Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 II 371



115 II 371

67. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. September 1989 i.S.
Max Emil Graf und Einwohnergemeinde Bern gegen Gültschatzungskommission
Kreis Bern, Direktion der Landwirtschaft sowie Verwaltungsgericht des
Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Einspruch gegen den Kaufvertrag über ein landwirtschaftliches Heimwesen
(Art. 19 Abs. 1 lit. a und 21 Abs. 1 lit. b EGG).

    1. Art. 21 Abs. 1 lit. b EGG, wonach Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung
öffentlicher Aufgaben abgeschlossen werden, vom Einspruchsverfahren
ausgenommen sind, gelangt nur zur Anwendung, wenn das mit dem Landerwerb
verfolgte öffentliche Interesse einigermassen bestimmt ist und das
Geschäft einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung des
angegebenen öffentlichen Bedürfnisses aufweist. Vorliegend verneint,
da das öffentliche Interesse nur bezüglich des vierten Teils der vom Kauf
betroffenen Fläche hinreichend konkret ist und der teilweise Ausschluss des
Einspruchsverfahrens aus grundsätzlichen Erwägungen nicht angeht. Frage
offengelassen, ob der Verzicht auf den Einspruch mit Auflagen verbunden
werden könnte (E. 7).

    2. Güteraufkauf im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a EGG; Anwendbarkeit
auf Landerwerbungen des Gemeinwesens: erforderlich ist nicht eine bestimmte
subjektive Absicht, sondern ein Aufkauf, der den ausgewiesenen Landbedarf
des Gemeinwesens übersteigt (E. 8).

Sachverhalt

    A.- Am 5. Januar 1988 verkaufte Max Emil Graf sein Heimwesen, welches
16,1 ha landwirtschaftliche Nutzungsfläche mit Wohn- und Ökonomiegebäude
sowie 1,7 ha bewaldete Fläche umfasst, an die Einwohnergemeinde
Bern. Als Kaufpreis vereinbarten die Vertragsparteien ein Entgelt von Fr.
7'900'000.--.

    B.- Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. a EGG erhob die
Gültschatzungskommission des Kreises Bern am 1. Juli 1988 Einspruch gegen
dieses Geschäft.

    Die Landwirtschaftsdirektion des Kantons Bern bestätigte den Einspruch
der Gültschatzungskommission mit Entscheid vom 7. Oktober 1988.

    C.- Am 27. Februar 1989 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
(I. Kammer) die von Max Emil Graf und der Einwohnergemeinde Bern gegen
den Entscheid der Landwirtschaftsdirektion eingereichte Beschwerde ab.

    D.- Dagegen haben Max Emil Graf und die Einwohnergemeinde Bern beim
Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie verlangen die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Einspruchs
gegen den Kaufvertrag vom 5. Januar 1989.

    Sowohl die Landwirtschaftsdirektion als auch das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern schliessen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung
der Beschwerde bzw. auf Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat in seiner
Stellungnahme auf einen konkreten Antrag verzichtet.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 7

    7.- a) Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b EGG ist das Einspruchsverfahren
nicht anwendbar auf Rechtsgeschäfte, für die das Enteignungsrecht gegeben
ist oder die zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller
Aufgaben abgeschlossen werden oder dem Ersatz von Liegenschaften dienen,
die für solche Zwecke verkauft worden sind.

    Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich mit Art. 21 lit. b EGG
befasst und dabei stets festgehalten, dass das Einspruchsverfahren bei
Landerwerbungen durch das Gemeinwesen dann ausgeschlossen bleibt, wenn
der mit dem Erwerb verfolgte öffentliche Zweck einigermassen bestimmt
ist und das fragliche Geschäft einen unmittelbaren Zusammenhang mit der
Erfüllung des in Betracht gezogenen öffentlichen Bedürfnisses aufweist
(BGE 113 II 540 ff.; 90 II 67 mit Hinweisen sowie BGE 88 I 334 E. 2). Da
für das Gemeinwesen wie bei all seinem Handeln auch beim freihändigen
Landerwerb stets das öffentliche Interesse wegleitend bleiben muss, hat das
Bundesgericht bereits vor einiger Zeit betont, dass es für den Ausschluss
des Einspruchsverfahrens gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b EGG nicht genügen
kann, wenn das Erwerbsgeschäft allfälligen, zur Zeit des Abschlusses
noch ganz unbestimmten öffentlichen Bedürfnissen - wie etwa der Schaffung
einer allgemeinen Landreserve - dienen soll. Würde bei der Anwendung von
Art. 21 lit. b EGG auch ein nicht näher umrissenes öffentliches Interesse
als ausreichend erachtet, blieben Landerwerbsgeschäfte der öffentlichen
Hand kraft Bundesrechts vom Einspruchsverfahren vollständig ausgenommen,
was weder der Absicht des Gesetzgebers noch dem Wortlaut des Gesetzes
entspricht. Gerade der Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 lit. b EGG, namentlich
die Erwähnung der Rechtsgeschäfte, für die das Enteignungsrecht gegeben
ist, lässt vielmehr erkennen, dass eine Widmung für bestimmte Zwecke
verlangt wird. Eine weitergehende Beschränkung des Einspruchsverfahrens
sieht diese Bestimmung nicht vor (vgl. dazu BGE 83 I 71).

    Auch im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von dieser
Rechtsprechung abzuweichen und der Bestimmung von Art. 21 Abs. 1 lit. b
EGG einen anderen Gehalt beizumessen. Eine über den Wortlaut und Sinn
von Art. 21 Abs. 1 lit. b EGG hinausgehende Bevorzugung des Gemeinwesens
liesse die bisherige Rechtsprechung zu Art. 19 Abs. 1 lit. a EGG hinfällig
werden, wonach es für die Beurteilung dieser Einspruchsgründe grundsätzlich
keine Rolle spielen darf, ob sich ein Privater oder das Gemeinwesen um
den Erwerb landwirtschaftlichen Bodens bemüht (BGE 113 II 535 ff. sowie
neuestens BGE 114 II 167 ff. verglichen mit BGE 113 II 540 ff.). Dass diese
Gleichbehandlung zur Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes angesichts
der heutigen Verhältnisse auf dem Bodenmarkt nicht völlig grundlos ist,
wird mittlerweile auch durch empirische Erhebungen belegt, gemäss welchen
die Körperschaften des öffentlichen Rechts in auffallender Weise höhere
Preise für Landwirtschaftsland zu bezahlen bereit sind, als der Landwirt
dies wäre (vgl. RUEDI BAUMANN, Die Einflussfaktoren auf die Bodenpreise
in Landwirtschaftszonen, Untersuchungen am Beispiel von Freihandverkäufen
im Kanton Bern, Nationales Forschungsprogramm, Bd. 33, Liebefeld/Bern
1989, S. 55).

    b) Die Beschwerdeführer halten nach wie vor dafür, dass das
Einspruchsverfahren aufgrund der öffentlichen Zwecksetzung des in Frage
stehenden Geschäftes gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b EGG nicht zur Anwendung
gelangen dürfe.

    Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat festgestellt, dass
die Einwohnergemeinde Bern zur Zeit beabsichtige, auf der Parzelle
Nr. 863 (GB-Kreis IV/Bern), die mit 4,1 ha ungefähr einen Viertel
des gesamten Heimwesens ausmacht, "dereinst allenfalls" stadteigene
Betriebe (Rohrnetzlager und Werkstätte des Gaswerkes Bern, Werkhof des
Strasseninspektorates) anzusiedeln; gemäss verwaltungsinternen Studien
werde dementsprechend erwogen, auf der besagten Parzelle eine Zone für
öffentliche Nutzung zu schaffen. Was die übrige Fläche des Heimwesens
anbelangt, werde auf den Bedarf der Einwohnergemeinde Bern verwiesen,
wonach sie im Planungsgebiet Bümpliz-West über grössere Bodenreserven
verfügen und nicht zuletzt zum Schutze der Landwirtschaft "vorsorgliche"
Landerwerbe vornehmen müsse.

    Aufgrund dieser gemäss Art. 105 Abs. 2 OG für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz kann den Einwänden der
Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Es mag ihnen allenfalls zugestanden
werden, dass sich die Einwohnergemeinde Bern für den Erwerb der Parzelle
Nr. 863 auf ein ausgewiesenes, hinreichend konkretes öffentliches
Interesse berufen kann und dass bei einem ausschliesslich auf diese
Parzelle begrenzten Erwerbsgeschäft bereits gestützt auf Art. 21 Abs. 1
lit. b EGG kaum Raum für einen behördlichen Einspruch bestanden hätte. Als
grundlos muss sich damit aber zugleich die von den Beschwerdeführern
gehegte Befürchtung erweisen, wonach die Gültschatzungskommission ihren
Einspruch in einem solchen Fall wegen Güterschlächterei im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 lit. c EGG erhoben hätte, ganz abgesehen davon, dass bei
diesem Einspruchsgrund selbst bei der Landabtretung an Privatpersonen die
Rechtfertigung des Geschäftes durch wichtige Gründe vorbehalten bliebe
(vgl. Art. 19 Abs. 1 lit. c EGG).

    Auch mit ihren übrigen Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer nicht
durchzudringen. So lässt sich entgegen ihrer Auffassung das Vorgehen des
Verwaltungsgerichts insofern nicht als bundesrechtswidrig beanstanden,
als die Ausnahme des gesamten Kaufvertrages vom Einspruchsverfahren
gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b EGG verworfen worden ist. Mit Recht ist das
Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass jedenfalls die mit der übrigen
Bodenfläche des Heimwesens verfolgten Absichten zu wenig bestimmt sind,
um diese Parzellen - mit einer Fläche von immerhin annähernd 14 ha (bzw. 12
ha, wenn die Waldfläche unberücksichtigt bleibt) - vom Einspruchsverfahren
auszunehmen. Die ins Feld geführte aktive Boden- und Wohnbaupolitik der
Einwohnergemeinde Bern, namentlich die geltend gemachte Sicherung der
entsprechenden planerischen Ziele, aber auch der Hinweis darauf, dass
städtischer Landbesitz auch zugunsten von landwirtschaftlichen Betrieben
(Aufstockungen, Arrondierungen) verwendet werden könne, sind Gründe, die
für die auf lange Frist zu verfolgende Politik des dafür verantwortlichen
Gemeinwesens beachtlich sein mögen, sich bezüglich Intensität jedoch nicht
von öffentlichen Interessen allgemeinster Art unterscheiden. Anders als bei
Parzelle Nr. 863, wo die Grundlagen der künftigen Nutzung zu öffentlichen
Zwecken bereits im Rahmen der für das Gebiet Bümpliz-West gegenwärtig
entstehenden Leitplanung geschaffen werden, handelt es sich bei den für
das übrige Gebiet angeführten Gründen um blosse Absichtserklärungen, die
(noch) keinen Niederschlag in konkreten planerischen Massnahmen gefunden
haben. Aufgrund ihrer Unbestimmtheit lassen sie heute einen vorsorglichen
Aufkauf des gesamten in Frage stehenden Heimwesens über den einigermassen
konkreten Bedarf von rund 4 ha hinaus nicht als zwingend erscheinen
und können zumindest nicht zum Ausschluss des Einspruchsverfahrens im
Sinne des Art. 21 Abs. 1 lit. b EGG führen. Dazu genügt im heutigen
Zeitpunkt auch der in der Beschwerde sehr allgemein gehaltene Hinweis
auf das Enteignungsrecht nicht, welches für die dereinst rechtskräftig
ausgeschiedene Zone für öffentliche Nutzungen einmal gegeben sein
wird (Art. 128 Abs. 1 lit. a des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG,
BSG 721)). Eine derartige rechtskräftige Umzonung, die im übrigen -
wie bereits erwähnt - vorerst lediglich bezüglich der Parzelle Nr. 863
erwogen wird, liegt vorläufig noch nicht vor. Das fragliche Heimwesen
befindet sich vielmehr noch immer in der Landwirtschaftszone, und es ist
im gegenwärtigen Planungsstadium in keiner Weise absehbar, wann sich an
diesem Zustand etwas ändern wird.

    c) Angesichts der Besonderheit des vorliegenden Falles, in dem die
Beseitigung des Einspruchs hinsichtlich der einen Parzelle Nr. 863 erwogen
werden könnte, liesse sich freilich fragen, ob eine teilweise Gutheissung
der Beschwerde anginge. Inwieweit das geltende Recht zu einer derartigen
Teillösung überhaupt Hand böte, scheint ungewiss. Fest steht jedoch, dass
sich damit zwangsläufig erhebliche Schwierigkeiten praktischer wie auch
rechtlicher Art ergäben, die nicht ausser acht gelassen werden dürfen. Dem
Bundesgericht bot sich bereits in einem früheren Entscheid - der allerdings
zur Frage der Einschränkung des bäuerlichen Verwandtenvorkaufsrechts gemäss
Art. 10 lit. b EGG ergangen ist - die Gelegenheit, einige grundsätzliche
Erwägungen zu dieser Problematik anzubringen (BGE 93 II 207 ff.). Die
darin geäusserten gewichtigen Bedenken haben ihre Gültigkeit behalten und
lassen sich sinngemäss auch auf den vorliegenden Fall übertragen; selbst
wenn hier - anders als beim Eintritt des Vorkaufsfalles - kein Dritter am
Erwerbsgeschäft beteiligt ist, führte doch eine bloss teilweise Duldung
des Geschäftes stets zwangsläufig zur Frage, inwieweit eine solche Folge
dem übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Willen der Vertragsparteien
noch entspräche. Die Beantwortung dieser Frage aber bliebe zumindest dann
dem Zivilrichter vorbehalten (vgl. Art. 20 Abs. 2 OR), wenn während des
Einspruchsverfahrens keine konsensfähige Lösung gefunden werden könnte
oder sich bei Anbringung eines entsprechenden Vorbehaltes im nachhinein
Streit zwischen den Parteien ergäbe. Derartige Auseinandersetzungen und
Unsicherheiten lassen sich vermeiden, wenn auch vorliegend vom Grundsatz
ausgegangen wird, dass ein Geschäft als Ganzes dem Einspruchsverfahren
unterliegt oder als Ganzes davon ausgenommen wird (BGE 93 II 210). Diese
Lösung entspricht am ehesten der Interessenlage der Vertragsparteien,
denen es freistünde, anstelle ihres ursprünglichen Vertrages eine den
geänderten Verhältnissen angepasste neue Vereinbarung zu treffen.

    Auch für die Anwendung von Art. 21 Abs. 1 lit. b EGG soll daher
entscheidend darauf abgestellt werden, ob ein Rechtsgeschäft über
landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke (vollständig oder doch) in
überwiegendem Masse der Erfüllung einer öffentlichen (oder einer anderen,
in der fraglichen Bestimmung genannten) Aufgabe dient (vgl. BGE 93 II
210 f. E. 6). Wird dabei vorliegend in Betracht gezogen, dass die für die
Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehene Parzelle Nr. 863 flächenmässig
nur gerade den vierten Teil des gesamten verkauften Heimwesens ausmacht
und ein fest umrissenes öffentliches Interesse bezüglich der grösseren
Restfläche nicht ausgewiesen ist, fehlt es gemäss den vorangegangenen
Erwägungen an dieser Voraussetzung.

    d) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass eine auf die Parzelle
Nr. 863 begrenzte Ausnahme des Einspruchsverfahrens oder vielmehr
die darauf beschränkte Beseitigung des Einspruchs aus grundsätzlichen
Erwägungen nicht in Frage kommt. Nach Abwägung der beteiligten öffentlichen
Interessen rechtfertigt es sich vielmehr, das vorliegend zu beurteilende
Geschäft in seiner Gesamtheit auf das Vorliegen der in Art. 19 Abs. 1
lit. a EGG genannten Einspruchsgründe zu überprüfen. Unter diesen
Umständen erübrigt es sich endlich, auf die in der Vernehmlassung des
EJPD unterbreiteten Vorschläge einzugehen, wonach der Einspruchsbehörde
das Recht einzuräumen wäre, ihren Verzicht auf Einspruch mit Auflagen zu
verbinden. Ob ein solches Vorgehen im geltenden Recht eine Stütze fände,
scheint zumindest fraglich; hier obläge es dem Gesetzgeber, mit der Reform
des bäuerlichen Bodenrechts die wünschbare Klarheit zu schaffen.

Erwägung 8

    8.- Das Bundesgericht prüft im Verfahren gemäss Art. 45 EGG in
Verbindung mit Art. 97 ff. OG einzig, ob der von den kantonalen Behörden
angerufene Einspruchsgrund erfüllt ist; dagegen untersucht es nicht,
inwieweit sich der angefochtene Entscheid auch auf andere Einspruchsgründe
hätte stützen können (BGE 97 I 551 E. 4; REINHOLD HOTZ, Bäuerliches
Grundeigentum in: ZSR 98/1979, II, S. 159). Daraus folgt, dass es mit dem
Entscheid des Verwaltungsgerichts sein Bewenden haben muss, soweit darin
offengeblieben ist, ob das zu beurteilende Veräusserungsgeschäft auch
den Tatbestand der offensichtlichen Spekulation im Sinne von Art. 19
Abs. 1 lit. a EGG erfüllt; auf die entsprechenden Vorbringen in der
Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. Zu erwägen bleibt demnach
ausschliesslich, ob die Bejahung des Einspruchsgrundes des Güteraufkaufs
im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a EGG durch das Verwaltungsgericht vor
Bundesrecht standzuhalten vermag.

    a) Güteraufkauf im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a EGG liegt nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn ein Käufer über seinen Bedarf
hinaus möglichst viele landwirtschaftliche Güter, seien es ganze Heimwesen
oder aber zu einem solchen gehörende Liegenschaften, zusammenkaufen will
(BGE 95 I 187; 92 I 322, 419; 90 I 270; 83 I 315 E. 3). Nach Auffassung des
Bundesgerichts widerspricht ein derartiges Zusammenraffen dem Zweck des
Art. 1 EGG, der zur Hauptsache darauf ausgerichtet ist, den bäuerlichen
Grundbesitz zugunsten der selbstbewirtschaftenden Bauernfamilie zu
erhalten. Der Güteraufkäufer im hergebrachten Sinne vereitelt diese
Zielsetzung, indem er möglichst viel Geld in Grundstücken anlegen möchte,
die zu einem landwirtschaftlichen Heimwesen gehören, wobei er sich von
der Annahme leiten lässt, eine solche Kapitalanlage biete mehr Sicherheit
und sei auf lange Frist günstiger als eine andere (BGE 95 I 187).

    b) Den Beschwerdeführern ist einzuräumen, dass sich die von der
bisherigen Rechtsprechung entwickelte Umschreibung des Güteraufkaufs,
bei der es im wesentlichen, wenn auch nicht ausschliesslich, um Flucht in
landwirtschaftliche Sachwerte geht, nur schwer auf Landerwerbungen der
öffentlichen Hand übertragen lässt. Die Schwierigkeiten rühren daher,
dass auch die privatrechtlichen Landerwerbungen des Gemeinwesens wie im
vorliegenden Fall in aller Regel aus allgemeinen entwicklungspolitischen
Erwägungen - etwa aus sozial- oder wirtschaftspolitischen Gründen -
erfolgen und damit in Wahrung eines mehr oder weniger verdichteten
öffentlichen Interesses getätigt werden. Entscheidend bleibt indessen
allein die Intensität des öffentlichen Interesses. Erscheint dieses als
hinreichend konkret und aktuell, gelangt das Einspruchsverfahren gemäss
Art. 21 Abs. 1 lit. b EGG gar nicht zur Anwendung. Dass demgegenüber
mit der im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. b EGG erkannten Zulassung des
Einspruchsverfahrens bereits auch über die Einspruchsgründe gemäss Art. 19
Abs. 1 lit. a EGG entschieden wäre - wie dies in der Vernehmlassung
des EJPD einleitend ausgeführt wird - liegt nahe und mag in den meisten
Fällen zutreffen. Denkbar wäre freilich auch, dass das Gemeinwesen zwecks
Anlage von Finanzvermögen zu Landerwerbungen schreitet, die nur mittelbar
im öffentlichen Interesse liegen und gleichwohl nicht unter einen der
Tatbestände des Art. 19 Abs. 1 lit. a EGG fallen müssen. Wie es sich im
einzelnen damit verhält, kann jedoch offenbleiben, da jedenfalls ausser
Frage steht, dass mit abnehmender Intensität des öffentlichen Interesses
auch die Grundlage für eine Vorzugsbehandlung des Gemeinwesens schwindet.

    c) Im Gegensatz zu den beiden anderen Tatbeständen von Art. 19 Abs. 1
(lit. b und c) EGG gelten die Einspruchsgründe der offensichtlichen
Spekulation und des Güteraufkaufs gemäss lit. a in dem Sinne
uneingeschränkt, als keine Rechtfertigungsgründe vorbehalten sind. Auch für
Kaufverträge, an denen das Gemeinwesen beteiligt ist, kann im Rahmen von
Art. 19 Abs. 1 lit. a EGG nichts anderes gelten. Weiter ist zu beachten,
dass der Gesetzgeber mit dem Tatbestand des Güteraufkaufs nicht bloss
die zum Zweck der Kapitalanlage getätigten Landerwerbungen erfassen will,
wie dies von den Beschwerdeführern unter Hinweis auf ein Kreisschreiben
der Landwirtschaftsdirektion des Kantons Bern zum GLB eingewendet
wird. Güteraufkauf kann unter Umständen ohne weiteres auch aus anderen
Gründen erfüllt sein, sei es durch die Schaffung landwirtschaftlicher
Grossbetriebe, soweit die im Hinblick darauf abgeschlossenen Geschäfte
nicht bereits von Art. 19 Abs. 1 lit. b EGG erfasst werden, oder
sei es durch grössere Vorhaben wirtschaftlicher Art, die zu ihrer
Verwirklichung auf landwirtschaftlichen Boden angewiesen sind und dies
unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten auch sein dürfen (vgl. Art. 16
Abs. 1 lit. a RPG (Gartenbau), SR 700). Wesentliches Tatbestandsmerkmal
ist deshalb keineswegs eine wie immer geartete subjektive Absicht
oder ein bestimmter Zweck des Aufkaufs, sondern allein die Tatsache,
dass über den ausgewiesenen Bedarf hinaus Landwirtschaftsland gekauft
und damit den Zwecken des Art. 1 EGG zuwidergehandelt wird. Weder die
Landwirtschaftsdirektion noch das Verwaltungsgericht hatte sich daher im
Rahmen der Überprüfung des Einspruchs unter dem Gesichtswinkel des Art. 19
Abs. 1 lit. a EGG mit der subjektiven Seite dieses Einspruchsgrundes
auseinanderzusetzen. Es genügte vielmehr die Feststellung, dass die
Einwohnergemeinde Bern in dem Gebiet, zu welchem das umstrittene Gewerbe
gehört, bereits Landwirtschaftsland im Umfang von 118 ha, darunter mehrere
(verpachtete) Heimwesen, ihr eigen nennt. Wenn die Einwohnergemeinde
über die Parzelle Nr. 863 hinaus noch weitere 12 ha Landwirtschaftsland
als allgemeine Bodenreserve erwerben will, setzt sie sich demnach
offensichtlich dem Vorwurf des Güteraufkaufs aus.