Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 V 103



115 V 103

16. Urteil vom 18. Mai 1989 i.S. S. gegen Basellandschaftliche
Beamtenversicherungskasse und Versicherungsgericht des Kantons
Basel-Landschaft Regeste

    Art. 29 BVG, Art. 331c OR: Übertragung der Freizügigkeitsleistung.

    - Im Obligatoriumsbereich ist gemäss Art. 29 BVG (vorbehältlich
Abs. 2) die Freizügigkeitsleistung bei ununterbrochener Weiterführung der
obligatorischen beruflichen Vorsorge an die neue Vorsorgeeinrichtung zu
überweisen (Erw. 3c).

    - Voraussetzungen, unter denen in der weitergehenden Vorsorge der
Versicherte bezüglich der in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebrachten
Freizügigkeitsleistung ein Wahlrecht hinsichtlich der gesetzlich
vorgesehenen Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes hat
(Erw. 4b).

Sachverhalt

    A.- Walter S. (geb. am 10. Oktober 1954) war bis Ende 1986 Mitglied der
Pensionskasse der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft. Auf
den 1. Januar 1987 wurde er in die Basellandschaftliche
Beamtenversicherungskasse (BVK) aufgenommen, da er auf diesen Zeitpunkt
eine neue Stelle bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank angetreten
hatte. Laut Abrechnung der Pensionskasse vom 30. Dezember 1986 betrug
die Freizügigkeitsleistung nach BVG Fr. 4'722.60 und jene nach OR
bzw. Statuten Fr. 24'672.55, weshalb der austretende Versicherte den
höheren der beiden Beträge beanspruchen konnte.

    Walter S. hatte sich bei der BVK statutengemäss auf das 30. Altersjahr,
d.h. auf den 10. Oktober 1984 zurück einzukaufen. Die Einkaufssumme
belief sich auf Fr. 13'862.40, welchen Betrag die BVK mit den ihr von
der Pensionskasse überwiesenen Fr. 24'672.55 verrechnete. Das für den
Einkauf nicht erforderliche Kapital von Fr. 10'810.15 schrieb die BVK dem
Versicherten gut, wobei sie eine Verrechnung mit künftigen Prämienzahlungen
oder Einkaufsgeld bei Lohnerhöhungen gestützt auf ihre Statuten ausschloss.

    B.- Walter S. wandte sich an das Versicherungsgericht des Kantons
Basel-Landschaft und beantragte, es sei das für den Einkauf nicht
erforderliche Kapital von Fr. 10'810.15 auf ein gesperrtes Vorsorgekonto
bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank, lautend auf seinen Namen,
zu überweisen.

    Das Versicherungsgericht wies dieses Rechtsbegehren mit Entscheid
vom 30. März 1988 ab.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert Walter S. den vor der
Vorinstanz gestellten Antrag.

    Während die BVK auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) deren
Gutheissung.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Kognition)

Erwägung 2

    2.- a) Im Obligatoriumsbereich sieht Art. 29 BVG als Mindestvorschrift
(Art. 6 BVG) unter dem Marginale "Übertragung der Freizügigkeitsleistung"
vor: Der Betrag der Freizügigkeitsleistung ist der neuen
Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Diese schreibt ihn dem Versicherten
gut (Abs. 1). Der Versicherte kann den Betrag bei der bisherigen
Vorsorgeeinrichtung belassen, wenn ihre reglementarischen Bestimmungen dies
zulassen und der neue Arbeitgeber zustimmt (Abs. 2). Kann der Betrag weder
einer neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen noch bei der alten belassen
werden, so ist der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder in
anderer gleichwertiger Form zu erhalten (Abs. 3). Der Bundesrat regelt die
Errichtung, den Inhalt und die Rechtswirkungen der Freizügigkeitspolicen
und anderer Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes (Abs. 4).

    b) Für die Übertragung der Freizügigkeitsleistung aus weitergehender
Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 BVG) gilt nicht Art. 29 BVG, sondern Art. 331c
OR, welche Bestimmung für die weitergehende zivil- und auch für die
öffentlichrechtliche berufliche Vorsorge von Bund, Kantonen und Gemeinden
massgeblich ist (Art. 342 Abs. 1 lit. a OR; BGE 113 V 124 Erw. 3b mit
Hinweis). Abs. 1 und 2 von Art. 331c OR lauten:

    Die Personalfürsorgeeinrichtung hat ihre der Forderung des
Arbeitnehmers
   entsprechende Schuldpflicht in der Weise zu erfüllen, dass sie zu
   dessen Gunsten eine Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen gegen die

    Personalfürsorgeeinrichtung eines anderen Arbeitgebers, gegen eine der

    Versicherungsaufsicht unterstellte Unternehmung oder, unter voller

    Wahrung des Vorsorgeschutzes, gegen eine Bank oder Sparkasse begründet,
   welche die vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen erfüllt (Abs. 1).

    Die Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen wird in jedem Fall nach
   den Bestimmungen des Reglementes der Personalfürsorgeeinrichtung füllig
   und kann vom Arbeitnehmer vor der Fälligkeit gültig weder abgetreten
   noch verpfändet werden (Abs. 2).

    c) Der Bundesrat hat u.a. gestützt auf die erwähnten Art. 29
Abs. 4 BVG und Art. 331c Abs. 1 OR die Verordnung über die Erhaltung des
Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit vom 12. November 1986, in Kraft seit
1. Januar 1987, erlassen. Diese Verordnung gilt sowohl im obligatorischen
als auch im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge (ZAK 1988 S. 48
Erw. 4a). Nach Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung wird der Vorsorgeschutz
durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto
erhalten, wenn die Versicherung im Freizügigkeitsfall weder bei
einer neuen noch bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung weitergeführt
wird. Der Vorsorgenehmer kann jederzeit das Vorsorgekapital in eine
Vorsorgeeinrichtung einbringen (Art. 4 lit. a der Verordnung). Ist der
Betrag der Freizügigkeitsleistung höher als das vom Vorsorgenehmer nach
BVG erworbene Altersguthaben, so muss dieses Altersguthaben gesondert
angegeben werden (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung). Nach Art. 13 Abs. 3
gibt der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung bekannt, an welche neue
Vorsorgeeinrichtung die Freizügigkeitsleistung zu überweisen ist (Satz 1).
Kann die Freizügigkeitsleistung nicht einer neuen Vorsorgeeinrichtung
überwiesen oder bar ausbezahlt werden, gibt ihr der Versicherte bekannt,
in welcher Form der Vorsorgeschutz zu erhalten ist (Satz 2).

    d) Die Statuten der BVK vom 9. April 1979 sehen in § 12 unter dem
Randtitel "Verwendung der eingebrachten Mittel, Einkauf" vor:

    Beim Eintritt in die Kasse hat sich das Mitglied ungeachtet seines
Alters
   über die von der letzten Vorsorgeeinrichtung empfangenen Mittel
   auszuweisen und mindestens diese in die Kasse einzulegen (Abs. 1).

    Die eingebrachten Mittel werden zuerst zur Deckung des Einkaufsanteils
   des Mitglieds und danach zur Deckung des Einkaufsanteils des

    Arbeitgebers verwendet (Abs. 2).

    Übersteigen die eingebrachten Mittel
   die gesamte gemäss Absatz 4 erforderliche Einkaufssumme, so hat das

    Mitglied nur in dem Masse einen zusätzlichen Anspruch gemäss §
11 Absatz

    6, als die von der letzten Vorsorgeeinrichtung zugesagten Leistungen
die
   neuen übersteigen. Kann diesem Anspruch nicht Folge geleistet
   werden, so wird das allfällige Guthaben dem Mitglied persönlich
   gutgeschrieben. Eine

    Verrechnung mit künftigen Prämienzahlungen oder Einkaufsgeld bei

    Lohnerhöhungen ist ausgeschlossen (Abs. 3).

Erwägung 3

    3.- a) Im Lichte der erwähnten Art. 2 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der
Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit
hat das Eidg. Versicherungsgericht entschieden, dass dem Versicherten,
der bisher einer Personalfürsorgeeinrichtung gemäss Art. 331c Abs. 1
OR angehört habe, im Freizügigkeitsfall das Recht zustehe, zwischen
den gesetzlich möglichen Formen des Vorsorgeschutzes selber zu wählen,
wenn die Versicherung weder bei einer neuen noch bei der bisherigen
Vorsorgeeinrichtung weitergeführt wird (ZAK 1988 S. 43 und S. 48
Erw. 4a). Diese Rechtsprechung ist indes auf den vorliegenden Fall nicht
direkt anwendbar, weil der Beschwerdeführer seine berufliche Vorsorge nach
dem auf den 31. Dezember 1986 erfolgten Austritt aus der Pensionskasse
ohne Unterbruch fortführte, indem er mit Wirkung ab 1. Januar 1987 in die
BVK aufgenommen wurde. Zu beurteilen ist vielmehr hier die sich erstmals
stellende Rechtsfrage, ob und inwieweit dem Versicherten hinsichtlich
der gesetzlich anerkannten Formen der Wahrung des Vorsorgeschutzes ein
Wahlrecht zusteht, wenn die Versicherung unmittelbar nach Austritt aus
der letzten Vorsorgeeinrichtung in einer neuen Kasse weitergeführt wird.

    b) Das kantonale Gericht hat zum Antrag im wesentlichen erwogen,
das BVG bestimme nicht, auf welche Weise der für den Einkauf nicht
erforderliche überschiessende Teil der Freizügigkeitsleistung
zu verwenden sei. Einzelne Vorsorgereglemente sähen vor, dass der
nichtbenötigte Freizügigkeitsbetrag dem Versicherten als Sparkapital
separat gutgeschrieben werde; andere liessen solche Beträge zugunsten
des allgemeinen Deckungskapitals verfallen. Eine gesetzliche Pflicht,
die überschiessende Freizügigkeitsleistung in einem bestimmten Sinn zu
verwenden, bestehe nicht. Wenn in der Literatur gelegentlich vorgeschlagen
werde, die nicht für den Einkauf benötigte Freizügigkeitsleistung sei in
einer besonderen Freizügigkeitspolice anzulegen, so handle es sich dabei
um eine unverbindliche Empfehlung. Da die Statuten der BVK eine derartige
Lösung nicht vorsähen, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

    c) Für das BVG-Obligatorium ist, vorbehältlich des hier nicht
anwendbaren Art. 29 Abs. 2 BVG, eine Pflicht zur Überweisung
der Freizügigkeitsleistung nach Art. 29 Abs. 1 BVG an die neue
Vorsorgeeinrichtung zu bejahen. Dies geht einerseits aus dem zitierten
Art. 29 Abs. 3 BVG hervor, wonach die Erhaltung des Vorsorgeschutzes
durch eine Freizügigkeitspolice oder in anderer gleichwertiger Form
voraussetzt, dass der Betrag weder einer neuen Vorsorgeeinrichtung
überwiesen noch bei der alten belassen werden kann. Die Überweisung
des Altersguthabens an die neue Vorsorgeeinrichtung deckt sich
anderseits auch mit Sinn und Zweck der gesetzlich vorgesehenen
Freizügigkeitsleistung im Obligatoriumsbereich. Hier entspricht ja
die Höhe der Freizügigkeitsleistung dem vom Versicherten bis zu deren
Überweisung erworbenen Altersguthaben (Art. 28 Abs. 1 BVG), welches
die Grundlage für künftige Rentenleistungen darstellt (Art. 15 Abs. 1
lit. a und b in Verbindung mit Art. 14 BVG betreffend die Altersrente
und Art. 24 Abs. 2 BVG betreffend die Invalidenrente). Da nach Art. 11
Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984, in Kraft seit 1. Januar 1985,
die Vorsorgeeinrichtung für jeden Versicherten ein Alterskonto führen muss,
aus dem das Altersguthaben nach Art. 15 Abs. 1 BVG ersichtlich ist, wäre es
im Falle der Weiterführung der beruflichen Vorsorge mit den Erfordernissen
der obligatorischen Mindestversicherung nicht vereinbar, bisher
erworbene Altersguthaben in Form einer Versicherungspolice oder auf einem
Bankkonto anzulegen. Registrierte Vorsorgeeinrichtungen, welche neben den
Minimalleistungen auch Mehrleistungen erbringen ("umhüllende Kassen") wie
die BVK, haben im Rahmen einer Schattenrechnung den Nachweis zu erbringen,
dass in ihren Leistungen die obligatorischen Leistungen enthalten sind und
dass ihre Versicherung jederzeit dem Obligatorium entspricht (HELBLING,
Personalvorsorge und BVG, 3. Aufl., S. 274 ff. und 408 ff.; RIEMER,
Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, § 1, N. 41, S. 38
f.). Dieser Nachweis wäre mit der Führung des individuellen Alterskontos
nicht möglich, wenn eine eingebrachte BVG-Freizügigkeitsleistung einer
Versicherungspolice oder einem Bankkonto gutgeschrieben würde. Ausserdem
ist es zur Vermeidung von Versicherungslücken unerlässlich, dass das
Altersguthaben in die neue Vorsorgeeinrichtung übergeführt wird (vgl. dazu
Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 3 betreffend die
"Übertragung der Freizügigkeitsleistung von einer Vorsorgeeinrichtung
zur andern", publiziert in ZAK 1987 S. 232).

Erwägung 4

    4.- a) In bezug auf die weitergehende Vorsorge gelten nach Auffassung
des BSV hinsichtlich der Einbringung der Freizügigkeitsleistung
in die neue Vorsorgeeinrichtung die gleichen Überlegungen wie im
Obligatoriumsbereich. Das Bundesamt hält dazu in der erwähnten Mitteilung,
publiziert in ZAK 1987 S. 234, fest:

    Eine Aufteilung der Freizügigkeitsleistung ist nach Möglichkeit zu
   vermeiden; sie widerspräche auch den Absichten des Gesetzgebers. Dieser
   hat sich bemüht, die obligatorische Zweite Säule ohne Schaden in das
   bestehende Vorsorgesystem einzubauen und insbesondere die

    BVG-Freizügigkeitsleistung auf jene gemäss OR abzustimmen. Die einzige

    Ausnahme von diesem Grundsatz wäre jener Fall, wo die neue

    Vorsorgeeinrichtung sich streng auf die Anwendung des Obligatoriums
   beschränkt oder nicht den Gesamtbetrag der Freizügigkeitsleistung
   benötigt. Der Versicherte hat dann die Möglichkeit, den Mehrbeitrag auf
   eine Freizügigkeitspolice oder auf ein Freizügigkeitskonto überweisen
   zu lassen.

    In der Vernehmlassung führt das BSV aus, primär werde die
Freizügigkeitsleistung auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers
übertragen. Dies sei jedoch nicht die einzige Verwendungsart. Auch die
Weiterführung der Versicherung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, die
Errichtung einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos seien
gesetzlich anerkannte, gleichwertige Verwendungsformen. Sie kämen aber erst
zur Anwendung, wenn die Übertragung der Freizügigkeitsleistung in eine
neue Vorsorgeeinrichtung nicht möglich sei (z.B. bei Stellenlosigkeit,
vorübergehender Auslandsabwesenheit). Es stelle sich die Frage, ob
nicht ein ähnlicher Fall vorliege, wenn die Freizügigkeitsleistung des
neuen Mitglieds von der neuen Vorsorgeeinrichtung für die Zwecke seiner
beruflichen Vorsorge nicht vollständig verwendet werden könne. Dies
würde bedeuten, dass die Freizügigkeitsleistung von der bisherigen
Vorsorgeeinrichtung nur teilweise auf die neue zu übertragen sei, während
der Versicherte für den verbleibenden Rest unter den übrigen genannten
Formen frei wählen könnte. Es sei - auch unter dem Gesichtspunkt der
Gleichbehandlung - nicht ersichtlich, weshalb der überschiessende
Teil der Freizügigkeitsleistung von der neuen Vorsorgeeinrichtung,
wie im vorliegenden Fall, erst bei einem allfälligen späteren Austritt
weitergegeben werden oder ansonsten sogar zu den Mutationsgewinnen
fallen solle. Dadurch würden jene Versicherten in ungerechtfertigter Weise
privilegiert, welche - anders als Neueintretende wie der Beschwerdeführer -
eine gemessen am Vorsorgeplan zu kleine Freizügigkeitsleistung einbringen
und sich für den Restbetrag einkaufen. Diese müssten nicht befürchten,
einen Teil der eingebrachten Mittel später zu verlieren.

    b) Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des BVG in der Gestaltung
ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei
(Art. 49 Abs. 1 BVG). Dies bedeutet indessen nicht, dass sie für die
weitergehende Vorsorge nur die in Art. 49 Abs. 2 ausdrücklich vorbehaltenen
Vorschriften des BVG zu beachten hätten. Ähnlich wie die Krankenkassen
auch im Rahmen der ihnen in Art. 1 Abs. 2 KUVG gewährleisteten Autonomie
die allgemeinen Rechtsgrundsätze zu berücksichtigen haben, wie sie sich
insbesondere aus der Bundesverfassung ergeben (vgl. BGE 113 V 215 Erw. 3b,
RKUV 1989 Nr. K 794 S. 26 Erw. 2b, je mit Hinweisen), sind von Verfassungs
wegen die Vorsorgeeinrichtungen an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des
Willkürverbotes und der Verhältnismässigkeit gebunden. Insbesondere darf
die Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der ihr zustehenden Gestaltungsfreiheit
die Rechte der Versicherten nur so weit beschränken, als dies für die
sachgerechte Durchführung des Vorsorgeverhältnisses erforderlich ist. Indem
§ 12 der Statuten der BVK (vgl. Erw. 2d) die Pflicht zur Gutschreibung
überschiessender eingebrachter Mittel normiert, ist dies durch den für
die Rechtfertigung einer solchen Einschränkung massgeblichen Zweck der
Erhaltung des Vorsorgeschutzes schlechterdings nicht gedeckt. Diese
Regelung lässt ausser acht, dass das Bundesrecht im Bereich der
weitergehenden Vorsorge, wie dargetan (Erw. 2b, c), andere Formen der
Erhaltung des Vorsorgeschutzes kennt. Von diesen kann der Versicherte im
Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge dann Gebrauch machen, wenn
und insoweit die von der letzten Vorsorgeeinrichtung ausgerichtete vor-,
über- und unterobligatorische Freizügigkeitsleistung für die Fortführung
seiner weitergehenden beruflichen Vorsorge bei der neuen Pensionskasse
angesichts deren statutarischen Leistungssystems bedeutungslos ist. Das
trifft hier zu und gilt vorliegend umso mehr, als Satz 3 von § 12
Abs. 3 der Statuten eine Verrechnung eines solchen überschiessenden
Guthabens mit künftigen Prämienzahlungen oder Einkaufsgeldern bei
Lohnerhöhungen ausschliesst. Diese persönliche Gutschreibung gemäss
Statuten entzieht daher dem Versicherten die verschiedenen gesetzlich
verbürgten Möglichkeiten zur Wahrung des Vorsorgeschutzes im weitergehenden
Bereich, ohne dass diese Beschränkung sich mit der Durchführung des mit
der Kasse bestehenden Vorsorgeverhältnisses rechtfertigen liesse.

Erwägung 5

    5.- a) Die Freizügigkeitsleistung betrug laut Abrechnung der
Pensionskasse vom 30. Dezember 1986 nach OR bzw. Statuten Fr. 24'672.55
und jene nach BVG Fr. 4'722.60, weshalb nach Art. 28 Abs. 2 BVG der
erstgenannte höhere Betrag ausgerichtet wurde. Die Einkaufssumme für die
BVK belief sich auf Fr. 13'862.40. Weil daher mit dem für die Einkaufssumme
geleisteten Teil der eingebrachten OR-Freizügigkeitsleistung von
Fr. 13'862.40 das bisher erworbene Altersguthaben nach BVG von Fr. 4'722.60
bei weitem finanziert ist und zudem der für den Einkauf nicht erforderliche
Teil der Freizügigkeitsleistung von Fr. 10'810.15 für die Fortführung
seiner weitergehenden Vorsorge bei der BVK bedeutungslos ist, steht dem
Beschwerdeführer insoweit das Wahlrecht hinsichtlich der übrigen gesetzlich
vorgesehenen Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes zu.

    b) Gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Erhaltung des
Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit gelten als Freizügigkeitskonten
besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende
Verträge, u.a. bei einer Kantonalbank. Da die Überweisung auf ein
gesperrtes Vorsorgekonto bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank,
lautend auf den Namen des Beschwerdeführers, den Anforderungen nach der
erwähnten Verordnungsbestimmung genügt, ist seinem Begehren stattzugeben.

Erwägung 6

    6.- (Parteientschädigung)

Entscheid:

        Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 30. März
1988 aufgehoben und die Basellandschaftliche Beamtenversicherungskasse
verpflichtet, den Betrag von Fr. 10'810.15 auf ein auf den Namen des
Beschwerdeführers lautendes, gesperrtes Berufsvorsorgekonto bei der
Basellandschaftlichen Kantonalbank zu überweisen.