Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 114 V 319



114 V 319

59. Auszug aus dem Urteil vom 20. Dezember 1988 i.S. Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt gegen Staat Zürich und Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich betreffend C. Regeste

    Art. 57 und 118 Abs. 1 UVG: Zuständigkeit der Schiedsgerichte.

    - Die zur sachlichen Zuständigkeit der Schiedsgerichte im
Krankenversicherungsbereich entwickelten Grundsätze gelten auch für die
Schiedsgerichte der obligatorischen Unfallversicherung nach Art. 57 UVG
(Erw. 3b und c).

    - Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Art. 57 UVG bejaht bei einem
Streit über die Frage, ob der zwischen der SUVA und einem kantonalen Spital
abgeschlossene Tarifvertrag mit Vollpauschale auch dann anzuwenden ist,
wenn die SUVA gemäss Staatsvertragsrecht bloss Sachleistungsaushilfe für
eine ausländische Unfallversicherung zu erbringen hat (Erw. 3d).

    - Das Schiedsgericht nach Art. 57 UVG ist auch zuständig für die
Beurteilung von Forderungen eines Spitals für Behandlungskosten, welche
vor dem 1. Januar 1984 angefallen sind (Erw. 3e).

    - Über Streitigkeiten, welche in die Zuständigkeit der Schiedsgerichte
nach Art. 57 UVG fallen, dürfen weder Versicherer noch andere Parteien
mit hoheitlicher Gewalt Verfügungen erlassen (Erw. 4a); eine allfällige
Verfügung (in casu eines kantonalen Spitals) ist nichtig (Erw. 4b).

Sachverhalt

    A.- Der in Italien wohnhaft gewesene italienische Staatsangehörige
Andrea C., geboren am 17. Juni 1935, führte als Kleinunternehmer
regelmässig Früchte- und Gemüsetransporte von Italien in die Schweiz
aus. Bei einem solchen Transport wollte er am 28. Dezember 1983
auf einem Parkplatz in Embrach eine Reparatur an seinem Lastwagen
vornehmen. Dabei geriet das Fahrzeug in Bewegung und drückte ihn gegen
eine Garagenwand. Schwer verletzt musste Andrea C. notfallmässig in
die Chirurgische Klinik des Kantonsspitals Winterthur (KSW) eingeliefert
werden. Trotz sofortiger Operation und anschliessender Behandlung verstarb
er am 9. Januar 1984.

    Andrea C. war beim italienischen "Istituto Nazionale per
l'Assicurazione contro gli Infortuni sul Lavoro (INAIL)" gegen
Arbeitsunfälle versichert. Am 5. März 1984 stellte das KSW dem INAIL
für den Spitalaufenthalt des Andrea C. Rechnung über Fr. 33'155.40,
wobei es die Taxen anwandte, welche die Taxordnung für die kantonalen
Krankenhäuser (stationäre Patienten) vom 28. März 1966 (Taxordnung I,
GS 813.111) in der allgemeinen Abteilung für ausländische Patienten
mit Wohnort im Ausland vorsieht. Vom INAIL am 20. Februar 1984 gestützt
auf das schweizerisch-italienische Abkommen über Soziale Sicherheit vom
14. Dezember 1962 um Verwaltungshilfe für die Kostenregelung gebeten,
ersuchte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Kreisagentur
Winterthur, das KSW mit Schreiben vom 14. Mai 1984 unter Hinweis auf
die staatsvertraglichen Bestimmungen um Rechnungsstellung gemäss dem
am 27./28. Dezember 1977 zwischen der SUVA und dem KSW abgeschlossenen
Vertrag. Das KSW stellte sich jedoch mit Schreiben vom 4. Oktober 1984 auf
den Standpunkt, der erwähnte Vertrag finde keine Anwendung, da es sich bei
Andrea C. nicht um einen Versicherungsnehmer der SUVA handle und diese nach
dem Abkommen mit Italien auch nicht gehalten sei, für die Kosten seiner
Hospitalisation aufzukommen, sondern diese nur vorzuschiessen habe. Die
SUVA ihrerseits beharrte mit Schreiben vom 19. November 1984 darauf, dass
entsprechend dem im Abkommen verankerten Gleichstellungsgrundsatz der
Spitalaufenthalt des Andrea C. nach dem Vertrag SUVA/KSW abzurechnen sei.

    Mit Verfügung vom 10. Januar 1985 verpflichtete das KSW die SUVA,
dem Spital für den Krankenhausaufenthalt von Andrea C. den Rechnungsbetrag
von Fr. 33'155.40 zu bezahlen.

    B.- Die SUVA reichte gegen die Verfügung des KSW vom 10. Januar 1985
Rekurs ein, welcher von der Direktion des Gesundheitswesens des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 29. Juli 1985 abgewiesen wurde.

    C.- Die SUVA legte gegen diesen Rekursentscheid beim Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich Beschwerde ein. Sie beantragte, in Aufhebung
der Verfügungen der Direktion des Gesundheitswesens und des KSW sei
letzteres zur Rechnungsstellung an die SUVA aufgrund des Vertrages vom
27./28. Dezember 1977 zu verpflichten.

    Mit Entscheid vom 5. September 1986 beschloss das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil die
Gebühren- und Kautionsbeschwerde nach § 42 Abs. 1 VRG/ZH nur Privaten
offenstehe, nicht aber der SUVA, welche ausschliesslich in ihrer
Eigenschaft als öffentlichrechtliche Versicherungsanstalt handle. Das
Verwaltungsgericht erörterte noch, ob als Rechtsschutzmöglichkeit
allenfalls das Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht gemäss Art. 57
Abs. 1 UVG oder nach Art. 25 Abs. 1 KUVG in Verbindung mit Art. 73
Abs. 1 KUVG in Frage käme, überliess es aber schliesslich den Parteien,
den gesetzlich zutreffenden Rechtsweg zu wählen.

    D.- Die SUVA erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren,
der Rekursentscheid der Direktion des Gesundheitswesens des Kantons
Zürich vom 29. Juli 1985 sowie die Verfügung des KSW vom 10. Januar
1985 seien aufzuheben und letzteres sei zu verpflichten, der SUVA für
den Spitalaufenthalt des Andrea C. aufgrund des Vertrages SUVA/KSW vom
27./28. Dezember 1977 Rechnung zu stellen.

    Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich äussert sich zum
Zuständigkeitsstreit, ohne einen Antrag zu stellen. Das Bundesamt
für Sozialversicherung schliesst seine Vernehmlassung mit dem Antrag,
"in materieller Hinsicht den Standpunkt der SUVA zu schützen".

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- (Ausführungen darüber, dass die SUVA gegen den
Nichteintretensentscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts mit Recht
nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat, weil dieser Entscheid auf
selbständigem kantonalem (Verfahrens-)- Recht und nicht auf Bundesrecht
auf dem Gebiete der Sozialversicherung beruht und mithin nicht eine mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG darstellt.)

Erwägung 2

    2.- (Ausführungen darüber, dass sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen den Entscheid der kantonalen Gesundheitsdirektion vom
29. Juli 1985 als rechtzeitig erweist. Dieser Entscheid stellt
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar, weil die SUVA geltend
macht, die Gesundheitsdirektion bzw. das KSW hätten zu Unrecht das
schweizerisch-italienische Sozialversicherungsabkommen nicht beachtet und
damit Bundesrecht verletzt, welcher Einwand der Rüge gleichkommt, es sei
zu Unrecht kantonales statt öffentliches Recht des Bundes bzw. diesem
normenhierarchisch gleichgestelltes Staatsvertragsrecht angewendet
worden. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.)

Erwägung 3

    3.- a) Nach Art. 57 UVG entscheidet ein für das ganze Kantonsgebiet
zuständiges Schiedsgericht u.a. Streitigkeiten zwischen Versicherern
und Heilanstalten (Abs. 1). Die Kantone bezeichnen das Schiedsgericht
und regeln das Verfahren (Abs. 3 Satz 1). Der schiedsgerichtlichen
Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen,
soweit nicht schon eine vertraglich eingesetzte Vermittlungsinstanz
geamtet hat (Abs. 3 Satz 2). Das am 1. Januar 1984 in Kraft getretene
Unfallversicherungsgesetz hat damit keine neue Rechtspflegezuständigkeit
geschaffen. Denn schon aufgrund der bisherigen Ordnung (Art. 25 KUVG,
welche Bestimmung seit 1. Januar 1965 bis Ende 1983 kraft alt Art. 73
Abs. 1 Satz 2 KUVG auch in der sozialen Unfallversicherung anwendbar war)
hatte das kantonale Schiedsgericht ebenfalls Streitigkeiten zwischen der
SUVA und Heilanstalten zu entscheiden (vgl. Botschaft vom 18. August 1976
zum UVG, BBl 1976 III 206).

    b) Die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Art. 57 UVG
ist - gleich wie bei Art. 25 KUVG - sehr offen formuliert. SCHÄREN (Die
Stellung des Arztes in der sozialen Krankenversicherung (Das "Arztrecht"
des KUVG), Diss. Zürich 1973, S. 359) spricht vom vagen Begriff
"Streitigkeiten". Für die Anwendbarkeit von Art. 57 UVG bzw. Art. 25 in
Verbindung mit alt Art. 73 Abs. 1 KUVG genügt es dabei nicht, dass sich
SUVA und KSW über irgend etwas streiten. Die Streitsache muss ihren
Ursprung im UVG bzw. im KUVG haben (vgl. DOBER, Verfahrensrecht in der
sozialen Krankenversicherung des Bundes, Diss. Bern 1986, S. 163).

    Das Eidg. Versicherungsgericht hat im Bereiche der Krankenversicherung
erkannt, dass das in Art. 25 KUVG vorgesehene schiedsgerichtliche Verfahren
immer dann anwendbar sei, wenn die Streitigkeit zwischen den Krankenkassen
einerseits und den Ärzten oder den andern, in Art. 25 Abs. 1 KUVG erwähnten
Medizinalpersonen oder Institutionen anderseits die besondere Stellung
der Medizinalperson oder der Institution im Rahmen des KUVG betreffe,
d.h. wenn die Streitigkeit Rechtsbeziehungen zum Gegenstand habe, die
sich aus dem KUVG ergäben oder die aufgrund des KUVG eingegangen worden
seien. Lägen der Streitigkeit keine solchen Rechtsbeziehungen zugrunde,
dann sei sie nicht nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien zu
beurteilen, mit der Folge, dass nicht die Schiedsgerichte gemäss Art. 25
KUVG, sondern allenfalls die Zivilgerichte zum Entscheid sachlich zuständig
seien (BGE 112 V 310 Erw. 3b mit Hinweisen).

    Im Rahmen dieser Voraussetzungen kann es sich um Streitigkeiten
jeglicher Art handeln, wie sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt
(SCHWEIZER, Die kantonalen Schiedsgerichte für Streitigkeiten zwischen
Ärzten oder Apothekern und Krankenkassen, S. 20 und 22). Dies
entspricht der Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts, das im
unveröffentlichten Urteil B. vom 12. November 1987 zwischen einem
selbständigen Physiotherapeuten und einem Krankenkassenkantonalverband
betont, dass der Wortlaut von Art. 25 KUVG durch keine Ausnahmen oder
Vorbehalte eingeschränkt sei; deshalb sei das Schiedsgericht zuständig,
nicht nur über die materielle Berechtigung der Rückforderung wegen
unwirtschaftlicher Behandlung, sondern auch über die Rechtsgültigkeit
eines darüber abgeschlossenen Vergleichs zu entscheiden.

    c) Es besteht kein Anlass, die in BGE 112 V 310 Erw. 3b für den
Krankenversicherungsbereich entwickelten Kriterien bei der Bestimmung
der sachlichen Zuständigkeit der Schiedsgerichte in der sozialen
Unfallversicherung ausser acht zu lassen. Nach BÜHLMANN (Die rechtliche
Stellung der Medizinalpersonen im Bundesgesetz über die Unfallversicherung
vom 20. März 1981, Diss. Bern 1985, S. 206 f.) könne es sich bei den in
Art. 57 UVG nicht näher umschriebenen Streitigkeiten nur um solche handeln,
die unmittelbar aus der Handhabung des UVG entstünden. Dazu gehörten auch
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Abwicklung der Zusammenarbeits- und
Tarifverträge. Nicht zuständig sei das Schiedsgericht für Regressansprüche
der Versicherer gegenüber den Medizinalpersonen, weil diese Ansprüche
nur mittelbar (Art. 41 UVG) auf dem UVG beruhten. Das Schiedsgericht
habe unter Anwendung öffentlichen Rechts des Bundes u.a. über folgende
Streitigkeiten zu entscheiden: Honorarforderungen der Medizinalpersonen
gegen den Versicherer, Ansprüche gestützt auf die Zusammenarbeits-
und Tarifverträge, Überprüfung der Bestimmungen dieser Verträge im
konkreten Fall (konkrete Normenkontrolle) auf ihre Übereinstimmung mit dem
Bundesrecht. Auch nach MAURER (Schweizerisches Sozialversicherungsrecht,
Bd. II, S. 528, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 617 f.) muss
das Schiedsgericht nach Art. 57 UVG z.B. über strittige Honorarforderungen,
Tarifklauseln usw. entscheiden (vgl. in diesem Zusammenhang auch SCHÄREN,
aaO, S. 359, und DOBER, aaO, S. 163 zu Art. 25 KUVG). In der Praxis bilden
denn auch Honorar- und Tarifstreitigkeiten gängigen Prozessstoff vor den
kantonalen Schiedsgerichten. Dabei haben diese die richtige Anwendung
des Tarifs bzw. einer Tarifposition oder -klausel im konkreten Einzelfall
bzw. deren Übereinstimmung mit dem Bundesrecht zu prüfen (vgl. RKUV 1984
Nr. K 573 S. 74 Erw. 1 zu Art. 25 KUVG).

    d) Vorliegend sind am Streitverhältnis das KSW bzw. der Staat Zürich
und die SUVA beteiligt. Diese haben unter der Herrschaft des zweiten
Titels des KUVG (alt Art. 41 ff.) gestützt auf alt Art. 73bis Abs. 2
KUVG am 27./28. Dezember 1977 einen Tarifvertrag (mit Vollpauschale)
getroffen. Diese Tarifordnung fiel mit dem Inkrafttreten des UVG
nicht dahin, sondern blieb weiterhin gültig (Art. 6 der Verordnung
vom 20. September 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, SR 832.201, sowie Verordnung
vom 17. September 1986 über die Tarife der Heil- und Kuranstalten in
der Unfallversicherung, SR 832.206.2). Nach Art. 1 und 7 des Vertrages
zwischen dem KSW und der SUVA verpflichtet sich die Heilanstalt, Patienten,
die auf Kosten der SUVA stationär behandelt werden sollen, nach dem
vertraglich vereinbarten Tarif aufzunehmen. Auch wenn sich der Streit
materiell letztlich um die Frage dreht, ob die Vollpauschale auch dann
gelte, wenn die SUVA gemäss Staatsvertragsrecht Sachleistungsaushilfe für
eine ausländische Unfallversicherung zu erbringen hat, besteht ein enger
Konnex zum UVG bzw. KUVG. Weil die SUVA nach KUVG alleinige Trägerin
bzw. nach UVG Mitträgerin der obligatorischen Unfallversicherung war
bzw. ist, wurde sie bzw. ist sie nach wie vor zur Leistungsaushilfe bei der
Heilbehandlung von Versicherten einer ausländischen Unfallversicherung
eingesetzt. Der Umstand, dass der Tarifstreit der SUVA mit dem KSW
nicht aus der Behandlung eines eigenen Versicherten, sondern aus der
Verwaltungshilfe gemäss Staatsvertrag im Schadensfall des Versicherten
einer fremden Anstalt entstanden ist, hat daher auf die Rechtsnatur der
Streitigkeit keinen Einfluss, wie übrigens das kantonale Verwaltungsgericht
zutreffend erwogen hat. Entgegen der Ansicht der Gesundheitsdirektion
ergibt sich aus § 1 der zürcherischen Verordnung über das Schiedsgericht
in Kranken- und Unfallversicherungsstreitigkeiten vom 2. November 1983
(GS 832.11) nichts anderes, weil sich die sachliche Zuständigkeit
abschliessend nach den Bundesgesetzen richtet. Der vorliegende Streit
betrifft Rechtsbeziehungen, die aufgrund des KUVG bzw. des UVG eingegangen
worden sind. Die schiedsgerichtliche Zuständigkeit ist daher zu bejahen.

    e) Obwohl die für Andrea C. nach den regulären Ansätzen der
kantonalen Taxordnung I und nicht nach dem vertraglichen Tarif
KSW/SUVA in Rechnung gestellten Behandlungskosten, soweit diese in
der Zeit vom 28. bis 31. Dezember 1983 angefallen sind, die Zeit
vor Inkrafttreten des UVG betreffen, ist auch diesbezüglich die
Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Art. 57 UVG zu bejahen. Entgegen
der Auffassung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich lässt sich
aus der Übergangsbestimmung von Art. 118 Abs. 1 UVG kein anderer
Schluss ziehen, weil es dort um Versicherungsleistungen geht, die
nach bisherigem Recht gewährt werden. Das UVG enthält hingegen keine
Übergangsbestimmung zum Verfahrensrecht. Es gilt daher der Grundsatz,
dass neue Verfahrensvorschriften mit dem Tag des Inkrafttretens sofort
anwendbar sind (BGE 112 V 360 Erw. 4a mit Hinweis). Vorliegend besteht um
so weniger Grund zum Abweichen von dieser Rechtsprechung, als die bisherige
Schiedsgerichtsordnung des KUVG für Unfallversicherungsstreitsachen
ohne Änderung in das UVG übernommen worden ist, so dass Kontinuität im
verfahrensrechtlichen System besteht (BBl 1976 III 206).

Erwägung 4

    4.- a) Fällt vorliegend die Streiterledigung in den
Zuständigkeitsbereich des kantonalen Schiedsgerichts nach Art. 57
UVG, so stellen sich weitere verfahrensrechtliche Fragen. An sich
verfügen beide Parteien des Tarifvertrags vom 27./28. Dezember 1977
über hoheitliche Gewalt. Deshalb handelt es sich nicht um einen
subordinationsrechtlichen, sondern einen koordinationsrechtlichen
Vertrag (MAURER, Unfallversicherungsrecht, S. 530, sowie Schweizerisches
Sozialversicherungsrecht, Bd. I, S. 143). Nun haben aber die Versicherer
nicht die Befugnis, über die in den Kompetenzbereich der Schiedsgerichte
fallenden Streitigkeiten Verfügungen zu erlassen; die Schiedsgerichte
urteilen nämlich nicht wie kantonale Versicherungsgerichte auf
Verfügung hin als Beschwerdeinstanz, sondern auf Klage hin im
Sinne der ursprünglichen Gerichtsbarkeit (MAURER, Schweizerisches
Sozialversicherungsrecht, Bd. II, S. 412 und 528, N. 1255, sowie
Unfallversicherungsrecht, S. 616; BÜHLMANN, aaO, S. 205). Entsprechend ist
Eintretensvoraussetzung für die Schiedsgerichte ein durchgeführtes und
(erfolglos) abgeschlossenes Vermittlungsverfahren und nicht der Erlass
einer Verwaltungsverfügung (unveröffentlichtes Urteil C. vom 26. September
1983; vgl. auch BGE 103 V 149 Erw. 2 zu Art. 25 Abs. 4 KUVG).

    Es stellt sich die Frage, ob das KSW berechtigt war, den Streit
mit der SUVA auf dem Verfügungsweg hoheitlich zu entscheiden. Dies ist
zu verneinen. Das KSW war, obgleich nach kantonalem Recht als untere
Verwaltungsbehörde Trägerin öffentlicher Gewalt, nicht befugt, seinen
Standpunkt einseitig verfügungsmässig durchzusetzen. Nach § 1 VRG/ZH werden
zwar öffentlichrechtliche Angelegenheiten von den Verwaltungsbehörden (und
vom Verwaltungsgericht) entschieden. § 3 VRG/ZH behält jedoch besondere
gesetzliche Bestimmungen, welche die Zuständigkeitsordnung anders regeln,
vor; und § 5 Abs. 1 VRG/ZH verpflichtet eine Verwaltungsbehörde, von Amtes
wegen ihre Zuständigkeit zu prüfen, bevor sie auf die Behandlung einer
Sache eintritt. Wenngleich aus der Taxordnung I die Verfügungskompetenz
der Krankenhausverwaltung hervorgeht und gegen deren Taxfestsetzung gemäss
§ 22 der Taxordnung der Rekurs an die Direktion des Gesundheitswesens
offensteht, so ändert dies nichts daran, dass die Erledigung des
vorliegenden Streites in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Art. 57
UVG fällt (Erw. 3d hievor), was den vorgängigen Erlass einer Verfügung
ausschliesst. Wenn in der Literatur, bezogen auf den Regelfall, die
Verfügungskompetenz der Versicherer verneint wird, so gilt dies mutatis
mutandis auch dann, wenn auf der andern Seite eine Heilanstalt beteiligt
ist, welche ihrerseits ebenfalls über hoheitliche Gewalt verfügt.

    b) Praxisgemäss prüft das Eidg. Versicherungsgericht von Amtes wegen
u.a. die formellen Erfordernisse der Gültigkeit und Ordnungsmässigkeit des
Verwaltungsverfahrens, so insbesondere auch, ob die kantonale Instanz zu
Recht auf die Beschwerde eingetreten ist. Es hebt daher einen Entscheid
von Amtes wegen auf, wenn die Vorinstanz trotz fehlender formeller
Voraussetzungen in der Sache geurteilt hat (BGE 111 V 346 Erw. 1a; ZAK
1986 S. 542 Erw. 1).

    Aus dem in Erw. 4a Gesagten ergibt sich, dass das KSW nicht kompetent
war, autoritativ und rechtsverbindlich festzustellen, dass der vertragliche
Tarif nicht zur Anwendung kommt und die SUVA gemäss den Ansätzen der
Taxordnung I zu bezahlen hat. Weil das KSW in einem Bereich verfügt
hat, der seiner Kompetenz entzogen ist, erweist sich seine Verfügung
als mangelhaft. Und zwar ist dieser Mangel so schwerwiegend, dass auf
Nichtigkeit zu schliessen ist (vgl. BGE 109 V 236 Erw. 2; ZAK 1986 S. 544
Erw. 3 und 4, 1982 S. 84 Erw. 3; vgl. in diesem Zusammenhang auch GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 100). Die Direktion für das
Gesundheitswesen hätte diesen Rechtsmangel feststellen und die Parteien
auf den Weg des Schiedsgerichts nach Art. 57 UVG verweisen müssen.
Ihr Rekursentscheid ist folglich aufzuheben; ferner ist die Verfügung
des KSW vom 10. Januar 1985 als nichtig zu erklären.

    c) Es besteht für das Eidg. Versicherungsgericht kein Anlass, in der
Sache selber direkt materiell zu entscheiden. Dagegen sprechen zum einen
der Grundsatz der Wahrung des Instanzenzuges und ferner die Tatsache,
dass das obligatorische Vermittlungsverfahren nach Art. 57 Abs. 3 UVG
bisher nicht durchgeführt worden ist.

    Auch ist davon abzusehen, von Amtes wegen die Überweisung der Sache an
das Schiedsgericht des Kantons Zürich nach Art. 57 UVG anzuordnen. Denn
es ist Sache der aktivlegitimierten Partei, das Schiedsgericht in der
gehörigen Form anzurufen.