Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 IB 366



115 Ib 366

49. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 23.
August 1989 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft und Überweisungsbehörde des
Kantons Basel-Stadt sowie Firma Z. SA (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste

    Internationale Rechtshilfe; Beschlagnahme der Kontenbestände einer
Kapitalanlagegesellschaft, Beschwerde eines einzelnen Anlegers bzw.
Gesellschaftsgläubigers gegen die Beschlagnahmeverfügung; zulässiges
Rechtsmittel, Beschwerdelegitimation.

    1. In einem kantonalen Verfahren, das zwar auf der kantonalen StPO
beruhende Zwangsmassnahmen zum Gegenstand hat, dadurch aber direkt
ein Rechtshilfeverfahren betrifft, kann die erstinstanzlich getroffene
Verfügung zunächst bei der kantonalen Rekursinstanz und hierauf deren
Entscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
angefochten werden (E. 1).

    2. In einem solchen kantonalen Verfahren, das eine mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weiterziehbare
Streitigkeit betrifft, ist die Legitimation mindestens in dem Umfang zu
gewähren, als sie in Art. 103 lit. a OG vorgesehen ist (E. 2).

    3. Wer als Anleger bei einer Kapitalanlagegesellschaft
Gläubigereigenschaft besitzt und nicht anders als alle übrigen Geldanleger
zur Bildung des beschlagnahmten Gesellschaftsvermögens beigetragen hat,
besitzt kein besonderes, den andern Anlegern vorgehendes Recht, die
geleisteten Werte durch eine teilweise, diese Werte betreffende Aufhebung
der Beschlagnahme zurückzuerlangen, würde er doch sonst gegenüber den
andern Anlegern bevorteilt (E. 3).

Sachverhalt

    A.- Aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Bochum
vom 7. Juli 1988 führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein umfangreiches
Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs in der Höhe von US-$
500 Millionen gegen die Firma Z. SA sowie verschiedene andere Firmen mit
Sitz in Basel. Die Verantwortlichen dieser Firmen werden beschuldigt,
mindestens seit anfangs 1988 Kapitalanlage-Interessenten geworben und
diesen hauptsächlich ausländischen Kunden in der Folge unter falschen
Angaben wertlose amerikanische Aktien verkauft zu haben. Von verschiedenen
Geldanlegern, die in fast allen westlichen Ländern wohnhaft sind, wurden
Strafanzeigen erstattet.

    X. ist einer der geschädigten Investoren. Er einigte sich im
Juni 1988 mit den Verantwortlichen der Firma Z. SA über den Kauf von
amerikanischen Aktien der Firma C. Anlässlich einer Reise am 27. Juni
1988 nach Basel übergab X. am Domizil der Z. SA den verantwortlichen
Herren persönlich einen Check über US-$ 25'000.-- sowie in bar US-$
825.-- (für Kosten etc.) betreffend den Kauf von 10 000 C.-Aktien. Am 6.
Juli 1988 verkaufte die Z. SA ihrem Kunden weitere 5000 C.-Aktien; eine
Zahlung hiefür erfolgte offenbar nicht. Die von X. geleistete Zahlung
vom 27. Juni 1988 wurde am 11. Juli 1988 dem Konto der Z. SA bei einer
Schweizer Bank im Raum Basel gutgeschrieben.

    Auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Bochum vom 7. Juli
1988 hin verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 13. Juli 1988 bei
den in Frage kommenden Banken in Basel eine Sperrung sämtlicher Konten
der im Verfahren angeschuldigten Firmen und Personen, und sie führte
gleichentags die entsprechenden Haussuchungen durch, u.a. auch bei der
Firma Z. SA. Am 14. Juli 1988 wurden die Kontenbestände beschlagnahmt,
u.a. auch vom Konto Z. SA bei der genannten Schweizer Bank im Raum Basel.

    Am 14. Juli 1988 begab sich X. erneut nach Basel, um das der
Z. SA geleistete Geld in Empfang zu nehmen, nachdem er am Tag zuvor, am
Vormittag des 13. Juli 1988, vom Geschäft mit der Z. SA "in beiderseitigem
Einvernehmen" zurückgetreten sei. Die Reise blieb indes wegen der
inzwischen erfolgten Kontensperre erfolglos.

    Mit Schreiben vom 11. August 1988 an den Ersten Staatsanwalt des
Kantons Basel-Stadt ersuchte X. um Freigabe des von ihm einbezahlten
Geldes an die Firma Z. SA vom Konto bei der genannten Schweizer Bank
im Raum Basel. Sein Begehren wurde vom Staatsanwalt am 22. August 1988
abgewiesen. Gegen diesen Entscheid hat X. Rekurs an die Überweisungsbehörde
des Kantons Basel-Stadt erhoben.

    Am 26. Oktober 1988 ist über die Firma Z. SA in Basel der Konkurs
eröffnet worden.

    Mit Entscheid vom 9. Dezember 1988 ist die Überweisungsbehörde auf
den von X. erhobenen Rekurs wegen Fehlens der Aktivlegitimation nicht
eingetreten.

    Gegen diesen Entscheid hat X. Beschwerde erhoben, die er persönlich
dem Direktor des Bundesamtes für Justiz zugestellt hat. Dieser hat die
Beschwerde an das Bundesgericht überwiesen und hält dafür, sie sei als
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
der Bürger und nicht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln.

    Das Bundesgericht behandelt die Beschwerde als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und weist sie im Sinne der Erwägungen ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                  Auszug aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Der angefochtene Entscheid wurde im Rahmen des Vollzugs eines
Rechtshilfeersuchens getroffen, welches die Bundesrepublik Deutschland
(BRD) den zuständigen schweizerischen Behörden gestützt auf das Europäische
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EÜR,
SR 0.351.1) hatte zukommen lassen, dem die beiden Staaten beigetreten
sind. Soweit dieses Übereinkommen und der zwischen der BRD und der
Schweiz hiezu abgeschlossene ergänzende Vertrag vom 13. November 1969
(Zusatzvertrag, SR 0.351.913.61) bestimmte Fragen nicht regeln, gelangt
das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG),
dessen dritter Teil (Art. 63-84 IRSG) die sog. "andere Rechtshilfe" (als
die Gegenstand des zweiten Teils bildende Auslieferung) betrifft. Gemäss
Art. 78 ff. IRSG prüft das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP), ob ein
Ersuchen den formellen Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, und leitet
es hierauf an die für den Vollzug zuständige kantonale Behörde weiter, wenn
die Rechtshilfe nicht offensichtlich unzulässig erscheint. Art. 23 IRSG
verpflichtet die Kantone, gegen die Verfügungen der ausführenden Behörde
ein Rechtsmittel einzuräumen. Verfügungen letztinstanzlicher kantonaler
Behörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unmittelbar an das Bundesgericht (Art. 25
Abs. 1 IRSG, Art. 97 ff. OG).

    Der Beschwerdeführer hatte seine am 21. April 1989 erhobene
Beschwerde irrtümlich an den Direktor des Bundesamtes für Justiz
gerichtet. Dieser liess sie in der Folge dem Bundesgericht zukommen
und wies in seinem Begleitschreiben darauf hin, es handle sich beim
angefochtenen Entscheid um einen solchen einer letzten kantonalen Instanz
im Sinne von § 73 und § 80 Abs. 4 der Strafprozessordnung des Kantons
Basel-Stadt vom 15. Oktober 1931 (StPO); da dieser Entscheid sich einzig
auf kantonales Recht stütze, stehe gegen ihn nur die staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger
(Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) offen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt
werden. Zwar betraf der angefochtene Entscheid tatsächlich auf der StPO
beruhende Zwangsmassnahmen, wobei die Überweisungsbehörde als kantonal
letztinstanzliche Vollzugsbehörde zum Schluss gelangte, dem Rekurrenten
fehle die Aktivlegitimation, sich gegen diese Zwangsmassnahmen zur Wehr zu
setzen. Das kantonale Verfahren betraf indes direkt das eingangs genannte
Rechtshilfeersuchen der deutschen Behörden, weshalb die erstinstanzlich
von der Staatsanwaltschaft getroffene Verfügung zunächst bei der kantonalen
Rekursinstanz und hierauf deren Entscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht angefochten werden konnte (Art. 23 und 25
Abs. 1 IRSG). Dabei ist unerheblich, dass es sich bei den angewandten
Bestimmungen um solche des kantonalen Prozessrechtes handelte, denen an
sich eine gewisse eigenständige Bedeutung neben dem Bundesrecht zukommt
(s. BGE 105 Ib 107 E. 1a mit Hinweisen). Denn der Sache nach bildete
die Frage der Rekurslegitimation in einer gemäss EÜR/Zusatzvertrag
bzw. IRSG zu prüfenden und daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht weiterziehbaren Rechtshilfeangelegenheit Gegenstand des
angefochtenen Entscheides, eine Frage also, die im Lichte der massgebenden
bundesrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist (s. nachf. E. 2),
deren Anwendung durch den kantonalen Gesetzgeber nicht verhindert
werden darf. Gegen einen solchen kantonal letztinstanzlichen Entscheid,
der in Anwendung kantonalen Rechtes getroffen wurde, obwohl er sich auf
Bundesrecht hätte stützen sollen, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht zulässig (Art. 5 VwVG und Art. 97 OG; BGE 107 Ib
172 E. 1 mit Hinweisen, 113 Ib 373 E. 1b).

Erwägung 2

    2.- Die Überweisungsbehörde ist auf den Rekurs gegen die Verfügung
der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten, indem sie den Beschwerdeführer
als nicht aktivlegitimiert erachtet hat. Die Legitimationsfrage hat
sie einzig im Lichte von § 73 StPO geprüft, wonach "den Betroffenen"
u.a. gegen eine Beschlagnahme ein Rekursrecht zusteht. Die Bedeutung
dieser Bestimmung hat sie mit der die Rekursberechtigung im Falle der
Einstellung eines Ermittlungsverfahrens betreffenden Regelung gemäss § 136
StPO verglichen. Dabei ist sie zum Schluss gelangt, dass eine Ausdehnung
des Rekursrechts gegen Zwangsmassnahmen auf hievon nicht direkt Betroffene
- wie zum Beispiel hier auf einen geschädigten Gläubiger - gegen den
Grundsatz der Rechtsgleichheit verstossen würde.

    Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im kantonalen
Verfahren die Legitimation im Falle von Streitigkeiten, die mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden
können, mindestens in dem Umfang zu gewährleisten, als sie Art. 103 lit. a
OG für die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsieht. Dieser
Grundsatz, der übrigens ausdrücklich in das Bundesgesetz über die
Raumplanung aufgenommen worden ist (Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG), gilt für
alle an das Bundesgericht weiterziehbaren Verwaltungsrechtsstreitigkeiten
(s. BGE 112 Ib 415 E. 2d mit Hinweisen, ferner 103 Ib 147 E. 3a),
also auch für eine Angelegenheit im Bereiche der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen, wie sie Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet. Entsprechend ist berechtigt, einen erstinstanzlichen
Vollzugsentscheid an die kantonale Rekursinstanz weiterzuziehen (Art. 23
IRSG), wer darzulegen vermag, durch den angefochtenen Entscheid berührt
zu sein sowie ein schutzwürdiges - aktuelles und praktisches - Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung zu haben (BGE 111 Ib 58 f. E. 2a, 110 Ib
400 E. 1b, 108 Ib 250 E. 2d mit Hinweisen). Die Praxis hat präzisiert, dass
schutzwürdig auch ein bloss tatsächliches Interesse sein könne und dieses
Interesse nicht mit den Interessen in Beziehung zu stehen brauche, welche
die angeblich verletzte Norm zu schützen bestimmt ist (BGE 108 Ib 250 E. 2d
mit Hinweisen). Ein derartiges schutzwürdiges Interesse liegt indes nicht
bereits dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu
haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich,
dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse
berührt als die Allgemeinheit der Bürger, bzw. - mit anderen Worten - es
ist eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe
vorausgesetzt (s. BGE 109 Ib 199 ff. E. 4).

    Demnach ist im folgenden die Frage zu prüfen, ob die
Überweisungsbehörde die Rekurslegitimation in Anwendung kantonalen Rechts
an strengere Voraussetzungen als an die Legitimationsvoraussetzungen
des Art. 103 lit. a OG knüpfte (die die Beschwerdelegitimation in
Rechtshilfesachen strenger als Art. 103 lit. a OG regelnde Vorschrift des
Art. 21 Abs. 3 IRSG betrifft nur Personen, gegen die sich das ausländische
Strafverfahren richtet, so dass sie im vorliegenden Fall, in dem ein
durch angeblich strafbare Handlungen Geschädigter Beschwerde erhoben hat,
nicht zum Tragen kommt, s. auch BGE 113 Ib 265 f. E. 3, zudem 114 Ib 158
f. E. 2).

Erwägung 3

    3.- ... Der Beschwerdeführer behauptet, ein im Vergleich zu den
andern Gläubigern der Z. SA besseres Recht auf Rückerstattung des von ihm
geleisteten Geldes oder einen entsprechenden Ersatzanspruch zu besitzen,
womit ein besonderes, im Lichte von Art. 103 lit. a OG hinreichendes
Interesse als gegeben zu erachten ist. ...

    Die Frage aber, ob dem Beschwerdeführer das von ihm behauptete
Vorzugsrecht zusteht, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung. Doch
ist die Frage klarerweise zu verneinen. Wer wie der Beschwerdeführer
Gläubigereigenschaft besitzt und nicht anders als alle übrigen Geldanleger
bzw. Gläubiger zur Bildung des beschlagnahmten Gesamtvermögens beigetragen
hat, besitzt nach allgemeinen Regeln kein besonderes, den anderen
Gläubigern vorgehendes Recht, die geleisteten Werte zurückzuerlangen, würde
er doch sonst gegenüber den anderen Gläubigern bevorteilt (vgl. in diesem
Zusammenhang etwa GUHL/MERZ/KUMMER, Das Schweizerische Obligationenrecht,
7. Auflage, S. 486, wonach im Rahmen eines Kollektivanlagevertrages
alle Anleger gleich behandelt werden müssen; s. ferner Art. 220 SchKG,
wonach einander gleichgestellte Gläubiger unter sich gleichberechtigt
sind). In diesem Sinne kann sich das Bundesgericht den Ausführungen der
Vorinstanz anschliessen. Gewiss ist die Enttäuschung des Beschwerdeführers
verständlich, nachdem er dem strafrechtlich verfolgten Inhaber des von
der Beschlagnahme betroffenen Kontos in dem Moment Geld bezahlte, als
die deutschen Rechtshilfebegehren sich schon im Vollzugsstadium befanden
und nur zwei Tage nach erfolgter Leistung der Summe zur Beschlagnahme
führten. Keines der tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers erlaubt
indes anzunehmen, dass er sich im Vergleich zu allen anderen Geschädigten
in einer besonderen Lage befinde, welche - auf ihn bezogen - eine
teilweise Aufhebung der Beschlagnahme zu rechtfertigen vermöchte. Seine
Erklärungen hinsichtlich der Kontakte mit der Z. SA weichen zwar etwas von
den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz ab, was jedoch nicht ins
Gewicht zu fallen vermag. Jedenfalls ist das Bundesgericht gemäss Art. 105
Abs. 2 OG an die tatbeständlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden,
sind doch die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht geeignet darzulegen,
inwiefern die Überweisungsbehörde den Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt haben soll (s. BGE 113 Ib 266 E. 3d).

    Steht dem Beschwerdeführer somit jedenfalls kein Recht zu, das -
hinsichtlich der von ihm geleisteten Geldsumme - zu einer teilweisen
Aufhebung der Beschlagnahme der Kontobestände der Z. SA führen könnte, so
kann offenbleiben, ob die Vorinstanz auf seinen im kantonalen Verfahren
erhobenen Rekurs zu Recht nicht eintrat oder ob sie ihn hätte abweisen
müssen.

    Vermochte der Beschwerdeführer aber nach dem Gesagten bereits mit
seinem Rekurs an die obere kantonale Instanz keine teilweise Aufhebung
der Beschlagnahme zu bewirken, so vermag er dies aus denselben Gründen
auch mit seiner vorliegenden Beschwerde nicht.