Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 II 474



115 II 474

85. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. Oktober 1989
i.S. X. (Berufung) Regeste

    Haftung des gewerbsmässigen Anbieters von Ferienwohnungen.

    1. Auf das gewerbsmässige Ferienwohnungsgeschäft finden
die zum Reisevermittlungs- und zum Reiseveranstaltungsvertrag
entwickelten Grundsätze Anwendung. Tritt der Anbieter von
Ferienwohnungen bloss als Vermittler auf, so haftet er nur für die
Sorgfalt in der Geschäftsbesorgung; ist er dagegen weitergehend als
Veranstalter zu betrachten, so hat er zusätzlich für den Eintritt des
Veranstaltungserfolges einzustehen (E. 2a). Umstände, die für eine Haftung
als Veranstalter sprechen (E. 2b). Beurteilung der Erfolgshaftung nach
Mietrecht (E. 2c und d).

    2. Beeinträchtigungen, die - wie entgangener Feriengenuss - nicht das
Vermögen betreffen, berechtigen nicht zu Schadenersatz nach Art. 41 OR;
sie können höchstens - falls die Voraussetzungen des Art. 49 OR erfüllt
sind - zu einem Genugtuungsanspruch führen (E. 3).

    3. Voraussetzungen des Feststellungs- und des Publikationsanspruchs
gemäss Art. 2 aUWG (E. 4).

Sachverhalt

    A.- X. vermittelt Ferienhäuser, Bungalows und Ferienwohnungen an
der italienischen Adria. Dreizehn verschiedene Kunden, die in den Jahren
1980 bis 1982 voneinander unabhängig solche Ferienunterkünfte buchten,
belangen ihn wegen mangelhafter Leistung auf Preisrückerstattung und
Schadenersatz in unterschiedlichem Ausmass.

    B.- Mit Klage vom 10. Dezember 1982 machten diese Kunden die
Streitsache beim Handelsgericht des Kantons Zürich anhängig. In teilweiser
Gutheissung ihrer Begehren verpflichtete das Gericht den Beklagten
mit Urteilen vom 20. März 1987 und vom 2. Juni 1988 zur Bezahlung
unterschiedlicher Beträge an die Kläger, stellte fest, dass er in seinen
Prospekten, welche die Grundlage für die Buchungen der Kläger gebildet
hatten, teilweise unrichtige oder irreführende Angaben gemacht hatte,
und ermächtigte die Kläger, das Urteil auf Kosten des Beklagten in einer
schweizerischen und in Zwei deutschen Tageszeitungen zu veröffentlichen.

    C.- Beide Parteien führen gegen die Urteile des Handelsgerichts
eidgenössische Berufung. Die Kläger beantragen eine Erhöhung der ihnen
zugesprochenen Beträge, der Beklagte die Abweisung der Klage.

    Das Bundesgericht weist die Berufungen der Kläger ab, soweit es darauf
eintritt. Die Berufungen des Beklagten heisst es teilweise gut und weist
die Klage in bezug auf das Feststellungs- und das Publikationsbegehren
der Kläger ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Das Handelsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass
gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten die Mietverträge
zwischen den Feriengästen als Mieter und den jeweiligen Eigentümern der
Ferienhäuser oder -wohnungen als Vermieter abgeschlossen und vom Beklagten
bloss vermittelt werden sollten; in den Vertragsdokumenten werde denn
jeweils auch ein Vermieter genannt, der vom Beklagten verschieden sei.
Anderseits werde aber in den Prospekten des Beklagten mit der Bezeichnung
"X. - Vermietung von Bungalows" geworben; der Interessent werde mit
"unser Gast" angesprochen und ihm "unser aktuelles Angebot" unterbreitet;
es werde grösste Sorgfalt in der Auswahl der Objekte zugesichert; zu
den angepriesenen Leistungen zähle eine umfassende Betreuung; das ganze
Leistungspaket werde den Kunden zu festen Preisen in vier Preisklassen
offeriert. Nach den Vertragsformularen sei zudem die Miete ausschliesslich
an den Beklagten zu bezahlen. All dies erweckt nach der Auffassung des
Handelsgerichts beim unbefangenen Kunden den Eindruck, der Beklagte
unterbreite ihm ein eigenes Angebot an Mietobjekten und stehe als sein
Vertragspartner für die angebotenen Leistungen ein, auch wenn er nicht als
Eigentümer der vermieteten Ferienunterkünfte erscheine. Gestützt darauf
hat das Handelsgericht die Rechtsbeziehungen der Parteien als gemischten
Vertrag qualifiziert, der, soweit er die entgeltliche Benützung einer
Ferienwohnung oder eines Ferienhauses zum Gegenstand habe, den Bestimmungen
über den Mietvertrag unterstehe. Der Beklagte hält demgegenüber dafür, es
seien die werkvertraglichen Bestimmungen anzuwenden. Er versucht zudem,
seiner Haftung für Mängel der Mietobjekte mit verschiedenen weiteren
Einwänden gegen die Ansprüche der einzelnen Kläger zu entgehen, und beruft
sich dabei insbesondere auch auf eine vertragliche Haftungsbeschränkung.

    a) Auf das gewerbsmässige Ferienwohnungsgeschäft, d.h. auf die
Geschäftstätigkeit von Firmen, die sich auf grossangelegter kaufmännischer
Grundlage die Disposition über eine Vielzahl von Mietobjekten des Tourismus
sichern, um sie ihren Kunden gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen,
werden in Lehre und Rechtsprechung die zum Reisevertrag entwickelten
Grundsätze angewandt (GIRSBERGER, Der Reisevertrag, ZSR 105/1986 II, S. 23
f.; FRANK, Grundfragen des Reiseveranstaltungsvertrages, SJZ 77/1981,
S. 142; ZR 83/1984 Nr. 12; vgl. ferner BGH in NJW 1985, S. 906 f.;
TONNER, Münch.Komm., N. 88 ff. zu § 651a BGB).

    Für den Reisevertrag besteht im schweizerischen Recht keine
besondere gesetzliche Regelung. Es wird unterschieden zwischen dem
Reisevermittlungsvertrag, der als einfacher Auftrag zu qualifizieren
ist, und dem Reiseveranstaltungsvertrag, welcher als Innominatkontrakt
Elemente des einfachen Auftrages und des Werkvertrages aufweist (BGE
111 II 273 mit Hinweisen). Die Zuordnung beruht auf der Überlegung, dass
der Veranstalter im Gegensatz zum blossen Vermittler eine Gesamtheit von
Leistungen (Transport, Unterkunft, Beratung usw.) erbringt und, soweit
er einen bestimmten Erfolg in Aussicht stellt, dafür auch einzustehen hat.

    Demgemäss gestaltet sich auch die Haftung des gewerbsmässigen Anbieters
von Ferienwohnungen und -häusern unterschiedlich, je nachdem ob er bloss
als Vermittler oder weitergehend als Veranstalter zu betrachten ist. Im
ersten Fall hat er nur für die Sorgfalt in der Geschäftsbesorgung nach
Massgabe des Auftragsrechtes einzustehen, im zweiten zusätzlich für den
Eintritt des Veranstaltungserfolges. Ob das eine oder das andere zutrifft,
ist aus der Sicht des Kunden zu beurteilen (BGE 111 II 273).

    b) Der Beklagte erklärte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zwar, selbst nicht Eigentümer der vermittelten Wohnungen und Häuser zu
sein. In den Prospekten strich er jedoch seinen Namen werbeträchtig heraus,
hob seine Eigenleistungen hervor und bezeichnete die Mietobjekte als
sein Angebot. Er nahm die Buchungen vor, regelte die Rechtsbeziehungen
mit den Kunden durch seine Vertragsformulare und seine Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, setzte die Mietpreise selbständig fest und nahm
auch die Zahlungen entgegen; der jeweilige Eigentümer des Mietobjektes
blieb demgegenüber weitgehend anonym. All dies spricht für die Anwendung
des Rechts des Reiseveranstaltungsvertrages (TONNER, aaO, N. 89). Für den
Kunden trat der im Vertragsdokument als Vermieter bezeichnete Eigentümer
vollständig in den Hintergrund; als Gesprächs- und Vertragspartner stand
ihm einzig der Beklagte gegenüber (vgl. auch ZR 83/1984 Nr. 12 E. 6). Er
durfte daher auch davon ausgehen, dieser gewährleiste den angepriesenen und
zum Vertragsinhalt erhobenen Erfolg, gegebenenfalls neben oder solidarisch
mit dem Eigentümer als formellen Partner des Mietvertrages. Darauf deutet
denn auch Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin, worin die
Haftung des Beklagten oder des Vermieters, soweit gesetzlich zulässig,
auf den vereinbarten Mietzins beschränkt wird. Schliesslich stellt der
Beklagte selbst eine Erfolgshaftung nicht grundsätzlich in Abrede, will
diese aber dem Recht des Werkvertrages und nicht, wie die Vorinstanz,
dem Mietrecht unterstellen.

    c) Hat somit der Beklagte für den Veranstaltungserfolg einzustehen,
stellt sich die Frage, welchen gesetzlichen Regeln seine Haftung
untersteht. Im eigentlichen, umfassenden Reiseveranstaltungsvertrag ist
die Erfolgshaftung nach Werkvertragsrecht zu beurteilen (GIRSBERGER, aaO,
S. 53 f.). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich jedoch eine abweichende
Betrachtungsweise. Gegenstand des erfolgsbezogenen Vertragsteils ist
bei den Verträgen des Beklagten mit den Klägern einzig die Benützung
einer Sache und kein vielfältiges Leistungsbündel wie beim eigentlichen
Reiseveranstaltungsvertrag; es handelt sich um gemischte Verträge,
umfassend einerseits ein Beratungs- und Sorgeverhältnis, anderseits -
als Erfolgsleistung - die Gebrauchsüberlassung einer Wohnung oder eines
Hauses gegen Entgelt.

    Bei Störungen in der Abwicklung gemischter Verträge sind den
Umständen angepasste Lösungen zu finden, wobei diejenige gesetzliche
Ordnung heranzuziehen ist, welche dem in Frage stehenden Vertragsteil
am ehesten entspricht (vgl. BGE 109 II 466). Dies führt im vorliegenden
Fall zwangsläufig dazu, die Haftung des Beklagten für die fehlende oder
herabgesetzte Benützbarkeit der seinen Kunden zur Verfügung gestellten
Objekte nach Mietrecht zu beurteilen (vgl. auch ZR 83/1984 Nr. 12 S. 36;
FRANK, aaO, S. 147 f.). Mit dessen Anwendung hat das Handelsgericht
mithin Bundesrecht nicht verletzt.

    d) Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache in vertragsgemässem
Zustand zu übergeben (Art. 254 Abs. 1 OR). Kommt er dieser Pflicht nicht
nach, ist der Mieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine
verhältnismässige Herabsetzung des Mietzinses zu verlangen (Art. 254
Abs. 2 OR). Darüber hinaus kann er gegebenenfalls nach Art. 97 ff. OR
Schadenersatz fordern (SCHMID, N. 34 f. zu Art. 254/5 OR; REYMOND, SPR
VII/1, S. 224).

    Die Gewährleistungspflicht des Vermieters für Sachmängel setzt nicht
wie diejenige des Verkäufers voraus, dass der Mieter die Mietsache bei
der Übernahme auf ihre Beschaffenheit prüft und dem Vermieter allfällige
Mängel unverzüglich anzeigt (BGE 113 II 29 E. 2a mit Hinweisen). Dagegen
ist ihm der Rücktritt vom Vertrag erst gestattet, wenn er vorgängig den
Vermieter erfolglos zur Behebung der Mängel aufgefordert hat, es sei denn,
eine solche Aufforderung erscheine in analoger Anwendung von Art. 108 OR
als unnütz (BGE 104 II 274 mit Hinweisen).

    Die dispositive gesetzliche Regelung wurde in Ziffer 8 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Beklagten wie folgt ergänzt:

    "Die Firma X. und der Vermieter bemühen sich, dem Mieter einen
   angenehmen Aufenthalt zu vermitteln und zu ermöglichen. Sollte der

    Mieter trotzdem Grund zu Beanstandungen haben, so beschränkt sich die

    Haftung der Firma X. oder des Vermieters, soweit gesetzlich zulässig,
in
   jedem Falle auf den vereinbarten Mietzins. Voraussetzung dieser
   allfälligen Haftung ist, dass der Mieter seine Beanstandung
   unverzüglich dem örtlichen Büro der Firma X. meldet, oder, wenn ein
   solches nicht besteht, seine Beanstandung dem Hauptsitz zur Kenntnis
   bringt. Allfällige

    Ansprüche hat der Mieter spätestens innerhalb von 2 Wochen nach
Beendigung
   des Mietverhältnisses beim Hauptsitz geltend zu machen."

    Die quantitative Haftungsbeschränkung steht unter den zwingenden
Schranken des Art. 100 Abs. 1 OR, ist mithin nur bei bloss leichtem
Verschulden beachtlich. Im weiteren ist die in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung nach dem Vertrauensgrundsatz
auszulegen, wobei der Unklarheitenregel sowie dem Grundsatz besondere
Bedeutung zukommt, dass Abreden, die vom dispositiven Recht abweichen, im
Zweifel eng auszulegen sind, namentlich dann, wenn sie die Stellung des
Kunden verschlechtern (JÄGGI/GAUCH, N. 464 zu Art. 18 OR mit Hinweisen;
KRAMER, N. 218 ff. zu Art. 1 OR). Im Lichte dieser Kriterien ist die
Auslegung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach die Rügepflicht am
Ferienort nur bei dortiger Anwesenheit einer Hilfsperson des Beklagten
und nur hinsichtlich solcher Mängel besteht, deren Behebung als möglich
erscheint, im übrigen aber die Beanstandung am Hauptsitz innert zwei
Wochen nach Mietende genügt.

    aa) Der Kläger Nr. 1 beanstandete die ihm gemäss Mietvertrag
zugewiesene Wohnung, worauf ihm - gegen Aufpreis - ein Ersatzobjekt
zur Verfügung gestellt wurde. Da auch dieses Mängel aufwies, erklärte
er schliesslich den Rücktritt vom Vertrag. Das Handelsgericht hat seine
Ansprüche auf Rückerstattung der Mietzinse und Ersatz zusätzlicher Auslagen
zu Recht geschützt.

    Die Setzung einer Nachfrist zur Behebung der Mängel war
offensichtlich nicht mehr notwendig, als sich auch das zur Verfügung
gestellte Ersatzobjekt als gebrauchsuntauglich erwies. Der Feriengast
ist nicht gehalten, seine Beanstandungen beliebig oft zu wiederholen,
um dem Vermieter die Möglichkeit zu geben, ihm letztendlich doch noch
ein geeignetes Ersatzobjekt zur Verfügung zu stellen.

    Nicht zu beanstanden ist die Auffassung der Vorinstanz, nach Massgabe
des festgestellten Verhaltens des Beklagten und seiner Hilfspersonen
könne von einem bloss leichten Verschulden nicht die Rede sein, so dass
die vertragliche Haftungsbeschränkung entfalle. Entgegen der Meinung des
Beklagten hat das Handelsgericht daran auch im Entscheid vom 2. Juni 1988
festgehalten, indem es auf sein erstes Urteil verwies.

    bb) Den Klägern Nrn. 2 und 3, 5 bis 11 und 13 hat die Vorinstanz
Minderung des Mietzinses, den Klägern Nrn. 2 und 9 überdies Schadenersatz
für weitere Umtriebe zugestanden.

    Die Feststellungen des Handelsgerichts zur Höhe des Minderwertes und
des zusätzlichen Schadens sind tatsächlicher Natur und damit für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG). Dass die
Vorinstanz von unzutreffenden Rechtsbegriffen oder Berechnungsgrundlagen
ausgegangen wäre (BGE 113 II 346 f.), ist weder dargetan noch ersichtlich.

    Der Berufung des Beklagten auf die vertragliche Haftungsbeschränkung
gegenüber den Klägern Nrn. 2 und 9 ist wiederum Art. 100 Abs. 1 OR
entgegenzuhalten. Auch in diesem Fall kann von einem bloss leichten
Verschulden bei Würdigung der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
keine Rede sein.

    Gegenüber den Klägern Nr. 5 wendet der Beklagte ein, diese hätten ihre
Ansprüche durch Ablehnung eines Ersatzobjektes verwirkt. Das Handelsgericht
hält dazu fest, die Ersatzwohnung habe sich nicht am selben Ort befunden,
weshalb die Kläger zu deren Annahme nicht verpflichtet gewesen seien. Diese
Auffassung ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden; es kann daher
offenbleiben, ob bei Mängeln der Mietsache überhaupt eine Obliegenheit
des Mieters besteht, ein Ersatzobjekt anzunehmen, wenn er einzig eine
Herabsetzung des Mietzinses verlangt und weder vom Vertrag zurücktritt,
noch Erfüllungsschaden im Sinne der Art. 97 ff. OR geltend macht.

Erwägung 3

    3.- Die Kläger verlangen, soweit sie das Urteil des Handelsgerichts
mit Berufung anfechten, über die ihnen von der Vorinstanz zugesprochenen
Beträge hinaus Ersatz für vorenthaltenen Feriengenuss (...).

    a) Soweit die Kläger aus entgangenem Feriengenuss Ansprüche auf
Schadenersatz ableiten wollen, ist davon auszugehen, dass Schaden
im Rechtssinne eine unfreiwillige Vermögensverminderung ist und in
einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in
entgangenem Gewinn bestehen kann. Er entspricht der Differenz zwischen
dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne
das schädigende Ereignis hätte (BGE 104 II 199 mit Hinweisen).

    Einen immateriellen Schadensbegriff hat das Bundesgericht in BGE
87 II 290 ff. abgelehnt. Die herrschende Lehre und die überwiegende
kantonale Rechtsprechung sind ihm in dieser Auffassung gefolgt (GAUCH,
SJZ 79/1983 S. 276; OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht,
4. Aufl., Band II/1 S. 7 Anm. 19 und S. 508 Anm. 148 mit weiteren
Hinweisen; JdT 1985 I 430 Nr. 48). In einem Entscheid aus dem Jahre
1978 hat demgegenüber das Kantonsgericht Graubünden einer Braut unter
dem Titel des Versorgerschadens auch den Nachteil ausgleichen lassen,
dass sie auf die Annehmlichkeiten eines eigenen Hauses verzichten musste
(PKG 1978 Nr. 3). In Anlehnung an die deutsche Rechtsprechung hat sodann
das Obergericht des Kantons Zürich im Jahre 1980 die Ersatzfähigkeit
entgangenen Feriengenusses bejaht (ZR 79/1980 Nr. 131).

    Die Anerkennung ersatzfähigen immateriellen Schadens ist für das
schweizerische Recht abzulehnen. Beeinträchtigungen, welche nicht
das Vermögen betreffen, stellen keinen Schaden im Rechtssinne dar;
die dafür allenfalls zu leistende Geldsumme ist nicht Schadenersatz,
sondern Genugtuung (VON TUHR/PETER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen
Obligationenrechts, Band I S. 83 f.). Das muss auch dort gelten,
wo eine bestimmte Aufwendung ihren inneren Wert verliert, weil der
mit ihr angestrebte Zweck sich nicht oder nicht vollständig einstellt
(a. M. VON TUHR/PETER, aaO, bei Anm. 10); diesfalls wird nicht das Vermögen
geschmälert, sondern bloss eine Erwartung enttäuscht (vgl. zum Gesamten
auch STARK, ZSR 105/1986 II, S. 585 ff.).

    Für entgangenen Feriengenuss kann den Klägern demnach kein
Schadenersatz zugesprochen werden.

    b) Genugtuungsrechtlich ist vorab festzuhalten, dass die eingeklagten
Ansprüche auf Sachverhalten gründen, welche sich vor dem Inkrafttreten
des revidierten Art. 49 OR verwirklichten. Sie sind daher nach altem
Recht zu beurteilen (Art. 1 Abs. 1 SchT ZGB).

    Ein Genugtuungsanspruch setzt nach Art. 49 aOR eine besonders schwere
Verletzung in den persönlichen Verhältnissen voraus. Eine solche liegt im
vorliegenden Fall, wie das Handelsgericht zutreffend festhält, nicht vor
(vgl. auch BREHM, N. 29 zu Art. 49 OR).

Erwägung 4

    4.- Die Vorinstanz wirft dem Beklagten unlauteren Wettbewerb vor und
hat in diesem Zusammenhang ein Feststellungs- und ein Publikationsbegehren
der Kläger geschützt. Der Beklagte hält dies für bundesrechtswidrig.

    a) Da die dem Beklagten zum Vorwurf erhobenen Tatsachen vor dem 1. März
1988 eingetreten sind, beurteilen sich die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche
noch nach dem Gesetz vom 30. September 1943 und nicht nach dem geltenden
Gesetz vom 19. Dezember 1986 (BGE 114 II 94).

    b) Art. 2 Abs. 2 aUWG gibt den Kunden, die durch unlauteren Wettbewerb
in ihren wirtschaftlichen Interessen geschädigt sind, die in Abs. 1 dieser
Bestimmung genannten Rechtsansprüche, darunter denjenigen auf Feststellung
der Widerrechtlichkeit. Dieser Anspruch gilt jedoch nicht schlechthin;
er setzt vielmehr ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung voraus
(BGE 104 II 133 f.). Ob es gegeben ist, ist eine Frage des Bundesrechts
(BGE 110 II 353). Der Feststellungsanspruch hat in erster Linie
Beseitigungsfunktion und ist daher in der Regel zu gewähren, wenn die
Fortdauer einer Störung zu befürchten ist (vgl. Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3
ZGB; BGE 104 II 234; 101 II 187 E. 4). Ein solches Beseitigungsinteresse
aber besteht im vorliegenden Fall, nach Beendigung der Rechtsbeziehungen
der Parteien, nicht mehr, wie auch das Handelsgericht zutreffend festhält.

    Die Vorinstanz bejaht jedoch ein Feststellungsinteresse der Kläger mit
der Begründung, die Rüge des Verhaltens des Beklagten werde Auswirkungen
in der gesamten Branche zeitigen und den Klägern damit künftigen Schutz
vor anderen irreführenden Angaben gewähren. Das Interesse an einer nicht
der Beseitigung einer fortdauernden Störung dienenden Feststellung ist
indessen in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten nur zu bejahen, wenn eine
Rechtsgefährdung besteht, weil der Schutzbereich der Wettbewerbsrechte des
Klägers gegenüber dem Verhalten des Beklagten umstritten ist (vgl. BGE
101 II 189 E. c); eine solche, vom Beklagten ausgehende Gefährdung
aber besteht im vorliegenden Fall offensichtlich nicht. Das öffentliche
Interesse hingegen, die Branche vor Missbräuchen zu warnen, reicht nicht
aus, ein privates Feststellungsinteresse der Kläger zu begründen (BGE 101
II 190). Ebensowenig genügt der Wunsch der Verletzten nach rechtlicher
Missbilligung des verletzenden Verhaltens (VON BÜREN, Kommentar zum UWG,
S. 165 N. 3). Ein Feststellungsanspruch der Kläger besteht somit entgegen
der Auffassung des Handelsgerichts nicht.

    b) Die Urteilsveröffentlichung setzt ebenfalls ein Interesse des sie
verlangenden Wettbewerbsteilnehmers voraus. Auch sie dient nicht blosser
Missbilligung oder Rache, sondern soll zur Wiederherstellung einer in der
Öffentlichkeit ungerechtfertigterweise herabgesetzten Wettbewerbsposition
beitragen. Ein bloss öffentliches Interesse an einer Klarstellung genügt
nur, wenn es gilt, fortdauernde Unsicherheiten im Publikum zu beheben (BGE
81 II 72). Eine solche, vom Beklagten ausgehende, andauernde Gefährdung
der Allgemeinheit weisen die Kläger indessen nicht nach. Das Handelsgericht
hat demnach ihr Publikationsbegehren zu Unrecht geschützt.