Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 IV 114



115 IV 114

27. Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni 1989 i.S. Staatsanwaltschaft
des Kantons Schaffhausen gegen X. (Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 59a VRV, Art. 133a VZV, Art. 83a
der Verordnung über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (BAV) vom
27. August 1969 (SR 741.41); Falschbeurkundung, Abgas-Wartungsdokument.

    Inhaltlich unrichtige Feststellungen in einem Abgas-Wartungsdokument
können eine Falschbeurkundung darstellen: denn es dient der Polizei als
Beleg dafür, dass die Abgaswartung durchgeführt wurde (Art. 133a Abs. 1
VZV; E. 2).

    Entgegen dem Wortlaut verlangt Art. 83a Abs. 4 BAV nicht Identität
zwischen der Person, welche die Wartungsarbeiten durchgeführt hat, und
derjenigen, welche die Prüfung bestätigt (E. 3).

Sachverhalt

    A.- X. betreibt in Neuhausen am Rheinfall eine Autogarage; er führt
dort unter anderem Abgaswartungen (Kontrolle und Messungen) durch. Am 17.
März 1988 wurde ihm vom Autohaus Y., in Jestetten (BRD), ein Personenwagen
der Marke Opel überbracht. Dieses Fahrzeug war bereits in Jestetten
gewartet worden. X. nahm noch eine summarische Prüfung gewisser Teile
(Sicht- und Dichtigkeitskontrolle) sowie die Abgasmessung vor und füllte
das Abgas-Wartungsdokument aus. Am 28. März 1988 musste der Auspuff des
Fahrzeugs ersetzt werden.

    Am 6. Januar 1989 sprach das Obergericht des Kantons Schaffhausen
X. von der Anklage der Urkundenfälschung (sog. Falschbeurkundung) frei.

    Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt
Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt Aufhebung des angefochtenen Urteils
und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese X. wegen
Urkundenfälschung verurteile.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Das Obergericht erwog, das Abgas-Wartungsdokument
diene gegenüber der Polizei als Beleg dafür, dass die Abgaswartung
tatsächlich durchgeführt worden sei (vgl. Art. 133a Abs. 1 VZV). Das
Dokument sei demnach in einer Rechtsnorm ausdrücklich als Beweismittel
vorgesehen. Insofern unterscheide es sich von der vom Staatsanwalt als
Parallelbeispiel angeführten einfachen Rechnung, welche in der Regel keine
Urkunde im strafrechtlichen Sinne darstelle. Dem Abgas-Wartungsdokument sei
somit die Beweiseignung für eine rechtlich relevante Tatsache gesetzlich
zuerkannt, weshalb es eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB
darstelle.

    Vorliegend gehe es um die Frage, ob es sich bei diesem Dokument um
eine unwahre Urkunde handle, ob also der Beschwerdegegner eine inhaltlich
unrichtige Urkunde hergestellt habe (sog. Falschbeurkundung). Das
Abgas-Wartungsdokument diene der Kontrolle, ob die in Art. 59a Abs. 1
VRV vorgeschriebene Abgaswartung durchgeführt worden sei. Diese Wartung
umfasse die Kontrolle der für die Abgasemissionen massgeblichen
Fahrzeugteile, wenn nötig die Instandstellung dieser Teile sowie
eine Messung des Gehalts an Kohlenmonoxyd, Kohlenwasserstoffen und
Kohlendioxyd im Abgas nach Sollwerten (Art. 83a Abs. 1 der Verordnung
über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge [BAV] vom 27. August 1969
[SR 741.41]). Demnach werde mit dem Eintrag im Abgas-Wartungsdokument
bestätigt, dass die Wartung in all diesen Teilbereichen auch tatsächlich
vorgenommen worden sei. Unstrittig habe der Beschwerdegegner die Messung
vorgenommen. Hinsichtlich der Kontrolle habe er zumindest eine Sicht-
und Dichtigkeitsprüfung gewisser Teile durchgeführt. Vor allem aber müsse
davon ausgegangen werden, dass die abgasrelevanten Teile des fraglichen
Personenwagens vom Autohaus Y. kontrolliert und gewartet worden seien und
dies in Kenntnis und unter Einhaltung der einschlägigen schweizerischen
Vorschriften. Deshalb sei der Nachweis nicht erbracht, dass am fraglichen
Personenwagen keine oder nur eine ungenügende Kontrolle und Wartung
der abgasrelevanten Teile vorgenommen worden sei. Insbesondere sei
nicht dargetan, dass der defekte Auspuff auf mangelnde Wartungsarbeiten
zurückzuführen sei. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Abgaswartung,
wenn auch teilweise nicht vom Beschwerdegegner persönlich, sondern durch
das Autohaus Y. vorgenommen, in allen ihren Teilaspekten gemäss Art. 83a
Abs. 1 BAV tatsächlich durchgeführt worden sei. Der Beschwerdegegner habe
mit seiner diesbezüglichen Bestätigung im Wartungsdokument deshalb keine
inhaltlich unwahre Urkunde hergestellt.

    Weiter führt die Vorinstanz aus, Art. 83a Abs. 4 BAV schreibe vor, dass
diejenige Person, welche die Wartung (d.h. sowohl die Kontrolle als auch
die Messung) durchgeführt habe, dies im Abgas-Wartungsdokument bestätigen
müsse. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift hätte der Beschwerdegegner die
Bestätigung nur dann selbst erbringen dürfen, wenn er vorgängig auch die
nötige Kontrolle durchgeführt hätte. Ob der Beschwerdeführer eine Kontrolle
der abgasrelevanten Teile, wenn auch rudimentär, vorgenommen habe, sei
für die vorliegende Frage der Urkundenfälschung nicht massgeblich. Denn
für die Anwendung von Art. 251 StGB komme es nicht darauf an, ob der
Täter zur Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache befugt sei;
entscheidend sei einzig, ob sich die beurkundete Tatsache ereignet habe
oder nicht. In einem allfälligen Verstoss gegen Art. 83a Abs. 4 BAV, weil
der Beschwerdeführer nicht selbst die Kontrolle durchgeführt habe, könne
also keine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 StGB gesehen werden. Da
ein spezieller Straftatbestand für einen solchen Verstoss (Bestätigung,
obwohl die Wartung im engeren Sinn von Dritten durchgeführt wurde) fehle,
erübrige sich eine Abklärung der Frage, ob die summarische Nachkontrolle
des Beschwerdegegners als Teil der Abgaswartung ausreichend war. Es sei
Sache des Gesetzgebers, zur Gewährleistung des mit Art. 83a Abs. 4 BAV
verfolgten Zwecks nötigenfalls zusätzliche Bestimmungen aufzustellen.

    b) Die Nichtigkeitsbeschwerde wird im wesentlichen mit dem Wortlaut
der Bestätigung begründet. Danach bestätigte der Beschwerdegegner, die
Abgaswartung und Messung ... "ausgeführt zu haben". In Wirklichkeit habe
sie ein anderer ausgeführt. Deshalb liege eine Falschbeurkundung vor. Das
Obergericht sei dieser Erkenntnis in der Weise ausgewichen, dass es den
Text der Bestätigungsformel gewissermassen ins Passiv transponierte, indem
es erwog, mit dem Eintrag ins Abgas-Wartungsdokument werde bestätigt, dass
die Wartung auch tatsächlich ausgeführt worden sei. Man könne im übrigen
auch nicht sagen, es sei unwesentlich, wer die Kontrolle durchgeführt
habe. Das ergebe sich bereits aus den einschlägigen Weisungen des EJPD. Die
Beschwerdeführerin gesteht zu, dass dieses Erfordernis für den Bereich der
Privatwirtschaft etwas ungewohnt sei. Es sei jedoch zu beachten, dass die
Abgaswartung im öffentlichen Interesse dem privaten Motorfahrzeuggewerbe
überbunden worden sei.

    c) Der Beschwerdegegner räumt ein, dass eine Differenz zwischen dem
Wortlaut der Bestätigung und den tatsächlichen Vorgängen bestehe; diese
Differenz sei jedoch sowohl in tatsächlicher als auch in strafrechtlicher
Hinsicht irrelevant. Man könne allenfalls für die Abgasmessung verlangen,
dass die Person, die gemessen habe, auch selbst bestätige. Insoweit
bestehe jedoch vorliegend keine Differenz zwischen dem wirklichen und
dem beurkundeten Sachverhalt. In bezug auf die Wartung könne Identität
der handelnden Personen nicht verlangt werden. Die Arbeitsteilung in
einer modernen Autowerkstätte erfordere, dass verschiedene Personen
Wartung und Messung unterzeichnen könnten und dass die Bestätigung über
die Durchführung beider Teile der Abgasprüfung von derjenigen Person
unterzeichnet werde, welche die Messung durchgeführt habe. Unzulässig
und mit der Handels- und Gewerbefreiheit nicht zu vereinbaren wäre
es, zu verbieten, die Wartung in einem qualifizierten ausländischen
Fachbetrieb vornehmen zu lassen. Einzig in bezug auf die Messung könnte
man ein Abstellen auf den ausländischen Betrieb verbieten. Sinngemäss
macht der Beschwerdegegner geltend, Art. 251 StGB beziehungsweise
Art. 83a Abs. 4 BAV seien verfassungskonform im Lichte der Handels- und
Gewerbefreiheit und der Vertragsfreiheit auszulegen. Ferner bringt er
vor, es sei unzulässig, auf dem Umweg über Art. 251 etwas zu bestrafen,
das gemäss Verwaltungsstrafrecht des Bundes nicht strafbar sei.

Erwägung 2

    2.- a) Da der Beschwerdegegner das Dokument ausgestellt und
unterzeichnet hat und somit keine Täuschung über die Identität des
Ausstellers besteht, stellt das fragliche Abgas-Wartungsdokument keine
unechte Urkunde dar. Zu prüfen bleibt, ob es sich um eine unwahre Urkunde
handelt, ob also der Beschwerdegegner eine inhaltlich unrichtige Urkunde
hergestellt hat.

    b) Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
begeht, wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet
oder beurkunden lässt. Nach der Praxis kann die Beweisbestimmung
eines Schriftstückes einerseits sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben
(BGE 95 IV 71: Testatbuch gemäss Universitätsordnung; BGE 79 IV 163:
Buchhaltung gemäss Art. 957 und 963 OR) und andererseits aus dessen
Sinn oder Natur abgeleitet werden (BGE 96 IV 153: Rechnung mit zu
geringer Mengenangabe zum Zwecke der Täuschung der Einfuhrbehörden;
BGE 103 IV 184: durch Arzt ausgefüllter Krankenschein; BGE 102 IV 33 f.:
Bestätigung der Anwesenheit durch Drittpersonen). Das Bundesgericht hat
die Beweisbestimmung verneint, wenn das Schriftstück nur eine blosse
einseitige Behauptung enthält, der weder durch das Gesetz noch nach
dem aus der Schrift selbst erkennbaren Zweck eine weitere Bedeutung
zuzumessen ist (BGE 103 IV 29: Meldung der Metzger über die Zahl der
Schlachtungen; BGE 73 IV 50: Hotelmeldeschein bezüglich der Identität
der Gäste; BGE 73 IV 110: Abrechnung eines Gemeindeangestellten über
Truppeneinquartierungen; Urteil vom 24. November 1982 i.S. Willy Angst:
Abrechnung über eine Schuldentilgung). Es hat die Beweisbestimmung bejaht
für Liegenschaftsschätzungen, vorgenommen von einem berufsmässigen Schätzer
im Hinblick auf die Gewährung von Bankkrediten (unveröffentlichtes Urteil
vom 19. November 1987 i.S. P.K.). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist
davon auszugehen, dass inhaltlich unrichtige Feststellungen in einem
Abgas-Wartungsdokument prinzipiell eine Falschbeurkundung darstellen
können. Denn das Abgas-Wartungsdokument dient gegenüber der Polizei als
Beleg dafür, dass die Abgaswartung durchgeführt wurde (Art. 133a Abs. 1
VZV). Es ist also in einer Rechtsnorm ausdrücklich als Beweismittel
vorgesehen. Überdies soll es von einer Person unterzeichnet sein, die
Gewähr für die sachliche Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bietet.

Erwägung 3

    3.- a) Falschbeurkundung ist nur strafbar, wenn eine rechtlich
erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet wurde. Die Vorinstanz betrachtete
als rechtlich erheblich, dass die Abgaswartung insgesamt in allen ihren
Teilaspekten gemäss Art. 83a Abs. 1 BAV tatsächlich durchgeführt worden
sei. Unerheblich sei insoweit, ob der Beschwerdegegner persönlich oder
ein anderer die Arbeiten ganz oder teilweise vorgenommen habe. Die
Beschwerdeführerin meint demgegenüber, Art. 83a Abs. 4 BAV verlange
Identität zwischen der Person, die geprüft habe, und derjenigen, die die
Prüfung bestätige.

    b) Die Abgaswartung umfasst gemäss Art. 83a Abs. 1 BAV sowohl die
Kontrolle der für die Abgasemissionen massgeblichen Fahrzeugteile als auch,
falls notwendig, die Instandstellung dieser Teile sowie schliesslich eine
Messung der Abgase. Absatz 4 derselben Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

    Nach jeder durchgeführten Abgaswartung muss die Person, welche die

    Wartung durchgeführt hat, dies im Abgas-Wartungsdokument durch einen

    Eintrag bestätigen.

    Après chaque service d'entretien du système antipollution, la personne
   qui a effectué les travaux devra en attester l'exécution par une
   inscription sur la fiche d'entretien du système antipollution.

    Dopo ogni servizio di manutenzione del sistema antinquinamento, la
   persona che ha proceduto ai lavori ne attesta l'esecuzione con
   un'iscrizione nel documento di manutenzione del sistema antinquinamento.

    Nach diesem Wortlaut hat die gleiche Person, welche die Wartung,
also sämtliche Wartungsarbeiten durchgeführt hat, zu bestätigen,
dass sie diese Arbeiten vornahm. Eine solche Auffassung geht jedoch
an den Realitäten einer modernen Betriebsführung und einer sinnvollen
Arbeitsteilung vorbei. Es ist denkbar, dass die Instandstellungsarbeiten
(z.B. der Ersatz eines Auspuffs) von einer anderen Person vorgenommen
werden als derjenigen, die später die Messung durchführt. So kann
es sich insbesondere in einer Grossgarage als sinnvoll erweisen,
bestimmte Arbeitsabläufe dafür spezialisierten Personen zu überlassen
oder umgekehrt, wo der Einsatz einer Hilfskraft ausreicht, gewisse
Arbeiten einem Hilfsarbeiter zuzuweisen. Möglich ist auch, dass nach
Abschluss der Instandstellungsarbeiten etwa wegen Arbeitsschluss
oder wegen eines Ausfalls des Messgerätes die Messung nicht mehr
am gleichen Tage vorgenommen werden kann. Wenn derjenige Arbeiter,
der die Instandstellungsarbeiten ausgeführt hat, am folgenden Tage
abwesend ist, bleibt nichts anderes übrig, als die Messung durch
eine andere Person vornehmen zu lassen. Es kann sein, dass der Kunde
Instandstellungsarbeiten bei einer anderen Garage hat verrichten lassen. Es
ist nicht einzusehen, weshalb in solchen Fällen bei einem positiven
Abgastest das Abgas-Wartungsdokument nicht ausgestellt werden dürfte. Auf
diese naheliegenden Gesichtspunkte gehen weder die Beschwerdeführerin
noch das Bundesamt für Polizeiwesen ein.

    c) Im übrigen bedürfte eine Verpflichtung der Garagenbetriebe, die
Abgaswartungsarbeiten durch eine einzige Person vornehmen zu lassen,
einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, da eine solche Pflicht einen
erheblichen Eingriff in die Freiheit einer optimalen Betriebsgestaltung
und damit in die Handels- und Gewerbefreiheit bedeutet. Eine solche
gesetzliche Grundlage ist nicht ersichtlich.

    Wollte man Art. 12 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgesetzes über den
Umweltschutz (SR 814.01) als hinreichende gesetzliche Grundlage für einen
derartigen Eingriff heranziehen, erwiese sich eine solche Pflicht im
Hinblick auf die soeben erörterten Sachargumente als unverhältnismässig
und in gewissen Fällen als undurchführbar.

    d) Auch der Zweck der Vorschriften über die Abgaswartung spricht gegen
die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung: In erster Linie muss
sichergestellt werden, dass die im Abgas- Wartungsdokument enthaltenen
Werte beim fraglichen Fahrzeug tatsächlich erzielt worden sind. Dafür
bedarf es einer Bestätigung, die in der Regel nur durch diejenige
Person abgegeben werden kann, die den Test durchgeführt hat. Ob darüber
hinaus verlangt werden darf, dass die bestätigende Person zumindest eine
summarische Prüfung der Wartungsarbeiten vornehmen muss, kann vorliegend
offenbleiben, weil der Beschwerdegegner dies unstrittig getan hat.

    e) Nach dem Gesagten ist also entscheidend, dass das Abgas-
Wartungsdokument inhaltlich zutreffend ist. Dass die Person, welche das
Dokument unterzeichnet, sämtliche im Zusammenhang mit der Abgaswartung
vorgenommenen Arbeiten selbst ausgeführt hat, kann nicht verlangt werden
und ist deshalb auch nicht Inhalt der rechtlich erheblichen Erklärung.