Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 V 362



115 V 362

49. Urteil vom 20. Oktober 1989 i.S. Pensionskasse Schweizerischer
Elektrizitätswerke gegen Services Industriels de la Commune de Sion und
Versicherungsgericht des Kantons Zürich Regeste

    Art. 842 Abs. 3 und Art. 864 OR: Kollektivaustritt eines
Arbeitgebers aus einer Personalvorsorgeeinrichtung in Form einer
Genossenschaft. Die statutarische Beschränkung der Austrittsforderung
auf 90% des Deckungskapitals ist zulässig und stellt keine übermässige
Erschwerung des Austritts im Sinne von Art. 842 Abs. 3 OR dar.

Sachverhalt

    A.- Die Pensionskasse Schweizerischer Elektrizitätswerke (PKE) ist
eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR. Ihr gehören seit 1922
die Services Industriels de la Commune de Sion als Genossenschafter an,
welche damit für einen Teil ihrer Mitarbeiter die berufliche Vorsorge
durchführen liessen. Die Services Industriels erklärten auf den 31. März
1985 den Austritt aus der PKE, worauf ihnen gestützt auf Art. 30 Abs. 7 der
PKE-Statuten 90% des Deckungskapitals oder Fr. 15'985'969.-- ausbezahlt
wurden.

    B.- Am 25. März 1986 reichten die Services Industriels de la Commune
de Sion beim Versicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die PKE Klage
ein auf Auszahlung der restlichen 10% des Deckungskapitals. Mit Urteil vom
8. Juli 1988 hiess das Versicherungsgericht die Klage in dem Sinne gut,
dass es die PKE verpflichtete, den Services Industriels den Betrag von
Fr. 1'775'045.-- nebst Zins zu 5% seit 25. März 1986 zu überweisen.

    C.- Die PKE lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren, das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 8. Juli 1988 sei insoweit aufzuheben, als es die PKE verpflichte,
den Services Industriels den Betrag von Fr. 1'775'045.-- nebst Zins zu
5% ab dem 25. März 1986 zu überweisen. Die Klage der vorinstanzlichen
Klägerin sei vollumfänglich abzuweisen.

    Die Services Industriels de la Commune de Sion lassen Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Das angefochtene Urteil betrifft einen Streit zwischen einer
Vorsorgeeinrichtung (PKE) und einem Arbeitgeber (Services Industriels) über
Fragen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG. Das Urteil
kann daher gemäss Art. 73 Abs. 4 BVG an das Eidg. Versicherungsgericht
weitergezogen werden (BGE 113 V 200 Erw. 1a). Der Austritt der Services
Industriels als Genossenschafter erfolgte erst nach Inkrafttreten des
BVG, so dass der Anwendung der durch dieses Gesetz neu geschaffenen
Zuständigkeitsordnung nichts im Wege steht (BGE 113 V 292, 112 V 359
Erw. 3).

Erwägung 2

    2.- ...

Erwägung 3

    3.- a) Der Umfang der Überprüfungsbefugnis des Eidg.
Versicherungsgerichts in Beschwerdesachen ergibt sich aus Art. 132 in
Verbindung mit Art. 104 und 105 OG.

    Nach Art. 104 lit. a OG kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens gerügt werden. Die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgte (Art. 104 lit. b in
Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG). Im Beschwerdeverfahren um die
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (einschliesslich
deren Rückforderung) erstreckt sich dagegen die Überprüfungsbefugnis des
Eidg. Versicherungsgerichts auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren
der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG;
erweiterte Kognition; BGE 108 V 247 Erw. 1a).

    b) Unter den Begriff der Versicherungsleistungen in Art. 132 (und
134) OG fallen praxisgemäss Leistungen, über deren Rechtmässigkeit
bei Eintritt des Versicherungsfalles befunden wird (BGE 106 V 98
Erw. 3). Es handelt sich demnach um Ansprüche von Versicherten, nicht
aber von Institutionen. Letztere können daher nicht als Versicherte
gelten und demzufolge auch keinen Versicherungsfall im genannten Sinne
auslösen. Der Beschwerdegegnerin fehlt somit die Versicherteneigenschaft,
weshalb das vorliegende Verfahren keinen Streit über die Bewilligung
oder Verweigerung von Versicherungsleistungen nach Art. 132 (und 134)
OG betrifft. Die Überprüfungsbefugnis richtet sich daher nach Art. 104
lit. b in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG (eingeschränkte Kognition).

Erwägung 4

    4.- a) Solange die Auflösung der Genossenschaft nicht beschlossen
ist, steht gemäss Art. 842 OR jedem Genossenschafter der Austritt frei
(Abs. 1). Die Statuten können vorschreiben, dass der Austretende zur
Bezahlung einer angemessenen Auslösungssumme verpflichtet ist, wenn nach
den Umständen durch den Austritt der Genossenschaft ein erheblicher
Schaden erwächst oder deren Fortbestand gefährdet wird (Abs. 2). Ein
dauerndes Verbot oder eine übermässige Erschwerung des Austritts durch
die Statuten oder durch Vertrag sind ungültig (Abs. 3).

    b) Gemäss Art. 864 OR bestimmen die Statuten, ob und welche Ansprüche
an das Genossenschaftsvermögen den ausscheidenden Genossenschaftern oder
deren Erben zustehen. Diese Ansprüche sind aufgrund des bilanzmässigen
Reinvermögens im Zeitpunkt des Ausscheidens mit Ausschluss der Reserven
zu berechnen (Abs. 1). Die Statuten können dem Ausscheidenden oder
seinen Erben ein Recht auf gänzliche oder teilweise Rückzahlung der
Anteilscheine mit Ausschluss des Eintrittsgeldes zuerkennen. Sie können
die Hinausschiebung der Rückzahlung bis auf die Dauer von drei Jahren
nach dem Ausscheiden vorsehen (Abs. 2).

    c) Nach Art. 6 Abs. 1 lit. d der PKE-Statuten erlischt die
Mitgliedschaft samt allen damit verbundenen Rechten und Pflichten ausser in
den im Gesetz vorgesehenen Fällen unter anderem, wenn die Unternehmung,
in deren Dienst das Mitglied steht, ihre Zugehörigkeit zur PKE durch
schriftliche Erklärung aufgibt. Eine solche Erklärung kann nur unter
Beobachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende eines
Geschäftsjahres und nachdem die Unternehmung mindestens fünf Jahre der
PKE angehört hat, erfolgen. Sie erfordert entweder das Einverständnis
der Mehrheit der Mitglieder der austretenden Unternehmung (Ziff. 1)
oder den Nachweis, dass die Unternehmung die Alters-, Invaliden-
und Hinterbliebenenfürsorge für ihr Personal durch eine eigene
Fürsorgeeinrichtung oder auf andere Weise zu ebenso günstigen Bedingungen
für die Versicherten wie die PKE sichergestellt hat (Ziff. 2).

    d) Der Kollektivaustritt einer Unternehmung ist gemäss Art. 30 Abs. 6
der PKE-Statuten dem Einzelaustritt von Mitgliedern gleichgestellt;
vorbehalten bleibt Abs. 7 dieser Bestimmung, welcher lautet: Erfolgt der
Kollektivaustritt aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. d Ziff. 2, so wird die
Summe der Einzelaustrittsforderungen gemäss Abs. 6 auf 90% des für die
austretende Gruppe nach Massgabe des Liquidationsgrades zu berechnenden
vorhandenen Deckungskapitals erhöht und der neuen Fürsorgeeinrichtung
der Unternehmung überwiesen.

Erwägung 5

    5.- a) Streitig und zu prüfen ist hier einzig, ob eine Pflicht der
Beschwerdeführerin zur Herausgabe von mehr als 90% des Deckungskapitals
gemäss Art. 30 Abs. 7 ihrer Statuten besteht.

    b) Die Beschwerdegegnerin liess im vorinstanzlichen Verfahren
vorbringen, der Abzug von 10% des Deckungskapitals laufe praktisch auf
eine Auslösungssumme im Sinne von Art. 842 Abs. 2 OR hinaus, wofür die
gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Die Vorinstanz hat diese
These mit der Begründung verworfen, der Rückbehalt eines bestimmten
Kapitalanteils könne schon rein begrifflich keine Auslösungssumme
darstellen. Die herrschende Lehre (STUDER, Die Auslösungssumme
im schweizerischen Genossenschaftsrecht, Diss. Bern 1977, S. 88;
ROTHENBÜHLER, Austritt und Ausschluss aus der Genossenschaft, Diss.
Zürich 1984, S. 73 ff.; FORSTMOSER, N. 41 zu Art. 842 OR) betrachte die
Auslösungssumme als ein Entgelt, mittels welchem sich der Genossenschafter
von der gesellschaftlichen Bindung lösen könne; sie sei eine spezifische
Leistungspflicht eines austretenden Genossenschafters. Dem ist
beizupflichten.

Erwägung 6

    6.- a) Die Beschwerdegegnerin hat geltend gemacht, der Abzug von 10%
des Deckungskapitals bedeute eine übermässige Erschwerung des Austritts
und sei daher gemäss Art. 842 Abs. 3 OR ungültig.

    b) Nach dem Gesetz besitzt der ausscheidende Genossenschafter -
wenn die Statuten nichts anderes vorsehen - keinen Anspruch auf eine
Abfindung. Schweigen die Statuten, verfallen beim Austritt eines
Mitglieds seine Einlagen und virtuellen Ansprüche auf einen Anteil am
Genossenschaftsvermögen. Das ist auch in der Literatur unbestritten
(GERWIG, Schweizerisches Genossenschaftsrecht, Bern 1957, S. 239;
VON STEIGER, Grundriss des Schweizerischen Genossenschaftsrechts,
Zürich 1963, S. 71; GUTZWILLER, N. 16 zu Art. 864/865 OR; FORSTMOSER,
Genossenschaftsrecht, Syst. Teil, N. 323). Daraus kann sich faktisch
eine erhebliche Austrittserschwerung ergeben. Art. 842 Abs. 3 OR bietet
indes keinen Schutz vor der Austrittserschwerung, die aus dem gesetzlich
zulässigen Verfall der virtuellen Ansprüche auf das Genossenschaftsvermögen
(Art. 864 OR) resultiert. Entsprechend liegt keine übermässige
Austrittserschwerung im Sinne von Art. 842 Abs. 3 OR vor, wenn dem
Ausscheidenden aufgrund der Satzungen kein Abfindungsanspruch zusteht. Noch
weniger kann das angenommen werden, wenn die Statuten eine bloss teilweise
Abfindung zuerkennen (siehe auch FORSTMOSER, N. 41 zu Art. 842 OR, GERWIG,
aaO, S. 240 f.). Der Abzug von 10% des Deckungskapitals in Art. 30 Ziff. 7
der PKE-Statuten stellt demnach keine übermässige Austrittserschwerung
im Sinne von Art. 842 Abs. 3 OR dar.

Erwägung 7

    7.- a) Die Vorinstanz hat gegen diese Grundsätze eingewendet, dass in
ihnen den Besonderheiten einer Pensionskassengenossenschaft nicht Rechnung
getragen werde. Das Bundesgericht habe in BGE 89 II 150 erkannt, dass die
besondere Art der in Frage stehenden Genossenschaft mit berücksichtigt
werden müsse, um festzustellen, ob eine Austrittserschwerung das zulässige
Mass übersteige. Zweck einer Personalvorsorgeeinrichtung sei es, aufgrund
von Beiträgen der angeschlossenen Genossenschafter (Betriebe und deren
Arbeitnehmer) eine planmässige Vorsorge zu betreiben und entsprechende
Deckungsmittel für die in den Statuten vorgesehenen Vorsorgefälle zu
äufnen. Im Gegensatz zur Tätigkeit anderer Genossenschaften werde von
einer Personalvorsorgegenossenschaft damit auf lange Sicht aufgrund der
geleisteten Beiträge ein Vorsorgeschutz aufgebaut. Die Vorsorgetätigkeit
wäre sinn- und zwecklos, wenn es einer Personalvorsorgegenossenschaft
freistünde, beim Austritt eines Kollektivmitglieds im Rahmen der Regelung
von Art. 864 und 865 OR die Deckungskapitalien der Genossenschaft
verfallen zu lassen oder empfindlich zu kürzen. Entgegen der von
der PKE vertretenen Auffassung habe das Bundesgericht bereits in
BGE 80 II 132 und 133 festgestellt, dass Statutenbestimmungen einer
Personalvorsorgegenossenschaft, welche die Rückzahlung geleisteter
Beiträge, ja sogar die Ausrichtung fällig gewordener Renten ausschlössen,
die Folgen des Austritts verschärfen, diesen erschweren und praktisch sogar
die grundsätzlich gewährleistete Austrittsfreiheit vernichten würden. Das
Gericht habe darauf hingewiesen, dass bei Personalvorsorgegenossenschaften
der Verfall der geleisteten Beiträge der Versicherten als ungerecht
erscheinen würde, weil die Rückerstattung einem ethischen Bedürfnis
entspreche. Dies sei die Folge der innern Rechtfertigung dieser Art von
Genossenschaften. Diese bundesgerichtlichen Überlegungen hätten auch
im Rahmen von Art. 30 Abs. 7 der PKE-Statuten zu gelten, so dass eine
Kürzung der Deckungskapitalien unter den besondern Verhältnissen einer
Pensionskassengenossenschaft als übermässige Erschwerung des Austritts
gewertet werden müsse.

    b) Der genannte BGE 80 II 123 ff. lässt indes die von der
Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht zu. In diesem Entscheid hatte das
Bundesgericht über die Rechtmässigkeit einer Statutenbestimmung einer
Pensionskassengenossenschaft zu befinden, wonach bei Ausschluss oder
Austritt des Mitglieds bereits entstandene Rentenansprüche dahinfielen. Das
Gericht erkannte, dass eine einmal entstandene Leistungspflicht der
genossenschaftlichen Pensionskasse "selbständiger Natur" ist bzw. dass
die Forderung des Mitglieds "vom Eintritt des Versicherungsfalles
an" "selbständigen Charakter erlangt hat und die Eigenschaft eines
wohlerworbenen Rechts (BGE 61 II 171 ff.) besitzt" (S. 129 f. Erw. 2b);
bereits entstandene Rentenansprüche können daher dem Berechtigten
nicht mehr entzogen werden (S. 131 Erw. 2c). Es ging demnach in diesem
Entscheid nicht um die Frage der übermässigen Austrittserschwerung
infolge Verfalls des Anteils am Genossenschaftsvermögen. Dazu wurde
vielmehr unmissverständlich festgehalten, dass dem ausscheidenden
Genossenschafter keinerlei Ansprüche "auf Anteil am Genossenschaftsvermögen
als solchem" zustehen und dieser somit "nach Gesetz wie nach den Statuten"
keinen Abfindungsanspruch geltend machen könne (S. 128 Erw. 2a). Das
Bundesgericht steht mithin in BGE 80 II 123 ff. ebenfalls auf dem Boden
der oben dargelegten Lehre, wonach der Verfall eines jeglichen Anspruchs
auf einen Anteil am Genossenschaftsvermögen bei Austritt nicht unter dem
Titel der übermässigen Austrittserschwerung gemäss Art. 842 Abs. 3 OR
korrigiert werden kann. Daran ist festzuhalten.

    Der Austritt eines Arbeitgebers mit seiner Belegschaft aus einer
genossenschaftlichen Pensionskasse löst zweifellos keinen Versicherungsfall
im herkömmlichen Sinne des Wortes aus. Ebenso trifft es nicht zu,
dass allenfalls vor dem Austritt der Services Industriels aus der PKE
der heute streitige Anspruch entstanden sei und die Eigenschaft eines
wohlerworbenen Rechts erlangt haben könnte. Schliesslich liegen auch
keine Verhältnisse vor, die zulässigerweise mit einem Versicherungsfall
verglichen werden könnten. Es lässt sich daher aus BGE 80 II 123 ff. auch
nicht analogieweise etwas zugunsten der Beschwerdegegnerin herleiten.

Erwägung 8

    8.- Die Vorinstanz hat die Frage geprüft, ob sich die Regeln,
welche zum nachgenannten Anwendungsfall eines gruppenweisen Austritts
von Destinatären einer Personalvorsorgestiftung entwickelt worden sind,
auf den vorliegenden Fall des Austritts eines Genossenschafters übertragen
lassen. Sie hat diese Praxis so zusammengefasst, dass Anwartschaften von
Arbeitnehmern, die von Personalfluktuationen betroffen werden, zu denen die
Arbeitgeberseite die Ursache gesetzt hat, keine wesentlichen Schmälerungen
erfahren dürfen. Vielmehr haben die Arbeitnehmer nach dem Grundsatz von
Treu und Glauben Anspruch auf Wahrung ihres Besitzstandes, was konkret
bedeutet, dass das Personalvorsorgevermögen dem Personal folgen muss
(siehe RIEMER, Die Auswirkungen grösserer Personalfluktuationen beim
Arbeitgeber auf dessen Personalvorsorgestiftung, SZS 1982 S. 3 ff.;
derselbe, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, S. 101,
N. 11; BGE 110 II 436; SZS 1985 S. 200 Erw. 6). Die Vorinstanz hat ein
solches Vorgehen im vorliegenden Fall zu Recht abgelehnt. Die Anwendung
der angeführten Regel auf Personalvorsorgegenossenschaften wäre mit
den in Erwägung 6 hievor dargelegten Grundsätzen nicht vereinbar, ganz
abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall keine Personalfluktuationen
(im Sinne von Entlassungen ganzer Abteilungen eines Unternehmens oder
in Form grundlegender Umstrukturierungen infolge von Handänderungen)
in Frage stehen.