Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 114 II 376



114 II 376

71. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. November 1988
i.S. Mittel-Thurgaubahn-Gesellschaft gegen Waadt Versicherungen und
X. (Berufung) Regeste

    Art. 58 Abs. 1 SVG. Beschädigung von Eisenbahnanlagen durch den
Betrieb einer Mähmaschine.

    1. Ein landwirtschaftlicher Traktor mit einer fest angeschlossenen
Mähmaschine, die mit dem Motor des Traktors angetrieben wird, ist auch
ausserhalb öffentlicher Strassen als Motorfahrzeug anzusehen (E. 1a).

    2. Wird dort während des Mähens ein Unfall verursacht, so hängt die
Kausalhaftung des Halters davon ab, ob der Schaden einem Betriebsvorgang
des Fahrzeugs im Sinne von Art. 58 Abs. 1 SVG zuzuschreiben ist (E. 1b-d).
Umstände, unter denen dies zu verneinen ist (E. 1e).

Sachverhalt

    A.- Der Landwirt X. mähte am 6. Juli 1984 in Weinfelden, neben der
Eisenbahnlinie der Mittel-Thurgaubahn (MThB) eine Wiese. Er benutzte dazu
einen Kreiselmäher der Marke "Zeegers", ein an einem landwirtschaftlichen
Traktor fest angeschlossenes Schneidegerät mit zwei rotierenden Tellern,
die durch den Motor des Fahrzeuges über eine Zapfwelle angetrieben
wurden. Während der Fahrt lösten sich an einem Teller zwei Messer, die
weggeschleudert wurden; das eine durchschlug an einem Nachbarhaus eine
Fensterscheibe, das andere durchtrennte die Fahrleitung der MThB. Diese
Leitung fiel herunter und löste einen Kurzschluss aus. Dabei wurden
insbesondere auch Kabel- und Signalanlagen beschädigt, der Bahnverkehr
zudem erheblich gestört.

    In einem Teilvergleich vom 3. April 1985 einigte sich die
Bahngesellschaft mit X. und der "Waadt" Versicherungsgesellschaft, bei
welcher der Landwirt für seine Halterhaftpflicht versichert war, auf
einen Schadensbetrag von Fr. 81'465.--. Die Frage der Haftung liessen
die Parteien ausdrücklich offen.

    B.- Im August 1985 klagte die Bahngesellschaft gegen die "Waadt"
und X. auf Zahlung dieses Betrages nebst Zins. Mit Urteil vom 27. Juli
1987 bejahte das Bezirksgericht Weinfelden die solidarische Haftung der
Beklagten aus Art. 58 Abs. 1 SVG für den eingeklagten Schaden, welcher
der Höhe nach anerkannt blieb.

    Die Beklagten appellierten an das Obergericht des Kantons Thurgau,
das am 16. Februar 1988 die Klage abwies. Das Obergericht fand, dass
nicht nur ein Betriebsvorgang im Sinne von Art. 58 Abs. 1 SVG, sondern
mangels Verschulden auch eine Haftung des Landwirts aus Art. 41 OR zu
verneinen sei.

    C.- Die Klägerin hat gegen das Urteil des Obergerichts Berufung
eingereicht, mit der sie an ihrem Rechtsbegehren festhält.

    Das Bundesgericht weist die Berufung ab und bestätigt das angefochtene
Urteil.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Die Klägerin beruft sich in der Begründung ihres Anspruchs,
wie schon im kantonalen Verfahren, vorweg auf die Kausalhaftung des
Motorfahrzeughalters gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG. Diese Haftung sei
hier vorbehaltlos zu bejahen, da der Schaden durch den Betrieb eines
Motorfahrzeuges verursacht worden und einzig dessen mangelhaftem Zubehör
zuzuschreiben sei.

    a) Es ist unbestritten, dass der landwirtschaftliche Traktor des
Beklagten samt dem angebauten Kreiselmäher als Motorfahrzeug im Sinne
von Art. 58 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 SVG anzusehen ist und daher
an sich der Haftungsordnung dieses Gesetzes untersteht. Der Traktor ist
insbesondere nicht den landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen zuzurechnen,
die nicht für den Verkehr auf öffentlichen Strassen bestimmt sind
und von der gesetzlichen Haftungsordnung nur erfasst werden, wenn sie
auf einer solchen Strasse erscheinen. Die Kausalhaftung des Halters
wird vorliegend auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Fahrzeug
auf einer Wiese, d.h. ausserhalb des öffentlichen Verkehrs eingesetzt
worden ist (OFTINGER, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 3. Aufl. Bd. II/2
S. 464 und 467/68). Unbestritten ist ferner, dass Art. 58 Abs. 2 SVG zum
vornherein ausscheidet, da es nicht um die Folgen eines Verkehrsunfalls
im Sinne dieser Bestimmung geht. Davon ist zu Recht auch das Obergericht
ausgegangen.

    Streitig ist dagegen, ob ein Betriebsvorgang des Traktors als Ursache
des Schadens anzusehen oder dieser bloss der besonderen Betriebsgefahr
des Kreiselmähers zuzuschreiben und daher von der Kausalhaftung des
Halters gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG auszunehmen sei. Nach Auffassung der
Klägerin ergibt sich diese Haftung nicht nur aus der betriebstechnischen
Einheit von Fahrzeug und Zubehör, sondern auch daraus, dass der Betrieb
des Schneidegerätes unmittelbar von der Motorkraft und der Fortbewegung
des Traktors abhing; das geschossartige Wegfliegen der Messer gehe
daher ebenfalls auf den Gebrauch und die Funktionsweise der maschinellen
Einrichtung zurück. Das Obergericht hingegen ist zusammen mit den Beklagten
der Meinung, dass bloss eine dem Zusatzgerät eigene Gefahr sich ausgewirkt
habe, die unbekümmert um die Fortbewegung des Traktors nicht mit dessen
Betriebsgefahr verwechselt werden dürfe.

    b) Die Kausalhaftung des Halters gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG setzt
voraus, dass der Schaden "durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges"
verursacht worden ist. Dieses aus Art. 37 MFG übernommene Erfordernis
ist nicht im verkehrstechnischen Sinn zu verstehen; es heisst insbesondere
nicht, dass ein auf öffentlicher Strasse verkehrendes Fahrzeug solange "in
Betrieb" sei, als es sich auf einer solchen Strasse befindet. Auszugehen
ist vielmehr vom maschinentechnischen Betriebsbegriff; das besondere
Erfordernis der Kausalhaftung ist deshalb nur dann als erfüllt anzusehen,
wenn das schädigende Ereignis in seiner Gesamtheit betrachtet als adäquate
Folge der Gefahr erscheint, die durch den Gebrauch der maschinellen
Einrichtungen (Motor, Scheinwerfer usw.) des Fahrzeuges geschaffen wird
(BGE 97 II 164 E. 3 mit Zitaten). Trifft dies zu, so kommt nichts darauf
an, ob das Fahrzeug sich im Zeitpunkt des Unfalls in Bewegung befand
oder stillstand und ob seine maschinellen Einrichtungen ordnungsgemäss
funktionierten oder nicht. Das eine wie das andere erhellt insbesondere
aus den Sachverhalten, die BGE 113 II 325 ff. und 110 II 423 ff. zugrunde
lagen (vgl. zu letzterem auch JdT 1985 I S. 411/12). Zu verneinen
ist das besondere Erfordernis dagegen, wenn sich bloss anlässlich des
Betriebes eines Motorfahrzeuges ein Unfall ereignet, dieser also schon
in tatsächlicher Hinsicht nicht einem Betriebsvorgang des Fahrzeuges
zuzuschreiben ist (BGE 107 II 271 unten und 275 E. 2c).

    Abgrenzungsschwierigkeiten können sich ergeben, wenn Motorfahrzeuge
insbesondere ausserhalb öffentlicher Strassen als Arbeitsmaschinen
eingesetzt werden, ihre motorische Kraft auch für die Arbeitsleistung
verwendet wird und ein Unfall mit einer solchen Leistung zusammenhängt. In
BGE 106 II 75 ff. ging es um die Beschädigung eines Stromleitungskabels,
das der Angestellte eines Landwirts gerissen hatte, als er mit einem
Tieflockerungsgerät, das an einem Traktor befestigt war, den Boden einer
Landparzelle bearbeitete. Das Bundesgericht unterstellte den Schaden,
von dem es die Folgen des Stromausfalls ausnahm, ohne nähere Begründung
der Haftungsordnung des Art. 58 Abs. 1 SVG. Das Kantonsgericht St. Gallen
entschied am 11. März 1965, dass Motorfahrzeuge, die gleichzeitig als
Baumaschinen verwendbar sind, sich nicht im Sinne dieser Bestimmung "im
Betrieb" befinden, solange ihre motorische Kraft nicht zur Fortbewegung,
sondern ausschliesslich zur Arbeitsleistung gebraucht wird (SJZ 65/1969
S. 12).

    Die Meinungen im schweizerischen Schrifttum sind geteilt. Einen
weiten Betriebsbegriff befürwortet namentlich KELLER (Haftpflicht im
Privatrecht, 3. Aufl. S. 229 f.), der alle Schäden aus dem Betrieb
einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine, selbst wenn sie stehenden
Arbeitsvorgängen entspringen, der Kausalhaftung des SVG unterstellen
möchte. Gleicher Auffassung ist offenbar BUSSY, der ebenfalls für
einen weiten Betriebsbegriff eintritt und dabei vor allem auf das
Kriterium der Fortbewegung abstellt (SJK Nr. 909 S. 9 Ziff. 3 und
S. 10 Ziff. 5). Auch BUSSY/RUSCONI (N. 4.1 zu Art. 58 SVG) und GREC
(La situation juridique du détenteur de véhicule automobile en cas de
collision de responsabilités, S. 39) halten das Merkmal der Fortbewegung
für wesentlich, verneinen die Kausalhaftung aber für Schäden aus
Betriebsvorgängen des stehenden Fahrzeuges. Nach OFTINGER (S. 463/64)
und DESCHENAUX/TERCIER (La responsabilité civile, 2. Aufl. S. 146
Rz. 36) sind gewerbliche Arbeitsmaschinen, die nicht ortsgebunden sind,
grundsätzlich wie Motorfahrzeuge zu behandeln, wobei OFTINGER, von einem
eher verkehrstechnischen Betriebsbegriff ausgehend, reine Arbeitsvorgänge
ausserhalb öffentlicher Strassen aber von der Gefährdungshaftung
auszunehmen scheint (S. 468). Nach STREBEL sodann sind Motorfahrzeuge,
deren Triebkraft auch zum Verrichten von Arbeiten eingesetzt werden kann,
nicht in Betrieb, solange sie zu diesem Zweck gebraucht werden (N. 13
zu Art. 37 MFG). SCHAER (in Schweiz. Versicherungskurier 33/1979 S. 3)
schliesslich möchte die Kausalhaftung offenbar allgemein verneinen,
wenn das Fortbewegungsrisiko sich nicht ausgewirkt hat.

    c) Nach der Rechtsprechung in Deutschland, wo der maschinentechnische
Betriebsbegriff wie in Österreich durch eine verkehrstechnische
Betrachtungsweise ergänzt wird (STARK, in SJZ 55/1959 S. 338 ff.),
ist die Kausalhaftung nach dem Beförderungszweck der Betriebseinrichtung
einzugrenzen. Massgebend ist, ob der durch den Betrieb des Motorfahrzeugs
verursachte Schaden, für den Ersatz verlangt wird, vom Schutzbereich
der Norm erfasst wird. Das lässt sich nach der Rechtsprechung nicht
sagen, wenn das Fahrzeug als Arbeitsmaschine eingesetzt wird, bei der
Schadensverursachung folglich diese Funktion im Vordergrund steht und
ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Fahrzeugs als Beförderungsmittel
nicht mehr zu ersehen ist. Für Gefahren, die nicht mit der Eigenschaft des
Motorfahrzeugs als Verkehrsmittel zusammenhängen, sich insbesondere nicht
aus seiner Fortbewegung mittels Motorkraft oder aus seiner Teilnahme am
Verkehr ergeben, wird deshalb die verkehrsrechtliche Kausalhaftung als
sachlich nicht mehr gerechtfertigt verneint.

    Von dieser Haftung ausgenommen werden z.B. Schäden, die entstehen,
wenn ein Silo (VersR 1975 S. 945 f.) oder ein Heizöltank mit Hilfe des
Fahrzeugmotors gefüllt (BGHZ 71 Nr. 31), ein Tanklastwagen damit entladen
(BGHZ 75 Nr. 7), ein Entladeschlauch, der die Strasse quert, von einem
Verkehrsteilnehmer übersehen wird (WUSSOW, Unfallhaftpflichtrecht,
13. Aufl. Rz. 691) oder ein Drachenflieger, der von einem Motorfahrzeug
ausserhalb der Verkehrsfläche gezogen wird, abstürzt (VersR 1981
S. 989). Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass von
adäquater Verursachung keine Rede sein kann, ein Schaden sich folglich
nicht mehr dem Betrieb des Motorfahrzeugs zuordnen lässt, wenn sich weder
dessen Fahrweise noch dessen Fahrbetrieb samt der ihm eigenen Gefahren
auf ein Unfallgeschehen ausgewirkt hat (VersR 1982 S. 1200 f.). Diese
Auffassung scheint nun auch in der deutschen Lehre vorzuherrschen (GREGER,
N. 26 ff. zu § 7 StVG; BECKER/BÖHME, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden,
16. Aufl. S. 8 f. Rz. 14; WUSSOW, Rz. 691).

    d) Für die Auslegung des Art. 58 Abs. 1 SVG ist entscheidend, dass der
Gesetzgeber den von der Rechtsprechung entwickelten maschinentechnischen
Betriebsbegriff, wie aus den Revisionsarbeiten zum SVG erhellt, beibehalten
hat. Das Bundesgericht hat die an diesem Begriff geübte Kritik, dass
er zu eng sei, anhand der Gesetzesmaterialien denn auch abgelehnt (BGE
97 II 165 E. 3b mit Zitaten). Neu ist dagegen, dass die Kausalhaftung
des Motorfahrzeughalters in Art. 58 Abs. 2 SVG durch eine selbständige
Regel ergänzt worden ist, die über die Haftung für Betriebsgefahren
des Fahrzeuges hinausgeht (BGE 107 II 272). An die Wertungen, die sich
aus dieser Regelung der Haftung ergeben, hat der Richter sich auch bei
deren Abgrenzung zu halten (BGE 112 II 170 E. 2b mit Hinweisen); es geht
insbesondere nicht an, den maschinentechnischen Betriebsbegriff auf dem
Umweg über Art. 58 Abs. 2 SVG weiter als bisher auszulegen.

    Dieser Begriff besagt freilich weder, dass jedes Auftreten eines
Motorfahrzeuges im Verkehr zu dessen Betrieb gehört, noch dass jeder
Betriebsvorgang in einem Schadenfall genügt, die Kausalhaftung zu
begründen. Die Abgrenzung ergibt sich aus der rechtspolitischen Grundlage
des Gesetzes, das die Rechtsfolge der Schädigung wegen der Risiken des
Fahrzeugbetriebes als Gefährdungshaftung kennzeichnet. Entscheidend ist
die vom Gesetz als gefährlich vorausgesetzte Eigenart des Motorfahrzeugs,
das latente Schädigungspotential, das im Fahrzeug zu erblicken ist,
wenn dieses sich mit selbständig entwickelten und umgesetzten Kräften
fortbewegt. Die Anwendung des Art. 58 Abs. 1 SVG rechtfertigt sich
daher nur, wo einem technischen Vorgang des Fahrzeugs diese ihm eigene
Betriebsgefahr anhaftet. Das trifft zu, wenn ein Unfall schlechthin auf
die motorische Fortbewegung des Fahrzeugs oder mindestens auf Gefahren
zurückgeht, die sich aus dem Zusammentreffen der verwendeten Kräfte mit
der Fortbewegung ergeben (OFTINGER, S. 532 ff. und 540).

    Daran ändert nichts, dass das Gesetz auch Arbeitsmaschinen der
Kausalhaftung unterstellt. Es erfasst von vornherein nur Maschinen,
die sich selbständig fortbewegen können, und auch sie nur wegen dieser
Möglichkeit (Art. 7 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 4 und 5 BAV; SR 741.41). Reine
Arbeitsvorgänge bei stillstehendem Fahrzeug sind daher selbst dann, wenn
dazu die der Fortbewegung dienenden Kräfte eingesetzt werden, von der
Gefährdungshaftung des SVG auszunehmen. Das muss auch gelten, wenn die
Arbeitsmaschine sich zwar fortbewegt, der Schaden aber ausschliesslich auf
den Arbeitsvorgang zurückzuführen ist, folglich nicht mehr als adäquate
Folge der spezifischen Betriebsgefahr erscheint, auf der diese Haftung
beruht. Ist ein Unfallgeschehen aber weder der besondern Betriebsgefahr
des Fahrzeugs noch deren Folgewirkungen zuzuschreiben, so bleibt für die
Annahme einer Gefährdungshaftung nach SVG kein Raum mehr, zumal wenn der
Arbeitsvorgang sich ausserhalb des Verkehrsgeschehens abspielt, das von
diesem Gesetz erfasst wird.

    e) Im vorliegenden Fall wurde der Schaden der Klägerin durch ein
weggeschleudertes Messer des Zusatzgerätes verursacht. Die mässige
Geschwindigkeit des Traktors, dessen Fahrweise dem Arbeitsvorgang angepasst
werden musste, wirkte sich weder auf die Entstehung noch auf die Grösse
des Schadens aus; den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist
dafür denn auch nichts zu entnehmen. Das Obergericht hält vielmehr für
erwiesen, dass das streitige Messer sich wegen Materialabnützung aus der
Halterung gelöst hat und fortgeschleudert worden ist. Daraus erhellt,
dass der Schaden der Klägerin nach den hiervor umschriebenen Grundsätzen
nicht einer spezifischen Betriebsgefahr des Motorfahrzeugs, sondern
ausschliesslich einem blossen Arbeitsvorgang zuzuschreiben ist. Damit
ist einer Haftung der Beklagten nach Art. 58 Abs. 1 SVG der Boden entzogen.