Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 114 IB 94



114 Ib 94

14. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
3. Juni 1988 i.S. Eidg. Finanzdepartement und Eidg. Alkoholverwaltung
gegen Y. und Eidg. Alkoholrekurskommission sowie X. AG und
Y. gegen Eidg. Alkoholverwaltung und Eidg. Alkoholrekurskommission
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 12 VStrR; Rückleistungspflicht für zu Unrecht zurückerstattete
Alkoholgebühren.

    1. Rückleistungspflicht gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR: Begriff des
Empfängers der Vergütung (E. 4).

    2. Solidarische Mithaftung gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR: Zuständigkeit
für die Entscheidung über die Solidarhaft (E. 5).

Sachverhalt

    A.- Eine im Jahre 1980 bei der D. AG durchgeführte Revision und ein
daraufhin eingeleitetes Strafverfahren ergaben, dass die Firma in den
Jahren 1976 bis 1979 (u.a.) ausländischem Branntwein - Whisky, Gin, Rum,
Wodka - gewisse Mengen für den Verkauf im Inland entnommen und durch
Sprit, sogenannten Feinsprit, der Eidgenössischen Alkoholverwaltung
ersetzt hatte. Der verschnittene Branntwein wurde anschliessend - mit
derselben Deklaration wie bei der Einfuhr - wieder ausgeführt, wobei die
bei der Einfuhr bezahlten Monopolgebühren zurückverlangt wurden. Wegen
der gegenüber Sprit höheren fiskalischen Belastung von Branntwein wurden
deshalb zu hohe Monopolgebühren zurückerstattet.

    Die Ausfuhr wickelte sich zum grossen Teil über die X. AG ab,
welche auch die Rückerstattungsgesuche für die von ihr exportierten
Mengen stellte.

    Mit Verfügung vom 14. August 1985 auferlegte die Eidgenössische
Alkoholverwaltung der X. AG, gestützt auf Art. 12 Abs. 1 und 2 und Art. 63
Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0; VStrR)
in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2, Art. 20 und 62 des Bundesgesetzes über
die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz; SR 680; AlkG), eine Abgabe von
Fr. 422'372.30 für unrechtmässig zurückerstattete Monopolgebühren.

    Am gleichen Tag erliess die Eidgenössische Alkoholverwaltung auch
gegenüber Y., Verwaltungsratspräsident der X. AG, als Solidarschuldner
eine Abgabenverfügung, wobei sie feststellte, die Leistungspflicht für
den Betrag von Fr. 422'372.30 bestehe nur, sofern er vom Strafrichter
wegen vorsätzlicher Erschleichung von Abgaben verurteilt werde.

    Die X. AG und Y. fochten die Abgabenverfügungen bei der Eidgenössischen
Alkoholrekurskommission an. Diese erkannte mit Urteil vom 1. Mai 1987
wie folgt:

    "1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der X. AG wird die gemäss

    Ziffer 4 der Verfügung der Eidg. Alkoholverwaltung vom 14. August

    1985 auf Fr. 422'372.30 festgesetzte Leistungspflicht auf
Fr. 304'360.--
   herabgesetzt. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

    2. Die Beschwerde des Y. gegen die Verfügung der
Eidg. Alkoholverwaltung
   vom 14. August 1985 wird teilweise gutgeheissen; der Betrag
   unrechtmässig rückerstatteter Monopolgebühren wird auf Fr. 304'360.--
   herabgesetzt, und die Sache wird zu weiterer Abklärung im Sinne von
   Erwägung 10 und neuer

    Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen."

    Die Eidgenössische Alkoholrekurskommission erwog, die exportierte
Ware habe lediglich 28 000 Liter 100 Vol.% Sprit enthalten, womit sich die
unrechtmässig erstatteten Monopolgebühren auf Fr. 304'360.-- ermässigten.
Rückleistungspflichtig sei nach Art. 12 Abs. 2 VStrR die X. AG, die in
den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt sei. Y. sei nach Art. 12
Abs. 3 VStrR nur solidarisch haftbar, sofern er vorsätzlich gehandelt
habe. Die Frage des Vorsatzes sei von der Verwaltung abzuklären, doch habe
die Verwaltung diese Frage nicht geprüft. Insoweit sei der Sachverhalt
unvollständig festgestellt worden.

    Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen das Eidgenössische
Finanzdepartement und die Eidgenössische Alkoholverwaltung, Ziff. 2 des
Urteils der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission sei soweit aufzuheben,
als die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückgewiesen
werde.

    Gegen das Urteil der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission führen
ferner die X. AG und Y. Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen:

    "1. Das Urteil vom 1. Mai 1987 und die Abgabenfestsetzungsverfügungen
   gegen die Beschwerdeführer seien aufzuheben, soweit sie die

    Beschwerdeführer verpflichten, Monopolgebühren gemäss Ziffer 4 der

    Verfügungen vom 14. August 1987 im zuletzt festgestellten Betrag von

    Fr. 304'360.-- zurückzuerstatten.

    2. Eventuell sei

    a) die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Beweiserhebung und

    Abklärung zurückzuweisen.

    b) Ziffer 2 des Urteils aufzuheben, womit die Verwaltung verpflichtet
   wird, im Sinne der Erwägung 10 das vorsätzliche Handeln des

    Beschwerdeführers Y. abzuklären."

    Die Eidgenössische Alkoholverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung,
das Eventualbegehren 2b gutzuheissen, im übrigen aber die Beschwerde
abzuweisen. Das Eidgenössische Finanzdepartement schliesst sich diesem
Antrag an. Y. verzichtete - unter Hinweis auf die Ausführungen in
seiner Beschwerde - auf eine zusätzliche Stellungnahme zur gemeinsamen
Beschwerde des Eidgenössischen Finanzdepartements und der Eidgenössischen
Alkoholverwaltung. Die Eidgenössische Alkoholrekurskommission liess sich
nicht vernehmen.

    Das Bundesgericht hebt Ziff. 2 des angefochtenen Urteils insoweit auf,
als die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung
zurückgewiesen wird.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- Rückleistungspflichtig für die zu Unrecht erstattete Abgabe ist
nach Art. 12 Abs. 2 VStrR, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils
gelangt ist, insbesondere der Empfänger der Vergütung.

    a) Empfänger der Vergütung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR ist
der Anspruchsberechtigte oder derjenige, dem die Vergütung ausgerichtet
wird. Dieser kommt in erster Linie in den Genuss des entsprechenden
Vorteils. Dabei spielt es keine Rolle, wie er diese Vergütung verwendet
und welchen konkreten wirtschaftlichen Vorteil er im Verhältnis zu anderen
Privaten haben mag. Unerheblich ist daher, ob er diese ebenfalls in
den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangen lässt. Es verhält sich
insofern nicht anders als beim Abgabepflichtigen, dessen Vermögensvorteil
nicht in der Vermehrung seiner Aktiven, sondern in der Verminderung
seiner Passiven besteht, der jedoch ebenfalls nach Art. 12 Abs. 2 VStrR
leistungspflichtig ist, unabhängig davon, ob im internen Verhältnis noch
weitere Private vom unrechtmässigen Vorteil profitierten (BGE 110 Ib 310
E. 2c; 106 Ib 218 ff.).

    b) Nach diesen Grundsätzen ist nicht zweifelhaft, dass die X. AG
für die zu Unrecht erstatteten Monopolgebühren im Sinne von Art. 12
Abs. 2 VStrR leistungspflichtig ist. Sie hat den mit Sprit verschnittenen
ausländischen Branntwein der D. AG exportiert und hatte dementsprechend
allein Anspruch auf die Erstattung der Monopolgebühren.

    Sie wendet zwar ein, sie sei deshalb nicht als Empfängerin des
unrechtmässigen Vorteils zu betrachten, weil die Eidgenössische
Alkoholverwaltung die Zahlungen auf ein Konto der D. AG überwiesen
habe. Doch ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass die
Eidgenössische Alkoholverwaltung dabei auf Anweisung der X. AG
handelte. Allein darauf kommt es an. Nicht entscheidend ist, welche
Abmachungen zwischen diesen beiden Gesellschaften bestanden und wie
das Rechtsverhältnis zwischen der X. AG und der Eidgenössischen
Alkoholverwaltung zu qualifizieren ist. Indem die Vorinstanz die
rechtlichen Beziehungen zwischen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung
und der X. AG nicht im einzelnen untersuchte, hat sie deren Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht verletzt, wie diese beanstandet.

    Die Vorinstanz hat auch den Sachverhalt nicht im Sinne von Art. 105
Abs. 2 OG mangelhaft festgestellt, wenn sie für erwiesen hielt, dass
die Auszahlungen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung an die D. AG auf
Anweisung der X. AG erfolgten. Dass nur für einen Teil der Rückerstattungen
Belege vorhanden sind, lässt diese Feststellung jedenfalls nicht als
offensichtlich unrichtig erscheinen. Hinzu kommt, wie die Eidgenössische
Alkoholverwaltung in ihrer Vernehmlassung zu Recht bemerkt, dass die
X. AG im Jahre 1985 erstmals geltend machte, die Rückerstattungen seien
ohne gültigen Rechtsgrund erfolgt, obwohl sie aufgrund der detaillierten
Abrechnungen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung von den Auszahlungen
an die D. AG in der Höhe von über 13 Millionen Franken in den Jahren 1976
bis 1979 Kenntnis hatte.

Erwägung 5

    5.- Gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR haftet für den nachzuentrichtenden
oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Abs. 2
Zahlungspflichtigen, wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an
ihr teilgenommen hat.

    a) Die Eidgenössische Alkoholverwaltung hat in ihrer Abgabenverfügung
vom 14. August 1985 den Beschwerdeführer Y. als Verwaltungsratspräsidenten
der X. AG solidarisch mit der Gesellschaft leistungspflichtig erklärt für
den Fall, dass er vom zuständigen kantonalen Gericht wegen "vorsätzlicher
Erschleichung von Abgaben" (d.h. für die unrechtmässig erstatteten
Monopolgebühren) strafrechtlich verurteilt werde. Sie hat das Verschulden
von Y. nicht abschliessend geprüft, sondern den Entscheid hierüber dem
Strafrichter überlassen.

    Demgegenüber geht die Eidgenössische Alkoholrekurskommission im
angefochtenen Urteil davon aus, die Verwaltung hätte sich nicht mit der
Feststellung der objektiven Widerhandlung gegen die Alkoholgesetzgebung
des Bundes und der Höhe der Rückleistungspflicht begnügen dürfen, sondern
sie hätte abschliessend prüfen müssen, ob Y. mit Wissen und Willen,
also vorsätzlich, gehandelt habe. Nach ihrer Ansicht widerspricht
das Vorgehen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung der Pflicht der
Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen und für alle Tatbestandsmerkmale
festzustellen. Im angefochtenen Entscheid hat sie deshalb die Sache an die
Verwaltung zurückgewiesen, damit diese sich abschliessend dazu äussere,
ob Y. vorsätzlich an der Widerhandlung mitgewirkt habe.

    b) Das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht unterscheidet -
entsprechend der altrechtlichen Ordnung im Zoll- und Warenumsatzsteuerrecht
(vgl. BGE 102 Ib 368 E. 3) - zwischen dem Verfahren zur Festsetzung
des geschuldeten Abgabe- oder Rückleistungsbetrages einerseits und dem
Strafverfahren andererseits. Die Zuständigkeit zur Feststellung der
Leistungs- oder Rückleistungspflicht ergibt sich aus dem betreffenden
Verwaltungsgesetz (Art. 63 Abs. 1 VStrR). Ist die Verwaltung befugt,
über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht zu entscheiden, so kann
sie ihren Entscheid mit dem Strafbescheid verbinden (Art. 63 Abs. 2
VStrR). Sie überweist die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden
des zuständigen Strafgerichts, wenn eine gerichtliche Beurteilung verlangt
worden ist oder wenn das übergeordnete Departement die Voraussetzungen
einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme für
gegeben hält (Art. 73 Abs. 1 VStrR). Voraussetzung ist nach dieser
Bestimmung, dass über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht, die dem
Strafverfahren zugrunde liegt, rechtskräftig entschieden oder sie durch
vorbehaltslose Zahlung anerkannt ist. Gemäss Art. 77 Abs. 4 VStrR ist der
rechtskräftige Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht
für den Strafrichter denn auch verbindlich (vgl. auch BGE 111 IV 192
E. 3). Massgebend für diese Verfahrensordnung ist der Gedanke, dass es
nicht zweckmässig wäre, die verwaltungsrechtlichen Fragen der Nach- oder
Rückleistungspflicht, sofern sie für das Strafverfahren präjudizielle
Bedeutung haben, vorfrageweise vom Strafrichter beurteilen zu lassen,
weil dies zu einer uneinheitlichen Beurteilung führen könnte (Botschaft
des Bundesrates in BBl 1971 I S. 1013).

    c) Das Bundesgericht hatte bis anhin nicht zu beurteilen, welche
Zuständigkeit für die Entscheidung über die solidarische Haftung für
die Leistungs- oder Rückleistungspflicht nach Art. 12 Abs. 3 VStrR gilt,
wenn das gerichtliche Verfahren nach Art. 73 Abs. 1 VStrR durchzuführen
ist. Die Frage der Mithaftung nach dieser Bestimmung konnte jeweils
offengelassen werden, wenn gleichzeitig die Leistungspflicht nach
Art. 12 Abs. 2 VStrR gegeben war (nicht publiziertes Urteil i.S. B. vom
25. September 1986, E. 3c). Sie ist hier dahingehend zu beantworten,
dass über die solidarische Haftung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 VStrR
im gerichtlichen Verfahren, nicht im Verwaltungsverfahren, entschieden
werden muss. Dies ergibt sich klar aus dem Gesetz. Bei der Leistungs-
oder Rückleistungspflicht nach Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR handelt es sich
nicht um eine kriminalrechtliche Sanktion (vgl. Botschaft des Bundesrates
in BBl 1971 I 1007). Für die - im Administrativverfahren zu beurteilende
- Leistungs- bzw. Rückleistungspflicht ist bloss vorausgesetzt, dass
eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes objektiv
vorliegt; ein Verschulden und erst recht eine strafrechtliche Verurteilung
ist hierfür nicht erforderlich (BGE 106 Ib 221). Das Urteil des Gerichts
hat demgegenüber u.a. festzustellen: "die Strafe, die Mithaftung nach
Artikel 12 Absatz 3 und die besonderen Massnahmen" (Art. 79 Abs. 1 VStrR).

    Das Gesetz selbst geht somit von einer Zweiteilung des Verfahrens
aus und überträgt dem Richter den Entscheid über die Mithaftung
nach Art. 12 Abs. 3 VStrR. Über die solidarische Haftung des
Täters oder Teilnehmers, die Vorsatz voraussetzt, ist daher immer im
gerichtlichen Verfahren zu befinden, wenn die Voraussetzungen für eine
gerichtliche Beurteilung nach Art. 73 Abs. 1 VStrR gegeben sind. Diese
Regelung erscheint auch zweckmässig, hat doch der Richter für die
Bestrafung des Täters oder Teilnehmers ohnehin das Verschulden und
die weiteren, für die Strafzumessung massgebenden subjektiven Faktoren
abzuklären. Gegen diese Regelung liesse sich einzig einwenden, dass die
solidarische Leistungspflicht entfällt, wenn das Strafverfahren beim
Gericht verjährt. Indessen kann das Verfahren auch bei der Verwaltung
verjähren. Ein Einwand gegen die - im übrigen klare - gesetzliche Regelung
ist damit nicht dargetan.

    d) Das Eidgenössische Finanzdepartement hält die Voraussetzungen für
eine Freiheitsstrafe für gegeben. Die Eidgenössische Alkoholverwaltung hat
sich daher zu Recht darauf beschränkt, festzustellen, dass objektiv eine
Widerhandlung vorliegt und dass die X. AG und - unter der Voraussetzung
einer strafrechtlichen Verurteilung wegen vorsätzlichen Handelns - auch der
Beschwerdeführer Y. solidarisch leistungspflichtig sind. Die Rückweisung
an die Verwaltung zur Feststellung des Verschuldens des (gegebenenfalls)
solidarisch haftenden Y. verletzt somit Bundesrecht. Dispositiv Ziff. 2
des angefochtenen Urteils ist insoweit aufzuheben, als die Rückweisung an
die Verwaltung angeordnet wird. Da das Eidgenössische Finanzdepartement
in bezug auf Y. die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe für gegeben
hält, wird die Eidgenössische Alkoholverwaltung gemäss Art. 73 VStrR die
Akten der zuständigen kantonalen Staatsanwaltschaft überweisen müssen.