Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 114 V 1



114 V 1

1. Auszug aus dem Urteil vom 25. März 1988 i.S. R. gegen Schweizerische
Ausgleichskasse und Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die
im Ausland wohnenden Personen Regeste

    Art. 11 VFV: Beitritt in die freiwillige Versicherung. Der
(Rechts-)Irrtum über den Versichertenstatus fällt nicht unter die
ausserordentlichen Verhältnisse gemäss Art. 11 VFV, welche eine
Verlängerung der Frist rechtfertigen (Bestätigung der Rechtsprechung).

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- a) Zu prüfen ist, ob vom Auslandschweizer nicht zu vertretende
ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, die eine Fristerstreckung
zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr rechtfertigen
würden. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, der
Wortlaut von Art. 11 VFV verlange keine restriktive Anwendung dieser
Bestimmung. Auch ein rechtserheblicher Irrtum eines Antragstellers könne
zu den ausserordentlichen Verhältnissen gerechnet werden; es liege "gerade
im Wesen eines solchen Irrtums, dass er vom davon Betroffenen nicht zu
vertreten" sei. Da auf den von der Firma S. AG stammenden Einkünften
AHV-Beiträge entrichtet worden seien, habe er in guten Treuen annehmen
dürfen, dass er noch als obligatorisch versichert gelte.

    b) Ausserordentliche Verhältnisse hat das Eidg. Versicherungsgericht
bisher angenommen, wenn ein Auslandschweizer durch äussere, von
seinem Willen unabhängige Umstände an der rechtzeitigen Einreichung
einer Beitrittserklärung gehindert war (EVGE 1955 S. 162) oder
wegen einer falschen Auskunft der zuständigen Ausgleichskasse über
die Beitrittsmodalitäten die Anmeldung zu spät einreichte (EVGE 1960
S. 186). Dagegen gehört mangelndes Wissen eines Versicherten um seine
Rechte und Pflichten nicht zu jenen Verhältnissen, die erlauben, die
Frist für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung gemäss Art. 11 VFV
zu verlängern (EVGE 1962 S. 99 Erw. 2; vgl. auch BGE 97 V 216).

    c) Im Lichte dieser Rechtsprechung, an der festzuhalten ist,
bestehen im vorliegenden Fall keine ausserordentlichen Verhältnisse,
welche es erlauben würden, die Frist für den Beitritt zur freiwilligen
Versicherung zu verlängern. Insbesondere geht aus den Akten hervor und
ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht durch äussere, von
seinem Willen unabhängige Umstände an der rechtzeitigen Einreichung der
Beitrittserklärung gehindert gewesen wäre. Es mag durchaus sein, dass er
in guten Treuen - rechtsirrtümlich - angenommen hat, über den 31. März
1984 hinaus obligatorisch versichert zu sein. Dieser Irrtum über seine
Rechtsstellung (Versichertenstatus) gegenüber der schweizerischen AHV
beruht jedoch nicht auf einer Falschauskunft einer Ausgleichskasse oder
Auslandvertretung. Gegenteils hatte die Ausgleichskasse der schweizerischen
Maschinen- und Metallindustrie unbestrittenermassen den Versicherten
anlässlich einer persönlichen Unterredung darauf aufmerksam gemacht, er
müsse für die Zeit bis zur Erreichung des AHV-Alters allenfalls noch als
Nichterwerbstätiger durch die Ausgleichskasse des Wohnkantons erfasst
werden, falls er nach dem Austritt aus der Firma S. AG keine volle
Erwerbstätigkeit mehr ausübe.