Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 V 133



115 V 133

21. Auszug aus dem Urteil vom 16. Juni 1989 i.S. G. gegen Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Bern
Regeste

    Art. 67 und 76 KUVG, Art. 6 und 18 UVG. Präzisierung der in BGE 113
V 307 veröffentlichten Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- In der obligatorischen Unfallversicherung setzt die Zusprechung
einer Invalidenrente zunächst eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit
voraus; wer nicht mindestens teilweise unfallbedingt arbeitsunfähig ist,
kann nicht gemäss KUVG (bzw. UVG) invalid sein (vgl. dazu BGE 105 V 141
Erw. 1b; ZAK 1985 S. 224 Erw. 2b mit Hinweisen). In diesem Sinne gilt
als arbeitsunfähig, wer infolge eines durch einen Unfall verursachten
physischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens seine bisherige
Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr einer
Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausüben kann und auch nicht
in der Lage ist, eine seiner gesundheitlichen Behinderung angepasste
andere Tätigkeit aufzunehmen. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird
unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgesetzt, solange
vom Versicherten vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, seine
restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einzusetzen. Der Versicherte, der
von seiner Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch macht, obwohl er hiezu nach
seinen persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen
Anpassungszeit in der Lage wäre, ist nach der Tätigkeit zu beurteilen,
die er bei gutem Willen ausüben könnte (vgl. BGE 111 V 239 Erw. 1b und
2a, 101 V 145 Erw. 2b; RKUV 1989 Nr. K 798 S. 108 Erw. 1d; siehe auch ZAK
1989 S. 220 Erw. 5b). Fehlt es an der erforderlichen Willensanstrengung,
so kann nur dann eine für die Unfallversicherung relevante - psychisch
bedingte - Arbeitsunfähigkeit vorliegen, wenn der Willensmangel bzw. die
Willensschwäche auf einen unfallbedingten geistigen Gesundheitsschaden mit
Krankheitswert zurückzuführen ist, nicht aber, wenn die fehlende Ausnützung
der Arbeitsfähigkeit auf anderen Gründen beruht (wie z.B. beim Simulanten;
vgl. BGE 104 V 31 Erw. 2b).

    Es ist Aufgabe des Unfallmediziners und allenfalls des Psychiaters,
sämtliche Auswirkungen eines Unfalles auf den Gesundheitszustand,
namentlich auch die psychischen Unfallfolgen sowie allfällige
Wechselwirkungen zwischen physischen und psychischen Gesundheitsstörungen
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, bezüglich welcher konkreten
Tätigkeiten und in welchem Umfang der Versicherte arbeitsunfähig
ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten
im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse noch zugemutet werden
können. Im Streitfall entscheidet der Richter (vgl. BGE 105 V 158 Erw.
1; MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 335 f., und
Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, S. 286 f.).

Erwägung 3

    3.- Ist eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen,
so stellt sich zunächst die Frage des - für die Leistungspflicht der
Unfallversicherung vorausgesetzten - natürlichen Kausalzusammenhangs
zwischen Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden. Ursachen
im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne
deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung
des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall
die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen
die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt
hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne
dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 112 V
32 Erw. 1a mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage,
worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der
ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden
hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung
eines Leistungsanspruches nicht (BGE 113 V 311 Erw. 3a und 322 Erw. 2a
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 113 Ib 424 Erw. 3).

Erwägung 4

    4.- a) Die Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt im weiteren
voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der damit verursachten
Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang
besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate
Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen
Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses
Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE
113 V 312 Erw. 3b und 323 Erw. 2b, 112 V 33 Erw. 1b, 109 V 152 Erw. 3a,
107 V 176 Erw. 4b, je mit Hinweisen).

    b) Wie das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 112 V 36 Erw. 3c
in Änderung seiner Rechtsprechung erkannt hat, darf die Frage, ob
ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen
Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung
herbeizuführen, in der sozialen Unfallversicherung nicht auf den psychisch
gesunden Versicherten beschränkt werden. Vielmehr ist auf eine weite
Bandbreite der Versicherten abzustellen (vgl. LGVE 1982 II Nr. 26 S. 249
Erw. 3c). Hiezu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer
Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall
seelisch weniger gut verkraften als Gesunde. Die Gründe dafür, dass
einzelne Gruppen von Versicherten einen Unfall langsamer oder schlechter
verarbeiten als andere, können z.B. in einer ungünstigen konstitutionellen
Prädisposition (vgl. WEBER, Zurechnungs- und Berechnungsprobleme bei der
konstitutionellen Prädisposition, in SJZ 85/1989 S. 75) oder allgemein in
einem angeschlagenen Gesundheitszustand, in einer psychisch belastenden
sozialen, familiären oder beruflichen Situation oder in der einfach
strukturierten Persönlichkeit des Verunfallten liegen. Somit bilden im
Rahmen der erwähnten weit gefassten Bandbreite auch solche Versicherte
Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf
die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalles zu einer Gruppe mit
erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf
einen Unfall nicht optimal reagieren. Daraus ergibt sich, dass für die
Beurteilung der Frage, ob ein konkretes Unfallereignis als alleinige
Ursache oder als Teilursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer bestimmten psychischen
Schädigung zu führen, kein allzu strenger, sondern im dargelegten Sinne
ein realitätsgerechter Massstab angelegt werden muss.

    c) Bei Unfällen, die zu psychischen Fehlreaktionen führen, stellt das
Unfallereignis selten die alleinige Ursache, sondern meistens nur eine
Teilursache dar. Wie bereits in BGE 112 V 37 Erw. 3c ausgeführt wurde,
setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs auch in Fällen,
in denen für einen psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert
der konstitutionellen Prädisposition grösseres Gewicht zukommt als dem
Unfallereignis, voraus, dass der Unfall eine massgebende Teilursache
für das psychische Leiden ist. In BGE 113 V 316 Erw. 3e wurde diese
Überlegung in der Formulierung insofern modifiziert, als danach der
adäquate Kausalzusammenhang schwerlich verneint werden könne, solange
der Unfall mit seinen Begleitumständen im Verhältnis zur vortraumatischen
Persönlichkeit nicht zur Bedeutungslosigkeit herabsinke (siehe auch BGE
113 V 324). Im Urteil I. vom 21. Dezember 1987 (auszugsweise publiziert
in RKUV 1988 Nr. U 47 S. 225) hat das Eidg. Versicherungsgericht an
dieser negativen Formulierung nicht festgehalten und für das Vorliegen
eines adäquaten Kausalzusammenhangs positiv verlangt, dem Unfall
mit seinen Begleitumständen müsse im Verhältnis zur vortraumatischen
Persönlichkeitsstruktur, aber auch im gesamten Zusammenhang eine "gewisse
Bedeutung" zukommen (S. 228 Erw. 2b).

    d) Die Frage nach der generellen Eignung eines Unfallereignisses, eine
psychisch bedingte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu bewirken, ist gemäss
BGE 113 V 315 Erw. 3e, 324 und RKUV 1988 Nr. U 47 S. 227 Erw. 2b aufgrund
einer Würdigung der Gesamtheit der Umstände vor und nach dem Unfall
zu beurteilen. Dazu gehören gemäss dieser Rechtsprechung die Schwere
des Unfalles, die Eindrücklichkeit des Unfalles für den Betroffenen,
die Begleitumstände, die Art und Schwere der erlittenen somatischen
Verletzungen, die Dauer der ärztlichen Behandlung und die damit verbundenen
körperlichen Schmerzen, der Grad der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit,
die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie die vortraumatische Persönlichkeit
des Versicherten. Zu würdigen seien überdies die Art und Weise der
Verarbeitung des Unfallereignisses durch den Versicherten aufgrund seiner
psychischen Konstitution und der von ihm erlebte psychische Stress, sofern
ein akutes Ereignis oder eine längere Belastungssituation bestehe, die
ausserhalb der alltäglichen menschlichen Erfahrung lägen. Die Entwicklung
nach dem Unfall müsse folglich der vortraumatischen Persönlichkeit
des Versicherten, d.h. dem psychischen Zustand, den durchgemachten
(insbesondere psychosomatischen) Krankheiten sowie der Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit vor dem Unfall gegenübergestellt werden. Das Ergebnis
dieses Vergleiches gestatte es der Verwaltung bzw. dem Richter, die
Frage nach der Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu beurteilen. Um über
verlässliche und aussagekräftige Entscheidungsgrundlagen zu verfügen,
sei die Einholung einer psychiatrischen Expertise unumgänglich.

Erwägung 5

    5.- a) Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) setzt
sich in ihrer Vernehmlassung eingehend mit der neuesten Rechtsprechung des
Eidg. Versicherungsgerichts auseinander. Sie macht geltend, es handle sich
bei genauer Betrachtungsweise um eine Praxisänderung, deren Konsequenzen
nur schwer absehbar seien. Die Aussage, der adäquate Kausalzusammenhang
könne schwerlich verneint werden, wenn dem Unfall im gesamten Zusammenhang
eine "gewisse Bedeutung" zukomme, trage nichts zur Klärung bei. Aus
ihr könnte nach Auffassung der SUVA der Schluss gezogen werden, dass
eine Haftung der obligatorischen Unfallversicherung für jede psychisch
bedingte Erwerbsunfähigkeit nach einem Unfall generell zu bejahen wäre,
es sei denn, die prätraumatische Persönlichkeit weise ausnahmsweise
eine stark vorbelastete Psyche auf. Eine solch umfassende Haftung wäre
indessen mit der Adäquanztheorie und der damit bezweckten vernünftigen
Haftungsbegrenzung unvereinbar. Die SUVA vermisst sodann praxisgerechte
Massstäbe und rügt u.a. die ungenügende Praktikabilität, weil es bei
den aufgelisteten Einzelkriterien an der erforderlichen Gewichtung
fehle. Eine diesbezügliche Präzisierung sei aber unabdingbar, verlange
doch die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs eine Wertung der
zu berücksichtigenden Einzelkriterien. Es müsse System ins Ganze gebracht
werden, z.B. in Form von Haupt- und Hilfskriterien. Ein solcher Raster
sei umso notwendiger, als im Einzelfall sich beim wertenden Vergleich
der einzelnen Kriterien Widersprüchlichkeiten ergeben könnten. Für die
Durchführung eines solchen Vergleiches müsse daher eine klare Leitidee
geschaffen werden. Besonders kritisch sei ferner die Feststellung zu
würdigen, für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen
Unfallereignis und psychogenen Störungen bedürfe es in der Regel einer
psychiatrischen Expertise.

    b) Gemäss Vernehmlassung der SUVA sollte die Beurteilung des adäquaten
Kausalzusammenhangs nach drei Erlebnisgruppen vorgenommen werden (siehe
dazu SCHLEGEL, Psyche und Unfall - Der Begriff der Neurose und seine
Bedeutung in der Unfallversicherung, SZS 1988 S. 177 f.). Die erste Gruppe
betreffe psychische Irritationen nach leichten Unfällen und Verletzungen,
bei denen die psychischen Begleiterscheinungen meistens so unbedeutend und
vorübergehend seien, dass sie sich als versicherungsmedizinisch unerheblich
erwiesen. Die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und
psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit stelle sich hier nur selten und
müsste gegebenenfalls klar verneint werden. Die zweite Gruppe betreffe die
akute oder posttraumatische Belastungs- oder Stressreaktion nach Unfällen,
welche zu ausserhalb der alltäglichen menschlichen Erfahrung liegenden
Erlebnissen führten, wie z.B. schwere Verkehrsunfälle, Brände, Explosionen
usw. Solche Unfallereignisse riefen bei fast allen Menschen deutliche
Stressreaktionen hervor. Es entwickelten sich langdauernde psychische
Symptome mit ängstlich-depressiver, neurasthenischer oder hypochondrischer
Färbung, welche auf dem Boden schicksalshafter Bedrohung und Todesangst
entstünden. In solchen Fällen sei der adäquate Kausalzusammenhang
zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit praktisch
immer zu bejahen. Die dritte Gruppe betreffe die posttraumatische
Anpassungsstörung, bei der es sich um Reaktionen und Entwicklungen handle,
welche die Kriterien für eine akute oder posttraumatische Belastungs- oder
Stressreaktion nicht erfüllten. In diesen Fällen habe eine vorbestehende
Persönlichkeitsstörung die Verletzlichkeit auf Stress erhöht, weshalb es zu
einer Störung der Anpassung komme. Bei längerdauernden Anpassungsstörungen
spiele die Konstitution der Persönlichkeit die wesentlichere Rolle als
das erlittene traumatische Erlebnis. Eine gewisse Schwere des Unfalls
sei indessen Voraussetzung, da nur ein solcher Unfall nach allgemeiner
Lebenserfahrung ein Erlebnis von schicksalshafter Bedeutung bewirken
könne. Hier könne keine generelle Regel für die Beurteilung des adäquaten
Kausalzusammenhangs aufgestellt werden.

Erwägung 6

    6.- Der SUVA ist darin beizupflichten, dass der Versuch einer
Katalogisierung der Unfälle mit psychisch bedingten Folgeschäden
einem praktischen Bedürfnis entspricht. Dabei ist jedoch nicht an das
Unfallerlebnis anzuknüpfen. Zwar ist die Art und Weise des Erlebens
und der Verarbeitung eines Unfallereignisses durch den Betroffenen
für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich
mit zu berücksichtigen (vgl. Erw. 4b, d und 6c/aa). Als geeigneter
Anknüpfungspunkt für eine Einteilung der Unfälle mit psychischen
Folgeschäden soll das (objektiv erfassbare) Unfallereignis selbst
dienen. Denn die Frage, ob sich das Unfallereignis und eine psychisch
bedingte Erwerbsunfähigkeit im Sinne eines adäquaten Verhältnisses
von Ursache und Wirkung entsprechen, ist unter anderem im Hinblick auf
die Gebote der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung der
Versicherten aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu prüfen
(BGE 112 V 39 Erw. 4c; MAURER, Aus der Praxis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts, in SZS 1986 S. 199). Ausgehend vom augenfälligen
Geschehensablauf erscheint folgende Einteilung der Unfälle in drei Gruppen
zweckmässig: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle
anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich.

    a) Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des
Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem
gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang
zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne
weiteres verneint werden. Ohne aufwendige Abklärungen im psychischen
Bereich darf aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter
Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden,
dass ein banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet ist, einen
invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Hier
mangelt es dem Unfallereignis offensichtlich an der erforderlichen Schwere,
welche allgemein geeignet wäre, zu einer psychischen Fehlentwicklung
beispielsweise in Form einer reaktiven Depression zu führen. Es ist
eine Erfahrungstatsache, dass bei dieser Gruppe von Unfällen wegen
der Geringfügigkeit des Unfallereignisses auch der psychische Bereich
nur marginal tangiert wird. Treten entgegen jeder Voraussicht dennoch
nennenswerte psychische Störungen auf, so sind diese mit Sicherheit
auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen wie z.B. die ungünstige
konstitutionelle Prädisposition. Unter solchen Umständen ist der Unfall
nur eine Schein- oder Gelegenheitsursache für die psychischen Störungen.

    b) Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang
zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu
bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische
Gesundheitsschäden zu bewirken. Demzufolge wird sich bei dieser Gruppe von
Unfällen die Einholung einer psychiatrischen Expertise meistens erübrigen.

    c) aa) Der mittlere Bereich umfasst jene Unfälle, welche weder der
ersten noch der zweiten Gruppe zugeordnet werden können. Hier lässt sich
die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit
ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles
allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare
Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen
oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine
Gesamtwürdigung einzubeziehen. Solche - unfallbezogenen - Umstände
können als Beurteilungskriterien dienen, weil sie ihrerseits nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung
geeignet sind, in Verbindung mit dem Unfall zu einer psychisch bedingten
Erwerbsunfähigkeit zu führen oder diese zu verstärken. Als wichtigste
Kriterien sind zu nennen:

    - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit
   des Unfalls;

    - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen,
   insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische

    Fehlentwicklungen auszulösen;

    - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

    - körperliche Dauerschmerzen;

    - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
   verschlimmert;

    - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

    - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

    bb) Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung
ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten
Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs
zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall
allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu,
wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen
im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren
Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich
ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem
Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen
mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr,
je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall
im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen
zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in
gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht
werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven
Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt
die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die
psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten. Erweist
sich ein Unfall bei gegebenem natürlichem Kausalzusammenhang nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung als
geeignet, eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit zu verursachen,
so darf die Adäquanz des Kausalzusammenhangs beispielsweise nicht etwa
deshalb verneint werden, weil der betroffene Versicherte mit seiner
besonderen Prädisposition ausserhalb der erwähnten weiten Bandbreite
liegt. Andernfalls würde von diesem Versicherten zu Unrecht verlangt, dem
Unfallereignis einen grösseren psychischen Widerstand entgegenzusetzen,
als dies von einem der erwähnten Bandbreite angehörenden Versicherten
erwartet würde.

Erwägung 7

    7.- Der adäquate Kausalzusammenhang setzt nach dem Gesagten
grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer
psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung
zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere
aufweist oder mit andern Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. bereits
in diesem Sinne BGE 112 V 37 Erw. 3c bezüglich der massgebenden
Teilursache; siehe dazu auch MAURER, SZS 1986 S. 198; MURER, Neurosen
und Kausalzusammenhang in der sozialen Unfallversicherung, SZS 1989
S. 27 ff.). Andernfalls ist eine so weitreichende psychische Störung
wie eine längerdauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zum
Unfallereignis nicht mehr adäquat, d.h. auch in einem weiten Sinne
nicht mehr angemessen und "einigermassen typisch" (vgl. OFTINGER,
Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, 4. Aufl., S. 75). Für eine
psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit, welche zum Unfallereignis in einem
krassen Missverhältnis steht, hat die obligatorische Unfallversicherung
nicht einzustehen. Aus diesem Grund kann an der in BGE 113 V 316 Erw. 3e
enthaltenen Formulierung nicht festgehalten werden, wonach der adäquate
Kausalzusammenhang schwerlich verneint werden könne, solange der Unfall mit
seinen Begleitumständen im Verhältnis zur vortraumatischen Persönlichkeit
nicht zur Bedeutungslosigkeit herabsinke (vgl. Erw. 4c). Daraus könnte
der falsche Schluss gezogen werden, ein Unfall müsse für eine psychisch
bedingte Erwerbsunfähigkeit schon dann als adäquate Ursache gelten, wenn
er im gesamten Zusammenhang nicht ganz bedeutungslos sei. Damit vermöchte
der Begriff des adäquaten Kausalzusammenhangs aber die Funktion einer
Haftungsbegrenzung nicht mehr zu erfüllen.

Erwägung 8

    8.- a) Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat der Richter von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 110 V 52
Erw. 4a und 112 Erw. 3b).

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess
tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern,
als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei
ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte (BGE 107 V 163 Erw. 3a mit Hinweisen). Diese Beweisregel greift
allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt
zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der
Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 105 V 216 Erw. 2c mit Hinweis).

    b) Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - der
Richter dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von
ihrem Bestehen überzeugt sind (KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts,
4. Aufl., Bern 1978, S. 135). Im Sozialversicherungsrecht hat der Richter
seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste
würdigt (BGE 113 V 312 Erw. 3a und 322 Erw. 2a, 112 V 32 Erw. 1a mit
Hinweisen; ZAK 1986 S. 189 Erw. 2c, 1984 S. 450 Erw. 3b, RKUV 1985 Nr. K
613 S. 21 Erw. 3a, 1984 Nr. K 600 S. 266 Erw. 1, ARV 1982 Nr. 5 S. 42
Erw. 2b mit Hinweisen).

    c) Bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über den
Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten
spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und
zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst
von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer
Art beeinflusst sein können. Wenn der Versicherte seine Darstellung im
Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem Unfall
gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer
Ablehnungsverfügung des Versicherers (RKUV 1988 Nr. U 55 S. 363 Erw. 3b/aa
mit Hinweisen).

Erwägung 9

    9.- Im vorliegenden Fall bezifferte der Orthopädist Dr. L.
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf sein Gutachten
vom 22. Juli 1984 in einem ergänzenden Bericht an die Vorinstanz vom
18. Juli 1986 auf 80%. Diese Schätzung deckt sich mit der Beurteilung
der SUVA, welche dem Beschwerdeführer für die wirtschaftlichen Folgen
der unfallbedingten physischen Arbeitsunfähigkeit mit rechtskräftiger
Verfügung vom 8. Oktober 1981 ab 1. Juli 1981 eine Invalidenrente von
20% zugesprochen hatte und nach dem Rückfall vom 29. April 1983 gemäss
Verfügung vom 21. Mai 1985 ab 1. September 1985 an diesem Invaliditätsgrad
festhielt. In einem vom Rechtsvertreter des Versicherten zuhanden der
Invalidenversicherung eingeholten Gutachten der Sozialpsychiatrischen
Universitätsklinik B. vom 6. Februar 1986 wurde die Arbeitsfähigkeit
nach Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen und einer
Psychotherapie bei einer dem Leiden des Beschwerdeführers angepassten
Beschäftigung "unter Berücksichtigung der psychischen und der somatischen
Leidensanteile" mit 50% angegeben. Aufgrund der festgestellten physischen
Komponente der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit von 20% kann der Anteil
der psychischen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit auf 30% festgelegt
werden. Diese bildet Gegenstand der hier noch zu beurteilenden Frage,
ob zwischen dem am 13. Mai 1980 erlittenen Unfall und der psychischen
Fehlentwicklung, wie sie im Anschluss an den Rückfall vom 29. April 1983
eintrat, ein adäquater Kausalzusammenhang besteht oder nicht. Insoweit es
dem Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Akten zumutbar wäre, die
bestehende Restarbeitsfähigkeit von 50% zu verwerten, liegt keine Arbeits-
bzw. Erwerbsunfähigkeit vor.

Erwägung 10

    10.- Gestützt auf das erwähnte sozialpsychiatrische Gutachten ist
der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 13. Mai 1980
und der nach dem Rückfall vom 29. April 1983 eingetretenen psychischen
Fehlentwicklung zu bejahen. Während es sich gemäss fachärztlicher
Feststellung beim Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Unfalls um eine
gesunde und auch in psychischer Hinsicht unauffällige Persönlichkeit
gehandelt habe, sei nach dem Rückfall zu jenem Unfall als objektive
Schädigung eine bleibende Schmerzsymptomatik aufgetreten. Diese werde
vom Beschwerdeführer schlecht verarbeitet; sie stehe im Zentrum seiner
Aufmerksamkeit und drohe sein ganzes Leben zu dominieren.

Erwägung 11

    11.- Im weiteren muss geprüft werden, ob auch der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der psychischen Fehlentwicklung
gegeben ist.

    a) Laut Unfallanzeige vom 13. Mai 1980 rutschte der Beschwerdeführer
beim Hinuntersteigen von einer Böschung aus und schlug mit dem Rücken auf
einem Betonstück am Boden auf. Auch am 27. Mai 1980 gab er gegenüber der
SUVA den gleichen Unfallhergang an. Aus den diversen weiteren Schilderungen
über den Ablauf des Unfalles geht hervor, dass es sich um eine ca. 2 m hohe
Böschung gehandelt haben musste. Nach der dargelegten Rechtsprechung ist
auf diese ersten Aussagen abzustellen, weil es am wahrscheinlichsten ist,
dass sich der Unfallablauf tatsächlich entsprechend dieser Darstellung
zugetragen hat, während die verschiedenen späteren Versionen als weniger
wahrscheinlich zu gelten haben.

    b) Aufgrund des augenfälligen Ablaufes ist dieser Unfall weder der
Gruppe der leichten noch jener der schweren Unfälle zuzuordnen. Er gehört
in den mittleren Bereich, kann aber als Grenzfall zu den leichten Unfällen
eingestuft werden. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs
sind somit weitere unfallbezogene Kriterien - die nach den Erfahrungen
des Lebens geeignet sind, eine psychische Fehlreaktion auszulösen
(vgl. Erw. 6c/aa) - erforderlich, damit dem Unfall die vorausgesetzte
massgebende Bedeutung zukommt. Dabei müssen solche Kriterien bei einem
Unfall wie dem vorliegenden in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt
sein.

    Besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit
des Unfalls liegen nicht vor. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er
habe einen Schock erlitten, so handelt es sich um den üblichen bei einem
Unfall auftretenden Schrecken. Er war gemäss Bericht des erstbehandelnden
Arztes Dr. F. vom 24. Mai 1980 bei Bewusstsein; eine Amnesie trat nicht
ein. Sodann handelt es sich bei der erlittenen Kompressionsfraktur des
11. Thorakalwirbels (Bericht des Kreisarztes Dr. I. vom 15. Juni 1982)
nicht um eine Verletzung von besonderer Art oder Schwere. Bezüglich
der Dauer der ärztlichen Behandlung ist zunächst festzuhalten, dass der
Spitalaufenthalt nur vom 13. bis 23. Mai 1980 dauerte. Allerdings musste
der Beschwerdeführer in der Folge für die Dauer von ca. 10 Wochen ein
Drei-Punkt-Stützmieder tragen. Auch wurde eine physikalische Therapie
durchgeführt. Die Röntgenkontrolle vom 14. August 1980 zeigte bereits
fortschreitende Konsolidation. Während eines vom 3. Dezember 1980 bis 30.
Januar 1981 dauernden Aufenthaltes im Nachbehandlungszentrum B. konnten
trotz geklagter Dauerschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule weder eine
wesentliche Bewegungseinschränkung noch ein paravertebraler Hartspann
festgestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit wurde ab 2. Februar 1981 auf
50% geschätzt. Im Juli 1981 nahm der Beschwerdeführer die Arbeit wieder
ganztägig auf. Der geschilderte Krankheitsverlauf und die Dauer der
Arbeitsunfähigkeit können nicht als so auffallend bezeichnet werden,
dass sie aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet wären,
eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Auch allfällige weitere
unfallbezogene Umstände, welche erfahrungsgemäss eine psychische
Fehlreaktion begünstigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ab Juli 1981
bis zum 29. April 1983 arbeitete der Beschwerdeführer ganztags. An
diesem Tag erlitt er einen Rückfall, worauf eine physiotherapeutische
Behandlung durchgeführt wurde. Ein schwieriger Heilungsverlauf oder
erhebliche Komplikationen sind aber auch im Anschluss an diesen Rückfall
nicht eingetreten.

    Schliesslich wird im Gutachten der Sozialpsychiatrischen Klinik
vom 6. Februar 1986 die Auffassung vertreten, ein Unfall, wie ihn
der Beschwerdeführer erlitten hat, sei bei ungebildeten Versicherten,
die schwere körperliche Arbeit verrichten, schlecht assimiliert sind
und unter ihrer familiären Situation als Saisonnier leiden, generell
geeignet, erhebliche psychische Störungen zu verursachen. Soweit damit
natürliche Kausalzusammenhänge dargestellt werden, ist dagegen nichts
einzuwenden. Wenn diese Aussage jedoch die Adäquanz werten soll, kann der
Auffassung der Psychiater nicht beigepflichtet werden; denn die Rechtsfrage
der adäquaten Kausalität ist von der Verwaltung bzw. vom Richter zu
beantworten. Weder aus der Persönlichkeitsstruktur des Verunfallten noch
aus seiner Herkunft oder aus seiner familiären Situation kann für die
Adäquanz des Kausalzusammenhangs direkt etwas abgeleitet werden. Vielmehr
wird diesen Umständen dadurch Rechnung getragen, dass bei der Frage,
ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen
Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung
herbeizuführen, auf eine weite Bandbreite der Versicherten abgestellt
wird. Hiezu gehören auch jene Versicherten, welche einen Unfall aufgrund
ihrer psychisch belastenden sozialen oder familiären Situation oder
wegen der einfachen Persönlichkeitsstruktur schlechter verkraften
als Versicherte ohne zusätzliche Belastungen (vgl. Erw. 4b hievor).
Erfahrungsgemäss vermag aber ein Versicherter innerhalb des Rahmens
dieser weiten Bandbreite einen Unfall von der vorliegenden Art, welcher
von keinerlei auffälligen Begleitumständen und Folgen gekennzeichnet ist,
zu verkraften. Löst ein solcher Unfall wie hier dennoch eine psychische
Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit aus, so muss diese unter den gegebenen
Umständen auf unfallfremde Faktoren zurückgeführt werden.

    Kommt nach dem Gesagten dem Unfall vom 13. Mai 1980 keine massgebende
Bedeutung für die Entstehung der festgestellten psychischen Arbeits- bzw.
Erwerbsunfähigkeit von 30% zu, so muss der adäquate Kausalzusammenhang
verneint werden. Demzufolge besteht diesbezüglich kein Anspruch auf eine
Invalidenrente der SUVA.