Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 114 II 18



114 II 18

4. Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. April 1988 i.S. Z. gegen Z. und
Appellationshof des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 Abs. 3
und Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB).

    1. Ist ein Begehren um Anordnung von Eheschutzmassnahmen vor dem
1. Januar 1988 eingereicht worden, hat der Eheschutzrichter seinen
Entscheid aber erst nach diesem Datum erlassen, so gelangt nach Art. 8
SchlT ZGB das neue Recht zur Anwendung (E. 2).

    2. Für die Zuteilung des Hausrats nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB
ist entscheidend, welche Regelung zweckmässig ist, und nicht, welcher
Gatte ein besseres Recht an den betreffenden Gegenständen besitzt. Auch
ein Personenwagen kann zum Hausrat gehören (E. 4).

    3. Es ist nicht zulässig, die Verpflichtung zur Anschaffung eines
Autos in den Unterhaltsbeitrag, den der eine Ehegatte dem andern aufgrund
von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB schuldet, einzubeziehen. Zwar können
in diesen Beitrag auch die Kosten für die Sicherstellung des Gebrauchs
eines im Eigentum eines Dritten stehenden Personenwagens eingeschlossen
werden; indessen setzt dies Klarheit über die Anpassung der beidseitigen
Unterhaltsbeiträge während des Getrenntlebens voraus (E. 5).

    4. Eheschutzmassnahmen in der Gestalt von mehreren
Entscheidungsalternativen? (E. 6).

Sachverhalt

    A.- Maria Z. ersuchte am 27. Mai 1987 den Gerichtspräsidenten um
Bewilligung zur Auflösung des ehelichen Haushalts, wobei ihr Ehemann zum
Verlassen der ehelichen Wohnung zu verpflichten und ihr das Getrenntleben
zu gestatten sei. Der Eheschutzrichter leitete ein Beweisverfahren ein,
um die Unterhaltsbeiträge, die Franz Z. seiner Ehefrau zu leisten hat,
festsetzen zu können. Im Laufe des Eheschutzverfahrens stellte die
Ehefrau an der Verhandlung vom 23. November 1987 den ergänzenden Antrag,
der Ehemann sei zu verpflichten, ihr ein Motorfahrzeug zur Verfügung zu
stellen und für dessen Unterhalt einschliesslich Benzin aufzukommen. Mit
Eingabe vom 16. Dezember 1987 wurde dieses Begehren leicht modifiziert
erneuert und dahingehend ergänzt, dass im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme über diesen Teilantrag vorweg zu befinden sei. Diesem Antrag hat
der Gerichtspräsident mit Entscheid vom 22. Januar 1988 stattgegeben und
den Ehemann verurteilt, den Personenwagen VW Golf von der Firma Franz Z. &
Co. AG zu erwerben und seiner Frau vorläufig für den weiteren Gebrauch
im bisherigen Umfang unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder dieser
den Betrag von Fr. 10'000.-- zu bezahlen und sämtliche Kosten für das
Fahrzeug im bisherigen Rahmen zu tragen.

    B.- Franz Z. zog diesen Entscheid über vorläufige Massnahmen an den
Appellationshof des Kantons Bern weiter. Dieser verurteilte den Ehemann
am 23. Februar 1988 dazu, seiner Ehefrau alternativ eine Bestätigung der
Firma Franz Z. & Co. AG beizubringen, wonach sie den Personenwagen VW Golf
auch weiterhin im bisherigen Umfang besitzen und benützen darf, oder einen
entsprechenden Personenwagen unentgeltlich zur Benützung im bisherigen
Umfang zur Verfügung zu stellen oder einen Betrag von Fr. 10'000.--
für den Erwerb eines entsprechenden Personenwagens zu bezahlen. Ferner
bestimmte das Gericht, dass die Ehefrau für den Unterhalt des Fahrzeugs
vorläufig in allen drei Fällen selber aufzukommen habe.

    C.- Dagegen führt Franz Z. beim Bundesgericht staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV. Er stellt den Antrag, der
Entscheid des Appellationshofs vom 23. Februar 1988 sei aufzuheben.

    Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen
Beschwerde.

    Mit Verfügung vom 25. März 1988 hat der Präsident der
II. Zivilabteilung des Bundesgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers,
seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid betreffend
Eheschutzmassnahmen ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig
(BGE 80 I 305 ff. und 100 Ia 14 E. 1; vgl. auch 111 II 103 ff.). Im
vorliegenden Fall mag es allerdings als fraglich erscheinen, ob ein
letztinstanzlicher Endentscheid vorliegt, da nicht eine umfassende
Regelung des Getrenntlebens erfolgte, sondern nur über einen beschränkten
Teilbereich im Sinne einer vorläufigen Anordnung vorweg entschieden wurde.
Sollte es sich indessen nur um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 87 OG
handeln, wäre zu bejahen, dass dieser für den Beschwerdeführer einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung zur Folge hätte
(vgl. LUDWIG, Endentscheid, Zwischenentscheid und Letztinstanzlichkeit
im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, ZBJV 110/1974 S. 173 ff.). Auf
die staatsrechtliche Beschwerde kann somit eingetreten werden.

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer rügt vorerst, der Appellationshof habe in
willkürlicher Weise Art. 8 SchlT ZGB missachtet, indem er die auf den
1. Januar 1988 in Kraft getretenen Bestimmungen über die allgemeinen
Wirkungen der Ehe statt diejenigen von 1907 zur Anwendung gebracht
habe. Diese Rüge ist jedoch unbegründet. Der in die Gesetzesrevision
einbezogene Art. 8 SchlT ZGB hält unmissverständlich fest, dass für die
Wirkungen der Ehe, wozu auch der Eheschutz gehört, nach dem Inkrafttreten
des neuen Rechts dieses gelten werde (Botschaft über die Änderung des
schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 11. Juli 1979, Ziff. 241.21 und
241.228, BBl 1979 II S. 1356 und 1359; REUSSER, Das Übergangsrecht zu
den vermögensrechtlichen Bestimmungen des neuen Eherechts, in: Hausheer
(Hrsg.), Vom alten zum neuen Eherecht, S. 137; HEGNAUER, Grundriss des
Eherechts, 2. Aufl., Rz. 21.50). Sowohl der erstinstanzliche als auch
der angefochtene Entscheid sind nach dem 1. Januar 1988 erlassen worden,
weshalb die kantonalen Instanzen mit Recht das neue Recht zur Anwendung
gebracht haben. Diese Lösung ist auch sinnvoll, geht es doch um einen
Teilaspekt des Getrenntlebens, der nur für die Zukunft geregelt werden
muss.

Erwägung 3

    3.- Im weitern beanstandet der Beschwerdeführer, dass der
Appellationshof ihn (alternativ) zur Bezahlung von Fr. 10'000.-- an
seine Ehefrau verpflichtet habe, ohne seine Leistungsfähigkeit näher
abzuklären. Er bestreitet seine Leistungsfähigkeit und macht geltend, er
habe bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht, dass er umfangreiche
Schulden habe, welche eine Zahlung von Fr. 10'000.-- zum vornherein
ausschliessen müssten. Die Beschränkung seines Anspruchs auf Beweisabnahme
verletze sowohl Art. 8 ZGB als auch Art. 4 BV. Im übrigen macht der
Beschwerdeführer auch geltend, diese eheschutzrichterlichen Anordnungen
würden nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Massnahmen gehören (Art. 172
Abs. 3 ZGB). Insbesondere könne sich der Appellationshof nicht auf Art. 176
Abs. 1 Ziff. 2 ZGB berufen, der vorsieht, dass der Richter bei Regelung
des Getrenntlebens auch über die Benützung des Hausrats zu bestimmen habe.

    a) Im angefochtenen Entscheid ist der Appellationshof davon
ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin während der langen Ehedauer immer
über einen Personenwagen verfügt habe. Das Gericht hält dafür, sie sei auch
heute auf einen solchen angewiesen, um ihre Eltern und Freunde zu besuchen
und um Besorgungen zu erledigen. Insbesondere erlaube das Auto der Ehefrau
auch, einmal in der Woche mit ihrer betagten Mutter zusammen Einkäufe
für diese zu tätigen. Der fragliche Personenwagen stehe im Eigentum der
Firma Franz Z. & Co. AG, deren Aktienkapital zu rund einem Drittel dem
Beschwerdeführer gehöre und in der dieser auch beruflich tätig sei. Die
Eigentümerin habe das Auto der Beschwerdegegnerin bisher unentgeltlich zum
Gebrauch überlassen, offenbar auch deshalb, weil sie für die Firma in der
Buchhaltung gearbeitet habe. Sollte sich daran etwas ändern, sei es dem
Beschwerdeführer zuzumuten, seiner Ehefrau den Betrag von Fr. 10'000.--
zu bezahlen, damit sie sich selber einen entsprechenden Wagen anschaffen
könne. An der erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Ehemannes sei nicht zu zweifeln, habe er doch am 1. Januar 1987 noch
über Wertschriften im Betrage von rund Fr. 279'000.-- verfügt, wie aus
dem Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 1987/88 hervorgehe.

    b) Der Appellationshof äussert sich nicht näher darüber, auf welche
Rechtsgrundlage er die von ihm angeordneten Massnahmen stützt. Indessen
ist festzuhalten, dass der Eheschutzrichter weder nach dem alten noch nach
dem neuen Eherecht berechtigt ist, einfach alles vorzukehren, was ihm zum
Schutz der ehelichen Gemeinschaft als sinnvoll erscheint (BGE 91 II 417
ff.). Er kann vielmehr nur diejenigen Massnahmen anordnen, die im Gesetz
eigens vorgesehen sind (Art. 169 Abs. 2 aZGB und Art. 172 Abs. 3 ZGB).

Erwägung 4

    4.- In Übereinstimmung mit dem Gerichtspräsidenten möchte der
Appellationshof offensichtlich erreichen, dass bis zur umfassenden Regelung
des Getrenntlebens der Ehegatten Z. die bisherigen Besitzverhältnisse am
umstrittenen Fahrzeug weiterdauern. Diese vorweggenommene Massnahme,
deren kantonalrechtliche Verfahrensgrundlagen (vgl. ZR 79/1980
Nr. 112) offenbar nicht umstritten sind, ist somit als vorläufige
Anordnung im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens zu verstehen. In
diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2
ZGB ausdrücklich vorsieht, der Eheschutzrichter habe auch über die
Benützung der Familienwohnung und des Hausrates zu befinden. Wie die
Rechtsprechung schon unter bisherigem Recht festgehalten hat (BJM 1975
S. 238 und Sem. jud. 71/1949 S. 572), spielen bei der Zuteilung des
Hausrats in erster Linie Erwägungen der Zweckmässigkeit eine Rolle
und kommt es nicht darauf an, welcher Gatte Eigentümer des konkreten
Gegenstandes ist oder sonst daran ein Recht besitzt (Botschaft über
die Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches, Ziff. 219.223.2;
DESCHENAUX/STEINAUER, Le nouveau droit matrimonial, S. 141). Daraus
ergibt sich, dass zum Hausrat auch Gegenstände zählen können, an
denen beiden Ehegatten kein Eigentum, sondern nur ein Nutzungsrecht
zusteht. Dass z.B. ein Radio- oder Fernsehgerät nur gemietet ist,
vermag seine Zuordnung zum Hausrat und damit eine entsprechende Regelung
gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB nicht zu verhindern. Gehört ein
Personenwagen zur Lebenshaltung der Ehegatten, so kann auch er regelmässig
zum Hausrat gerechnet werden. Trifft der Eheschutzrichter dann über die
Zusprechung dieses Fahrzeugs eine Regelung, so ist diese grundsätzlich
nicht zu beanstanden. Auch dass es sich dabei nur um eine vorläufige
Anordnung handelt, ändert an der Zulässigkeit einer solchen Massnahme
nichts, sofern die hier nicht weiter streitigen kantonalrechtlichen
Voraussetzungen gegeben sind. Im vorliegenden Fall stellt sich indessen
die Rechtslage insofern anders dar, als weder dem Ehemann noch der Ehefrau
ein Recht am umstrittenen Personenwagen zusteht. Dieser gehört vielmehr
der Firma Franz Z. & Co. AG. Der Appellationshof kann daher den Wagen
nur unter der Voraussetzung vorläufig der Ehefrau zusprechen, dass das
Nutzungsverhältnis am Auto von der Firma Z. nicht gekündigt wird. Eine
weiterreichende Kompetenz kommt dem Eheschutzrichter nicht zu.

Erwägung 5

    5.- Nun beschränkt sich der Appellationshof im vorliegenden Fall
aber nicht darauf, vorläufig über den Gebrauch des VW Golf zu bestimmen.
Er trifft vielmehr die weitere Anordnung, dass der Ehemann entweder den
weitern Gebrauch des Fahrzeugs durch die Ehefrau auch für die Zukunft
sicherstellt oder für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs besorgt ist
oder schliesslich der Ehefrau durch Bezahlung des Betrags von Fr. 10'000.--
eine Ersatzanschaffung ermöglicht. Damit wird aber nicht nur über
vorhandenen Hausrat vorläufig verfügt, sondern der Beschwerdeführer wird
zu einer Sicherungsmassnahme bzw. zu zwei Ersatzleistungen verpflichtet.

    a) Zwar sieht nun Art. 178 ZGB eine Sicherung bestehender
Vermögenswerte vor. Indessen setzt diese Massnahme voraus, dass
dem Ehegatten, der davon betroffen wird, die Verfügung über diesen
Vermögenswert überhaupt untersagt werden kann. Dies trifft hier nicht
zu, müsste sich doch die entsprechende Anordnung an einen Dritten,
nämlich die Firma Franz Z. & Co. AG, richten. Für eine verpflichtende
Anordnung zur Sicherung des Weitergebrauchs des Fahrzeugs fehlt somit
die Rechtsgrundlage.

    b) Soweit aber der Beschwerdeführer verpflichtet wird, seiner
Ehefrau den Betrag von Fr. 10'000.-- zur Verfügung zu stellen, damit
sie gegebenenfalls ein Ersatzfahrzeug beschaffen kann, greift der
Eheschutzrichter mit einer vorläufigen Massnahme in ganz erheblichem
Ausmass in das eheliche Vermögen des einen Ehegatten bzw. in die Mittel
für den ehelichen Unterhalt ein. Der Appellationshof begründet diesen
Eingriff nur gerade damit, der Ehemann verfüge gemäss der zu Beginn
des Jahres 1987 eingereichten Steuererklärung über Wertschriften in
der Höhe von ungefähr Fr. 280'000.--. Damit übersieht er aber, dass
Eheschutzmassnahmen nicht dazu dienen können, über die Anlage des
ehelichen Vermögens zu befinden, und dass dieses Vermögen, abgesehen
von seinen Erträgnissen, auch nicht voraussetzungslos für den ehelichen
Unterhalt beansprucht werden darf. Dieser ist vielmehr in erster Linie
aus den vorhandenen Einkünften zu bestreiten. Auf keinen Fall kann
es angehen, auf dem Wege einer vorsorglichen Massnahme im Rahmen des
Eheschutzverfahrens die Anschaffung eines Autos in den Unterhaltsbeitrag,
den der eine Ehegatte dem andern zu leisten hat, einzubeziehen. Es ist
zwar denkbar, dass die Regelung des Getrenntlebens und die vorläufige
Führung von zwei Haushaltungen die zusätzliche Anschaffung von Hausrat
bedingt. Dabei kann es sich aber nur um Gegenstände handeln, die für
die Haushaltführung unerlässlich sind und die bei Fortdauer der Ehe im
Rahmen der laufenden Bedürfnisse von jedem Ehegatten unter Solidarhaft des
andern angeschafft werden könnten. Der Kauf eines Personenwagens gehört
jedoch nicht zu den laufenden Bedürfnissen. Bei ungetrenntem ehelichem
Haushalt kann der Eheschutzrichter gestützt auf Art. 173 Abs. 1 ZGB
ohnehin nur die Geldbeiträge der Ehegatten an den Unterhalt der Familie
festlegen, nicht aber eine einzelne bestimmte Leistung anordnen. Ist das
Getrenntleben zu regeln, so gilt es gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB,
die den neuen Verhältnissen angepassten Geldbeiträge des einen Ehegatten
an den andern zu umschreiben. Darin könnten auch die Ausgaben für den
Gebrauch und den Unterhalt eines Personenwagens enthalten sein, nicht
aber die Verpflichtung zur Anschaffung eines Autos. Ist die Ehefrau,
wie offenbar hier die Beschwerdegegnerin, für bestimmte Gelegenheiten auf
den Gebrauch eines Wagens angewiesen, so bleibt nur die Lösung, den vom
Ehemann zu leistenden Unterhaltsbeitrag entsprechend anzupassen, so dass
die Ehefrau in die Lage versetzt wird, sich den Gebrauch eines Fahrzeugs zu
sichern, sei es durch Miete, Leihe oder eine ähnliche Massnahme. Im übrigen
setzt die Festlegung des Unterhaltsbeitrags im Sinne von Art. 176 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB eine Gesamtbetrachtung der ehelichen Verhältnisse voraus, da
gemäss Art. 163 ZGB jeder Ehegatte nach seinen Kräften an den ehelichen
Unterhalt beizutragen hat. Eine solche Gesamtbetrachtung hat jedoch im
vorliegenden Fall noch gar nicht stattgefunden.

    c) Dieselben Überlegungen gelten auch für die dritte
Alternativregelung, die der Appellationshof im angefochtenen Entscheid
angeordnet hat, indem er den Beschwerdeführer verpflichtete, seiner
Frau den unentgeltlichen Gebrauch eines Ersatzfahrzeugs zu ermöglichen,
allerdings unter Ausschluss des Fahrzeugunterhalts. Auch für eine solche
Lösung fehlt es an der notwendigen Rechtsgrundlage.

Erwägung 6

    6.- Abgesehen davon, dass sich die drei getroffenen
Entscheidungsalternativen nicht auf eine Rechtsgrundlage stützen lassen,
erregt auch der Umstand erhebliche Bedenken, dass die dem Beschwerdeführer
auferlegten Alternativverpflichtungen geeignet sind, der Ehefrau die
Vollstreckung dieser Massnahmen ausserordentlich zu erschweren, wenn nicht
gar zu verunmöglichen. Der angefochtene Entscheid vermag daher insgesamt
vor dem Verbot willkürlicher Rechtsanwendung nicht standzuhalten. Der
Appellationshof hätte sich darauf beschränken müssen, den Gebrauch
des umstrittenen Autos aufgrund der bestehenden Rechtsverhältnisse
der Ehefrau zu überlassen, oder er hätte die Unterhaltsbeiträge beider
Ehegatten insgesamt festlegen müssen, um darin die Kosten eines Fahrzeugs
einzubeziehen.

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid aufgehoben.