Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 114 IV 62



114 IV 62

19. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. Mai 1988
i.S. P. gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste

    Art. 48 Abs. 6 SSV; Parkieren gegen Gebühr.

    Grundsätzlich hat jeder, der sein Fahrzeug auf einem
gebührenpflichtigen Parkplatz abstellt, die Parkgebühr zu zahlen. Das gilt
insbesondere auch, wenn das Fahrzeug zwecks Güterumschlags dort abgestellt
wird. Eine Befreiung von der Zahlungspflicht ist nur ausnahmsweise möglich.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- b) Nach Art. 48 Abs. 6 SSV dürfen Motorwagen auf den
entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen nur gegen Gebühr und gemäss
den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen abgestellt werden. Diese
Zahlungspflicht gilt uneingeschränkt. Sonderfälle, welche ein Absehen
vom Ingangsetzen der Parkuhr rechtfertigen würden, sind weder dem
Gesetz noch der Literatur zu entnehmen. Das gilt insbesondere für den
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Güterumschlag bzw. die Ausübung
eines Gewerbes. Eine Privilegierung bezüglich der Zahlungspflicht wäre
höchstens denkbar in Fällen, wo besondere Güter auf dem Spiele stehen,
deren Bedeutung die Interessen des Verkehrs derart überwiegen, dass sich
ihr Schutz aufdrängt. Eine solche Privilegierung (in Form besonderer
Benützungsregeln von Parkraum) darf etwa angenommen werden für Fahrzeuge
der Sanität, Feuerwehr und Polizei, Pikettfahrzeuge kantonaler Maschinen-
und Heizungsämter, Fahrzeuge gebrechlicher Fahrzeuglenker oder solche
von Ärzten, die im Rahmen des ärztlichen Notfalldienstes Pikettdienst
leisten. Solche Fahrzeuge sind denn auch durch ihr Äusseres oder durch
spezielle Kennzeichen sofort erkennbar. Indessen wird in der Literatur
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Eigenschaft, Gewerbetreibender zu
sein, Sonderregelungen etwa der Parkzeitdauer nicht zu rechtfertigen vermag
(SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, 1984,
Bd. I, N 39-42). Die Verurteilung nach Art. 48 Abs. 6 SSV erfolgte daher
zu Recht.