Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 II 264



115 II 264

46. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Juli 1989 i.S.
Basler Versicherungsgesellschaft gegen Z. AG (Berufung) Regeste

    Versicherungsvertrag und Art. 164 Abs. 1 OR. Frage der
Abtretbarkeit des Befreiungsanspruchs des Versicherten. Auslegung einer
Versicherungsvertragsbestimmung über den Umfang der Gefahr (Art. 33 VVG).

    1. Auch wenn die Haftpflicht noch nicht anerkannt oder durch
gerichtliches Urteil festgestellt ist, kann der Befreiungsanspruch des
Versicherten gegenüber der Versicherung an den Geschädigten abgetreten
werden (E. 3).

    2. Auslegung der Vertragsbestimmung, wonach Schäden nicht gedeckt sind,
die der Versicherte bei der vorsätzlichen Begehung eines Verbrechens oder
Vergehens verursacht hat (E. 5).

Sachverhalt

    A.- a) Am 6. November 1983 drangen die damals 16 bzw. 15 Jahre
alten Brüder Markus und Ernst H. in die Sägerei der Z. AG ein und
stahlen Werkzeuge. Anschliessend begaben sie sich auf den Dachboden
eines der Gebäude und rauchten dort je eine Zigarette. Nachdem sie die
Zigarettenstummel mit Speichel gelöscht zu haben glaubten, warfen sie
sie auf den staubbedeckten Boden und verliessen den Betrieb.

    Am Abend brach in der Sägerei ein Brand aus, der offensichtlich durch
die noch glimmenden Zigarettenstummel verursacht worden war.

    b) Mit Strafverfügung vom 20. August 1984 erklärte der Jugendanwalt
beide Brüder u.a. des wiederholten Diebstahls (Art. 137 Ziff. 1 StGB),
Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie der fahrlässigen Verursachung
einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB) für schuldig und verurteilte sie
zu Bussen und bedingten Einschliessungsstrafen. Die Schadenersatzforderung
der Z. AG wurde auf den Zivilweg verwiesen.

    B.- a) Nachdem sich die Z. AG mit der Haftpflichtversicherung
der Familie H. nicht gütlich hatte einigen können, leitete sie am
19. Februar 1986 beim Bezirksgericht Einsiedeln gegen die Basler
Versicherungsgesellschaft Klage ein. Sie stellte das Begehren, die
Beklagte sei zur Bezahlung von Fr. 222'634.-- zuzüglich Schadenszins
zu verurteilen und in einem Vor-Urteil sei festzustellen, dass die
Haftpflicht der Beklagten aus Versicherungsvertrag bestehe. Die Beklagte
beantragte, die Klage abzuweisen, und stellte ihrerseits das Begehren,
durch Vor-Urteil festzustellen, dass die Haftpflicht der Beklagten im
konkreten Fall nicht bestehe.

    Das Bezirksgericht wies mit Entscheid vom 7. April 1987 die Klage ab
und trat auf das Begehren nicht ein, einen Vor-Entscheid zu erlassen.

    b) Gegen diesen Entscheid erklärte die Klägerin die Berufung an das
Kantonsgericht, welches mit Urteil vom 15. Dezember 1988 das angefochtene
Urteil aufhob, feststellte, dass die Haftpflicht der Beklagten aus
Versicherungsvertrag gegeben sei, und die Sache zur Fortsetzung des
Verfahrens sowie zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht zurückwies.

    D.- Gegen dieses Urteil hat die Basler Versicherungsgesellschaft
Berufung an das Bundesgericht erhoben, mit dem Antrag, den Entscheid der
kantonalen Instanz aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei
die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

    Die Z. AG beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei.

    Das Bundesgericht weist die Berufung ab aus folgenden

Auszug aus den Erwägungen:

                          Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- a) Die Beklagte rügt, das Kantonsgericht habe Art. 164 OR verletzt,
weil die eingeklagte Forderung ihrer Natur nach nicht abtretbar sei.
Sie macht geltend, der Anspruch des Versicherten gegen die Versicherung sei
erst zedierbar, wenn die Haftpflicht der Versicherung feststehe. Vorher
bestehe ausschliesslich ein Befreiungsanspruch (zum Begriff vgl. MAURER,
Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Bern 1986, S. 520), der seiner
Natur nach nicht abtretbar sei.

    Die Frage, ob der Befreiungsanspruch abtretbar sei oder nicht,
scheint in der Lehre umstritten. Während ROELLI/JAEGER (Kommentar zum
Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Bd. II,
Bern 1932, N. 24 zu Art. 59 VVG) die Abtretbarkeit verneinen,
lässt sie KOENIG (Der Versicherungsvertrag, in: SPR Bd. VII/2,
Basel 1979, S. 564) uneingeschränkt zu (so auch MAURER, aaO,
S. 372; VIRET, Droit des Assurances privées, Zürich 1985, S. 141). Die
Meinungsverschiedenheiten haben ihre Ursache teilweise in der Umschreibung
des Befreiungsanspruchs. Während MAURER (aaO, S. 521 f.) den Anspruch auf
Rechtsschutz neben dem Befreiungsanspruch als selbständiges Recht aus dem
Versicherungsvertrag ansieht, schliessen ROELLI/ JAEGER (aaO, N. 20 zu Art.
59 VVG) diesen im Befreiungsanspruch ein. Auch die Rechtsprechung ist in
diesem Punkt nicht einheitlich (Abtretbarkeit verneinend: Obergericht
Solothurn, SVA Bd. VIII, Nr. 244; Abtretbarkeit bejahend: Obergericht
Solothurn, SVA Bd. VIII, Nr. 245; Amtsgericht Balsthal, SVA Bd. IX,
Nr. 133; einschränkend: Tribunal cantonal de Fribourg, SVA Bd. X, Nr. 59).

    b) Durch die Natur der Forderung ist die Abtretung ausgeschlossen,
wenn die Leistung an den Zessionar nicht ohne Veränderung ihres Inhalts
erfolgen kann oder wenn der Zweck der Forderung durch die Abtretung
vereitelt oder gefährdet wäre (VON TUHR/ESCHER, OR Allg. Teil, S. 344).

    Dominik H. hat der Klägerin seine und seiner Söhne Ansprüche gegen die
Versicherung abgetreten, damit die Geschädigte ihren Schaden direkt gegen
die Versicherung geltend machen kann. Die Abtretung erfasst somit nur den
Anspruch auf Bezahlung der Haftpflichtsumme. Allfällige weitergehende
Rechte, wie den Anspruch auf Rechtsschutz (vgl. MAURER, aaO, S. 521
f.; ROELLI/ JAEGER, aaO, N. 20 zu Art. 59 VVG), macht die Klägerin aus
der Zession nicht geltend. Inwiefern die Natur des geltend gemachten
Anspruchs einer Abtretung entgegenstehen soll, ist nicht ersichtlich. Er
geht ausschliesslich auf Zahlung einer Geldsumme.

    Der Schuldner kann dem Zessionar alle Einwendungen und
Einreden entgegenhalten, die er auch gegenüber seinem ursprünglichen
Gläubiger hatte (Art. 169 OR; VON TUHR/ESCHER, aaO, S. 365 ff.). Die
Haftpflichtversicherung kann somit auch gegenüber dem Geschädigten, der
sich die Forderung des Versicherten abtreten liess, alle Einwendungen und
Einreden aus dem Versicherungsvertrag geltend machen, einschliesslich der
Verletzung vertraglicher Obliegenheiten und Pflichten durch den Schädiger
bzw. den Versicherungsnehmer. Ihre Rechtsstellung wird von daher durch
die Abtretung nicht beeinträchtigt.

    Die Beklagte befürchtet, dass mit der Abtretung eine
Interessenkollision entstehe, weil der Versicherte nun kein Interesse mehr
habe, sich seiner Haftpflicht zu widersetzen. Das überzeugt nicht. Ob die
Forderung abgetreten ist und der Geschädigte direkt gegen die Versicherung
klagt, oder ob der Geschädigte ohne Abtretung zuerst gegen den Versicherten
vorgehen muss, ändert am Interesse nichts, das letzterer am Ausgang des
Prozesses hat. Sein Risiko ist in beiden Fällen durch die Versicherung
gedeckt. Auch ohne Abtretung trägt der Versicherte grundsätzlich kein
Risiko im Prozess, den der Geschädigte gegen ihn führt, weil er einen
Anspruch darauf hat, dass die Versicherung ihm beistehe (Art. 18 Buchst. c
AVB) und den Schaden übernehme. Wird sie am Prozess beteiligt, muss sie
aber auch das Prozessergebnis mit Bezug auf die Haftung des Versicherten
anerkennen.

    c) Gegen die Abtretbarkeit der Forderung aus Versicherungsvertrag
spricht auch nicht die Tatsache, dass im Bereich der
Automobilhaftpflichtversicherung das Gesetz dem Geschädigten einen direkten
Anspruch gegen den Versicherer gibt (Art. 65 SVG), eine analoge Bestimmung
aber im VVG fehlt. Das selbständige Forderungsrecht des Geschädigten gemäss
SVG verschafft diesem eine wesentlich stärkere Stellung, als ihm zustünde,
wenn er die Forderung nur durch Abtretung erworben hätte. Art. 65 Abs. 2
SVG verwehrt es dem Versicherer grundsätzlich, dem Geschädigten Einreden
aus dem Versicherungsverhältnis entgegenzuhalten (MAURER, aaO, S. 527
ff.; OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, BT, Bd. II/2,
Zürich 1989, S. 426 ff. und zur Rechtsnatur S. 363 f.).

    d) Die Beklagte macht schliesslich geltend, die Abtretbarkeit
der Forderung sei durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen
ausgeschlossen. Gemäss Art. 18 Buchst. b der allgemeinen
Vertragsbedingungen sind "die Versicherten (...) verpflichtet,
direkte Verhandlungen mit dem Geschädigten (...) über Ersatzansprüche,
jede Anerkennung einer Forderung, den Abschluss eines Vergleichs und die
Leistung von Entschädigungen zu unterlassen, sofern nicht die Gesellschaft
hiezu ihre Zustimmung gibt." Sie haben zudem "bei der Behandlung des
Schadens nach Möglichkeit" die Versicherungsgesellschaft "zu unterstützen
(Vertragstreue)".

    Diese Bestimmung hat offensichtlich zum Zweck zu verhindern, dass der
Versicherte durch irgendwelche Verhandlungen die Einreden und Einwendungen
präjudiziert, die dem Schadenersatzanspruch entgegengehalten werden
könnten, und damit die Stellung der Versicherung verschlechtert. Mit
der Abtretung des Anspruchs wird aber die Stellung der Versicherung in
keiner Weise verschlechtert. Alle Einreden und Einwendungen bleiben ihr
erhalten. Anders würde es sich nur verhalten, wenn mit der Zession eine
Schuldanerkennung verbunden würde, was aber im vorliegenden Fall von
keiner Seite behauptet wird.

    Die Z. AG ist somit berechtigt, die Forderung aufgrund der
Haftpflichtversicherung der Gebrüder Markus und Ernst H. gegenüber der
Basler Versicherungsgesellschaft direkt geltend zu machen. Es ist nunmehr
zu prüfen, ob die Versicherung grundsätzlich für den eingeklagten Schaden
aufzukommen hat.

Erwägung 5

    5.- a) Die Beklagte macht geltend, ihre Leistungspflicht sei aufgrund
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht gegeben, weil diese in
Art. 7 Buchst. c Ansprüche aus Schäden von der Versicherung ausnehmen,
"die der Versicherte bei der vorsätzlichen Begehung eines Verbrechens
oder Vergehens verursacht hat".

    Für die Auslegung einer Versicherungsvertragsbestimmung ist wie bei
jedem Vertrag (BGE 112 II 253) grundsätzlich der wirkliche Wille der
Parteien zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, ist auf den mutmasslichen
Willen abzustellen. Er ist nach dem Vertrauensgrundsatz aufgrund aller
Umstände des Vertragsschlusses zu ermitteln (BGE 113 II 51; 107 II 418
und 476). Dabei hat der Richter zu berücksichtigen, was sachgerecht ist,
weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung
gewollt haben. Da das dispositive Recht in der Regel die Interessen der
Parteien ausgewogen wahrt, hat die Partei, die davon abweichen will,
dies mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen (BGE 113
II 51; JÄGGI/GAUCH, N. 447 zu Art. 18 OR; KRAMER, N. 48 zu Art. 18
OR). Schliesslich gilt nach konstanter Rechtsprechung (BGE 87 II 95 f.;
92 II 348; 97 II 73 f.; 99 II 75 f.; 99 II 90; 99 II 292 f.; 100 II 153;
vgl. auch 112 II 254), dass gemäss der sogenannten Unklarheitsregel
zweideutige Wendungen in allgemeinen, formularmässig vorgeformten
Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen
sind (JÄGGI/GAUCH, N. 451 ff. zu Art. 18 OR; KRAMER, N. 109 zu Art. 1
OR, bestreitet nicht die Regel, sondern nur ihre Begründung mit dem
Vertrauensprinzip; einschränkend: MAURER, aaO, S. 146 f.).

    Für den Versicherungsvertrag konkretisiert Art. 33 VVG die
Unklarheitsregel insofern, als der Versicherer für alle Ereignisse
haftet, welche die Merkmale der versicherten Gefahr an sich tragen,
es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in "bestimmter,
unzweideutiger Fassung" von der Versicherung ausschliesse. Ob diese
Voraussetzung im einzelnen Fall erfüllt ist, beurteilt sich nach der
Bedeutung, die den verwendeten Wörtern im täglichen Sprachgebrauch
üblicherweise zukommt (BGE 104 II 283). Wie der Text auszulegen ist und
ob er als unzweideutig bezeichnet werden kann, sind Rechtsfragen, die das
Bundesgericht im Berufungsverfahren frei überprüfen kann, wobei es aber
an die Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich äusserer Tatsachen und
des inneren Willens der Parteien gebunden ist (BGE 107 II 476; 105 II 18;
vgl. auch 112 II 253).

    b) Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, welche Bedeutung dem
Wort "bei" beizumessen ist. Während die Beklagte darunter "im Zusammenhang
mit" oder "während" verstehen will, macht die Klägerin geltend, "bei"
heisse auch "durch" bzw. "infolge". Nach Meinung der Beklagten sind
somit alle Schäden ausgeschlossen, die anlässlich der Begehung eines
vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens verursacht werden, während für
die Klägerin der Haftungsausschluss nur Schäden erfasst, die durch das
Delikt selber entstanden sind.

    Das Vorwort "bei" ist in der Tat mehrdeutig. Neben einem
räumlichen Sinn hat es auch zeitliche Bedeutung und kann zur Angabe von
Begleitumständen dienen. "Bei" kann insbesondere mit modalem Nebensinn
das gleiche ausdrücken wie "verbunden mit" oder mit kausalem Nebensinn
die Bedeutung von "wegen" oder "infolge" haben (vgl. DUDEN, Das grosse
Wörterbuch der deutschen Sprache, Mannheim/Wien/Zürich 1976). Es zeigt
sich somit, dass besagtes Wort sowohl den Sinn hat, den ihm die Beklagte
beimessen will, als auch die Bedeutung, die die Klägerin geltend macht. Ist
ein Wort mehrdeutig, muss aus dem Zusammenhang, in dem es steht, ermittelt
werden, welche Bedeutung dem Willen der Vertragsparteien entspricht.

    Gemäss Art. 14 Abs. 1 VVG haftet der Versicherer nicht, wenn der
Versicherte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat. Der
vorsätzlich deliktische Akt selber ist somit von Gesetzes wegen von
der Versicherung ausgenommen. Allerdings muss sich die Absicht auf die
Herbeiführung des Erfolgs bezogen haben. Der Täter muss den Erfolg,
nicht nur das schadenbegründende Ereignis gewollt haben. Die neuere
Lehre geht deshalb davon aus, dass Eventualvorsatz nicht ausreicht
(MAURER, aaO, S. 329 f.; KOENIG, aaO, S. 651). Die AVB müssen über
diesen Haftungsausschluss hinausgehen, wenn sie einen selbständigen Sinn
haben wollen. Das ist aber bei beiden Interpretationen der Fall. Die
Vertragsbestimmung hat gemäss der von der Klägerin vertretenen engeren
Auslegung die Bedeutung, nicht nur jene Schäden von der Versicherung
auszunehmen, die vom Täter tatsächlich gewollt sind, sondern auch jene,
die durch das Begehen des Delikts ungewollt entstanden sind.

    Das von der Beklagten aufgeführte Zitat aus MÜLLER,
Haftpflichtversicherung, Zürich 1985, S. 75, ist keineswegs eindeutig. Im
entscheidenden Satzteil ("... indem sie alle Schädigungen bei solchem
Anlass, auch unbeabsichtigte, erfasst") verwendet er wiederum das
mehrdeutige Wort "bei". Zudem führt dieser Autor anschliessend an den von
der Beklagten zitierten Satz als Beispiel den Dieb auf, der einer Frau
die Handtasche entreisst, so dass sie stürzt und sich dabei die Hand
bricht. In diesem Beispiel ist aber der Schaden nicht nur anlässlich
des vorsätzlich begangenen Delikts entstanden, sondern durch dieses,
wenn ihn auch der Täter nicht direkt wollte.

    Sind beide Auslegungen gleichermassen möglich, hat das Kantonsgericht
zu Recht die für die Versicherung günstigere verworfen. Es ist somit davon
auszugehen, dass Art. 7 Buchst. c der Allgemeinen Vertragsbedingungen die
Haftung nur für Schäden ausschliesst, die durch das vorsätzliche Begehen
eines Verbrechens oder Vergehens verursacht wurden.

    c) Zu Recht bestreitet die Beklagte nicht mehr, dass die Feuersbrunst
nicht als durch den Diebstahl herbeigeführt angesehen werden kann. Sie
hat nur einen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit diesem Delikt,
nicht aber einen direkten kausalen.

    Das kantonale Gericht hat auch den Zusammenhang zwischen dem
Hausfriedensbruch und dem eingetretenen Schaden verneint. Nicht das
Rauchen, sondern das Eindringen und Verweilen im Gebäude erfülle den
Tatbestand dieses Delikts. Die Täter hätten den Hausfriedensbruch
begehen können, ohne zu rauchen und damit auch ohne den eingeklagten
Schaden zu verursachen. Es führt zudem aus, der Brand hätte auch ohne
Hausfriedensbruch entstehen können, "indem sie (die Schädiger) etwa
von aussen her unbedacht Zigarettenstummel ins Gebäudeinnere geworfen
hätten". Das scheint zweifelhaft. Handelte es sich doch immerhin um den
Dachboden des Gebäudes. Überdies scheint es fraglich, ob ein derart stark
von den tatsächlichen Geschehnissen abweichender Sachverhalt als Argument
dienen kann. Dass ein Brand auch bei einem völlig anderen Sachverhalt
hätte entstehen können, lässt sich niemals ausschliessen.

    Es steht ausser Zweifel, dass Markus und Ernst H. dadurch,
dass sie auf dem Dachboden des Gebäudes verweilten, den Tatbestand
des Hausfriedensbruches begingen. Es ist aber zu beachten, dass der
Hausfriedensbruch als Rechtsgut nicht das Eigentum, sondern die Freiheit,
bzw. den privaten Bereich schützt (vgl. HAFTER, Schweizerisches Strafrecht,
BT Bd. I, Berlin 1937, S. 109 f.; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht,
BT Bd. I, Bern 1983, S. 110; SCHUBARTH, Kommentar zum Schweizerischen
Strafrecht, Bern 1984, N. 1 zu Art. 186). Der Hausfriedensbruch erfasst
nicht allfällige Folgedelikte, wie Diebstähle, Sachbeschädigungen usw.,
die anschliessend oder vorgängig zu diesem Delikt begangen werden. Diese
erfolgen nicht durch, sondern nur anlässlich des Hausfriedensbruchs. Das
muss aber auch für fahrlässige Delikte gelten, die während eines
Hausfriedensbruchs begangen werden. Die fahrlässige Feuersbrunst ist somit
nicht durch, sondern nur anlässlich des Hausfriedensbruchs begangen worden.

    Das kantonale Gericht geht zudem davon aus, dass der Hausfriedensbruch
- obgleich Vorsatzdelikt - nicht vom Ausschluss in Art. 7 Buchst. c
der allgemeinen Versicherungsbedingungen erfasst werde. Wird in einem
Versicherungsvertrag die Gefahr mit juristischen Begriffen umschrieben,
darf diesen Wörtern nur dann der rechtstechnische Sinn beigemessen werden,
wenn ihnen diese Bedeutung auch im gewöhnlichen Sprachgebrauch zukommt
(BGE 104 II 283; vgl. auch KOENIG, aaO, S. 577 ff.). Wohl sieht Art. 186
StGB als Strafe Gefängnis oder Busse vor; wenn aber zwei Jugendliche in
ein mehr oder weniger leerstehendes Gebäude eindringen, ist dies für den
Laien eher ein Bubenstreich als ein vorsätzliches Vergehen. Unter einem
"vorsätzlichen Verbrechen oder Vergehen" versteht der Laie Delikte von
einer gewissen Schwere. Dass es für ihn dabei nicht ausschliesslich auf
den Strafrahmen ankommen kann, ergibt sich schon daraus, dass er diesen im
allgemeinen gar nicht kennt. Wenn ein 15- und ein 16jähriger Jugendlicher
an einem Wochenende in Werkräume eindringen, kann dies aber ohne weiteres
als ein Jungenstreich aufgefasst werden. Auch aus diesem Grund ist Art. 7
Buchst. c der allgemeinen Vertragsbedingungen hier nicht anwendbar.