Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 114 V 239



114 V 239

47. Urteil vom 19. Dezember 1988 i.S. Coop Personalversicherung (CPV)
gegen J. und Eidgenössisches Departement des Innern gegen CPV und
Versicherungsgericht des Kantons Zürich Regeste

    Art. 103 lit. b OG. Legitimation des Eidgenössischen Departements des
Innern zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der
beruflichen Vorsorge (Erw. 3).

    Art. 15 Abs. 1, Art. 16, 27 Abs. 1 und 2, Art. 28 BVG, Art. 331a,
331b und 331c OR. Bemessung der Freizügigkeitsleistung (Erw. 6-11).

Sachverhalt

    A.- Der 1934 geborene Kurt J. gehörte bis 30. April 1985 der
Pensionskasse der Bank S. an. Am 1. Mai 1985 nahm er seine Tätigkeit als
Vizedirektor der Bank G. auf. Gleichzeitig wurde er Mitglied der Coop
Personalversicherung (CPV). Die Pensionskasse der Bank S. erbrachte zu
seinen Gunsten eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 201'974.--. Auf den
1. September 1985 erhöhte sich die versicherte Besoldung bei der Bank
G., weshalb vereinbart wurde, dass Kurt J. an die CPV eine von ihm zu
amortisierende Einmaleinlage von Fr. 35'265.-- zu leisten habe.

    Auf den 30. April 1986 wurde das Arbeitsverhältnis des Kurt J. mit
der Bank G. aufgelöst. In ihrer Austrittsabrechnung bezifferte die CPV
den Freizügigkeitsanspruch auf Fr. 213'749.--, der dem Versicherten
wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in bar ausbezahlt
wurde. Diesen Betrag hatte die CPV wie folgt errechnet:

    Eingebrachte Freizügigkeit                             Fr. 201'974.--

    Amortisierter Teil der Einmaleinlage                   Fr.   8'465.--

    Arbeitnehmerbeiträge vom 1.5.-31.12.1985 im

    obligatorischen und im weitergehenden Bereich          Fr.   2'190.--

    Arbeitnehmerbeiträge vom 1.1.-30.4.1986 im

    obligatorischen und im weitergehenden Bereich          Fr.   1'120.--
                                                            --------------

    Total                                                  Fr. 213'749.--

    B.- Kurt J. erhob beim Versicherungsgericht des Kantons Zürich gegen
die CPV Klage mit dem Antrag, die CPV sei zu verpflichten, ihm zusätzlich
die folgenden Leistungen zu erbringen:

    a. Fr. 9'088.85 entsprechend 4 1/2% Zins p.a. auf Fr. 201'974.-- für
   die Zeit vom 1. Mai 1985 bis 30. April 1986.

    b. Fr. 1'057.95 entsprechend 4 1/2% Zins p.a. auf Fr. 35'265.-- für
   die Zeit vom 1. September 1985 bis 30. April 1986.

    Er begründete die Klage im wesentlichen damit, dass es dem Sinne
einer Vorsorgeeinrichtung widerspreche, wenn die CPV den auf der
eingebrachten Freizügigkeitsleistung und der Einmaleinlage erzielten
Ertrag zurückbehalte. - In der Klagereplik hielt Kurt J. an diesem
Rechtsbegehren in dem Sinne fest, als er das kantonale Gericht ersuchte,
die CPV zu verpflichten, ihm "die eingeklagten oder eventuell die vom
Gericht als angemessen erachteten Beträge, unter welchem Titel auch immer,
zu bezahlen...".

    Das kantonale Versicherungsgericht hielt das Begehren um Gewährung
eines Zinses auf der eingebrachten Freizügigkeitsleistung und der
Einmaleinlage für unbegründet. Da Kurt J. jedoch das Gericht darum ersucht
habe, die ihm von der CPV zu bezahlenden Beträge - unter welchem Titel
auch immer - von Amtes wegen festzustellen, sei zu prüfen, ob die von der
CPV errechnete Freizügigkeitsleistung als rechtmässig betrachtet werden
könne. In dieser Hinsicht erkannte das kantonale Versicherungsgericht
mit dem Hinweis auf seinen in SZS 1987 S. 211 publizierten Entscheid vom
8. Dezember 1986, dass bei umhüllenden Kassen die Freizügigkeitsleistung
im obligatorischen Bereich nach Art. 28 Abs. 1 oder allenfalls Abs. 2
BVG berechnet und im weitergehenden (vor oder/und überobligatorischen)
Bereich eine zusätzliche Leistung gemäss Art. 331a oder 331b OR
gewährt werden müsse. Die Freizügigkeitsleistung im obligatorischen
Bereich entspreche im vorliegenden Fall dem im Zeitpunkt der Überweisung
erworbenen Altersguthaben, das sich per 30. April 1986 auf Fr. 3'728.60
belaufe und sich aus der Altersgutschrift von Fr. 2'429.-- für 1985 und
von Fr. 1'267.20 für 1986 sowie dem Zins gemäss Art. 11 Abs. 3 BVV 2 von
Fr. 32.40 zusammensetze. Im Rahmen der weitergehenden Vorsorge bestimme
sich die Freizügigkeitsleistung aufgrund der persönlichen Beiträge
des Kurt J., die er im vor- und überobligatorischen Bereich geleistet
habe. Diese würden sich aus der eingebrachten Freizügigkeitsleistung von
Fr. 201'974.--, dem amortisierten Teil der Einmaleinlage von Fr. 8'465.--,
den persönlichen Beiträgen für das Überobligatorium von Fr. 1'196.--
für das Jahr 1985 und von Fr. 601.-- für das Jahr 1986 zusammensetzen,
so dass sich die Freizügigkeitsleistung aus dem weitergehenden Bereich
auf Fr. 212'236.-- belaufe. Gesamthaft errechnete der kantonale
Richter somit die dem Kurt J. per 30. April 1986 zustehende gesamte
Freizügigkeitsleistung auf Fr. 215'964.60. Demgemäss verpflichtete er
in teilweiser Gutheissung der Klage die CPV, über die bereits bezahlte
Summe von Fr. 213'749.-- hinaus noch einen Betrag von Fr. 2'215.60 als
Freizügigkeitsleistung auszurichten. Im übrigen wies das kantonale Gericht
die Klage ab (Entscheid vom 20. Februar 1987).

    C.- Die CPV und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
erheben Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

    a) Die CPV beantragt, der Entscheid des kantonalen
Versicherungsgerichts sei insoweit aufzuheben, als er die Klage gutheisse.

    Kurt J. stellt in seiner Beschwerdeantwort den Antrag,
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der CPV sei abzuweisen. Ferner
erneuert er das vorinstanzlich gestellte Begehren um Verzinsung der
ausserobligatorischen Vorsorgekapitalien für die Dauer der Anstellung bei
der Bank G. In formeller Hinsicht verlangt er, dass "Beweisunterlagen,
die auf nicht öffentlichem Material beruhen", nicht zugelassen würden.

    Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) beantragt, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der CPV sei gutzuheissen, der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

    b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des EDI wird der Antrag
gestellt, der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts sei aufzuheben
und es sei in der Sache neu zu entscheiden.

    In ihrer Beschwerdeantwort stellt die CPV keinen Antrag. Sie hält
aber die Beschwerdelegitimation des EDI für fraglich.

    Im Rahmen seiner Antwort auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der
CPV beantragt Kurt J., auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des EDI sei
nicht einzutreten.

    Das BSV erneuert den in seiner Vernehmlassung zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der CPV gestellten Antrag.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Vereinigung der Verfahren; vgl. BGE 110 V 148 Erw. 1.)

Erwägung 2

    2.- (Zuständigkeit des Eidg. Versicherungsgerichts; vgl. BGE 114 V
34 Erw. 1a.)

Erwägung 3

    3.- a) Die Legitimation der CPV zur Erhebung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von Art. 103 lit. a OG ist
offensichtlich gegeben.

    Hingegen bezweifeln Kurt J. und die CPV die Befugnis des EDI
zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es fragt sich
somit, ob das EDI aufgrund von Art. 103 lit. b OG zur Anfechtung
letztinstanzlicher kantonaler Entscheide auf dem Gebiet der beruflichen
Vorsorge legitimiert ist. Das muss vom Eidg. Versicherungsgericht -
wie alle Eintretensvoraussetzungen - von Amtes wegen geprüft werden,
ohne an die Anträge und Vorbringen der Parteien gebunden zu sein (BGE
112 V 365 Erw. 1a, 111 V 151 Erw. 1a und 346 Erw. 1a).

    b) Nach Art. 103 lit. b OG, der gemäss Art. 132 OG
auch auf das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vor dem Eidg. Versicherungsgericht Anwendung findet, ist zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt "das in der Sache zuständige
Departement oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die in der Sache
zuständige Dienstabteilung der Bundesverwaltung gegen die Verfügung einer
eidgenössischen Rekurskommission, einer eidgenössischen Schiedskommission,
einer letzten kantonalen Instanz oder einer Vorinstanz im Sinne von
Art. 98 Buchstabe h".

    Die Beschwerdelegitimation nach Art. 103 lit. b OG, die nur den
Behörden des Bundes zukommt (BGE 108 Ib 208), bezweckt, das allgemeine
öffentliche Interesse an der richtigen Durchsetzung und rechtsgleichen
Anwendung des Bundesrechts zu wahren (BGE 110 V 129 Erw. 1 und 108 Ib
207 f.; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 164). Die
sog. Behördenbeschwerde des Bundes ist laut GYGI nur zuzulassen,
wenn behördlicherseits ein spezifisches öffentliches Interesse an
der Anfechtung der Verfügung angenommen werden kann, die Behörde also
eine vernünftige Veranlassung dazu hat. Nach der Rechtsprechung des
Eidg. Versicherungsgerichts ist im Rahmen des Art. 103 lit. b OG die
Beschwerdelegitimation bloss denjenigen Behörden zuzuerkennen, deren
Interesse an der Lösung des Streitfalles vermutet wird (BGE 110 V 130
Erw. 2a).

    Im Lichte dieser Grundsätze fragt es sich, ob und inwieweit
im sachlichen Anwendungsbereich des Art. 73 BVG dem EDI die
Beschwerdelegitimation aufgrund von Art. 103 lit. b OG zuzuerkennen ist.

    c) Die Beschwerdelegitimation des EDI ist offensichtlich zunächst dort
nicht gegeben, wo Art. 73 BVG sachlich gar nicht anwendbar ist, d.h. in
Streitigkeiten mit nichtregistrierten Vorsorgeeinrichtungen in Gestalt der
Genossenschaft oder des öffentlichen Rechts und bei den nichtregistrierten
Vorsorgestiftungen mit Tätigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge im
weiteren Sinne (MEYER, Die Rechtswege nach dem Bundesgesetz über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), in:
ZSK 106/1987 I, S. 626 f.).

    Innerhalb des sachlichen Anwendungsbereiches des Art. 73 BVG
kann die Beschwerdelegitimation des EDI insoweit nicht in Frage
gestellt werden, als es um die einheitliche und rechtlich zutreffende
Durchführung der obligatorischen Versicherung gemäss Art. 7 ff. BVG
geht, besteht hier doch ein eminentes öffentliches Interesse des EDI
als eines in der Sache zuständigen Departements (vgl. Art. 4 lit. b der
Verordnung über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter vom
9. Mai 1979), durch Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde
dafür zu sorgen, dass beispielsweise eine grundsätzliche Rechtsfrage
dem Eidg. Versicherungsgericht zur Beurteilung unterbreitet wird,
selbst wenn die am kantonalen Klageverfahren unmittelbar Beteiligten
dies nicht wollten. Dasselbe Bedürfnis besteht auch bei registrierten
Vorsorgeeinrichtungen, insoweit sie ausserobligatorische Leistungen
erbringen. Ob auch bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern,
Anspruchsberechtigten und nichtregistrierten Personalfürsorgestiftungen
im Sinne von Art. 89bis Abs. 1 ZGB, die ebenfalls von Art. 73 BVG erfasst
werden, die Legitimation des EDI zu bejahen ist, kann offengelassen werden.

    Festzuhalten ist, dass die Legitimation zur Behördenbeschwerde
im erwähnten Rahmen nur dem EDI als solchem zusteht, weil - anders
als etwa in der Krankenversicherung (Art. 5 Abs. 3 Vo V über die
Krankenversicherung) - keine bundesrechtliche Vorschrift besteht, welche
das BSV als Dienstabteilung bzw. Verwaltungseinheit des Departements zur
Behördenbeschwerde ermächtigen würde, was an sich zulässig wäre (vgl. GYGI,
aaO, S. 163 mit dem Hinweis auf BGE 98 V 116).

    d) Die Auffassung des Versicherungsgerichts des Kantons Zürich,
seine Entscheide im Rahmen des Art. 73 BVG stellten keine mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen im Sinne von
Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG dar, ist
unbegründet. Zwar handelt es sich beim kantonalen Verfahren nach Art. 73
BVG um ein Klageverfahren, dem keine Verfügung, sondern eine Streitigkeit
zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten
zugrunde liegt (BGE 112 Ia 184 Erw. 2a). Das Rechtspflegeverfahren
im Falle eines Weiterzugs an das Eidg. Versicherungsgericht ändert
indessen seine Natur: Das ein- oder zweistufige Klageverfahren nach
Art. 73 Abs. 1 BVG vor der oder den kantonalen Instanz(en) schlägt in
ein Anfechtungsstreitverfahren um, in welchem der letztinstanzliche
kantonale Entscheid eine mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Eidg. Versicherungsgericht anfechtbare Verfügung darstellt (Art. 73
Abs. 4 BVG). Dass der letztinstanzliche kantonale Entscheid in
einer BVG-Streitigkeit kraft der in Art. 73 Abs. 4 BVG vorgesehenen
Weiterzugsmöglichkeit notwendigerweise zum Anfechtungsgegenstand der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von Art. 128 in Verbindung
mit Art. 97 Abs. 1 OG wird, ist in BGE 112 Ia 185 Erw. 2c ausdrücklich
festgestellt worden, wenn dort ausgeführt wird: "Damit ... ein im Verfahren
nach Art. 73 BVG ergangenes Urteil eines letztinstanzlichen kantonalen
Gerichtes mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidg. Versicherungsgericht
angefochten werden kann, muss es zwangsläufig eine (Anordnung der Behörden
im Einzelfall) (Art. 5 Abs. 1 VwVG), d.h. ein individuell-konkretes
Streitverhältnis ... zum Gegenstand haben."

    e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das EDI im vorliegenden
Fall zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 1987 legitimiert
ist. Und da unbestrittenermassen auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des EDI ebenfalls
einzutreten.

Erwägung 4

    4.- Auf den Antrag des Kurt J. auf Verzinsung der in die CPV
eingebrachten Vorsorgekapitalien, den er in seiner Vernehmlassung zu
den Verwaltungsgerichtsbeschwerden der CPV und des EDI wiederholt,
ist nicht einzutreten. Da Kurt J. selber den Entscheid des kantonalen
Versicherungsgerichts nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
angefochten hat, kann er in der Vernehmlassung zu den beiden
Verwaltungsgerichtsbeschwerden kein selbständiges Begehren
im Sinne seines Antrages mehr stellen, das über den durch die
Verwaltungsgerichtsbeschwerden der CPV und des EDI bestimmten
Streitgegenstand (vgl. BGE 110 V 51 Erw. 3b und c) hinausgeht. Denn
das verwaltungsgerichtliche Verfahren kennt das Institut der
Anschlussbeschwerde nicht, unter Vorbehalt von in Spezialgesetzen
vorgesehenen Ausnahmen (BGE 106 V 248; ZAK 1984 S. 276; vgl. BGE 110 Ib
31 Erw. 2).

    Der weitere Antrag des Kurt J., Beweisunterlagen, die auf nicht
öffentlichem Material beruhten, seien nicht zuzulassen, ist gegenstandslos,
weil das Eidg. Versicherungsgericht sein Urteil auch in tatbeständlicher
Hinsicht ohnehin nur auf öffentlich zugängliche Quellen abstützt.

Erwägung 5

    5.- (Kognition; vgl. BGE 114 V 36 Erw. 1c.)

Erwägung 6

    6.- a) Im Obligatoriumsbereich gewährleistet die Freizügigkeitsleistung
dem Versicherten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Erhaltung
des Vorsorgeschutzes (Art. 27 Abs. 1 BVG). Der Versicherte hat Anspruch
auf eine Freizügigkeitsleistung wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt
eines Versicherungsfalles aufgelöst wird und er die Vorsorgeeinrichtung
verlässt (Art. 27 Abs. 2 BVG).

    Gemäss Art. 28 Abs. 1 BVG entspricht die Höhe der dem
Versicherten seit dem 1. Januar 1985 unter dem Obligatorium
garantierten Freizügigkeitsleistung dem vom Versicherten bis zu
deren Überweisung erworbenen Altersguthaben. Dieses setzt sich
zusammen aus den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während
welcher der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, und
den Freizügigkeitsleistungen samt Zinsen, die dem Versicherten nach
Art. 29 Abs. 1 BVG gutgeschrieben worden sind (Art. 15 Abs. 1 lit. a
und b BVG). Die Altersgutschriften sind altersmässig gestaffelte, in
Prozenten des koordinierten Lohnes berechnete Gutschriften (Art. 16 und 95
BVG). Die BVG-Freizügigkeitsleistung, die der Versicherte beanspruchen
kann, ist somit in der Regel - die Fälle gemäss Art. 29 Abs. 2 und
3 BVG vorbehalten - die Summe der von allen Vorsorgeeinrichtungen,
denen er bis zu diesem Zeitpunkt angehört hat, bis zum letzten -
streitigen - Freizügigkeitsfall verbuchten Altersgutschriften samt
Zinsen (vgl. PFITZMANN bei HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 3. Aufl.,
S. 364). Da das Freizügigkeitsobligatorium erst am 1. Januar 1985 in Kraft
getreten ist, sind für die Bestimmung der BVG-Freizügigkeitsleistung des
Art. 28 Abs. 1 BVG die seit diesem Zeitpunkt erfolgten Altersgutschriften
(samt Zinsen) massgebend. Die Gutschriften bestimmen insbesondere die Höhe
der obligatorischen Freizügigkeitsleistung im Falle eines Stellenwechsels
(PFITZMANN bei HELBLING, aaO, S. 364). Sie sind der Mindestanspruch,
der dem Versicherten unter dem Titel der obligatorischen Freizügigkeit
durch das BVG gewährleistet wird. Danach haben sich im Sinne eines
Gutschriftenprimats (PFITZMANN bei HELBLING, aaO, S. 364) Leistungen und
Beiträge zu richten.

    Art. 28 Abs. 2 BVG bestimmt, dass die Art. 331a oder 331b OR anwendbar
sind, wenn die nach diesen Vorschriften bemessene Freizügigkeitsleistung
höher ist als die BVG-Freizügigkeitsleistung nach Art. 28 Abs. 1 BVG. Für
den unter-, über- und vorobligatorischen Bereich hält insbesondere
Art. 331b Abs. 1 OR unter dem Titel Forderung des Arbeitnehmers
bei Versicherungseinrichtungen fest: Hat der Arbeitnehmer für die
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Beiträge an eine
Versicherungseinrichtung geleistet und erhält er bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses von ihr keine Leistungen, so hat er gegen sie
eine Forderung, die mindestens seinen Beiträgen entspricht, unter
Abzug der Aufwendungen zur Deckung eines Risikos für die Dauer
des Arbeitsverhältnisses. Die Höhe der OR-Freizügigkeitsleistung
muss somit anhand der Statuten oder des Reglements der betreffenden
Vorsorgeeinrichtung ermittelt werden (Art. 331a Abs. 3bis und Art. 331b
Abs. 3bis OR). Dabei müssen die gesetzlichen Mindestanforderungen,
die sich aus Art. 331a Abs. 1 und 2 OR für Spareinrichtungen sowie aus
Art. 331b Abs. 1 und 2 OR für Versicherungseinrichtungen ergeben, wegen
des zwingenden Charakters dieser Bestimmungen (Art. 362 OR) beachtet
werden. Nach Art. 331b Abs. 5 OR sind die Versicherungseinrichtungen
befugt, reglementarisch eine abweichende Ordnung zu treffen, sofern diese
für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.

    Die Vorsorgeeinrichtungen sind frei, ob sie als umhüllende
oder gesplittete Kassen, durch Erhebung altersmässig abgestufter
oder durchschnittlicher paritätischer Beträge oder von zusätzlichen
Arbeitgeberbeiträgen das Obligatorium verwirklichen wollen (Art. 49 Abs. 1
BVG). Deswegen und weil die OR-Freizügigkeitsleistung - im Gegensatz
zur BVG-Freizügigkeitsleistung - auf den Beiträgen beruht, führt die
Vergleichsrechnung laut Art. 28 BVG regelmässig zu unterschiedlichen
Ergebnissen. Diese sind aus der Sicht des Mindestversicherungsschutzes
gemäss BVG-Obligatorium hinzunehmen, selbst wenn es als unbefriedigend
erscheinen mag, dass Versicherte im Freizügigkeitsfall bei gesplitteten
Kassen in der Regel eine höhere Leistung erhalten dürften als Mitglieder
von umhüllenden Kassen (HELBLING, aaO, S. 152, und WALSER bei HELBLING,
aaO, S. 408). In jedem Fall muss aber mindestens die nach dem BVG zu
ermittelnde Freizügigkeitsleistung sichergestellt sein. Dazu dient bei
umhüllenden Kassen die Führung des Alterskontos (HELBLING, aaO, S. 276).
Daraus folgt, dass jede registrierte Vorsorgeeinrichtung verpflichtet
ist, die von ihr geschuldeten, auf dem Alterskonto zu verbuchenden
Altersgutschriften finanziell sicherzustellen, und zwar insbesondere
im Hinblick auf einen möglichen Freizügigkeitsfall beim Austritt des
Versicherten aus der Vorsorgeeinrichtung.

    b) Die CPV ist eine registrierte Vorsorgeeinrichtung, die mehr als
die obligatorischen Mindestleistungen nach BVG erbringt, indem sie auch im
Bereich der weitergehenden Vorsorge gemäss Art. 49 Abs. 1 und 2 BVG tätig
ist. Demnach handelt es sich bei der CPV um eine sogenannte umhüllende
Vorsorgeeinrichtung (RIEMER, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der
Schweiz, S. 38 f., N. 41).

    Gemäss Ziff. 5.32 des Versicherungsreglements der CPV gilt als
Austrittsgeld "die höhere Summe der für jede austretende Person separat
errechneten Werte, d.h. entweder 90% der an die CPV entrichteten
Beiträge, zuzüglich der vollen mitgebrachten Freizügigkeit oder 98%
des Deckungskapitals oder die Altersgutschrift gemäss BVG". Und laut
Ziff. 5.33 hat die austretende Person bis und mit 5. CPV-Beitragsjahren
Anspruch auf die persönlichen Beiträge ohne Zins oder, sofern deren Betrag
höher ist, die Altersgutschrift gemäss BVG und ab 6. CPV-Beitragsjahr
Anspruch auf die persönlichen Beiträge ohne Zins und auf einen pro
Beitragsjahr um 4% steigenden Anteil am Differenzbetrag zwischen
Austrittsgeld und persönlichen Beiträgen oder, sofern deren Betrag
höher ist, die Altersgutschrift gemäss BVG. Diese reglementarischen
Bestimmungen beinhalten demnach eine Vergleichsrechnung zwischen der
für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge ermittelten
Freizügigkeit in der Höhe des Altersguthabens einerseits und anderseits
der rein reglementarisch berechneten Freizügigkeitsleistung, welcher
der ganze Bereich der beruflichen Vorsorge, somit unter Miteinbezug des
weitergehenden Vorsorgebereichs zugrunde liegt. Der durch diesen Vergleich
ermittelte höhere Betrag kommt zur Auszahlung.

    Gestützt auf diese reglementarische Ordnung errechnete die CPV
einerseits ein BVG-Altersguthaben von Fr. 3'729.-- aufgrund der
Altersgutschriften, die sie für die Zeit der Mitgliedschaft des
Kurt J. bei der CPV vom 1. Mai 1985 bis 30. April 1986 vorgenommen
hatte. Anderseits errechnete sie die Freizügigkeitsleistung gemäss OR
(bzw. Reglement) auf Fr. 213'749.--, die der gesamten Versicherungsdauer
entspricht, welche die Zugehörigkeit zur Pensionskasse der Bank S. in
vorobligatorischer Zeit und nach dem Inkrafttreten des Obligatoriums bis
zum 30. April 1985 sowie die Mitgliedschaft bei der CPV vom 1. Mai 1985
bis 30. April 1986 mit umfasst. Indem sie die so errechneten Grössen von
Fr. 3'729.-- und 213'749.-- (einschliesslich der amortisierte Teil der
Einmaleinlage von Fr. 8'465.--) miteinander verglich, stellte sie fest,
dass die OR-Freizügigkeitsleistung nach ihrer Berechnung höher war als
die BVG-Freizügigkeitsleistung, was sie gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BVG
zur Ausrichtung der OR-Freizügigkeitsleistung veranlasste.

Erwägung 7

    7.- Bezüglich der Berechnung der von den registrierten umhüllenden
Vorsorgeeinrichtungen zu gewährenden Freizügigkeitsleistung stehen sich
grundsätzlich zwei Lehrmeinungen gegenüber:

    Vorherrschend ist die Auffassung, die im konkreten Fall zutreffende
Freizügigkeitsleistung sei durch eine Schattenrechnung zu ermitteln. Danach
ist die für den Obligatoriumsbereich nach Art. 28 Abs. 1 BVG berechnete
BVG-Freizügigkeitsleistung zu vergleichen mit der für den ganzen
(obligatorischen und weitergehenden) Bereich nach Art. 331a oder 331b OR
bzw. nach dem Reglement errechneten OR-Freizügigkeitsleistung, wobei das
höhere Resultat massgebend ist (sog. Vergleichs- oder Anrechnungsmethode;
vgl. LEUTWILER bei HELBLING, aaO, S. 444). Demgegenüber steht die sog.
Split-Methode. Diese besteht darin, dass die Freizügigkeitsleistung
einerseits für das Obligatorium allein nach Art. 28 Abs. 1 oder 2 BVG
berechnet wird und anderseits für den weitergehenden Bereich gemäss
Art. 331a oder 331b OR vorzugehen ist, wobei die auf diese Weise
ermittelten beiden Freizügigkeitsleistungen kumulativ auszurichten sind.

    Diese divergierenden Auffassungen führen zur Frage, ob Art. 28 BVG
nur das Zusammenspiel der Freizügigkeit im Bereich ausschliesslich
des Obligatoriums oder aber generell die Freizügigkeit sowohl im
obligatorischen als auch im weitergehenden Bereich koordiniert. In
der Praxis wird überwiegend die Auffassung vertreten, Art. 28 BVG
regle das Zusammenspiel der Freizügigkeit im obligatorischen und im
ausserobligatorischen Bereich und stelle insofern eine Koordinationsnorm
dar, was zur Anwendung der Vergleichsmethode führe. Demgegenüber hält
RIEMER (aaO, S. 111, N. 9) diese Methode u.a. mit dem Hinweis auf Art. 49
Abs. 2 BVG für gesetzwidrig; bei einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung
müsse vorgegangen werden wie bei einem Split: "Im obligatorischen Bereich
Leistung des Altersguthabens gemäss Art. 28 Abs. 1 BVG oder gegebenenfalls
Leistung gemäss Art. 28 Abs. 2 BVG, im vor- und überobligatorischen
Bereich eine zusätzliche Leistung gemäss Art. 331a oder 331b OR".

    Im wesentlichen gestützt auf RIEMER gelangte das kantonale
Versicherungsgericht zum Ergebnis, bei einer umhüllenden
Vorsorgeeinrichtung sei die Vergleichsmethode nicht anwendbar. Die
Freizügigkeitsleistung müsse neben dem erworbenen Altersguthaben
(Art. 28 Abs. 1 BVG) für den obligatorischen Bereich kumulativ die
nach dem Obligationenrecht ermittelten Guthaben, einschliesslich die
eingebrachte Freizügigkeitsleistung und die Einkaufsbeträge, umfassen,
und es dürfe nicht alternativ der höhere der beiden Beträge ausgerichtet
werden. Mitglieder von gesplitteten Vorsorgeeinrichtungen einerseits
und von umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen anderseits sollten bei der
Berechnung der Freizügigkeitsleistung gleich behandelt werden. Abs. 2
von Art. 28 BVG sei lediglich eine korrigierende Berechnungsregel für
die Ermittlung der Freizügigkeitsleistung im obligatorischen Bereich und
berühre die weitergehende Vorsorge nicht. Dementsprechend errechnete die
Vorinstanz die von der CPV geschuldete Freizügigkeitsleistung wie folgt:

    Eingebrachte Freizügigkeitsleistung                    Fr. 201'974.--

    Amortisierter Teil der Einmaleinlage                   Fr.   8'465.--

    Altersguthaben gemäss BVG

    (obligatorischer Bereich)                              Fr.   3'728.60

    Arbeitnehmerbeiträge 1985

    im überobligatorischen Bereich                         Fr.   1'196.--

    Arbeitnehmerbeiträge 1986

    im überobligatorischen Bereich                         Fr.     601.--
                                                            --------------

    Total                                                  Fr. 215'964.60

    Die vorinstanzliche Betrachtungsweise geht zur Hauptsache davon
aus, dass Art. 28 BVG ausschliesslich die obligatorische Vorsorge zum
Gegenstand hat. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass der Versicherte,
der den Arbeitgeber wechselt, im Rahmen der Freizügigkeit gestützt auf
Art. 28 Abs. 1 und 2 BVG zusätzlich zu dem bis zum Stellenwechsel -
im obligatorischen Bereich - erworbenen Altersguthaben für den Bereich
der weitergehenden Vorsorge noch eine nach Art. 331a oder 331b OR zu
ermittelnde Leistung beanspruchen kann. Es fragt sich, ob eine solche
Kumulation gesetzmässig ist.

Erwägung 8

    8.- a) Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut
auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar bzw. sind verschiedene
Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden
unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks,
des Sinnes und der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist
ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt (BGE 113 V 77
Erw. 3b, 113 II 410 Erw. 3a, 112 Ib 470 Erw. 3b, 112 V 171 Erw. 3a und
111 V 127 Erw. 3b). Die Vorarbeiten sind für die Gesetzesinterpretation
weder verbindlich noch für die Auslegung unmittelbar entscheidend; denn
ein Gesetz entfaltet ein eigenständiges, vom Willen des Gesetzgebers
unabhängiges Dasein, sobald es in Kraft getreten ist. Insbesondere
sind Äusserungen von Stellen oder Personen, die bei der Vorbereitung
mitgewirkt haben, nicht massgebend, wenn sie im Gesetzestext nicht
selber zum Ausdruck kommen. Das gilt selbst für Äusserungen, die
unwidersprochen geblieben sind. Als verbindlich für den Richter können
nur die Normen selber gelten, die von der gesetzgebenden Behörde in der
hierfür vorgesehenen Form erlassen worden sind. Das bedeutet nun nicht,
dass die Gesetzesmaterialien methodisch unbeachtlich wären; sie können
namentlich dann, wenn eine Bestimmung unklar ist oder verschiedene,
einander widersprechende Auslegungen zulässt, ein wertvolles Hilfsmittel
sein, um den Sinn der Norm zu erkennen und damit falsche Auslegungen
zu vermeiden (BGE 112 II 4 und 170 Erw. 2b, 103 Ia 290 Erw. 2c). Wo
die Materialien keine klare Antwort geben, sind sie als Auslegungshilfe
nicht dienlich (BGE 111 V 282). Insbesondere bei verhältnismässig jungen
Gesetzen darf der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen
werden (BGE 112 Ia 104 Erw. 6c, 112 Ib 470 Erw. 3b). Hat dieser Wille
jedoch im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden, so ist er für die
Auslegung nicht entscheidend (BGE 109 Ia 303).

    b) Der Wortlaut von Art. 28 BVG ist auslegungsbedürftig. Rein
sprachlich kommt in dieser Bestimmung die vom kantonalen
Versicherungsgericht vertretene Auffassung, dass die Freizügigkeitsleistung
je für den obligatorischen und für den weitergehenden Bereich
gesondert errechnet und kumulativ ausgerichtet werden müsste, nicht
zum Ausdruck. Auch dem vom deutschen abweichenden französischen
Wortlaut des Art. 28 Abs. 2 BVG ("La prestation de libre passage sera
calculée conformément à l'art. 331a ou 331b du code des obligations si
l'application de ces articles donne un montant plus élevé") lässt sich
nichts zugunsten der Kumulationsmethode entnehmen. Eher scheint er in
Richtung Vergleichsmethode zu gehen. Die Gründe für die unterschiedliche
Fassung von Art. 28 Abs. 2 BVG sind aus den Gesetzesmaterialien nicht
ersichtlich.

    c) Unter dem Gesichtspunkt des systematischen Auslegungselements
ist folgendes zu beachten: Art. 28 BVG befindet sich im Zweiten Teil des
Gesetzes im Rahmen des Ersten Titels über die "Obligatorische Versicherung
der Arbeitnehmer". Art. 6 BVG hält ausdrücklich fest, dass der Zweite
Teil des BVG Mindestvorschriften enthält. Das könnte darauf schliessen
lassen, dass sich Art. 28 Abs. 2 BVG ausschliesslich auf die nach Abs. 1
zu ermittelnde obligatorische Mindestleistung bezieht. Indessen lässt
sich auch aus der systematischen Einordnung von Art. 28 BVG für die zu
beurteilende Frage nichts Entscheidendes ableiten.

    d) Die vom kantonalen Richter vertretene Kumulationstheorie kann
sich nicht auf die Gesetzesmaterialien stützen, weil die im Rahmen
der Gesetzgebungsarbeiten geäusserten Auffassungen nicht konkret im
Wortlaut des Gesetzes ihren Niederschlag gefunden haben, was aber nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Massgeblichkeit der historischen
Auslegungsmethode von Bedeutung wäre.

    e) Es bleibt die Frage zu prüfen, ob sich die von der Vorinstanz
angewandte Kumulationsmethode durch Sinn und Zweck von Art. 28 BVG
rechtfertigen lässt. Das ist aus folgenden Gründen zu verneinen:

    Die Durchführung der beruflichen Vorsorge obliegt den bestehenden oder
allenfalls neu zu schaffenden BVG-Minimalvorsorgeeinrichtungen. Das Gesetz
verlangt von diesen lediglich, dass sie die Mindestvorschriften des Zweiten
Teils des Gesetzes (Art. 7 bis 47 BVG) beachten. Die Vorsorgeeinrichtung
hat insbesondere Gewähr dafür zu bieten, dass sie hinsichtlich der Alters-,
Hinterlassenen- und Invaliditätsleistungen diese Mindestvorschriften
einhält. Das gilt auch für die Freizügigkeitsleistungen. Warum es
bezüglich dieser Leistungsart anders sein sollte, ist nicht einzusehen.
Die vom kantonalen Versicherungsgericht angewandte Kumulationstheorie
geht in ihren Auswirkungen über die gesetzlichen Mindestvorschriften
hinaus, indem sie die Vorsorgeeinrichtungen zusätzlich zur - minimalen -
BVG-Freizügigkeitsleistung zu einer OR-Freizügigkeitsleistung für den
weitergehenden Vorsorgebereich verpflichtet. Eine Vorsorgeeinrichtung
wird der gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährung der minimalen
Freizügigkeitsleistung aber schon dadurch gerecht, dass sie anhand einer
Schattenrechnung belegt, dass ihre nach Obligationenrecht bzw. Reglement
berechnete Leistung das gesetzliche BVG-Minimum abgilt. Eine über diese
Minimalleistung hinausgehende Pflicht zur kumulativen Gewährung einer
OR-Freizügigkeitsleistung hätte vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet
werden müssen, wenn dies sein Wille gewesen wäre. Das trifft nun aber
eindeutig nicht zu. Art. 28 BVG erhält erst als Koordinationsnorm
seine richtige und sinnvolle Bedeutung in dem Sinne, dass die Art. 331a
und 331b OR sich auf die gesamte reglementarische Vorsorge beziehen.
Diese Bestimmung regelt ihrem Sinn und Zweck nach das Zusammenspiel
zwischen obligatorischer und weitergehender Vorsorge (HELBLING, aaO,
S. 152; WALSER bei HELBLING, aaO, S. 404; LEUTWILER bei HELBLING, aaO,
S. 444; LÜTHY, Freizügigkeitsleistungen - kumulativ oder alternativ?,
in: Bessere Rahmenbedingungen für Pensionskassen, IST Schriftenreihe
Nr. 15, S. 41; andere Meinung SCHWANDER, Zur Auslegung von Art. 28 BVG,
in: SZS 1987, S. 192, Fn. 9; MATZINGER, Interpretation zur Berechnung
der Freizügigkeit, in: SZS 1987, S. 208).

Erwägung 9

    9.- a) Nach dem Gesagten kommt einerseits eine Kumulation der
Freizügigkeitsleistung aus dem obligatorischen Bereich - nach Art. 28
Abs. 1 oder Abs. 2 BVG - mit einer zusätzlichen Freizügigkeitsleistung
aus dem weitergehenden Bereich - gemäss den Art. 331a oder 331b OR -
entgegen der Auffassung des kantonalen Versicherungsgerichts nicht in
Betracht. Es fragt sich anderseits, wie die in Art. 28 BVG vorgeschriebene
Vergleichsrechnung in gesetzeskonformer Weise durchzuführen ist.

    Die Vergleichsrechnung, die von der CPV durchgeführt wurde,
entspricht der Praxis der Pensionskassen, welche die Vergleichsmethode
anwenden. Diese setzen das Altersguthaben gemäss Art. 28 Abs. 1 BVG
in Beziehung zu der nach Obligationenrecht bzw. dem Reglement oder
den Statuten errechneten Freizügigkeitsleistung, die nach ihrer Praxis
auf sämtlichen Versicherungsjahren basieren und somit allenfalls auch
vorobligatorisch und/oder seit dem 1. Januar 1985 in einer andern als
der letzten Vorsorgeeinrichtung geäufnete Freizügigkeitsleistungen
(einschliesslich Einkaufssummen oder andere Einmaleinlagen) umfassen
soll. Eine auf diese Weise durchgeführte Vergleichsrechnung vermag jedoch
weder den Anforderungen der obligatorischen Freizügigkeit nach Art. 28
Abs. 1 BVG zu genügen (Erw. 9b), noch entspricht sie den rechtlichen
Erfordernissen gemäss Art. 28 Abs. 2 BVG für die Festsetzung der
Freizügigkeit im Sinne der Art. 331a oder 331b OR (Erw. 9c).

    b) Die minimale BVG-Freizügigkeitsleistung, die eine
Vorsorgeeinrichtung nach Art. 28 Abs. 1 BVG erbringen muss, entspricht
höchstens dem Altersguthaben, das der Versicherte seit dem Inkrafttreten
des BVG, somit frühestens seit dem 1. Januar 1985 erworben hat und
das seinerseits den seit diesem Zeitpunkt verbuchten Altersgutschriften
(samt Zinsen) entspricht. Ist der Versicherte schon vor dem 1. Januar
1985 Mitglied einer oder mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gewesen und
werden die bis dahin erworbenen Vorsorgeansprüche in die Berechnung der
Freizügigkeitsleistung nach Obligationenrecht einbezogen, dann wird diese
von vornherein in aller Regel noch während Jahren nach dem Inkrafttreten
des Obligatoriums höher sein als das Altersguthaben nach Art. 28 Abs. 1
BVG, ohne dass Gewähr dafür besteht, dass die für die Zeit nach dem
Inkrafttreten des Obligatoriums vom 1. Januar 1985 hinweg geschuldete
OR-Freizügigkeitsleistung den Erfordernissen der Mindestfreizügigkeit
nach BVG genügt (vgl. Erw. 6a i.f.). Die durch die Art. 27 ff. BVG
garantierte volle Freizügigkeit im Obligatoriumsbereich würde sich
demnach erst nach einer sehr langen Übergangsperiode sicherstellen lassen
(SCHWANDER, aaO, S. 191; PFITZMANN bei HELBLING, aaO, S. 364). Das ist
offensichtlich nicht der Sinn der vom BVG mit Wirkung ab 1. Januar 1985
getroffenen Freizügigkeitsregelung und verbürgten vollen Freizügigkeit
im Obligatoriumsbereich.

    Im weitern bietet die pauschale Vergleichsrechnung keine Gewähr dafür,
dass die letzte Vorsorgeeinrichtung, die der Versicherte verlässt und
von der er die Freizügigkeitsleistung beansprucht, durch die Anwendung
ihrer reglementarischen Bestimmungen der ihr selber obliegenden Pflicht
zur Erbringung der minimalen BVG Freizügigkeitsleistung im Rahmen der von
ihr verbuchten Altersgutschriften genügt. Die nach der erwähnten Praxis
berechnete OR-Freizügigkeitsleistung ist unter Umständen nur deswegen höher
als die BVG-Freizügigkeitsleistung, weil sie auch bei den vorangehenden
registrierten Vorsorgeeinrichtungen geäufnete Freizügigkeitsguthaben
umfasst. Von der Pflicht zur Finanzierung der von ihr zu verbuchenden
Altersgutschriften kann sich die Vorsorgeeinrichtung, gegen die sich der
Anspruch auf Freizügigkeitsleistung richtet, nicht durch den Beizug von
bei andern Vorsorgeeinrichtungen angesammelten Freizügigkeitsleistungen
befreien.

    Aus dem Gesagten folgt, dass die gesetzliche Freizügigkeitsordnung
nach Art. 28 Abs. 1 BVG nur dadurch gewahrt ist, dass die durch Art. 28
Abs. 2 BVG vorgeschriebene Vergleichsrechnung auf zeitlich identischer
Grundlage durchgeführt wird. Der Vergleich der BVG-Freizügigkeitsleistung
mit der OR-Freizügigkeitsleistung gibt nur dann Aufschluss über die
Frage, ob die letzte Vorsorgeeinrichtung der Mindestfreizügigkeit nach
BVG-Obligatorium genügt, wenn dem Vergleich Versicherungsperioden
zugrunde liegen, die den gleichen Zeitraum beschlagen. Massgebend
ist somit die Dauer der Zugehörigkeit des Versicherten zur letzten
Vorsorgeeinrichtung. Daher muss bei der Bestimmung der für den Vergleich
relevanten OR-Freizügigkeitsleistung das vom Versicherten in die letzte
Vorsorgeeinrichtung eingebrachte Freizügigkeitsguthaben (einschliesslich
allfällige Einkaufssummen oder andere Einmaleinlagen), das ihm aufgrund
von Art. 331c Abs. 1 OR bzw. aufgrund des Vorsorgeverhältnisses ohnehin
bereits zusteht, ausser acht bleiben. Die so ermittelte relevante
OR-Freizügigkeitsleistung ist mit der Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 28
Abs. 1 BVG zu vergleichen. Dabei genügt es dem Obligatorium, wenn die
OR-Freizügigkeit mindestens dem auf den gleichen Zeitraum entfallenden
Teil des Altersguthabens, d.h. den von der Vorsorgeeinrichtung während
der Zugehörigkeit des Versicherten verbuchten Altersgutschriften und
Zinsen entspricht.

    Bei diesem Vorgehen wird nicht zwischen obligatorischer und
weitergehender Vorsorge unterschieden. Das hat zur Folge, dass die
umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen nicht zu einem Splitting gezwungen sind.

    c) Aus Art. 28 Abs. 2 BVG ergibt sich nichts anderes. Diese Bestimmung
verweist nämlich nicht auf die Gesamtheit aller obligationenrechtlichen,
statutarischen und vorsorgevertragsrechtlichen Normen, welche die
Freizügigkeit betreffen. Vielmehr erklärt Art. 28 Abs. 2 BVG nach
seinem insoweit klaren Wortlaut die "Artikel 331a oder 331b des
Obligationenrechts" für "anwendbar, wenn die nach ihnen bemessene
Freizügigkeitsleistung höher ist".

    Nach dem bereits zitierten Art. 331b Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer
unter den dort erwähnten Voraussetzungen im Freizügigkeitsfall eine
Forderung gegen die Versicherungseinrichtung, die mindestens seinen
Beiträgen entspricht, unter Abzug der Aufwendungen zur Deckung eines
Risikos für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Für den Fall, dass
vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber oder von diesem allein für fünf
oder mehr Jahre Beiträge geleistet worden sind, bestimmt Abs. 2 von
Art. 331 b OR, dass die Forderung des Arbeitnehmers einem der Anzahl
der Beitragsjahre angemessenen Teil des auf den Zeitpunkt der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses berechneten Deckungskapitals entspricht. Eine
analoge Regelung findet sich für die Spareinrichtungen in Art. 331a OR.
Diese Regelung zeigt, dass mit dem Eintritt des Versicherten in die letzte
Vorsorgeeinrichtung ein neues Vorsorgeverhältnis begründet wird. Dass
der Zuzüger allenfalls schon vorher während Jahren vorsorgerechtlich
versichert war, ist für die Frage, welche Rechte ihm aufgrund von Art. 331a
oder 331b OR im Freizügigkeitsfall von der neuen Vorsorgeeinrichtung
zustehen, unerheblich. Der Freizügigkeitsanspruch hängt vielmehr
bloss von der Dauer der Beitragszahlungen an diese Vorsorgeeinrichtung
ab. Von Bedeutung ist ferner Art. 331c OR. Nach dieser Bestimmung
erfüllt die Personalfürsorgeeinrichtung ihre Schuldpflicht gegenüber dem
Arbeitnehmer in der Weise, dass sie zu dessen Gunsten eine Forderung auf
künftige Vorsorgeleistungen gegen die Personalfürsorgeeinrichtung eines
andern Arbeitgebers, gegen eine der Versicherungsaufsicht unterstellte
Unternehmung oder gegen eine Bank oder Sparkasse begründet (Art. 331c
Abs. 1 OR). Nach obligationenrechtlicher Ordnung findet also die von
der frühern Vorsorgeeinrichtung mitgegebene OR-Freizügigkeitsleistung
nicht notwendigerweise in die letzte Vorsorgeeinrichtung Eingang,
sondern sie kann auf einem Sparheft oder durch eine Freizügigkeits-
Police dem Vorsorgeschutz erhalten bleiben. Bisweilen ist die Einbringung
bereits erworbener Freizügigkeitsguthaben in die neue Vorsorgeeinrichtung
überhaupt unerwünscht (zu den Gründen vgl. HELBLING, aaO, S. 133). Wird
das erworbene Freizügigkeitsguthaben aber in die neue Vorsorgeeinrichtung
eingebracht, dann ist es ausgeschlossen, sie unter den Begriff der vom
Arbeitnehmer geleisteten Beiträge nach Art. 331b Abs. 1 OR zu subsumieren,
weil dem Arbeitnehmer diese Guthaben bereits auf der Grundlage eines
echten Vertrages zugunsten eines Dritten zwischen alter und neuer
Vorsorgeeinrichtung zustehen (VISCHER, Der Arbeitsvertrag, 1979, S. 394,
N. 2). Die gegenteilige Betrachtungsweise hätte ferner zur Folge, dass
Versicherte, welche ihr Freizügigkeitsguthaben in die Vorsorgeeinrichtung
einbringen, in bezug auf den minimalen Freizügigkeitsanspruch nach
BVG-Obligatorium schlechtergestellt sein könnten als Versicherte,
deren erworbene Freizügigkeitsgelder auf einem Sparheft oder in einer
Versicherungspolice dem Vorsorgezweck erhalten bleiben.

    Aber auch bei Einkaufsgeldern handelt es sich nicht um Beiträge gemäss
Art. 331b Abs. 1 OR, bezwecken diese doch bei den auf dem Leistungsprimat
beruhenden Kassen und bei den klassischen Pensionskassen lediglich,
rückwirkend fehlendes Deckungskapital herzustellen (HELBLING, aaO,
S. 121, 130 und 244), wodurch erst die Grundlage für die nach Art. 331b
OR bezahlten Beiträge geschaffen wird.

    Dass Einmaleinlagen und aus früheren Vorsorgeverhältnissen
mitgebrachte Freizügigkeitsleistungen nicht als Beiträge im Sinne von
Art. 331b Abs. 1 OR betrachtet werden können, ergibt sich schliesslich
aus Art. 331 Abs. 3 OR, der bestimmt: "Hat der Arbeitnehmer Beiträge
an eine Personalfürsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber
verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie
die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten..." Darunter
sind Beiträge zu verstehen, welche der Arbeitgeber während des
Vorsorgeverhältnisses, somit zur gleichen Zeit wie der Arbeitnehmer zu
erbringen hat (BRÜHWILER, Handkommentar zum Einzelarbeitsvertrag, S. 153,
N. 6; vgl. auch BGE 107 II 435 Erw. 4). Wollte man die mitgebrachten
Freizügigkeitsleistungen und die Einmaleinlage als Beiträge im Sinne
von Art. 331b Abs. 1 OR qualifizieren, so würde dies bedeuten, dass
der Arbeitgeber verpflichtet wäre, im Sinne von Beiträgen gleich hohe
Betreffnisse an die berufliche Vorsorge zu entrichten. Eine solche Pflicht
besteht aber offensichtlich nicht.

    d) Nicht zu beurteilen ist hier, wie die Vergleichsrechnung
durchzuführen ist, wenn das Vorsorgeverhältnis in vorobligatorischer Zeit
entstanden ist und ununterbrochen über das Datum des Inkrafttretens des BVG
am 1. Januar 1985 hinaus bis zum streitigen Versicherungsfall angedauert
hat. Insbesondere braucht nicht entschieden zu werden, ob aus den in
Erw. 9b dargelegten Gründen oder unter dem Gesichtspunkt von Art. 91 BVG
der bis Ende 1984 entstandene vorobligatorische Freizügigkeitsanspruch
im Rahmen von Art. 28 Abs. 2 BVG unberücksichtigt zu bleiben hat, wie
dies verschiedene kantonale Gerichte erwogen haben.

Erwägung 10

    10.- Aufgrund dieser Darlegungen ist die Vergleichsrechnung im
vorliegenden Fall wie folgt durchzuführen:

    Im Rahmen der Bestimmung der BVG-Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 28
Abs. 1 BVG ist zu prüfen, welche obligatorische Freizügigkeitsleistung
die CPV dem Kurt J. mit Rücksicht auf die Dauer seiner Mitgliedschaft
bei ihr schuldet. Das individuelle Alterskonto weist für die Zeit der
Mitgliedschaft vom 1. Mai 1985 bis 30. April 1986 Altersgutschriften
(einschliesslich Zins) von gerundet Fr. 3'729.-- aus, was von keiner
Seite bestritten wird. Anderseits steht ebenfalls fest, dass die von
der CPV nach Art. 28 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 331b Abs. 1 OR
geschuldete Freizügigkeitsleistung bei bloss einjähriger Mitgliedschaft nur
die von Kurt J. geleisteten Arbeitnehmerbeiträge umfasst, die Fr. 3'310.--
betragen.

    Demnach ergibt sich nachstehende Berechnung:
   a.  von der CPV verbuchte Altersgutschriften und Zinsen
       in der Zeit vom 1.5.1985-30.4.1986                   Fr. 3'729.--
   b.  gesamte Freizügigkeit für
       die ganze Versicherungsdauer         Fr. 213'749.--
   ./. in CPV eingebrachte
       Freizügigkeitsleistung               Fr. 201'974.--
   ./. amortisierter Teil
       der Einmaleinlage                    Fr.   8'465.--
                                            --------------

    Freizügigkeitsleistung nach

    Art. 331b Abs. 1 OR für die Zeit
   vom 1.5.1985-30.4.1986                                   Fr. 3'310.--
                                                            ------------

    Differenz                                                Fr.   419.--

    Die zeitentsprechende BVG-Freizügigkeitsleistung ist somit höher
als die Freizügigkeitsleistung nach Art. 331b Abs. 1 OR. Daraus ist zu
schliessen, dass die CPV die gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung
der Mindestfreizügigkeitsleistung gemäss BVG nicht ganz gewahrt hat. Da
Kurt J. mit der Auszahlung von Fr. 213'749.-- die in dieser Summe
eingeschlossene Freizügigkeitsleistung von Fr. 3'310.-- nach Art. 331b
Abs. 1 OR bereits erhalten hat, steht ihm gemäss Art. 28 Abs. 2 BVG ein
Anspruch auf die Differenz gegenüber dem höhern Altersguthaben für die
Zeit von Mai 1985 bis April 1986 zu. Diese Differenz beträgt Fr. 419.--. In
dieser Höhe hat die CPV dem Kurt J. eine Nachzahlung auszurichten.

Erwägung 11

    11.- (Kostenpunkt.)

Entscheid:

        Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden des EDI und der CPV werden im
Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, und es wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 1987 aufgehoben,
soweit er die CPV verpflichtet, Kurt J. unter dem Titel Freizügigkeit
einen Betrag von mehr als Fr. 419.-- nachzuzahlen. Auf den Antrag des
Kurt J. auf Verzinsung der in die CPV eingebrachten Vorsorgekapitalien
wird nicht eingetreten.