Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 III 52



115 III 52

11. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 31.
Mai 1989 i.S. H. (Rekurs) Regeste

    Verwertung von Kunstgegenständen durch ein privates Auktionshaus.

    Die Verwertung ist grundsätzlich Aufgabe der Betreibungsbehörden. Die
Gläubiger hätten allenfalls dann einen Anspruch auf Verwertung von
Kunstgegenständen durch ein privates Auktionshaus, wenn die öffentliche
Versteigerung aufgrund besonderer Umstände als völlig unangemessen
erschiene (E. 3; Bestätigung der Rechtsprechung).

Sachverhalt

    A.- Am 11. September sowie am 6. Oktober und 13. November 1987
vollzog das Betreibungsamt Kilchberg in der Betreibung Nr. 7209 bei
der Schuldnerin H. die Pfändung. Dabei wurden u. a. mehrere wertvolle
Kunstgegenstände und Antiquitäten gepfändet, welche vom Betreibungsamt
summarisch auf Fr. 180'000.-- geschätzt wurden. Im April und Juni 1988
wurden die gleichen Gegenstände in weiteren Betreibungen gepfändet.

    Nachdem mehrere Gläubiger die Verwertung verlangt hatten, erliess
das Betreibungsamt am 6. Januar 1989 die Steigerungsanzeige.

    B.- H. erhob hiegegen Beschwerde. Sie beantragte, die Verwertung sei
durch ein professionelles Auktionshaus vornehmen zu lassen. Zur Begründung
führte sie an, bei Kunstobjekten von so hohem Wert lasse sich auf diesem
Weg ein bedeutend höherer Preis erzielen.

    Das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde
über die Betreibungs- und Konkursämter wies die Beschwerde am 3. Februar
1989 ab.

    H. rekurrierte an das Obergericht des Kantons Zürich als kantonale
Aufsichtsbehörde. Dieses wies den Rekurs mit Beschluss vom 6. April
1989 ab. Damit fiel auch die im kantonalen Beschwerdeverfahren erteilte
aufschiebende Wirkung dahin.

    C.- Gegen diesen Entscheid hat H. Rekurs an die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts erhoben. Sie stellt u.a. den Antrag,
es sei ein professionelles Auktionshaus mit der Verwertung der Antiquitäten
zu beauftragen. Ferner sei eine Vernehmlassung aller Gläubiger nachzuholen
oder ein einvernehmlicher Beschluss in einer Gläubigerversammlung zu
fassen, damit ein Vorgehen nach Art. 130 Ziff. 1 SchKG möglich werde.

    Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Zu prüfen bleibt, ob die kantonale Aufsichtsbehörde Bundesrecht
verletzt habe, indem sie von einer privaten Steigerung abgesehen hat.

    a) Im Zusammenhang mit Konkursverfahren hat das Bundesgericht
verschiedentlich die Frage aufgeworfen, ob es zulässig sei, Private mit der
Verwertung von Aktiven zu beauftragen, obwohl diese Aufgabe grundsätzlich
der Konkursverwaltung obliege. Während in BGE 103 III 45 betont worden ist,
die Verwertung durch ein privates Auktionshaus dürfe jedenfalls nicht
zu einer die Ansätze des Gebührentarifs übersteigenden Belastung der
Masse bzw. der Grundpfandgläubiger führen, hat das Bundesgericht in BGE
105 III 70 f. die Vorteile eines solchen Vorgehens hervorgestrichen. Es
hat insbesondere darauf hingewiesen, die Verwertung einer Kunstsammlung
verlange Sachkunde und Beziehung zu allfälligen Interessenten (Händlern,
Kunstsammlern), wenn ein gutes Ergebnis erzielt werden solle. Beides
würde einer Konkursverwaltung auch einer ausseramtlichen in der Regel
abgehen. Sofern die Gläubiger einen entsprechenden Beschluss fassten,
weil sie sich von der Verwertung durch einen privaten Auktionator ein
insgesamt besseres Ergebnis versprächen, und wenn überdies das Recht der
Gläubiger gewahrt werde, selber Kaufangebote zu machen, so erscheine ein
solches Vorgehen jedenfalls nicht ohne weiteres als bundesrechtswidrig.

    Diesen Entscheiden kann nun aber nicht entnommen werden, dass die
Gläubiger im Konkursverfahren oder wie hier in der Betreibung auf Pfändung
Anspruch auf Verwertung durch ein privates Auktionshaus haben, sobald
Kunstgegenstände in Frage stehen. Ein solcher Anspruch könnte allenfalls
dann bejaht werden, wenn die öffentliche Versteigerung aufgrund besonderer
Umstände als völlig unangemessen erschiene. Solche Umstände werden von
der Rekurrentin jedoch nicht nachgewiesen. Gemäss den verbindlichen
Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde steht vielmehr fest,
dass die offenbar besonders wertvollen Bilder von Tiepolo und Piazzetta
von der vorgesehenen Versteigerung nicht betroffen sind. Die übrigen
Kunstgegenstände und Antiquitäten gehören überwiegend der einfachen
bis mittleren Preisklasse an. Für diese Gegenstände hat die kantonale
Aufsichtsbehörde unter Hinweis auf die Ausführungen der unteren kantonalen
Aufsichtsbehörde und des Betreibungsamtes für das Bundesgericht aber
verbindlich festgestellt, dass gerade das betroffene Betreibungsamt in
der Lage ist, für eine angemessene Versteigerung bei einem interessierten
Publikum zu sorgen. Unter diesen Umständen genügt die Tatsache allein,
dass die betroffenen Kunstgegenstände und Objekte insgesamt einen
nicht unerheblichen Wert darstellen mögen, für sich allein nicht,
um den Verzicht auf die Versteigerung durch ein privates Auktionshaus
als völlig unangebracht erscheinen zu lassen. Dies würde dem Grundsatz,
dass die Verwertung in erster Linie Aufgabe der Betreibungsbehörden ist,
gerade zuwiderlaufen (Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
vom 31. August 1988 i.S. Sh., nicht veröffentlichte E. 2b).

    b) Unter diesen Umständen käme allenfalls ein Freihandverkauf in Frage,
wenn die Voraussetzungen von Art. 130 Ziff. 1 SchKG erfüllt wären. Die
vorrangige Pfändungsgläubigerin hat sich jedoch ausdrücklich gegen einen
solchen Freihandverkauf ausgesprochen. Die Ausführungen der Vorinstanz,
wonach diese Nichtzustimmung nicht rechtsmissbräuchlich sei, werden von
der Rekurrentin nicht bestritten.

    Damit fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung, um einen
Freihandverkauf gestützt auf Art. 130 Ziff. 1 SchKG anzuordnen. Die
Zustimmung aller Gläubiger, welche die Rekurrentin einholen lassen will,
ist zum vornherein ausgeschlossen. Der allfällige Wunsch der nachrangigen
Gläubiger vermag daran nichts zu ändern. Dem Begehren der Rekurrentin
ist daher nicht stattzugeben.