Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 IB 295



115 Ib 295

40. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
28. Juni 1989 i.S. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
gegen B., Gemeinde Giswil und Regierungsrat des Kantons Obwalden
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Raumplanung; Ausnahmebewilligung.

    1. Art. 22 Abs. 2 RPG; Zonenkonformität eines Wohnhauses zu einem
bestehenden Schweinezuchtbetrieb.

    Ein nicht zonenkonformes Wohnhaus kann als betriebsnotwendige Baute
bewilligt werden, wenn der bestehende Schweinestall zonenkonform ist. Ein
Schweinezuchtbetrieb, der überwiegend bodenunabhängig produziert, ist im
übrigen Gemeindegebiet nicht zonenkonform (E. 2).

    2. Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG; Standortgebundenheit eines Wohnhauses
zu einem bestehenden Schweinezuchtbetrieb.

    Ein nicht standortgebundenes Wohnhaus kann bewilligt werden, wenn es
für den bestehenden Betrieb notwendig ist. Voraussetzung dazu ist, dass
der bestehende Betrieb selber standortgebunden ist. Standortgebundenheit
der bestehenden Schweinezucht verneint (E. 3).

Sachverhalt

    A.- B. erwarb im Jahre 1985 von seinem Vater die Parzelle Nr.  854 in
Ried, Gemeinde Giswil (Kanton Obwalden). Das 5360 m2 grosse Grundstück
liegt gemäss Zonenplan dieser Gemeinde im übrigen Gemeindegebiet, in
welchem nur Bauten zulässig sind, die den Bedürfnissen der Land-, Alp- oder
Forstwirtschaft oder des Gartenbaues dienen (Art. 30 des Baureglementes der
Einwohnergemeinde Giswil vom 18. Januar 1981). Auf diesem Grundstück steht
seit 1965 ein Schweinestall. B. führt darin einen reinen Zuchtbetrieb,
wobei er mit ungefähr 80 Mutterschweinen pro Jahr 1400- 1700 Jager
produziert. Im Stall sind ausserdem ungefähr 20 Remonten (Schweine, die
noch nie geferkelt haben) und 3 Eber untergebracht. Das Bundesamt für
Landwirtschaft bewilligte am 29. April 1987 die Haltung von maximal 80
Mutterschweinen und 40 Jungsauen bzw. Remonten. Nach fünfzehnmonatiger
Betriebszeit stellte B. das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung
gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
(RPG) für den Bau eines 5 1/2-Zimmer-Einfamilienhauses für seine Familie
unmittelbar neben dem Zuchtbetrieb.

    Das Baudepartement des Kantons Obwalden lehnte das Gesuch am 29. August
1986 mangels Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a
RPG ab. Hiegegen erhob B. Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons
Obwalden. Dieser hiess am 1. September 1987 die Beschwerde im Sinne
der Erwägungen gut, da er die Standortgebundenheit des Wohnhauses
bejahte. Der Regierungsrat stützte sich dabei unter anderem auf ein
Gutachten, das die Notwendigkeit eines Wohnhauses in unmittelbarer Nähe
des Schweinezuchtbetriebes bejahte.

    Gegen diesen Entscheid führt das Bundesamt für Raumplanung
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht heisst
die Beschwerde gut aus folgenden

Auszug aus den Erwägungen:

                         Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Das Bundesamt für Raumplanung geht davon aus, im vorliegenden Fall
komme Art. 24 RPG zur Anwendung. Der private Beschwerdegegner dagegen
vertritt die Ansicht, er benötige keine Ausnahmebewilligung für die
Erstellung der geplanten Baute. Sein Betrieb sei bodenabhängig, denn er
sei zur Verwertung der in seinem Schweinezuchtbetrieb anfallenden Jauche
auf landwirtschaftlichen Boden angewiesen; er stelle nämlich die bei ihm
erzeugten Mengen an Jauche, soweit er diese nicht selbst auf dem Umgelände
seiner Stallungen ausbringen könne, den benachbarten Landeigentümern
zur Verfügung.

    Bei einem Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen ist nach der
Rechtsprechung zunächst zu prüfen, ob es zonenkonform ist und ihm demnach
eine ordentliche Bewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG erteilt werden
kann. Trifft dies nicht zu, stellt sich die Frage, ob es als Ausnahme
gestützt auf Art. 24 RPG zu bewilligen ist (BGE 113 Ib 316 E. 3; 112 Ib
272 E. 1b mit Hinweisen).

    a) Die Zonenkonformität bestimmt sich ausschliesslich nach dem
Zweck der entsprechenden Nutzungszone und nach der Vereinbarkeit der
Bauten und Anlagen mit diesem Zweck. Landwirtschaftszonen umfassen
Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau
eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll
(Art. 16 RPG). Landwirtschaftliche Bauten entsprechen dem Zweck der
Landwirtschaftszone dann, wenn für die Nutzung, der sie dienen, der Boden
als Produktionsfaktor unentbehrlich ist; wo landwirtschaftliche Erzeugnisse
bodenunabhängig gewonnen werden, liegt keine landwirtschaftliche Nutzung im
Sinne von Art. 16 RPG vor (BGE 114 Ib 133 E. 3; 112 Ib 273 E. 3; EJPD/BRP,
Erläuterungen zum Raumplanungsgesetz, N. 9 zu Art. 16 RPG; LEO SCHÜRMANN,
Bau- und Planungsrecht, 2. Aufl., Bern 1984, S. 167). In BGE 112 Ib 270
ff., der eine Gärtnerei betraf, erkannte das Bundesgericht, massgebend
sei, ob der fragliche Betrieb in gesamthafter Betrachtung überwiegend
bodenabhängig produziere. Dieser Grundsatz gilt auch im vorliegenden Fall.

    b) Dass Wohnhäuser als solche ausserhalb der Bauzonen nicht
zonenkonform sind, hat die Rechtsprechung wiederholt festgehalten (BGE 113
Ib 141 E. d, 222 E. 3; 112 Ib 261; 111 Ib 216 E. 2; 110 Ib 143; EJPD/BRP,
aaO, N. 18 und 20 zu Art. 16 RPG).

    c) Es kann sich indessen fragen, ob der bestehende
Schweinezuchtbetrieb zonenkonform sei und das geplante Wohnhaus
allenfalls als betriebsnotwendige Baute bewilligt werden könnte, lässt
doch die bundesgerichtliche Praxis Wohnraum als "Folge" zonenkonformer
landwirtschaftlicher Nutzung dann zu, wenn für ein ordnungsgemässes
Bewirtschaften des Bodens ein längeres Verweilen am betreffenden Ort
erforderlich ist und dieser von der nächstgelegenen Wohnzone weit entfernt
liegt (vgl. BGE 113 Ib 142 mit Hinweisen). Wie den Akten zu entnehmen
ist und wie der Augenschein ergeben hat, ist der Schweinezuchtbetrieb des
Beschwerdegegners als zumindest überwiegend bodenunabhängig zu betrachten,
wird doch höchstens ein kleiner Teil des Futters für die Schweine auf der
betriebseigenen Fläche von etwas über einer halben Hektare produziert. Der
eigene Boden ist somit für das Betriebsziel, die jährliche Produktion
von 1400-1700 Jagern, weitgehend entbehrlich. Daran ändert nichts, dass
die Jauche gestützt auf langfristige Abnahmeverträge auf dem benachbarten
Land anderer Grundeigentümer ausgebracht wird.

    Entgegen der Ansicht des privaten Beschwerdegegners handelt es sich
bei seinem Bauvorhaben somit nicht um eine geplante Wohnbaute zu einem
zonenkonformen, sondern zu einem zonenwidrigen Betrieb. Wohngebäude
sind, wie erwähnt, als zonenkonforme Bauten ausserhalb von Bauzonen nur
zulässig, wenn sie der objektiven, betrieblichen Notwendigkeit einer
zonenkonformen Bodenbewirtschaftung entsprechen und damit in erster Linie
der landwirtschaftlichen Nutzung selber dienen (BGE 113 Ib 141 E. 1d;
EJPD/BRP, aaO N. 18 und N. 20 zu Art. 16 RPG; LEO SCHÜRMANN, aaO S. 170
Ziff. 5c). Bestehende zonenwidrige Bauten dagegen können eine weitere
Ausdehnung der zonenfremden Nutzung nicht begründen (BGE 114 Ib 320
E. 4d). Solche Bauten und Anlagen dürfen grundsätzlich nur unterhalten und
gemäss den von den Kantonen gestützt auf Art. 24 Abs. 2 RPG erlassenen
Vorschriften erneuert, teilweise geändert oder wiederaufgebaut werden,
wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Da
somit das Bauvorhaben des Beschwerdegegners nicht zonenkonform ist,
erübrigen sich weitere Erörterungen hierzu. Es bleibt nur mehr zu prüfen,
ob das Wohnhaus gestützt auf Art. 24 RPG bewilligt werden kann.

Erwägung 3

    3.- Unbestritten ist, dass für das Bauvorhaben Art. 24 Abs. 2 RPG
nicht anwendbar ist, da es sich um eine Neubaute handelt (BGE 111 Ib
216 E. 3). Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG kann erteilt
werden, wenn der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzonen
erfordert (lit. a) und wenn dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen
entgegenstehen (lit. b). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt
sein (BGE 113 Ib 141 E. 5 mit Hinweisen).

    a) Die - positive - Standortgebundenheit darf nach der
bundesgerichtlichen Praxis nur dann bejaht werden, wenn eine Baute
aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der
Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen
ist. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben,
und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des
Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit
ankommen (BGE 113 Ib 141 E. 5a, 111 Ib 217 E. 3b mit Hinweisen;
EJPD/BRP, aaO N. 20 zu Art. 24 RPG). Bauten, die der Landwirtschaft
dienen und betrieblich notwendig sind, werden ausserhalb der Bauzonen
grundsätzlich als standortgebunden anerkannt, soweit sie nicht in einer
Landwirtschaftszone liegen und wegen ihrer Bodenabhängigkeit ohnehin
zonenkonform sind. Dabei sind an die Erfordernisse der Standortgebundenheit
strenge Anforderungen zu stellen. Der landwirtschaftliche Zweck darf
nicht bloss Vorwand sein, um ein Bauvorhaben zu realisieren, das für die
Bewirtschaftung des Bodens nicht erforderlich ist (BGE 113 Ib 141 E. 5a;
111 Ib 217 E. 3b, je mit Hinweisen).

    b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eigenständiger
Wohnraum ausserhalb der Bauzonen grundsätzlich nicht als standortgebunden
(BGE 113 Ib 142; LEO SCHÜRMANN, aaO S. 184/185). Das geplante Wohnhaus
als solches erfüllt somit die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 1 lit. a
RPG nicht.

    c) Zu prüfen ist, ob die Standortgebundenheit des geplanten Wohnhauses
aus der Tatsache hergeleitet werden kann, dass es für die Schweinezucht
allenfalls betrieblich notwendig ist. Voraussetzung dazu ist jedoch,
dass der zwar zonenwidrige, jedoch bereits seit Jahrzehnten bestehende
Schweinezuchtbetrieb seinerseits als standortgebunden zu bezeichnen ist
(BGE 108 Ib 363 E. b). Vorab ist daher zu untersuchen, ob die positive
oder negative Standortgebundenheit dieses Betriebes bejaht werden kann.

    Wie dargelegt, sind an die Erfordernisse der positiven
Standortgebundenheit strenge Anforderungen zu stellen, um der Zersiedlung
der Landschaft entgegenzuwirken. Das Bundesgericht hat sich in BGE 103
Ib 115 ff. erstmals mit dem Problem von Intensivtierhaltungsbetrieben
ausserhalb der Bauzonen auseinandergesetzt. Im damaligen Zeitpunkt galt
zwar noch der alte Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer
gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971 (GSchG), der Gebäude und Anlagen
ausserhalb des im generellen Kanalisationsprojekt abgegrenzten Gebietes
nur zuliess, wenn der Gesuchsteller ein sachlich begründetes Bedürfnis
nachwies. Art. 27 Abs. 1 der Allgemeinen Gewässerschutzverordnung
in der Fassung vom 6. November 1974 ergänzte, das Bedürfnis gelte
dann als sachlich begründet, wenn die Zweckbestimmung der Baute den
beanspruchten Standort bedingt und dem Bauvorhaben keine überwiegenden
öffentlichen Interessen entgegenstehen. Was das Gewässerschutzrecht
mit dem "sachlich begründeten Bedürfnis" eingeführt hat, findet in
der "Standortgebundenheit" des Art. 24 Abs. 1 RPG seine Entsprechung
(EJPD/BRP, aaO N. 2 zu Art. 24). Auf die von der Rechtsprechung unter dem
Gewässerschutzgesetz entwickelten Grundsätze ist daher auch heute noch
abzustellen. Im angeführten Entscheid wurde klar festgehalten, dass ein
Mastbetrieb ohne eigene Futterbasis nicht an einen bestimmten Standort
(auf dem zu bearbeitenden Land) gebunden sei, sondern der Inhaber könne -
unter Beachtung der Immissionsrisiken - frei wählen, wo er seinen Betrieb
errichten wolle. Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu. Wie dargelegt,
verfügt der Betrieb des Beschwerdegegners nicht über eine genügende eigene
Futterbasis, sondern er produziert überwiegend bodenunabhängig. Er ist
somit weder aus technischen oder betriebswirtschaftlichen noch aus Gründen
der Bodenbeschaffenheit auf einen bestimmten Standort ausserhalb der
Bauzonen angewiesen. Die Tatsache, dass der Schweinezuchtbetrieb bereits
vor Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes erstellt wurde, ändert an
diesen Feststellungen nichts, muss er doch im Lichte des heute geltenden
Rechts beurteilt werden.

    Zu untersuchen bleibt, ob eine Schweinezucht in einer Bauzone überhaupt
sinnvoll betrieben werden könnte. Es ist dies die Frage nach der negativen
Standortgebundenheit des bestehenden Schweinezuchtbetriebes. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die negative Standortgebundenheit
nur sehr zurückhaltend angenommen werden, etwa wenn ein Werk wegen
seiner Immissionen in Bauzonen ausgeschlossen ist (BGE 114 Ib 187;
111 Ib 218 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat im nicht publizierten
Entscheid vom 21. März 1984 i.S. Hui die Meinung vertreten, für Tierheime
sei die negative Standortgebundenheit in der Regel zu bejahen, soweit
sie immissionsträchtig seien. Im vorliegenden Fall gehen vom Betrieb
des Beschwerdegegners klarerweise keine erheblichen Immissionen aus.
Die Schweine werden ausschliesslich im Innern des Stallgebäudes
gehalten. Wie am Augenschein festgestellt werden konnte, dringt nur
sehr wenig Lärm nach aussen. Auch die Geruchsemissionen stellen beim
Betrieb des Beschwerdegegners kein Problem dar; der Stall ist gegen
aussen hin geschlossen und wird künstlich belüftet. Insofern ist die vom
Beschwerdegegner ausgeübte Haltung der Schweine nicht mit einem Tierheim
vergleichbar. Zudem muss ein Schweinezuchtbetrieb ganz allgemein den
Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung genügen (insbesondere des
Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG), der
Luftreinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1), der Lärmschutz-Verordnung
(SR 814.331) und der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPV, SR 814.011). Die in diesem Gesetz und den Verordnungen umschriebenen
Vorschriften bezwecken, eine übermässige Beeinträchtigung der Umgebung zu
verhindern (Art. 1 Abs. 1 USG). So sind lästige Gerüche, beispielsweise
aus Schweine- oder Geflügelhaltungen oder aus der Silagelagerung,
aufgrund von Art. 11 Abs. 2 USG soweit zu begrenzen, als dies technisch
und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Eine erhebliche
Störung der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden ist zu vermeiden (Art. 14
lit. b USG). Emissionsbegrenzungen baulicher und betrieblicher Art,
insbesondere für geruchsintensive Massentierhaltungen, können aufgrund von
Verordnungen oder nötigenfalls direkt gestützt auf Art. 12 USG angeordnet
werden (BGE 113 Ib 398 ff. E. 3). Schweinezuchtbetriebe mit mehr als 75
Plätzen für Mutterschweine gelten überdies gemäss Nr. 80.4 des Anhangs
zur UVPV als sogenannte UVP-Anlagen. Aus diesen Erwägungen folgt, dass
genügend rechtliche Möglichkeiten bestehen, um zu verhindern, dass von
einem Schweinezuchtbetrieb wie dem vorliegenden in einer Industrie- oder
Gewerbezone eine übermässige Belästigung der Umgebung bewirkt wird. Gewisse
Immissionen sind in den genannten Zonen zudem ohnehin in Kauf zu nehmen,
da dort üblicherweise zumindest mässig störende Betriebe zonenkonform sind
(unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 20. Januar 1988 i.S.
Bau- u. Immobilien AG, E. 5b). Beizufügen ist, dass die Entsorgung der
bei der Tierproduktion entstehenden Abfälle (hier Jauche) für sich allein
betrachtet die negative Standortgebundenheit nicht begründen kann.

    d) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Wohnhaus als solches
die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG nicht erfüllt. Die
Standortgebundenheit kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet
werden, dass das Wohnhaus für die bestehende Schweinezucht allenfalls
betriebsnotwendig ist; der Zuchtbetrieb selber ist nicht auf einen
Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen und kann insofern die
Standortgebundenheit weiterer Bauten nicht begründen. Unter diesen
Umständen erübrigt es sich zu prüfen, ob das Bauvorhaben für den Betrieb
der Schweinezucht notwendig ist und ob diesem gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. b
RPG überwiegende Interessen entgegenstehen.