Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 III 45



115 III 45

10. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 5. September
1989 i. S. M.-B. (Rekurs) Regeste

    Art. 93 SchKG.

    Kapitalabfindungen der beruflichen Vorsorge unterliegen der
beschränkten Pfändbarkeit von Art. 93 SchKG grundsätzlich auch dann,
wenn sie bereits ausbezahlt wurden (E. 1).

    Art. 95 SchKG.

    Forderungen, die aus einer Kapitalabfindung erworben worden sind
und deshalb nur beschränkt pfändbar sind, zählen wie die Lohnguthaben
nicht zu den gewöhnlichen Forderungen, welche nach Art. 95 SchKG vor den
Liegenschaften zu pfänden sind (E. 2).

    Das Betreibungsamt kann aus wichtigen Gründen von der in Art. 95
SchKG vorgeschriebenen Reihenfolge abweichen (E. 3).

Sachverhalt

    A.- Die Eheleute M.-B. stehen seit 1983 im Scheidungs- bzw.
Ehetrennungsprozess. Für die Dauer des Prozesses vereinbarten sie
unter richterlicher Mitwirkung, dass Xaver M. seiner Ehefrau Heidi
M.-B. monatlich einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen und überdies die Kosten
der ehelichen Liegenschaft zu übernehmen habe, welche weiterhin von der
Ehefrau bewohnt wird. Infolge vorzeitiger Pensionierung verlangte der
Ehemann in der Folge die Herabsetzung der Barbeträge, die er monatlich
an seine Frau zu entrichten hatte. Das Obergericht des Kantons Zürich
legte diese mit Entscheid vom 20. Februar 1986 auf Fr. 1500.-- fest.

    Derzeit leben die Ehegatten M.-B. aufgrund des Urteils des
Bezirksgerichts Bülach vom 19. Dezember 1985 auf unbestimmte Zeit getrennt.

    B.- Auf Betreibung von Heidi M.-B. gegen Xaver M. hin ordnete
das Betreibungsamt von P. am 17. März 1988 die Pfändung der ehelichen
Liegenschaft in K. an (Betr. Nr. 3262).

    C.- a) Da Xaver M. seit Januar 1988 sowohl die Zahlung der
Unterhaltsbeiträge als auch die Übernahme der Liegenschaftskosten
verweigerte, betrieb ihn Heidi M.-B. im Juli 1988 wiederum
(Betr. Nr. 3402). Am 14. März 1989 pfändete deshalb das Betreibungsamt
von P. die Liegenschaft in K. ein zweites Mal.

    b) Gegen diesen Pfändungsvollzug erhob Heidi M.-B. am 28. März 1989
beim Bezirksgerichtspräsidenten von Sargans Beschwerde und beantragte,
anstelle der Liegenschaft in K. seien die beweglichen Vermögenswerte
des Schuldners zu pfänden, insbesondere Hausrat in seinem Domizil in P.,
das Auto und Forderungen des Schuldners gegenüber verschiedenen Banken.

    Mit Entscheid vom 14. April 1989 verfügte der Bezirksgerichtspräsident
von Sargans, Hausrat und Mobiliar sowie das Auto des Schuldners seien
vor der Liegenschaft in K. zu pfänden. Die Forderungen des Schuldners
gegenüber verschiedenen Banken unterlägen demgegenüber als letztes der
Pfändung, da jene aus einer Kapitalabfindung einer Pensionskasse stammten.

    D.- Gegen diesen Entscheid beschwerten sich sowohl Xaver M. als
auch Heidi M.-B. beim Kantonsgericht St. Gallen als obere kantonale
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Während Xaver M. sich
gegen die Pfändung des Hausrates und des Mobiliars in der Liegenschaft
in P. wendete und die Pfändung des Mobiliars im Haus in K. verlangte,
wiederholte Heidi M.-B. ihre vor dem Bezirksgerichtspräsidenten gestellten
Anträge, soweit sie vom angefochtenen Entscheid abwichen. Die kantonale
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs wies beide Beschwerden
am 6. Juli 1989 ab.

    E.- Mit Rekurs vom 21. Juli 1989 gelangt Heidi M.-B. an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sinngemäss
verlangt sie die Pfändung der bei verschiedenen Banken hinterlegten
Wertschriften und der Forderungen, welche aus der Kapitalabfindung der
Pensionskasse stammen, und allenfalls die Rückweisung der Sache an die
obere kantonale Aufsichtsbehörde zur neuen Beurteilung.

    Xaver M. und das Betreibungsamt von P. beantragen die Abweisung
des Rekurses.

    Das Bundesgericht weist den Rekurs ab, soweit darauf einzutreten ist
aus den folgenden

Auszug aus den Erwägungen:

                          Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Das Betreibungsamt hat die Guthaben des Schuldners
bei verschiedenen Banken deshalb nicht gepfändet, weil diese
aus einer Kapitalabfindung herrühren, welche Xaver M. bei seiner
vorzeitigen Pensionierung von der Personalvorsorgeeinrichtung seiner
ehemaligen Arbeitgeberin ausbezahlt erhielt. Gemäss der gefestigten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Kapitalabfindungen von
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge wie Renten im Sinne von Art. 93
SchKG nur beschränkt pfändbar (vgl. BGE 53 III 74; 60 III 226; 62 III 21;
63 III 77; 78 III 107; BlSchK 29. Jahrg. 1965, 1965, S. 148 f.; BGE 113
III 15). Von der Gleichbehandlung der Kapitalabfindung mit einer Rente
wurde nur in BGE 109 III 82 abgewichen, wo das Bundesgericht entschied,
dass die Abgangsentschädigung, die eine Pensionskasse einem austretenden,
sich im Konkurs befindenden Mitglied zugesprochen hatte, unter den
Konkursbeschlag falle, weil sie mit Ersparnissen zu vergleichen sei,
die der Konkursit vor Konkurseröffnung aus seinem Arbeitserwerb hätte
machen können.

    Die Rekurrentin stellt diese Rechtsprechung nicht grundsätzlich in
Frage. Sie macht zuerst geltend, was für die fällige, aber noch nicht
ausbezahlte Forderung auf Kapitalabfindung gegenüber der Pensionskasse
gelte, sei nicht auch für die Ersatzgegenstände massgebend, die der
Schuldner mit dem ausbezahlten Kapital erworben habe.

    a) In der Tat hatte das Bundesgericht bis anhin hauptsächlich
zu beurteilen, in welchem Umfang verfallene, aber noch nicht
ausgerichtete Ansprüche auf Kapitalabfindungen gegenüber Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge gepfändet werden können. Nur in BGE 62 III 18
ff. war die Kapitalabfindung vor der Pfändung bereits ausbezahlt und
auf zwei Sparheften angelegt worden. Die Rekurrentin verweist darauf,
dass in der Lehre die Meinung vertreten werde, bereits ausgerichtete
Kapitalabfindungen seien nur insoweit wie Renten beschränkt pfändbar,
als "die bereits bezogenen Leistungen (...) sich mit dem übrigen
Vermögen noch nicht vermengt haben, sondern vielmehr aus diesem klar
ausgeschieden und in eindeutiger Weise qualifiziert werden können"
(SIEGRIST, Die Vermögensrechte der Destinatäre von betrieblichen
Personalvorsorgeeinrichtungen im Lichte des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, Diss. Zürich 1967, S. 65).

    b) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezweckt, den durch Art. 93
SchKG zu verwirklichenden Sozialschutz dem Schuldner unabhängig davon
zuteil werden zu lassen, in welcher Form die Vorsorgeeinrichtung ihre
Leistung ausrichtet. Dem Schuldner soll es nicht zum Nachteil gereichen,
wenn die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistung als Kapital und nicht als Rente
erbringt. Die beiden Leistungsformen sind grundsätzlich als gleichwertig
zu betrachten. Der Schuldner kann nicht gezwungen werden, mit der ihm
ausbezahlten Abfindungssumme eine Rente zu kaufen (BGE 113 III 15). Von
daher ist nicht einzusehen, warum das ausbezahlte Kapital anders behandelt
werden soll als die fällige, aber noch nicht ausgerichtete Kapitalforderung
gegenüber der Vorsorgeeinrichtung. Ein Vergleich mit ausbezahltem und
erspartem Lohn, welcher grundsätzlich nicht mehr unter Art. 93 SchKG fällt
(vgl. JAEGER, Kommentar, N. 1 zu Art. 93 SchKG), ist nicht am Platze,
da dieser im Gegensatz zum ausbezahlten Kapital nicht für den zukünftigen
Unterhalt bestimmt ist. Es rechtfertigt sich deshalb, Art. 93 SchKG auch
dann anzuwenden, wenn das Kapital bereits ausgerichtet worden ist.

    c) Demgegenüber mag es fraglich erscheinen, ob der mit Art. 93
SchKG bezweckte Sozialschutz auch dann noch gerechtfertigt ist, wenn
der Schuldner das als Abfindung erhaltene Kapital mit seinem übrigen
Vermögen vermischt hat oder auf andere Weise zu erkennen gibt, dass er es
zweckwidrig nicht für seinen Unterhalt zu verwenden gedenkt. Diese Frage
kann indessen offenbleiben, da auch die Rekurrentin nicht behauptet,
es habe eine Vermischung mit dem übrigen Vermögen des Schuldners
stattgefunden. Der Umstand, dass die Kapitalabfindung in Bankguthaben und
Wertschriften angelegt worden ist, vermag auch in keiner Weise darzutun,
der Schuldner wolle selber die Kapitalabfindung anders als für seinen
künftigen Unterhalt verwenden. Es handelt sich vielmehr um eine gängige
Anlageform für Vermögenswerte, die dem zukünftigen Unterhalt dienen und
deshalb einerseits einen angemessenen Ertrag abwerfen und andererseits
leicht verfügbar sein sollen.

    Das Betreibungsamt hat somit Art. 93 SchKG zu Recht auf die in Frage
stehenden Wertschriften und Bankguthaben anwendbar erklärt.

Erwägung 2

    2.- Die Rekurrentin macht überdies geltend, aus der Gleichstellung
der Kapitalabfindung mit der Rente in bezug auf Art. 93 SchKG dürfe nicht
geschlossen werden, dass diese beiden Arten von Leistungen auch bei der
Reihenfolge der zu pfändenden Werte gleich zu behandeln seien.

    a) Nach Art. 95 SchKG ist in erster Linie das bewegliche Vermögen
mit Einschluss der Forderungen zu pfänden. Das unbewegliche Vermögen soll
grundsätzlich nur dann gepfändet werden, wenn das bewegliche zur Deckung
der Forderung nicht ausreicht. Das Bundesgericht hat diese Rangordnung
insofern verfeinert, als es die Lohnguthaben nicht zu den gewöhnlichen
Forderungen zählt, welche nach Art. 95 SchKG vor den Liegenschaften
zu pfänden sind. Sie sind vielmehr nur dann in die Zwangsverwertung
einzubeziehen, wenn sonst nichts Pfändbares vorhanden ist, aber immerhin
vor den Vermögenswerten, die der Schuldner als Dritten gehörig bezeichnet
oder die von Dritten beansprucht werden (BGE 107 III 81; 99 III 54 f.;
97 II 117 f.; 91 III 56 E. 4; 82 III 53 E. 3; AMONN, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1988, S. 165).

    Im ersten Entscheid, in dem das Bundesgericht festhielt, dass eine
Lohnforderung erst nach dem unbeweglichen Vermögen zu pfänden sei,
konnte es sich auf eine entsprechende Praxis der kantonalen Behörden
und die Lehre stützen (vgl. JAEGER, a. a. O., N. 5 zu Art. 93 SchKG
am Ende und N. 1 zu Art. 95, S. 290). Das Bundesgericht begründete
seinen Entscheid damit, dass die Lohnpfändung genauer betrachtet nur eine
bedingte Pfändung sei, bedingt nämlich durch die künftige Entstehung der
Lohnforderung und durch die Einschränkung gemäss Art. 93, d.h. nur soweit
letztere das Existenzminimum übersteigen wird (BGE 82 III 53). Somit legte
das Bundesgericht mehr Gewicht auf die Beschaffenheit der Lohnforderung
als auf die Pfändungsbeschränkung nach Art. 93 SchKG. Es erklärte diese
Reihenfolge der Pfändung ausdrücklich auch dann für anwendbar, wenn der
Notbedarf nur beschränkt zu berücksichtigen ist, weil es sich bei der in
Betreibung gesetzten Forderung um Alimente handelt (BGE 82 III 53). In den
nachfolgenden Entscheidungen hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
diese Rechtsprechung bestätigt, ohne auf ihre Begründung weiter einzugehen
(BGE 107 III 81; 99 III 54 f.; 97 II 117 f.; 91 III 56 E. 4).

    c) Die Rekurrentin weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei der
bereits ausgerichteten Kapitalabfindung im Gegensatz zum zukünftigen
Lohn nicht um eine bedingte Forderung handle. Das Kapital steht dem
Schuldner bedingungslos zu. Damit entfällt ein wesentlicher Grund dafür,
die Pfändung von Grundstücken vorgehen zu lassen. Zu beachten bleibt aber,
dass das Kapital nur soweit verwertet werden kann, als es zusammen mit den
übrigen Einkünften für den Notbedarf des Schuldners nicht erforderlich ist
(BGE 113 III 16). Es ist somit zuerst zu errechnen, wie hoch die jährliche
bzw. monatliche Rente wäre, die der Schuldner mit der Kapitalabfindung
hätte erwerben können. Sodann ist der monatliche Notbedarf des Schuldners
zu bestimmen. Für die Befriedigung des Gläubigers steht schliesslich
nur jener Teil des Kapitals zur Verfügung, der während eines Jahres der
hypothetischen monatlichen Rente abzüglich des durch das übrige Einkommen
nicht gedeckten Notbedarfes entspricht (BGE 113 III 16; vgl. auch JdT 137
(1989), II 116, N. 8). Die Verwertung einer gepfändeten Kapitalabfindung
erstreckt sich somit - wie bei einer Lohnpfändung - über ein Jahr, was im
allgemeinen weder im Interesse des Gläubigers noch des Schuldners ist. Es
rechtfertigt sich deshalb, eine Kapitalabfindung auch mit Bezug auf die
Reihenfolge der Pfändung einer Rente gleichzustellen.

Erwägung 3

    3.- a) Die vom Gesetz und der Rechtsprechung vorgeschriebene
Reihenfolge der zu pfändenden Werte enthält allerdings keine starren
Rechtssätze. Sie darf bloss als Richtlinie betrachtet werden, wovon aus
wichtigen Gründen abgewichen werden kann (BGE 91 III 56; EICHENBERGER,
Die Reihenfolge in der Pfändung der Vermögensobjekte nach Art. 95 SchKG,
BlSchK 1970, S. 5 oben). Art. 95 SchKG belässt damit dem Betreibungsamt
ein gewisses Ermessen. Es hat bei der Auswahl der zu pfändenden
Gegenstände die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen. Es fragt
sich allerdings, ob Art. 95 Abs. 5 SchKG es zulässt, von den in Art. 95
Abs. 1 bis 4 SchKG aufgestellten Grundsätzen abzuweichen, oder ob diese
Bestimmung das Betreibungsamt nur verpflichtet, die Interessen beider
Parteien angemessen zu berücksichtigen, soweit die Pfändung verschiedener
Gegenstände der gleichen Kategorie in Frage steht. Die Vorinstanz hat mit
EICHENBERGER (a. a. O. S. 9 f.) ein Abweichen von den in Art. 95 Abs. 1
bis 4 SchKG festgelegten Grundsätzen abgelehnt. Demgegenüber schloss das
Bundesgericht in BGE 91 III 56 f. diese Möglichkeit nicht aus. In einem
unveröffentlichten Entscheid vom 14. Mai 1987 (i. S. P. c. GE, E. 2)
hat es schliesslich die Pfändung eines Ferienhauses vor der Pfändung
von Aktien mit der Begründung geschützt, dass dieses Abweichen von den
in Art. 95 SchKG aufgestellten Grundsätzen im Interesse der Schuldnerin
geboten sei, weil der Aktiengesellschaft das Haus gehörte, welches die
Schuldnerin bewohnte. Vom Zweck der Norm her, nämlich die Interessen von
Schuldner und Gläubiger angemessen zu wahren und eine möglichst einfache
und rasche Verwertung der gepfändeten Gegenstände zu ermöglichen, ist
nicht ersichtlich, warum ein Abweichen von der vorgegebenen Rangordnung
aus wichtigen Gründen unzulässig sein sollte. Soweit die kantonale
Aufsichtsbehörde ein Abweichen von den in Art. 95 Abs. 1 bis 4 SchKG
aufgestellten Grundsätzen von vornherein abgelehnt hat, kann dem Entscheid
nicht gefolgt werden.

    b) Die kantonale Aufsichtsbehörde ist aber nicht nur deshalb von
der in Art. 95 SchKG festgelegten Pfändungsordnung nicht abgewichen,
weil sie diese für zwingend gehalten hat. Sie führt vielmehr zusätzlich
aus, dass auch ein Abwägen der Parteiinteressen nicht zu einem anderen
Ergebnis führen könne. Die Liegenschaft in K. sei bereits für eine
vorgehende Gläubigergruppe gepfändet und in jener Betreibung sei das
Verwertungsbegehren schon gestellt worden. Sinngemäss hält die Vorinstanz
dem zweifellos bedeutenden Interesse der Rekurrentin daran, dass nicht
durch ihre eigene Betreibung jene Liegenschaft verwertet werde, die
sie selber bewohnt, entgegen, dass die Verwertung wegen der vorgehenden
Gläubiger ohnehin erfolgen werde. Das Verwertungsbegehren sei in dieser
ersten Betreibung auch schon gestellt.

    Demgegenüber bestreitet die Rekurrentin das Vorliegen eines
Verwertungsbegehrens bezüglich der Liegenschaft in K. Damit übt
sie indessen unzulässige Kritik an den von der Vorinstanz für das
Bundesgericht verbindlich festgestellten tatsächlichen Verhältnissen
(Art. 81 in Verb. mit 63 Abs. 2 OG). Auf den Rekurs kann insoweit nicht
eingetreten werden. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass das
Betreibungsamt der Gemeinde P. in seiner Vernehmlassung die Darstellung
der Rekurrentin insofern bestätigt, als es ausführt, die Verwertung könne
zur Zeit nicht erfolgen, weil die Leistung des für diese notwendigen
Kostenvorschusses von der Rekurrentin verweigert worden sei.

    Die Vorinstanz ist somit in Abwägung der gegenseitigen Interessen zum
Ergebnis gelangt, dass in der vorliegenden Betreibung eine Pfändung der
Liegenschaft in K. vor der Kapitalabfindung als angemessen erscheine. Das
Bundesgericht kann diesen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde nur
darauf hin überprüfen, ob nicht Bundesrecht verletzt sei. Demgegenüber
ist eine Prüfung auf blosse Unangemessenheit nicht zulässig (vgl. BGE 91
III 57). Da die kantonalen Behörden ihr Ermessen weder überschritten noch
überhaupt nicht genutzt haben, ist der Entscheid auch in dieser Hinsicht
zu schützen.