Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 IV 199



115 IV 199

44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. November 1989 i.S. B.
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste

    Art. 117 StGB; Art. 227 Ziff. 2 StGB; Verletzung der Sorgfaltspflicht;
Kausalität.

    1. Abgrenzung zwischen Handlung und Unterlassung (E. 2).

    2. Der Bauingenieur, der trotz festgestellter Mängel an der
Stahlaufhängung einer frei schwebenden Betondecke in einem Hallenbad
(ein gebrochener Stahlbügel und braune Flecken auf anderen) und trotz
Unklarheit über deren Ursache weder eine sorgfältige Untersuchung
durch einen Fachmann (Stahlfachmann/Korrosionsexperte) veranlasst,
noch die zuständigen Behörden informiert, sondern diesen bestätigt, die
Aufhängungen seien kontrolliert worden und die Konstruktion befinde sich in
einwandfreiem Zustand, verletzt die ihm obliegende Sorgfaltspflicht (E. 4).

    3. Kausalität. Auch beim Begehungsdelikt genügt, dass das Verhalten
des Täters mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit die Ursache des -
voraussehbaren und vermeidbaren - Erfolges (hier u.a. Einsturz der Decke,
Tod von 12 Menschen) bildete (E. 5).

Sachverhalt

    A.- Bei der Erstellung eines Hallenbades 1971/72 auf dem Areal der
Sportanlagen Buchholz übertrug die Stadt Uster die Ingenieurarbeiten
E. W., dipl. Bauingenieur ETH, der seinen Angestellten F. W., Ingenieur
HTL, als seinen Stellvertreter und Verantwortlichen für den fraglichen
Auftrag bestimmte. Die Oberbauleitung lag in den Händen der Architekten
R. S. (Projektverfasser) und A. S. Architekt A. S. war überdies mit
der örtlichen Bauleitung beauftragt, in welcher Eigenschaft sich dieser
durch seinen damaligen Angestellten E. B., Architekt HTL, vertreten
liess. Bestandteil des Hallenbadbaus war eine frei schwebende, nicht
unterteilte Betondecke über der Schwimmhalle, welche eine Gesamtfläche
von 830 m2 aufwies und mit 207 eingegossenen Chromnickelstahlbügeln von
10 mm Durchmesser am eigentlichen Hallendach bzw. an den Unterzügen
befestigt war. Der Hohlraum zwischen der untergehängten Decke und
dem Hallendach diente der Abluftführung. Da das Schwimmbadwasser
mit Chlorgas entkeimt wurde, enthielt die Abluft feinste Tröpfchen
von chloridhaltigem Badewasser und Spuren von Chlorgas. Das hatte
zur Folge, dass sich auf der Oberfläche der Trägerbügel ein saurer,
chloridhaltiger Feuchtigkeitsfilm bildete. Dadurch wurde der auf der
Metalloberfläche aufgetragene und vor Korrosion schützende Passivfilm
örtlich zerstört, was nach einer Inkubationszeit zu Lochkorrosion in der
Erscheinungsform kleiner lokaler Anfressungen und in einem späteren Stadium
zu transkristalliner Spannungsrisskorrosion führte. Diese Entwicklung
wurde dadurch beschleunigt, dass die Aufhängebügel der untergehängten
Decke zu stark belastet waren, indem die mechanische Beanspruchung
einem Sicherheitskoeffizienten von 1,27 entsprach, während nach den
einschlägigen SIA-Normen mindestens ein solcher von 1,8 hätte erreicht
werden müssen. Die Schädigung der Trägerbügel durch Korrosion, kombiniert
mit zu hoher mechanischer Beanspruchung, liess eine Gefahrenlage entstehen,
welche während Jahren andauerte und vermutlich bereits vor 1979 bestand.

    Am 9. Mai 1985 um 20.25 Uhr stürzte die untergehängte Betondecke
des Hallenbades in Uster infolge eines Versagens der Aufhängung auf das
Schwimmbassin hinunter, wobei die fast kompakte Betonmasse das Bassin und
dessen Ränder zudeckte und mehrere Personen, welche sich im Wasser oder
am Bassinrand aufhielten, unter sich begrub. Bei diesem Unfall wurden 12
Menschen getötet und weitere 19 Personen verletzt oder einer unmittelbaren
Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt.

    B.- Das Bezirksgericht Uster sprach E. W., F. W. und E. B. der
fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB sowie der fahrlässigen
Verursachung eines Einsturzes im Sinne von Art. 227 Ziff. 2 StGB
schuldig. Gegen dieses Urteil erhob von den Verurteilten lediglich
E. B. Berufung. Vier Geschädigtenparteien und der zuständige Staatsanwalt
hatten zunächst selbständig Berufungen gegen alle Angeklagten erhoben,
zogen diese aber hinsichtlich der nicht appellierenden W. und W. in der
Folge wieder zurück.

    Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom
28. Oktober 1988 das erstinstanzliche Urteil. Eine von E. B. dagegen
eingereichte Kassationsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons
Zürich ab.

    C.- Gegen das Urteil des Obergerichts Zürich führt E. B. eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben
und den Fall zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
verzichteten auf Gegenbemerkungen.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Die Vorinstanz ging in bezug auf den Beschwerdeführer
im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus, der auch der Anklage
zugrunde lag:

    Im Sommer 1984 wurden im Hallenbad Uster Sanierungsarbeiten
durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer mit der Bauleitung beauftragt
war. Im Verlaufe dieser Arbeiten wurde von einem Handwerker zufälligerweise
entdeckt, dass im Hohlraum zwischen dem Unterzug U6 und der östlichen
Fassade ein Chromnickelstahlbügel der Deckenaufhängung gebrochen war. Der
Beschwerdeführer, der über diesen Schaden ins Bild gesetzt wurde, nahm
zusammen mit F. W. einen Augenschein vor. Im betreffenden Hohlraum,
wo der schadhafte Bügel entdeckt worden war, kontrollierten sie eine
Anzahl weiterer Aufhängebügel. Da diese braune Flecken aufwiesen, wurde
das Vorhandensein von Rost erwogen. Dieser Gedanke wurde jedoch sofort
wieder fallengelassen und statt dessen angenommen, der Stangenbruch
müsse während des Bauvorganges entstanden sein. Es wurde die Reparatur
durch Anschweissen eines die Bruchstelle überbrückenden Zusatzstabes
aus Chromnickelstahl veranlasst. In einer Sammelrechnung, welche mit
"Hallenbad Uster/Sanierung Fensterfronten 1. Etappe" überschrieben
war und insgesamt zehn Positionen umfasste, wurden die Kosten für die
Reparatur des Aufhängebügels aufgeführt. Gestützt auf den Kontrollvermerk
des Beschwerdeführers wurde diese Rechnung von der Stadtverwaltung ohne
nochmalige detaillierte Überprüfung zur Zahlung freigegeben. Die Behörden
der Stadt Uster wurden über den entdeckten Schaden und dessen Reparatur
nicht informiert. Der Beschwerdeführer unternahm überdies aktive Schritte,
um die Behörde in der Auffassung zu bestärken, dass die Sicherheit
der Deckenaufhängung nach wie vor gewährleistet sei. Zunächst liess er
anlässlich einer Besichtigung im Sommer/Herbst 1984 gegenüber Stadtrat
A. S. und Sekretär E. B. mündlich verlauten, eine neuerliche Besichtigung
des Deckenhohlraums habe ergeben, dass alles in Ordnung sei. Dieser
mündlichen Erklärung liess er später noch eine schriftliche Bestätigung
folgen, indem er in einem Kostenvoranschlag über Sanierungsmassnahmen
an den Fensterfronten in der Schwimmhalle (2. Etappe) zuhanden der
städtischen Behörden vom 26. November 1984 einen Passus mit folgendem
Wortlaut einfügte:

    "Die Sicherheit der bestehenden Metallfronten ist weiterhin
   gewährleistet!

    Im Zuge mit diesen Vorarbeiten konnten ebenfalls die Aufhängungen
   der Betondecke im Ablufthohlraum über der Schwimmhalle kontrolliert
   werden. Kontrolle durch das Ingenieurbüro E. W., Herr W.

    Die Konstruktion befindet sich in einwandfreiem Zustand!"

    Von dieser günstig lautenden Beurteilung nahm der Stadtrat Uster in
seinem Beschluss vom 18. Dezember 1984 Vormerk.

    b) Die Unglücksursache erblickte die Vorinstanz gestützt auf ein
EMPA-Gutachten darin, dass die Hallenbadabluft zur Durchrostung von
1/7 sowie zur Schädigung von zahlreichen weiteren Aufhängebügeln und
schliesslich zum Absturz der untergehängten Betondecke führte. Sie
hielt jedoch fest, dass der Angeklagte vor dem Unglück die Anfälligkeit
sogenannter nichtrostender Stähle (hier Chromnickelstahlbügel) gegenüber
der Spannungsrisskorrosion, zumal in Hallenbadatmosphäre, nicht habe kennen
können; überdies habe er aus dem Erscheinungsbild nicht zwingend auf
einen Korrosionsschaden schliessen müssen; ein solches Wissen habe laut
Gutachten damals bei qualifizierten Baufachleuten nicht vorausgesetzt
werden dürfen; "nichtrostender" Stahl habe weitgehend als genügende
Korrosionsschutzmassnahme gegolten.

    Nach Ausführungen über die Voraussetzungen des fahrlässigen
Unterlassungsdelikts, dessen Strafbarkeit und die Garantenstellung des
Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz im angefochtenen Urteil fest,
aus dem zur Garantenpflicht Gesagten folge nun nicht, dem Angeklagten
würde ein Begehungsdelikt, also eine positive Handlung (Bericht an die
Stadt), vorgeworfen; der auch in der Anklage so formulierte Vorwurf der
Sorgfaltspflichtverletzung gehe zusammengefasst dahin, er habe 1984 nach
Entdeckung des gebrochenen Bügels und aufgrund der vorgefundenen Anzeichen
an den Bügeln auf eine Materialschädigung durch Rost schliessen müssen;
jedenfalls aber hätte er aufgrund der Anzeichen diese Möglichkeit in
Betracht ziehen müssen; pflichtwidrig unvorsichtig habe sich der Angeklagte
keine weiteren Gedanken darüber gemacht, sondern die Lage für gefahrlos
gehalten, obwohl er sich auf nichts Fundiertes habe stützen können;
pflichtwidrig sei er passiv geblieben und habe es auch unterlassen,
die Behörden wahrheitsgemäss zu informieren.

Erwägung 2

    2.- a) Die Abgrenzung zwischen Handlung und Unterlassung ist im Zweifel
nach dem Subsidiaritätsprinzip vorzunehmen (PETER NOLL/STEFAN TRECHSEL,
Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, S. 203 mit Verweisungen;
HANS SCHULTZ, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts,
4. Auflage, S. 127; GÜNTHER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht
Allgemeiner Teil I, S. 370; ROBERT HAUSER/JÖRG REHBERG, Strafrecht I, 4.
Auflage, S. 182). Danach ist immer zuerst zu prüfen, ob ein aktives Tun
vorliegt, das tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft ist. Dabei
sind allerdings nur Handlungen zu berücksichtigen, die das Risiko, das
in den Erfolg umschlug, herbeiführten oder steigerten - und nicht nur
nicht verminderten (STRATENWERTH, aaO, S. 370 f.).

    b) Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung dieses Subsidiaritätsprinzips
- entgegen der Auffassung der Vorinstanz - eine Handlung und nicht eine
Unterlassung vorzuwerfen, denn die erwähnte Mitteilung an die Stadt
Uster, die Konstruktion der aufgehängten Hallenbaddecke befinde sich in
einwandfreiem Zustand, stellt eine Tätigkeit dar. Die Vorinstanz begründete
ihre Annahme einer Garantenpflicht des Beschwerdeführers denn auch unter
anderem mit dem Hinweis, dieser habe der Stadt gegenüber mündlich und
später schriftlich zugesichert, der Zustand der Deckenaufhängekonstruktion
sei kontrolliert worden und einwandfrei.

    Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Bericht vom
26. November 1984 bestimmte Tatsachen, die er festgestellt hatte,
wegliess, lässt sein Verhalten nicht als Unterlassung erscheinen,
nachdem gleichzeitig eine Handlung vorliegt, an die angeknüpft werden
kann und muss.

    c) Ist nach dem Gesagten von einem Begehungsdelikt und nicht von
einem unechten Unterlassungsdelikt auszugehen, so sind die Einwendungen
des Beschwerdeführers, die Bejahung der Strafbarkeit eines unechten
Unterlassungsdeliktes verstosse gegen den Grundsatz "nullum crimen
sine lege" und seine Garantenstellung sei zu Unrecht bejaht worden,
gegenstandslos.

Erwägung 4

    4.- a) Das Obergericht des Kantons Zürich führt zu der dem
Beschwerdeführer vorzuwerfenden Sorgfaltspflichtverletzung aus:
"Vorgeworfen wird ihm nicht, dass er das Erscheinungsbild nicht korrekt
als alarmierende Spannungsrisskorrosion eingeschätzt hat. Vorzuwerfen
ist ihm vielmehr, dass er sich als Baufachmann angesichts einer unklaren
und auch vom beigezogenen W. nach erkennbar oberflächlicher (Kontrolle)
nicht überzeugend erklärbaren Schadensituation mit der harmlosesten
und einfachsten Ursachenvermutung zufriedengab und trotz bestehender
Unklarheiten eine weitergehende sorgfältige Untersuchung ebensowenig
unternahm oder veranlasste wie er auch eine Information der Stadtbehörden
unterliess. Der Vorinstanz ist weiter beizupflichten, dass selbst die
leichtfertig falsche Schlussfolgerung vom Bauschaden eine eingehendere
Untersuchung bzw. eine Information der Behörde erfordert hätte, da weitere
analoge Schäden auch unter diesem Gesichtspunkt nicht auszuschliessen
waren. Aus dem EMPA-Gutachten sowie bei Betrachtung der dem Gericht
vorliegenden Proben ergibt sich zweifelsfrei, dass eine sorgfältige
Untersuchung der vom Bruch betroffenen Kammer nicht bloss Rostflecken,
sondern auch Ablagerungen und Anfressungen durch mehrjährigen, alten Rost
an den Bügeln ergeben hätte."

    b) Der Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund des damaligen
Wissensstandes eines Baufachmannes könne ihm nicht zum Vorwurf
gemacht werden, den Rost nicht als solchen erkannt zu haben, geht an
der Sache vorbei, nachdem ihm ausdrücklich nicht angelastet wird, das
Erscheinungsbild der Aufhängebügel nicht als Spannungsrisskorrosion erkannt
zu haben. Es wird ihm lediglich vorgeworfen - und dies unbestrittenermassen
zu Recht - sich mit der harmlosesten und einfachsten Ursachenvermutung
zufriedengegeben zu haben und weder weitere Untersuchungen angestellt
noch die Stadtbehörde informiert zu haben.

    Unbehelflich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe
sich keineswegs mit der erstbesten Erklärung für den Bügelbruch und
die Verfärbungen an den Bügeln zufriedengegeben, sondern sich an
Ingenieur W. gewandt, der ihm als Fachmann für Fragen des Stahlbaus
unmissverständlich erklärt und bestätigt habe, die Deckenaufhängung sei
in Ordnung. Die Vorinstanz hielt dem zu Recht entgegen, die Berufung
auf W. als "Spezialisten" - der selbst jedoch metallurgische Kenntnisse
in Abrede stelle - helfe dem Beschwerdeführer schon deshalb nicht, weil
ihm habe auffallen müssen, dass dieser gar keine ernsthafte Kontrolle
vorgenommen habe; ausserdem habe W., der weder Stahlfachmann noch
Korrosionsexperte gewesen sei, dem Angeklagten auch keine Erklärung
geben können, mit der dieser sich aufgrund seines Wissensstandes und
der für ihn sichtbaren Anzeichen hätte zufriedengeben dürfen. Der
Einwand, es sei keineswegs rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der
Beschwerdeführer gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass W. in bezug
auf die Deckenaufhängung und das dort verwendete Material kein Fachmann
gewesen sei, ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu hören,
weil der Kassationshof an diese tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
gebunden ist (Art. 273 Abs. 1 lit. b und 277bis Abs. 1 BStP).

    c) Das angefochtene Urteil verletzt daher Bundesrecht nicht, wenn
dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, er habe eine Sorgfaltspflicht
verletzt bzw. fahrlässig gehandelt, indem er, ohne weitere Untersuchungen
vorgenommen zu haben und ohne die Stadtbehörden über die bei einer
rudimentären Kontrolle gemachten Feststellungen zu informieren, der Stadt
Uster mitteilte, die Aufhängung der Hallenbaddecke sei kontrolliert worden
und sie befinde sich in einem einwandfreien Zustand.

Erwägung 5

    5.- a) In der Nichtigkeitsbeschwerde wird vorgebracht, bei Annahme
eines Begehungsdeliktes sei eine Verurteilung nur möglich, wenn der
Nachweis erbracht würde, dass die Deckenaufhängung auf Veranlassung der
Verantwortlichen der Stadt Uster vor dem Unglück überprüft worden wäre,
dies jedoch aufgrund der "Bestätigung" des Beschwerdeführers unterblieben
sei; da dieser Nachweis nicht erbracht werden könne, sei die betreffende
Mitteilung nicht Ursache des Einsturzes gewesen.

    Der Beschwerdeführer stellt damit den Kausalzusammenhang zwischen der
festgestellten Sorgfaltspflichtverletzung sowie dem eingetretenen Erfolg
in Frage.

    b) Im natürlichen Sinne ist ein (pflichtwidriges) Verhalten kausal,
wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene
Erfolg entfiele; dieses Verhalten braucht nicht alleinige oder unmittelbare
Ursache des Erfolges zu sein (BGE 95 IV 142 E. 2a). Mit dieser "conditio
sine qua non"-Formel wird entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
(auch beim Begehungsdelikt: BGE 101 IV 152 E. 2c) ein hypothetischer
Kausalverlauf untersucht, indem man prüft, was beim Weglassen bestimmter
Tatsachen geschehen wäre (WALDER, Die Kausalität im Strafrecht, ZStrR 1977,
S. 139); ein solchermassen vermuteter natürlicher Kausalverlauf lässt sich
nicht mit Gewissheit beweisen, weshalb es genügt, wenn das Verhalten des
Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete
(BGE 101 IV 152 f. E. 2c).

    Die Vorinstanz stellt - verbindlich (Art. 277bis BStP) - fest, "dass
das Unglück bei korrekter Schadensmeldung oder aber bei direktem Beizug
eines Experten vermieden worden wäre"; aufgrund des bisherigen Verhaltens
der Stadtbehörden könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
angenommen werden, dass bei richtiger Meldung ein Experte beauftragt und
der wahre Schaden entdeckt worden wäre. Ob der Bericht nicht den Tatsachen
entsprach, weil er vorhandene Mängel wegliess, oder weil er behauptete,
es lägen keine solchen vor, spielt für die Ursächlichkeit desselben für
den Deckeneinsturz mit seinen verheerenden Folgen keine Rolle, da in
beiden Fällen ein gleicher hypothetischer natürlicher Kausalzusammenhang
verlangt werden muss, welcher aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen
gegeben ist.

    c) Mit der Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs bzw. der
Voraussehbarkeit des eingetretenen Erfolges, welche die Vorinstanz
bejaht, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Es liegt aber
auf der Hand, dass das hier in Frage stehende Verhalten geeignet war,
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen
Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen
(vgl. BGE 103 IV 291, 101 IV 70, 100 IV 283), und der Beschwerdeführer dies
auch hätte voraussehen und vermeiden können. Ob er hätte bedenken können
oder sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie
sich dann zugetragen haben, ist unerheblich (BGE 99 IV 131, 98 IV 16, 79
IV 170). Der adäquate Kausalzusammenhang wird nur dann ausgeschlossen,
wenn zur sorgfaltswidrigen Handlung ganz aussergewöhnliche Umstände
(wie z.B. Material- oder Konstruktionsfehler) oder Verhaltensweisen des
Opfers bzw. Dritter als Mitursachen des Erfolges hinzutreten (BGE 103 IV
291, 101 IV 67, 100 IV 214; vgl. auch BGE 106 IV 403); die Material- und
Konstruktionsfehler sowie das Verhalten der Ingenieure W. und W. waren
nicht derart aussergewöhnlich, dass sie die Relevanz der Handlung des
Beschwerdeführers für den Einsturz auszuschliessen vermöchten.