Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 114 V 272



114 V 272

50. Auszug aus dem Urteil vom 17. Oktober 1988 i.S. Kranken- und
Unfallkasse "Die Eidgenössische" gegen B. und Versicherungsgericht des
Kantons Bern Regeste

    Art. 1 Abs. 2 Satz 2, Art. 12 Abs. 2 Ziff. 3 KUVG: Badekurbeiträge
aus Zusatzversicherungen. Es ist nicht bundesrechtswidrig, wenn die
Kassen die Gewährung von Badekurleistungen aus Zusatzversicherungen
reglementarisch davon abhängig machen, dass der Badekur eine ärztliche
Behandlung vorausgegangen ist.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- a) Die Kasse beschränkt in den Zusatzversicherungen die
Leistungspflicht für Badekuren auf die Tatbestände der Badekuren im
Anschluss an einen Spitalaufenthalt einerseits und an eine intensive
Vorbehandlung anderseits...

    b) Das Eidg. Versicherungsgericht hat zu Art. 12 Abs. 2 Ziff. 3
KUVG für die gesetzliche Grundversicherung erkannt, dass die Kassen
die Gewährung des Badekurbeitrages nicht davon abhängig machen dürfen,
dass bereits vor der Badekur Behandlungen durchgeführt wurden (RKUV 1987
Nr. K 709 S. 19 Erw. 2c, 1986 Nr. K 662 S. 45 Erw. 2b; RSKV 1982 Nr. 485
S. 96 Erw. 2a, 1979 Nr. 374 S. 162 Erw. 2). Es stellt sich die Frage,
ob die Kassen berechtigt sind, diese Bedingung für Badekurbeiträge aus
Zusatzversicherungen vorzuschreiben.

    Die Frage ist zu bejahen. Die Kassen sind von Bundesrechts wegen
nicht verpflichtet, aus den Zusatzversicherungen Badekurleistungen zu
gewähren. Das Gesetz schreibt ihnen auch nicht vor, dass zusatzversicherte
Badekurbeiträge gegebenenfalls von einem bestimmten Minimalumfange sein
müssten oder immer auch dann auszurichten wären, wenn Badekurleistungen
aus der Grundversicherung erbracht würden. Vielmehr können die
Kassen aufgrund von Art. 1 Abs. 2 Satz 2 KUVG in ihren Satzungen
die Leistungsberechtigung so regeln, dass nicht bei allen Badekuren,
die in der gesetzlichen Grundversicherung einen Anspruch begründen,
Deckung auch in den Zusatzversicherungen gewährt wird. Wohl werden im
vorliegenden Fall damit die badekurbedürftigen Versicherten benachteiligt,
welche die Voraussetzung der vorgängigen Behandlung nicht erfüllen, aber
ebenfalls einen medizinisch ausgewiesenen Bedarf nach den Leistungen aus
den Zusatzversicherungen haben. Darin liegt jedoch keine Willkür. Sinn
und Zweck der Voraussetzung vorgängiger Behandlung ist im wesentlichen
darin zu sehen, dass die Versicherten zuerst die Möglichkeiten einer
Behandlung an ihrem Wohnort erproben sollen, bevor die nicht unbedeutenden
Badekurleistungen aus den Zusatzversicherungen in Anspruch genommen
werden. Dass die Kasse nur Badekuren berücksichtigt, die eine notwendige
abschliessende oder ergänzende Massnahme zu einer vorgängigen Behandlung
darstellen, dient schliesslich auch der Missbrauchsbekämpfung, indem rein
präventiven Badekuren oder gar blossen Ferien am Badekurort zu Lasten der
Versicherung vorgebeugt wird. Die genannte Anspruchsvoraussetzung ist daher
bundesrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wie der Sonderfall zu
behandeln wäre, dass eine vorgängige Behandlung unzweckmässig und damit
unwirtschaftlich wäre, kann hier dahingestellt bleiben.