AHVV höhere Beiträge als den Mindestbeitrag entrichten müssen, könnte
allenfalls unter dem Blickwinkel rechtsgleicher Behandlung gewisse
Bedenken wecken. Dem Richter ist es indes verwehrt, Bundesgesetze und
allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse auf Übereinstimmung mit der
Verfassung zu prüfen (Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis Abs. 3 BV). Zu mehr
als einer möglichst verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes besteht
kein Raum. Dabei kann auch dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nur Rechnung
getragen werden, soweit Wortlaut und Sinn einer Bestimmung es zulassen. Der
Richter darf sich daher im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung
grundsätzlich nicht über einen klaren gesetzlichen Wortlaut hinwegsetzen,
um dem Prinzip der Rechtsgleichheit zum Durchbruch zu verhelfen (BGE
107 V 216 Erw. 2b, 105 V 47 f.). Zwar kann der Richter ausnahmsweise
bei offensichtlich unhaltbaren Ergebnissen, die dem wahren Willen des
Gesetzes zuwiderlaufen, entgegen dem Wortlaut der gesetzlichen Norm
aufgrund richterlicher Rechtsfindung entscheiden (BGE 107 V 216 Erw. 2b,
106 V 70 Erw. 2a, 101 V 190 Erw. 5, 99 V 23 Erw. 4). Derartige Verhältnisse
bestehen jedoch vorliegend nicht.

Erwägung 7

    7.- a) Als Studenten im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG gelten
praxisgemäss Schüler mittlerer oder höherer Lehranstalten, die sich
regelmässig und vorwiegend ihrer Ausbildung widmen. Unter die mittleren
Lehranstalten fallen beispielsweise Gymnasien, Lehrerseminarien,
Ingenieurschulen oder Handelsschulen. Zu den höheren Lehranstalten zählen
vorab die Hochschulen. Studenten sind ferner Besucher von Fachschulen
(Gewerbeschulen, Konservatorien, soziale Frauenschulen usw.) und Kursen
mit Schulcharakter, wie etwa Kurse zur Umschulung auf den Beruf des
Lehrers oder Pfarrers (ZAK 1984 S. 541 Erw. 3c mit Hinweis auf die
Verwaltungspraxis). Die Ausbildung muss nach der Rechtsprechung auf
ein berufliches Ziel ausgerichtet sein. Demzufolge können Personen,
die ein Studium nicht zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit,
sondern aus andern Motiven, wie etwa aus wissenschaftlichem Interesse,
zur sinnvollen Lebensgestaltung oder gar zur Umgehung einer höheren
Beitragslast (Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28 AHVV), aufnehmen, nicht
als Studenten anerkannt werden (ZAK 1984 S. 541 Erw. 3c).

    b) Die vom Beschwerdeführer beim Institut I. absolvierten Kurse werden
in der Form von Fernlehrgängen angeboten. Ein solches Studium unterscheidet
sich wesentlich vom Besuch von Lehranstalten, mit welchen der Begriff des
Studenten herkömmlicherweise in Verbindung gebracht wird und von denen
der Gesetzgeber ursprünglich ausging. Indes spricht nichts dagegen, auch
Absolventen von Fernlehrgängen die Eigenschaft eines Studenten im Sinne
von Art. 10 Abs. 2 AHVG zuzuerkennen. Allerdings rechtfertigt sich das
nur, wenn der Fernlehrgang unter dem Blickwinkel des vermittelten Wissens
der Ausbildung an einer der oben genannten Lehranstalten gleichgestellt
werden kann, auf ein berufliches Ziel ausgerichtet und die Belastung
durch den Fernunterricht dergestalt ist, dass der Absolvent für einen
erfolgreichen Abschluss innert regulärer Frist sein Tagwerk vorwiegend
dem Studium widmen muss.

    c) Die vom Beschwerdeführer belegten Kurse sind so konzipiert,
dass sie berufsbegleitend gewählt werden können. Sie werden in aller
Regel auch in dieser Form absolviert. Das heisst, dass neben dem
jeweiligen Lehrgang normalerweise eine volle Erwerbstätigkeit möglich
ist oder das Studium zumindest keine erhebliche Kürzung eines normalen
Arbeitspensums erfordert. Der für die Durcharbeitung eines Lehrganges
notwendige Zeitaufwand bestätigt diese Tatsache. Die erforderliche
Beanspruchung beträgt nach der Dokumentation des Instituts I. zu seinem
Ausbildungsprogramm durchschnittlich siebeneinhalb Stunden pro Woche. Das
kann neben einer ordentlichen Arbeitszeit bewältigt werden. Auch wenn das
Institut damit die zeitliche Beanspruchung möglicherweise aus Werbegründen
eher tief angesetzt haben mag und sich deshalb eine Erhöhung auf zehn
Wochenstunden rechtfertigt, bleibt ein berufsbegleitendes Studium möglich.

    Von einem hauptsächlich berufstätigen Absolventen eines solchen
Lehrgangs kann offensichtlich nicht angenommen werden, dass er sich
vorwiegend in Ausbildung befinde. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es
sich bei einem Absolventen, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, anders
verhalten sollte. Die Haupttätigkeit liegt auch in diesem Fall nicht
im Bereiche der Ausbildung, weil selbst dann, wenn das Studium auf die
ordentliche Arbeitszeit verlegt wird, der Grossteil des Tages für andere
Aktivitäten verfügbar bleibt. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht der
Status eines Studenten im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG zuerkannt werden.

    d) Die Argumente des Beschwerdeführers, mit denen er darzutun versucht,
dass er sich während mehr als der Normalarbeitszeit eines Erwerbstätigen
dem Studium gewidmet habe, vermögen nicht zu überzeugen. Dass er im
letzten Semester des jeweiligen Lehrgangs an sechs bzw. zwölf Samstagen
sechsstündige Seminarien zu besuchen hatte, ändert ferner nichts daran,
dass der Schwerpunkt seines Tagwerks nicht in der Ausbildung gelegen
haben kann. Die Verlegung der Seminarien auf den Samstag hat vielmehr
gerade zum Zweck, dass eine ordentliche Erwerbstätigkeit während der
ordentlichen Wochenarbeitszeit möglich ist. Was die Examensvorbereitungen
angeht, so erforderten diese ohne Zweifel kurzfristig einen bedeutenden
Mehraufwand an Zeit für die Wiederholung des Lehrstoffs. Doch betrifft das
nicht die Verhältnisse in den drei bzw. vier vorausgegangenen Semestern,
während denen nach dem oben Gesagten die zeitliche Beanspruchung durch
das Studium wesentlich geringer war.

    Mit dem Einwand, dass er sich um sorgfältige Arbeit bemühte,
die Lehrgänge so schnell wie möglich und mit guten Noten abschloss,
vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass er tatsächlich einen
überdurchschnittlichen Studienaufwand betrieben hatte oder ein solcher für
einen erfolgreichen Abschluss notwendig war. Nur wenig ins Gewicht fallen
kann im weiteren, dass er fehlende praktische Kenntnisse durch grössere
Lernanstrengungen zu kompensieren hatte. Dem stehen als Gegengewicht und
Erleichterung gegenüber, dass er aufgrund seiner jahrelangen Studien an
verschiedenen Hochschulen ohne Zweifel einen leichteren Zugang zu den neuen
Fachgebieten gefunden hat. Dazu kommt als weitere Kompensation, dass er die
fehlenden theoretischen und praktischen Kenntnisse in der Informatik durch
ein zusätzliches Semester ausglich und in der Management-Ausbildung auf
namhaften Vorkenntnissen aus dem Personalassistentenkurs aufbauen konnte.

    Unbehelflich ist schliesslich der Vergleich mit Hochschulstudenten,
die nach Auffassung des Beschwerdeführers neben ihrem Studium eine
substantielle Erwerbstätigkeit ausüben könnten und die dennoch ihren
beitragsrechtlichen Status als Student nicht verlören, wenn sie auf eine
Erwerbstätigkeit verzichteten. Zum einen müssen sich auch Versicherte,
die sich an Hochschulen einschreiben, überwiegend der Ausbildung widmen,
um als Student gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG anerkannt werden zu können. Zum
andern haben diese ihre Vorlesungen und Seminarien in der Regel während
der üblichen Arbeitszeit mit semesterweise ändernden Stundenplänen zu
besuchen. Erwerbstätigkeit während der regulären Arbeitszeit und zu festen
Zeiten während längerer Dauer, wie das von einem Arbeitgeber normalerweise
verlangt wird, ist daher in bedeutendem Umfange zumutbarerweise nicht
oder höchstens unter besonderen glücklichen Verumständungen möglich,
wenn eine grössere Zahl von Vorlesungen oder Seminarien zu belegen sind,
wie das im Rahmen eines normalen Studienprogramms üblich ist. Demgegenüber
kann das Studium eines Fernlehrganges der vorliegenden Art, auch wenn es
der Absolvent auf die ordentliche Arbeitszeit verlegen will, zeitlich
so angesetzt werden, dass aufgrund der hievor festgestellten Belastung
weit mehr als die Hälfte des Arbeitstages für eine Erwerbstätigkeit
übrigbleibt. Ein solcher Absolvent kann, wie bereits oben erkannt,
nicht als Student im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG qualifiziert werden,
wenn er nicht im möglichen und zumutbaren Masse erwerbstätig ist. Aus
dem Gesagten folgt, dass Verwaltung und Vorinstanz die Beiträge des
Beschwerdeführers für die Jahre 1982 bis 1985 zu Recht nach Art. 10 Abs. 1
AHVG bzw. Art. 28bis AHVV erhoben haben.

Entscheid:

        Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.