Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 II 193



115 II 193

33. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Juni 1989 i.S.
Burghartz Schnyder und Schnyder gegen Kanton Basel-Stadt (Berufung) Regeste

    Namensänderung (Art. 30 ZGB).

    1. Art. 44 lit. a OG: Die Möglichkeit der Berufung besteht auch gegen
die Verweigerung der Namensänderung aus achtenswerten Gründen im Sinne
von Art. 30 Abs. 2 ZGB (E. 1).

    2. Keine rückwirkende Anwendbarkeit von Art. 30 Abs. 2 ZGB auf
Ehepaare, die bei Inkrafttreten des revidierten Eherechts bereits
verheiratet waren (E. 2, 3).

    3. Vereinheitlichung des Familiennamens im internationalen Verhältnis:
aufgrund der konkreten Umstände als wichtiger Grund im Sinne von Art. 30
Abs. 1 ZGB anerkannt; allgemeine Voraussetzungen (E. 5).

    4. Wird der bisherige Name der Ehefrau zum Familiennamen (Art. 30 ZGB),
besteht keine entsprechende Möglichkeit des Ehemannes, seinen früheren
Namen analog zu Art. 160 Abs. 2 ZGB und 8a SchlT voranzustellen (E. 6).

Sachverhalt

    A.- Susanna Maria Simone Burghartz, deutsche Staatsangehörige, und
Albert Johann Schnyder, Bürger von Binningen und Horw, heirateten 1984
in Deutschland. Gemäss deutschem Recht bestimmten sie dabei den Namen
der Frau zum Familiennamen; Albert Johann Schnyder erklärte überdies,
er stelle seinen Namen dem Familiennamen voran. Hierzulande erfolgte
die Eintragung in das Zivilstandsregister nach schweizerischem Recht;
als Familienname wurde demnach der Name des Ehemannes vermerkt. Ihren
Wohnsitz begründeten die Eheleute in Basel.

    Am 6. November 1984 wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
ein Namensänderungsgesuch der Ehegatten Schnyder ab.

    Nach Inkrafttreten des revidierten Eherechts erklärte Susanna Maria
Simone Schnyder, sie stelle ihren ursprünglichen Namen dem Familiennamen
voran.

    B.- Mit Gesuch vom 26. Oktober 1988 verlangten Susanna Maria Simone
Burghartz Schnyder und Albert Johann Schnyder, es sei ihnen die Führung
des Namens Burghartz als Familienname sowie dem Ehemann die Voranstellung
seines Geburtsnamens zu bewilligen.

    Am 12. Dezember 1988 wies das Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt
das Gesuch ab.

    C.- Dagegen haben Susanna Maria Simone Burghartz Schnyder und Albert
Johann Schnyder mit Eingabe vom 13. Januar 1989 beim Bundesgericht
Berufung erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheides
vom 12. Dezember 1988. Des weiteren verlangen sie, dass der Ehefrau
die Änderung ihres Namens und die Führung des Namens Burghartz als
Familienname zu gestatten sei, so dass sie fortan den Namen Susanna
Maria Simone Burghartz trage. Ferner sei auch dem Ehemann die Führung
des Namens Burghartz als Familienname unter Voranstellung seines Geburts-
und bisherigen Familiennamens zu bewilligen, so dass er künftig den Namen
Albert Johann Schnyder Burghartz trage. Eventualiter wird um Rückweisung
an die Vorinstanz ersucht.

    Das Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt schliesst in seiner
Vernehmlassung auf Abweisung der Berufung.

    Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut aus folgenden

Auszug aus den Erwägungen:

                          Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Gemäss Art. 44 lit. a OG ist die Berufung gegen die Verweigerung
der Namensänderung (Art. 30 Abs. 1 ZGB) zulässig. Ob dieser Rechtsweg
auch gegen die Abweisung eines Gesuches im Sinne von Art. 30 Abs. 2 ZGB
offensteht, ist hingegen unklar. Der Wortlaut der geltenden Fassung des
Bundesrechtspflegegesetzes spricht nicht ausdrücklich für die Zulässigkeit
der Berufung, weshalb mitunter die Meinung vertreten wird, abgewiesene
Gesuche könnten beim Bundesgericht lediglich mit staatsrechtlicher
Beschwerde angefochten werden (HEGNAUER, ZZW 51/1983, S. 274, HEGNAUER
in Grundriss des Eherechts, 2. A. 1987, S. 131 Rz. 13.25). Demgegenüber
glaubt freilich eine Mehrheit von Autoren, dass Art. 44 lit. a OG
zufolge eines gesetzgeberischen Versehens unvollständig geblieben sei
(HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Kommentar zum Eherecht, Bern 1988, N. 60 zu
Art. 160 ZGB mit Hinweisen; sinngemäss auch DESCHENAUX/STEINAUER, Le
nouveau droit matrimonial, 1987, S. 42 f.). Diese Annahme findet sich in
den Materialien bestätigt (Amtl.Bull. NR 1983, 639 sowie Amtl.Bull. SR
1981, 69 ff., 76). Mit der gegenwärtigen Revision der Bundesrechtspflege
soll diese Unklarheit behoben werden (vgl. BBl 1989 II S. 877). Da
indessen auch nach geltendem Recht keine zwingenden Gründe ersichtlich
sind, die im Falle von Art. 30 Abs. 2 ZGB gegen die Zulässigkeit der
Berufung sprächen, ist es gerechtfertigt, Art. 44 lit. a OG gleicherweise
auf beide Tatbestände des Art. 30 ZGB anzuwenden.

    Auf die Berufung ist daher einzutreten.

Erwägung 2

    2.- Das Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt hat das Gesuch
um Änderung des Familiennamens abgewiesen, da es an wichtigen Gründen
im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB fehle. Dass die Gesuchsteller in der
Bundesrepublik Deutschland einen anderen Familiennamen führten und
ihnen daraus Unannehmlichkeiten erwachsen können, genüge zum Nachweis
des erforderlichen ernsthaften und dauerhaften Nachteils nicht. Die
rückwirkende Anwendung von Art. 30 Abs. 2 ZGB auf diejenigen Ehepaare,
deren Ehe noch unter der Geltung des alten Rechts geschlossen worden sei,
stehe ausser Frage. Desgleichen gewährte Art. 160 Abs. 2 ZGB nach seinem
klaren Wortlaut bloss der Ehefrau - nicht aber dem Mann - das Recht,
den bisherigen Namen dem Familiennamen voranzustellen.

    Die Berufungskläger halten dafür, das Justizdepartement habe Art. 30
Abs. 2 ZGB, Art. 160 Abs. 2 ZGB und Art. 8a SchlT ZGB, alle in Verbindung
mit Art. 4 Abs. 2 BV, missachtet. Gleichzeitig wird auch die Verletzung
von Art. 30 Abs. 1 ZGB gerügt.

Erwägung 3

    3.- a) Der Name der Familie richtet sich auch nach dem revidierten
Eherecht vom 5. Oktober 1984, in Kraft seit dem 1. Januar 1988,
grundsätzlich nach demjenigen des Ehemannes (Art. 160 Abs. 1
ZGB). Gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB kann jedoch die Braut gegenüber
dem Zivilstandsbeamten erklären, sie wolle ihren bisherigen Namen dem
Familiennamen voranstellen. Diese Möglichkeit bot sich nach Art. 8a
SchlT während Jahresfrist ab Inkrafttreten des revidierten Eherechts auch
denjenigen Frauen, die sich unter altem Recht verheiratet hatten. Überdies
wurde mit Art. 30 Abs. 2 ZGB eine Bestimmung ins Gesetz aufgenommen,
die es den Brautleuten erlaubt, von der Trauung an den Namen der Ehefrau
als Familiennamen zu führen; ein solches Gesuch ist zu bewilligen, wenn
achtenswerte Gründe vorliegen.

    b) In den Übergangsbestimmungen zum revidierten Eherecht fehlt
es an einer Bestimmung, die auch bereits verheirateten Paaren die
Möglichkeit eröffnen würde, den Familiennamen nach Art. 30 Abs. 2
ZGB zu ändern. Diese Regelung beruht auf einer klaren Entscheidung des
Gesetzgebers, weshalb die Annahme einer Gesetzeslücke nicht gerechtfertigt
ist. Sowohl der Wortlaut als auch Sinn und Zweck sprechen gegen die von
den Berufungsklägern verlangte Anwendung des Art. 30 Abs. 2 ZGB auf ihre
noch vor Inkrafttreten des neuen Rechts geschlossene Ehe. Die gegenüber
Art. 30 Abs. 1 ZGB erleichterte Möglichkeit, aus achtenswerten Gründen
von der allgemeinen Namensgebung abzuweichen, findet ihre Rechtfertigung
im wesentlichen darin, dass die Heirat ohnehin einen Ehegatten zur
Aufgabe seines Namens zwingt, weshalb das öffentliche Interesse an
der Unveränderlichkeit des Namens geringer einzustufen ist als bei der
Änderung gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, aaO, N. 27
zu Art. 160 ZGB; vgl. auch THOMAS GEISER, Der Name und das Bürgerrecht
im neuen Eherecht, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts
für Verwaltungskurse, St. Gallen 1987, S. 88). Dass der Entschluss zur
Namensänderung von den Brautleuten, mithin noch vor der Verheiratung,
gefasst werden muss, ist in der parlamentarischen Beratung insbesondere
im Ständerat ausdrücklich festgehalten worden (Amtl.Bull. SR 1981,
68). Ist demnach Art. 30 Abs. 2 ZGB auf die besondere Situation des
Eheschlusses zugeschnitten, kann dem Begehren um sinngemässe Anwendung
auf bereits bestehende Ehen nicht stattgegeben werden. In diesen Fällen
verlangen Verkehrs- und Rechtssicherheit, dass die Änderung des ehelichen
Namens nur unter den Voraussetzungen des Art. 30 Abs. 1 ZGB, demnach
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, zugestanden werden darf. Diese
Auffassung ist auch dem Schrifttum zu entnehmen (HAUSHEER/REUSSER/GEISER,
aaO, N. 28 zu Art. 8a SchlT, vgl. auch THOMAS GEISER, Die Namensänderung
nach Art. 30 Abs. 1 ZGB unter dem Einfluss des neuen Eherechts, ZZW
57/1989, S. 34 ff., insb. S. 42, sinngemäss auch DESCHENAUX/STEINAUER,
aaO, S. 42). Abgesehen davon, dass es bei altrechtlich geschlossenen Ehen,
denen Kinder oder gar Kindeskinder entsprossen sind, durch die erleichterte
Zulassung der Familiennamensänderung zu kaum überschaubaren Schwierigkeiten
kommen könnte, findet die von den Berufungsklägern vorgeschlagene Lösung
keine Stütze im Gesetz. Entstehungsgeschichte und unmissverständlicher
Wortlaut des Gesetzes, insbesondere die abschliessende Regelung des
Übergangsrechts (Art. 8a und 8b, 9a SchlT), lassen eine Ausdehnung der
Rückwirkung nicht zu. Auch für die Berufung auf Art. 4 Abs. 2 BV bleibt
unter diesen Umständen kein Raum. Zwar liegt auf der Hand, dass die
folgerichtige Durchsetzung des Gleichberechtigungsgrundsatzes nach einer
anderen Ausgestaltung des Namensrechts verlangt hätte, doch kann sich
das Bundesgericht deswegen nicht dazu veranlasst sehen, durch ausdehnende
Auslegung eine vom Gesetzgeber klar verworfene Namensregelung einzuführen
(Art. 113 Abs. 3 BV).

    Bestand somit für die Vorinstanz keine Veranlassung, das Gesuch der
Berufungskläger auch im Lichte von Art. 30 Abs. 2 ZGB zu prüfen, erweist
sich die Berufung insofern als unbegründet, als damit eine Verletzung
von Art. 30 Abs. 2 ZGB und Art. 8a SchlT geltend gemacht wird.

Erwägung 5

    5.- Noch unter der Herrschaft des alten Eherechts hatte sich das
Bundesgericht wiederholt mit Fällen zu befassen, in denen die Gesuchsteller
ihren schweizerischen Familiennamen an den im Ausland registrierten,
abweichenden Namen angleichen wollten. Das Bundesgericht vertrat dabei
die Auffassung, dass Art. 30 ZGB nicht dazu benützt werden dürfe, die
zwingende Ordnung des Art. 161 Abs. 1 altZGB, wonach die Ehefrau stets
den Familiennamen des Ehemannes erhielt, zu umgehen (BGE 108 II 164
mit Hinweisen). Mit der Revision des Eherechts hat diese Begründung
ihre wesentliche Grundlage verloren. Wie bereits dargelegt, richtet
sich heute der Familienname nicht mehr ausschliesslich nach demjenigen
des Ehemannes; zumindest hat das früher absolut geltende Prinzip durch
Art. 30 Abs. 2 ZGB eine erhebliche Lockerung erfahren. Wird jedoch die
rückwirkende Anwendung des Art. 30 Abs. 2 ZGB auf die bei Inkraftsetzung
des geltenden Rechts bereits verheirateten Ehepaare ausgeschlossen,
kann eine gewisse Benachteiligung dieser Paare tatsächlich nicht von
der Hand gewiesen werden. Dem soll bei der Auslegung des Art. 30 Abs.
1 ZGB Rechnung getragen werden, indem verhältnismässig jung, aber noch
unter der Geltung des alten Rechts verheirateten Paaren, die sich mit
der Wahl des Frauennamens zum Familiennamen um dessen Angleichung im
internationalen Verhältnis bemühen, ein wichtiger Grund im Sinne des
Art. 30 Abs. 1 ZGB zuerkannt wird; zu verlangen ist freilich, dass das
Gesuch der Eheleute, in Anlehnung an die Übergangsfrist gemäss Art. 8a
SchlT, binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des revidierten Eherechts
gestellt worden ist (in diesem Sinne auch THOMAS GEISER, ZZW, aaO, S. 42).

    All diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Das
baselstädtische Justizdepartement hat demgegenüber den zeitlichen und
räumlichen Besonderheiten des Falles zuwenig Beachtung geschenkt. Die
vorinstanzliche Beurteilung ist ausschliesslich mit Blick auf die
innerhalb der Schweiz bestehende Rechts- und Sachlage erfolgt. Unter
diesem Blickwinkel lässt sich ein wichtiger Grund im Sinne des Art. 30
Abs. 1 ZGB in der Tat nicht begründen. Diese Sichtweise - so verständlich
sie sein mag - wird der durch die uneinheitliche Namensführung im
zwischenstaatlichen Verhältnis geschaffenen Situation jedoch nicht
gerecht. Nicht zuletzt auch wegen der Nähe der Grenzstadt Basel zur
Bundesrepublik Deutschland wirkt sich die hier gegebene Sachlage weit
nachteiliger aus als in anderen Fällen. Wird überdies das ohne weiteres
den Akten zu entnehmende Alter sowie das berufliche Wirkungsfeld der
Eheleute in Betracht gezogen, vermag der angefochtene Entscheid nicht
zu befriedigen. In Berücksichtigung sämtlicher Umstände sind deshalb die
Gründe der Berufungskläger als hinreichend wichtig im Sinne von Art. 30
Abs. 1 ZGB zu werten, weshalb ihnen zugestanden werden kann, fortan den
Namen Burghartz als Familiennamen zu tragen. Was hingegen die erst nach
Einreichung des Namensänderungsgesuchs geborenen Kinder anbelangt, muss
für diese aus formellen Gründen ein gesondertes Gesuch gestellt werden
(Art. 55 lit. b und c OG); die zuständige Behörde wird dabei nicht umhin
können, einem solchen Gesuch stattzugeben.

Erwägung 6

    6.- Die Berufungskläger halten auch vor Bundesgericht an ihrer
Auffassung fest, wonach die in Art. 160 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art.
8a SchlT für die Ehefrau vorgesehene Möglichkeit, den früheren Namen dem
Familiennamen voranzustellen, auch zugunsten des Ehemannes zuzulassen
sei. Ob das Gesetz in diesem Sinne, mithin entgegen seinem Wortlaut
auszulegen ist, gilt es abschliessend zu erwägen.

    a) Die Lehre ist sich in der Beantwortung dieser Frage nicht einig
(eine Auslegung gegen den Gesetzeswortlaut lehnen HAUSHEER/REUSSER/GEISER,
aaO, N. 34 zu Art. 160 ZGB, THOMAS GEISER, in Veröffentlichungen, aaO,
S. 92; THOMAS GEISER, ZZW, aaO, S. 35 ab, auch DESCHENAUX/STEINAUER,
aaO, S. 43 Fn. 12 wollen das Voranstellen des bisherigen Namens durch
den Ehemann nur ausserhalb des offiziellen Registernamens zulassen;
anders hingegen HEGNAUER, Grundriss, aaO, S. 132, Rz. 13.28).

    b) Mit Art. 160 Abs. 2 ZGB und Art. 8a SchlT sollte ein
Ausgleich zugunsten der Frau geschaffen werden, weil ihr - von der
Ausnahme nach Art. 30 Abs. 2 ZGB abgesehen - mit der Eheschliessung
auch nach dem revidierten Recht der Verzicht auf den eigenen Namen
zugemutet wird. Demgegenüber wird der Mann durch die Heirat nicht zur
Namensänderung gezwungen; ohne besondere Vorkehren seinerseits wird sein
Name zwangsläufig zu demjenigen der Familie (HAUSHEER/REUSSER/GEISER,
aaO, N. 34 zu Art. 160 ZGB). Infolgedessen gewährt der Gesetzestext die
Möglichkeit des Voranstellens des bisherigen Namens ausdrücklich nur der
Braut (Art. 160 Abs. 2 ZGB) oder der Frau (Art. 8a SchlT). Dass dieser
Wortlaut des Gesetzes nicht zufällig, sondern bewusst geschlechtsspezifisch
ausgefallen ist, erhellt auch aus der Entstehungsgeschichte.

    c) Es trifft zu, dass der Gesetzgeber mit der Revision des Eherechts
den in der Bundesverfassung verankerten Grundsatz der Gleichberechtigung
von Mann und Frau auch im Familienrecht verwirklichen wollte. Die
Gesetzesmaterialien zeigen aber, dass dieses Bestreben in den Bereichen des
Namens- und Bürgerrechts an Grenzen stiess: Das Prinzip der Familieneinheit
für Name und Bürgerrecht erwies sich vorerst aufgrund der in der
Bundesverfassung verankerten Regelung des Bürgerrechts als unüberwindbar,
weshalb auch eine Lösung, die der Heirat jegliche Auswirkung auf die
Namensführung versagt hätte, nicht in Frage kam. Bereits der Entwurf
des Bundesrates hielt daher weiterhin am Grundsatz der Namenseinheit in
der Familie fest. Die verheiratete Frau sollte grundsätzlich den gleichen
Namen wie der Ehemann und die Kinder tragen. Ein freies Wahlrecht zwischen
dem Namen des Mannes und demjenigen der Frau hätte zwar der Forderung nach
Gleichberechtigung der Ehegatten entsprochen, wurde indessen vom Bundesrat
verworfen, weil damit ganz wesentlich von der Tradition abgewichen und ein
Ehegatte gleichwohl zur Aufgabe seines angestammten Namens gezwungen worden
wäre (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
[Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Ehegüterrecht und Erbrecht] vom
11. Juli 1977, Ziff. 212.1, S. 51 ff.). Der bundesrätliche Entwurf wurde
vom Ständerat übernommen, der aber mit der Neufassung von Art. 30 Abs. 2
ZGB den Brautleuten zugleich die Möglichkeit einräumen wollte, anlässlich
der Eheschliessung mit einer erleichterten Namensänderung den Namen der
Braut anzunehmen (Amtl.Bull. SR 1981, 69 ff., 76). Der geltende Art. 30
Abs. 2 ZGB ist auf diese ständerätliche Fassung zurückzuführen. Eine
Änderung erfuhr ferner Art. 160 Abs. 2 ZGB, indem der Ständerat das
der Frau zugestandene Recht ohne Rücksicht auf das Geschlecht stets
jenem Ehegatten zuerkennen wollte, dessen Name nicht Familienname würde.
In der nationalrätlichen Kommission stiess diese Anregung freilich nicht
auf Zustimmung; die Kommission unterbreitete dem Ratsplenum vielmehr den
Vorschlag eines Wahlrechts, wonach die Braut zwischen dem Namen des Mannes
oder dem Voranstellen ihres bisherigen bzw. angestammten Namens wählen
könnte. Dieses Recht wurde ausdrücklich nur der Frau - nicht aber dem
Mann, der seinen Namen nach Art. 30 Abs. 2 ZGB ändern würde - zugestanden
(Prot. Komm. NR, S. 1398). Im Nationalrat vermochte sich dieser Vorschlag
zumindest vorläufig nicht durchzusetzen; den Vorzug erhielt ein Antrag,
der es der Braut gestattet hätte, den Namen des Mannes anzunehmen oder
aber ihren bisherigen Familiennamen beizubehalten (Amtl.Bull. NR 1983, 624
ff., 638, 640). Diesem Beschluss widersetzte sich wiederum der Ständerat,
weil damit die Einheit des Namens in der Familie preisgegeben worden
wäre (Amtl.Bull. SR 1984, 124 ff.). Er übernahm die bereits von der
nationalrätlichen Kommission vorgeschlagene Fassung, die schliesslich
Gesetz wurde (vgl. zur Entstehungsgeschichte HAUSHEER/REUSSER/GEISER,
aaO, NN. 6-11 zu Art. 160 ZGB).

    d) Sowohl Sinn und Zweck als auch die Entstehungsgeschichte des
Art. 160 Abs. 2 ZGB sprechen gegen eine dem Wortlaut zuwiderlaufende
Auslegung und somit gegen dessen sinngemässe Anwendung auf den Mann,
welcher der Wahl des Frauennamens zum Familiennamen zugestimmt
hat. Zwar ist verständlich, dass sich die Berufungskläger auf den
Grundsatz der Rechtsgleichheit berufen und einer verfassungskonformen
Auslegung das Wort reden (vgl. auch HEGNAUER, Grundriss, aaO, S. 132,
Rz. 13.28). Überdies lässt sich kaum übersehen, dass auch der Mann,
der seinen angestammten Namen durch die Wahl gemäss Art. 30 Abs. 2
ZGB oder die Abänderung gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB verliert, ebenfalls
aus Gründen des Persönlichkeitsrechts am Voranstellen seines bisherigen
Namens interessiert ist. Das vermag aber daran nichts zu ändern, dass die
ursprünglich im Ständerat vertretene Auffassung, wonach Art. 160 Abs. 2
ZGB geschlechtsunabhängig ausgestaltet werden sollte, trotz eingehender
Diskussion in beiden Räten nicht mehr aufgegriffen worden ist. Hat sich der
Gesetzgeber mit der Aufnahme des Art. 160 Abs. 2 ZGB in seiner heutigen
Formulierung letztlich eindeutig für eine geschlechtsspezifische Lösung
entschieden, kommt eine in erster Linie von Art. 4 Abs. 2 BV ausgehende
Auslegung nicht in Frage.