Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 II 4



115 II 4

2. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Januar 1989 i.S. R.
gegen S. und Konsorten (Berufung) Regeste

    Art. 28k Abs. 1 und 2 ZGB; Veröffentlichung der Gegendarstellung.

    Bei der Veröffentlichung der Gegendarstellung muss auch der
konkreten Ausgestaltung des Massenmediums Rechnung getragen werden;
negative Beeinflussung durch die räumliche Anordnung; Erklärung des
Medienunternehmens (E. 5).

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 5

    5.- Die Berufungsklägerin glaubt schliesslich eine Verletzung von
Bundesrecht insofern erkennen zu können, als sie vom Obergericht verhalten
worden sei, den bereinigten Gegendarstellungstext ein weiteres Mal an
anderer Stelle im "Sonntags Blick" zu veröffentlichen und zwar ohne
Hervorhebung der redaktionellen Erklärung, wonach aufgrund bestimmter
Zeugenaussagen an der eigenen Darstellung festgehalten werde. Im
wesentlichen führt sie dazu aus, der erstinstanzliche Richter habe
über die Einzelheiten der Veröffentlichung nichts Näheres angeordnet;
überdies entspreche die tatsächlich erfolgte Publikation den gesetzlichen
Anforderungen gemäss Art. 28k ZGB.

    Nach den Feststellungen des Obergerichts unterscheiden sich die
beiden Zeitungsteile "Sonntags Blick AKTUELL" und "Sonntags Blick
MAGAZIN" nicht wesentlich voneinander, da beide sowohl informierende
als auch unterhaltende Beiträge enthalten. Allerdings überwiege das
unterhaltende Element in der letztgenannten Rubrik, weshalb schon
darum die Veröffentlichung der Gegendarstellung in der Spalte "AKTUELL"
angemessener gewesen wäre. Entscheidend sei indessen, dass im "MAGAZIN"
unter der Überschrift "Sachen zum Lachen" mehrere Witzzeichnungen enthalten
seien; da die Gegendarstellung nicht klar davon abgegrenzt worden sei,
habe man sie offensichtlich bewusst der Lächerlichkeit preisgegeben und
ihr Ziel vereitelt.

    Dass unter diesen Umständen die Vorinstanz durch die Anordnung
der Wiederholung der Gegendarstellung den Gehalt von Art. 28k Abs. 1
ZGB verkannt hätte, ist nicht ersichtlich. Indem die Gegendarstellung
von Gesetzes wegen so zu veröffentlichen ist, dass sie den gleichen
Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht, wird
zwar nicht ausdrücklich, aber doch sinngemäss vorgeschrieben, dass auch
der konkreten Ausgestaltung eines Massenmediums Rechnung getragen werden
muss. Erfahrungsgemäss werden heute insbesondere die auf Unterhaltung
im weitesten Sinne ausgerichteten Presseerzeugnisse inhaltlich in einer
Art und Weise aufgefächert, die es erlaubt, möglichst viele Interessen
abzudecken und damit ebenso weite Leserkreise anzusprechen. Auch die
gestalterische Aufmachung trägt zu diesem Unterfangen bei, indem die
verschiedenen Interessenbereiche in bewusst unterschiedlich ausgestalteten
Rubriken erfasst werden. Dieses häufig zu beobachtende Erscheinungsbild
von Zeitungen und Zeitschriften führt letztlich dazu, dass bei ein und
demselben Presseerzeugnis von verschiedenartigen Adressatenkreisen
gesprochen werden kann und muss. Unter diesen Umständen muss es dem
Medienunternehmen auf jeden Fall verwehrt bleiben, bereits durch die
räumliche Anordnung der Gegendarstellung diese in ihrer Wirkung negativ zu
beeinflussen. Genau dies ist aber der Berufungsklägerin vorzuwerfen. Aus
der Sicht des Bundesrechts darf daher nicht beanstandet werden, dass
die Wiederholung der Gegendarstellung verfügt worden ist. Gestattet
dabei Art. 28k Abs. 2 ZGB dem Medienunternehmen nur die Beifügung der
Erklärung, dass es an seiner Tatsachendarstellung festhalte und/oder auf
welche Quellen es sich abstütze, lässt sich auch das von der Vorinstanz
ausgesprochene Verbot der durch Fettdruck beabsichtigten Hervorhebung
nicht bemängeln.