Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 V 176



115 V 176

26. Urteil vom 13. Juli 1989 i.S. Ausgleichskasse des Kantons Luzern
gegen B. und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Regeste

    Art. 25 Abs. 4 AHVV: Festsetzung der Beiträge im ausserordentlichen
Verfahren wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

    - Sinn und Zweck der auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretenen
Neufassung des Art. 25 Abs. 4 AHVV (Erw. 1).

    - Es müssen die Einkommen nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge
miteinander verglichen werden, um festzustellen, ob erst vom Vorjahr der
übernächsten ordentlichen Beitragsperiode hinweg vom ausserordentlichen
auf das ordentliche Beitragsfestsetzungsverfahren überzugehen ist (Erw. 2).

    Art. 84 AHVG, Art. 128 AHVV: Kognition in einem Beschwerdeverfahren
betreffend die Beitragsverfügung. Fragen des Beitragsbezugs sind nicht
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens betreffend die Beitragsverfügung
(Bestätigung der Praxis; Erw. 3).

Sachverhalt

    A.- Anton B. übernahm auf den 1. Januar 1984 von seinem Vater dessen
landwirtschaftliches Anwesen, weshalb ihn die Ausgleichskasse des Kantons
Luzern von diesem Zeitpunkt hinweg als Selbständigerwerbenden erfasste.
Aufgrund einer provisorischen Beitragsverfügung vom 13. März 1985 begann
er im Frühjahr 1985 mit der quartalsmässigen Bezahlung der Beiträge als
Selbständigerwerbender. Aufgrund einer Differenzabrechnung vom 13. März
1985 beglich er erst am 12. April 1985 auch die provisorisch veranlagten
Beiträge 1984 in der Höhe von Fr. 4'076.35. Am 18. April 1986 meldete
die Steuerbehörde der Ausgleichskasse das für das Jahr 1984 steuerlich
definitiv veranlagte Einkommen. Darauf erliess die Ausgleichskasse am
20. Mai 1986 die definitive Beitragsverfügung für 1984, wobei sie von einem
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 41'347.-- ausging,
davon einen 6%igen Eigenkapitalzins von Fr. 5'640.-- abzog und auf diese
Weise ein beitragspflichtiges Einkommen von (abgerundet) Fr. 35'700.--
ermittelte, dem ein Jahresbeitrag von Fr. 3'457.-- (einschliesslich
Verwaltungskosten) entsprach. Diese Beitragsverfügung blieb unangefochten.

    Am 11. Mai 1988 meldete die Steuerbehörde der Ausgleichskasse ein in
den Jahren 1985/86 erzieltes Durchschnittseinkommen von je Fr. 49'158.--;
in der Rubrik der aufzurechnenden persönlichen Beiträge war für 1985
ein Beitrag von Fr. 7'915.20 und für 1986 ein solcher von Fr. 2'238.--
aufgeführt. Gestützt auf diese Steuermeldung verfügte die Ausgleichskasse
am 29. Juni 1988 die Beiträge für die Jahre 1985 bis 1989, indem sie für
alle Beitragsjahre von den für 1985/86 gemeldeten Durchschnittseinkommen
von je Fr. 49'158.-- ausging, das Mittel der in den Jahren 1985/86
bezahlten persönlichen Beiträge von Fr. 5'076.-- addierte und vom so
errechneten Roheinkommen von Fr. 54'234.-- den jeweiligen Eigenkapitalzins
von 5 bzw. 6% abzog. Den Beitragsverfügungen lag eine Abrechnung für die
Zeit vom Januar 1985 bis und mit Juni 1988 bei, die einen Saldo zugunsten
der Kasse von Fr. 4'452.40 auswies.

    B.- Beschwerdeweise verlangte Anton B., "dass die Jahre 1985 bis
1988 nach der Steuererklärung 1985 u. 86 berechnet werden". Er wandte
ferner ein, er habe im Jahre 1985 Beiträge von Fr. 4'076.40 und nicht,
wie von der Ausgleichskasse in der Differenzabrechnung aufgeführt, bloss
Fr. 3'457.10 entrichten müssen.

    In der Vernehmlassung führte die Ausgleichskasse sinngemäss
aus: Weil das in den Jahren 1985/86 erzielte, nach Aufrechnung der
persönlichen Beiträge von durchschnittlich Fr. 5'076.-- auf Fr. 54'234.--
sich belaufende Einkommen von dem für 1984 veranlagten Einkommen von
Fr. 41'347.-- (recte: Fr. 41'847.--) um mehr als 25% abweiche, habe sie
nicht bereits mit Wirkung ab 1985, sondern erst ab 1987 zur ordentlichen
Beitragsbemessung übergehen können.

    Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern gelangte zur Auffassung,
dass die Einkommen vor Aufrechnung der persönlichen Beiträge miteinander
verglichen werden müssten. Stelle man das Einkommen 1985/86 von
durchschnittlich Fr. 43'758.-- den Einkünften 1984 von Fr. 36'207.--
gegenüber, so ergebe sich eine Differenz von lediglich 20,9%. Die
Beiträge 1985 bis 1987 seien deshalb im ordentlichen Verfahren zur
Beitragsfestsetzung anhand des Einkommens des Berechnungsjahres 1984
zu ermitteln. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise
gut, hob die Beitragsverfügungen für die Jahre 1985 bis 1987 auf und
wies die Sache zur Neuberechnung dieser Beiträge nach Massgabe des
ordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahrens und zu neuer Verfügung an die
Ausgleichskasse zurück. Bezüglich der Beitragsverfügungen für die Jahre
1988 und 1989 wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 28. November 1988).

    C.- Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
Antrag, der Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts sei aufzuheben,
soweit er für die Beitragsjahre 1985 bis 1987 eine Neufestsetzung der
Beiträge anordne.

    Anton B. lässt sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht vernehmen.

    Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) trägt auf Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Art. 25 Abs. 4 AHVV bestimmt folgendes:

    "Weicht das reine Erwerbseinkommen des ersten Geschäftsjahres
   unverhältnismässig stark von dem der folgenden Jahre ab, so sind erst
   für das Vorjahr der übernächsten ordentlichen Beitragsperiode die
   Beitrüge aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der

    Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist."

    Diese anfangs 1988 in Kraft getretene Änderung des Absatzes 4
liegt darin begründet, dass mit der früheren Fassung die aus der
Anwendung der Gegenwartsbemessung und dem Übergang zur ordentlichen
Vergangenheitsbemessung resultierbaren stossendsten Fälle nicht
berücksichtigt waren, in denen die selbständige Erwerbstätigkeit im
Verlauf eines ungeraden Kalenderjahres aufgenommen wurde und der erste
Geschäftsabschluss mit einem nicht repräsentativen Geschäftsergebnis
in das gerade Kalenderjahr fiel mit der Folge, dass dieses Ergebnis
während mindestens vier Jahren die ausschliessliche Bemessungsgrundlage
darstellte (ZAK 1987 S. 400; vgl. KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen
in der obligatorischen AHV, N. 14.57/58, S. 239 f.). Da indessen
der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit zu Beginn eines geraden
Kalenderjahres (1. Januar 1984) aufgenommen hat, wirkt sich die Änderung
von Art. 25 Abs. 4 AHVV vorliegend nicht verfahrensentscheidend aus, soweit
die revidierte Fassung intertemporalrechtlich (für die Jahre ab 1988)
hier überhaupt zur Anwendung gelangt. - Zu ergänzen ist schliesslich,
dass sowohl im ordentlichen als auch im ausserordentlichen Verfahren
zur Beitragsfestsetzung die Beiträge aufgrund des massgebenden reinen
Erwerbseinkommens festgesetzt werden müssen (vgl. Art. 22 Abs. 2 und
Art. 25 Abs. 1 und 3-4 AHVV). Für die Ermittlung des massgebenden reinen
Erwerbseinkommens haben die Ausgleichskassen die in den Berechnungsjahren
verfügten oder in Rechnung gestellten oder effektiv schon bezahlten,
steuerlich abziehbaren persönlichen Beiträge in der Regel zu dem von der
Steuerbehörde gemeldeten Einkommen wieder aufzurechnen (BGE 111 V 289,
unveröffentlichtes Urteil Sch. vom 4. Februar 1986).

Erwägung 2

    2.- Im vorliegenden Fall ist allein streitig, ob für die Beurteilung
der unverhältnismässig starken Einkommensabweichung im Sinne von Art. 25
Abs. 4 AHVV die vor oder nach erfolgter Beitragsaufrechnung vorhandenen
Einkommen miteinander verglichen werden müssen.

    a) Wie erwähnt, hat es das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 111
V 301 Erw. 4g den Ausgleichskassen im Rahmen der Beitragsaufrechnung
nach Art. 9 Abs. 2 lit. d Satz 2 AHVG freigestellt, entweder die in
den Berechnungsjahren verfügten bzw. in Rechnung gestellten Beiträge
oder auch bloss die in diesen Jahren effektiv bezahlten Beiträge
aufzurechnen. Gestützt darauf meint die Vorinstanz, es bestehe "somit
bezüglich der Aufrechnung der persönlichen Beiträge keine einheitliche
Praxis". Je nach dem von der Ausgleichskasse gewählten Vorgehen könne die
Höhe der zu vergleichenden Einkommen verschieden ausfallen. Vorliegend
seien von der Ausgleichskasse für 1984 keine Beiträge, für 1985 dagegen
ein Durchschnittsbeitrag 1985/86 von Fr. 5'076.-- aufgerechnet worden.

    Nach Auffassung der Ausgleichskasse, der das BSV beipflichtet, müssen
die persönlichen Beiträge vor Durchführung des Einkommensvergleichs
aufgerechnet werden. Mit dem Hinweis auf BGE 111 V 291 bemerkt das
Bundesamt: Für die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens der
Selbständigerwerbenden müssten gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVG vom erzielten
rohen Einkommen einerseits verschiedene bundessteuer- und AHV-rechtlich
zulässige bzw. anderseits gewisse nur AHV-rechtlich zulässige Abzüge
vorgenommen werden. Nach Durchführung dieser Operationen ergebe sich das
reine Erwerbseinkommen, das als Grundlage für die Beitragsfestsetzung
diene. Folgerichtig nenne Art. 25 Abs. 4 AHVV ausdrücklich das
"reine Erwerbseinkommen" als Vergleichsgrösse zur Bestimmung der
unverhältnismässig starken Abweichung. Es sei nicht einzusehen, weshalb
sich die Beitragsfestsetzung gemäss den Art. 22 ff. AHVV nach dem
AHV-rechtlichen, der Vergleich im Sinne des Art. 25 Abs. 4 AHVV jedoch
nach dem bundessteuerrechtlichen Einkommensbegriff richten sollte. Der
Vergleich nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge sei auch sachlich
gerechtfertigt, weil die wirtschaftlichen Erträge vor und nach einem
bestimmten Zeitpunkt miteinander verglichen werden müssten. Diesem
Erfordernis trage nur das Einkommen ohne Abzug bzw. nach Wiederaufrechnung
der bezahlten Beiträge Rechnung, während ein Nach-Abzugs-Einkommen die
Beurteilung der tatsächlichen wirtschaftlichen Ertragskraft erschweren
würde.

    b) Diese Auffassung ist begründet. Das ergibt sich zunächst allein
daraus, dass Art. 25 Abs. 4 AHVV den Begriff des reinen Erwerbseinkommens
verwendet; dies im Einklang mit der italienischen Fassung von Absatz
4, in welcher der Ausdruck "reddito netto" verwendet wird, während der
französische Wortlaut lediglich von "gain" spricht, ohne zu präzisieren, ob
es sich um das Netto- oder das Bruttoeinkommen handelt. Der deutschen und
der italienischen Fassung ist nach dem Gesagten der Vorzug zu geben. Der
Begriff des reinen Erwerbseinkommens bewegt sich durchaus im Rahmen von
Art. 9 Abs. 2 AHVG, wonach das beitragspflichtige Einkommen ermittelt
wird, indem vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
bestimmte, gesetzlich zugelassene Abzüge vorgenommen werden müssen
(Art. 9 Abs. 2 lit. a-e AHVG; Art. 9 Abs. 2 in fine AHVG in Verbindung
mit Art. 18 Abs. 3 AHVV), woraus das reine Einkommen resultiert. Zu
diesen abzugsfähigen Posten gehören die persönlichen bundesrechtlichen
Sozialversicherungsbeiträge gerade nicht, bestimmt doch Art. 9 Abs. 2
lit. d Satz 2 AHVG ausdrücklich, dass die Beiträge aus selbständiger
Erwerbstätigkeit nicht abgezogen werden dürfen,; dies im Gegensatz zur
direkten Bundessteuer. Das AHVG will damit dem Umstand Rechnung tragen,
dass auch beim Erwerbseinkommen der Unselbständigerwerbenden ein Abzug
bundesrechtlicher Sozialversicherungsbeiträge nicht gestattet ist,
da diese dort vom Bruttolohn (Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG) erhoben werden
(BGE 111 V 290 Erw. 2).

    c) Aber auch die Auslegung nach dem Zweck bestätigt die Richtigkeit der
bundesamtlichen Auffassung, weil Art. 25 Abs. 4 AHVV das ausserordentliche
Beitragsfestsetzungsverfahren dann verlängern will, wenn der Übergang
zum ordentlichen Verfahren den erheblichen wirtschaftlichen Änderungen,
die seit dem Eintritt des Gegenwartsbemessungsgrundes erfolgt sind,
nicht Rechnung trägt. Die vorinstanzliche Argumentation, es hänge bei
Berücksichtigung des Nach-Aufrechnungs-Einkommens von Zufälligkeiten ab, ob
eine erhebliche Einkommensschwankung im Sinne von Art. 25 Abs. 4 anzunehmen
sei oder nicht, trifft nicht zu, wie gerade der vorliegende Fall zeigt:

    Aus den Steuerakten geht hervor, dass der Versicherte im Rahmen der
Steuerveranlagung 1987/88 die laut "Steuerausweis" der Ausgleichskasse
vom 12. März 1987 für 1985 und 1986 in Rechnung gestellten persönlichen
Beiträge von Fr. 8'152.75 bzw. Fr. 2'298.65 angegeben und vollumfänglich
von seinem Erwerbseinkommen in Abzug gebracht hat. Den Steuerakten lässt
sich ferner entnehmen, dass der Beschwerdegegner bei der Steuererklärung
1985/86 keine in den Berechnungsjahren 1983/84 bezahlten persönlichen
Beiträge abziehen konnte, dies deswegen nicht, weil die Ausgleichskasse
erst im Frühjahr 1985 mit dem Beitragsinkasso begonnen hat. Daraus
erhellt, dass die vom kantonalen Gericht beanstandete Zufälligkeit in der
Beitragsaufrechnung sich für die Frage der erheblichen Einkommensabweichung
im Sinne von Art. 25 Abs. 4 AHVV überhaupt nicht auszuwirken vermag. Hätte
nämlich die Kasse die Beiträge 1984 bereits in diesem Jahr provisorisch
verfügt oder dem Beschwerdegegner in Rechnung gestellt, dann hätte dieser
jene Beiträge zwar steuerrechtlich wegen der Gegenwartstaxation für 1984
in Abzug bringen können. Dadurch hätte sich wohl sein steuerrechtliches
beitragspflichtiges Einkommen 1984 vermindert; die entsprechenden Beiträge
hätten aber dann für die Beitragsfestsetzung 1984 wieder aufgerechnet
werden müssen. Bei einem solchen Vorgehen hätte der Beschwerdegegner keine
Möglichkeit gehabt, die für 1984 geschuldeten Beiträge als im Jahre 1985
bezahlt steuerrechtlich abzuziehen, mit der Folge, dass sein im Jahre
1985 erwirtschaftetes Einkommen um den Betrag der Beiträge 1984 höher
ausgefallen wäre.

    d) Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem in Art. 25 Abs. 4 AHVV
vorgeschriebenen Vergleich die Einkommen zugrunde zu legen sind, die sich
nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge ergeben. Im vorliegenden Fall
führt dies zu einer Differenz der Durchschnittseinkommen 1985/86 gegenüber
dem Einkommen 1984 von mehr als 25%, was unbestritten ist. Deshalb ist
die Anwendung von Art. 25 Abs. 4 AHVV, wie von der Ausgleichskasse und
vom Bundesamt beantragt, geboten. Die Beitragsverfügungen für die Jahre
1985 bis 1987 sind deshalb wiederherzustellen.

Erwägung 3

    3.- In seinem Entscheid ist der kantonale Richter auf den Einwand
des Versicherten eingegangen, er habe einen Betrag von Fr. 4'076.40 und
nicht, wie auf der Differenzabrechnung vom 29. Juni 1988 vermerkt, von
bloss Fr. 3'457.10 bezahlen müssen.

    Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein
Beitragspflichtiger seine Beitragsschuld beglichen hat, betrifft den
Beitragsbezug. Gegenstand der Beitragsverfügung, mit der sich der
Sozialversicherungsrichter auf eine dagegen eingereichte Beschwerde
zu befassen hat, ist nur die Beitragsforderung als solche, d.h. die
persönlichen, zeitlichen und einkommensmässigen Grundlagen, auf denen
die Beitragsforderung beruht, somit die Beitragsveranlagung. Fragen des
Beitragsbezugs können nicht in ein Beschwerdeverfahren betreffend eine
Beitragsverfügung einbezogen werden, ohne dass damit in unzulässiger Weise
über den durch die Verwaltungsverfügung bestimmten Anfechtungsgegenstand
hinausgegangen würde (ZAK 1989 S. 39).

Entscheid:

        Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. November 1988, soweit
er die Beitragsverfügungen vom 29. Juni 1988 für die Jahre 1985 bis 1987
zum Gegenstand hat, aufgehoben.