Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 114 IB 44



114 Ib 44

8. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 2. März 1988 i.S. Firma X. gegen Politische Gemeinde
O. und Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 8 GSchG. Verunreinigung des Grundwassers durch Perchlor- und
Trichloräthylen; Kostentragungspflicht.

    Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 8 GSchG.

    - Der Eigentümer des Grundstücks, in welchem der Verschmutzungsherd
liegt, ist Zustandsstörer und damit Verursacher im Sinne von Art. 8 GSchG
(E. 2c/aa).

    - Der Inhaber eines Betriebs, in welchem die eine Gewässerverschmutzung
bewirkenden chlorierten Kohlenwasserstoffe verwendet wurden, ist auch
Verhaltensstörer und damit Verursacher im Sinne von Art. 8 GSchG.

    - Zeitlicher Geltungsbereich von Art. 8 GSchG (E. 2c/bb).

    - Vorbehalt in bezug auf die endgültige Kostentragung (E. 3).

    - Die Kostenansprüche aus Art. 8 GSchG verjähren nicht, solange
der polizeiwidrige Zustand andauert und solange ein Anspruch auf dessen
Beseitigung besteht (E. 4).

Sachverhalt

    A.- Anlässlich einer im Herbst 1985 durchgeführten
Trinkwasseruntersuchung stellte das kantonale Laboratorium fest, dass das
dem Pumpwerk N. entnommene Trinkwasser eine weit über der Toleranzgrenze
von 25 µg/l für alle chlorierten Kohlenwasserstoffe liegende Konzentration
aufwies, nämlich 12 µg/l Perchloräthylen und 248 µg/l Trichloräthylen.

    Nachdem Bodenmessungen auf dem Betriebsareal der Firma X. deutliche
Konzentrationserhöhungen ergeben hatten, gelangte letztere mit Schreiben
vom 8. November 1985 an das Bezirksamt Wil und wies darauf hin, sie
habe vor Jahren in ihrem Betrieb Trichloräthylen zu Reinigungszwecken
verwendet. Deshalb müsse angenommen werden, dass durch unvorsichtiges
Handhaben dieser Reinigungsmittel Teilmengen verschüttet worden seien. Die
Ursache der Rückstände auf ihrem Betriebsareal müsse allerdings, soweit
sie nicht sogar auf Arbeiten vor der am 1. Dezember 1962 erfolgten
Betriebsübernahme zurückzuführen sei, schon viele Jahre zurückliegen, weil
seit einigen Jahren nur noch kleine Mengen derartiger Reinigungsmittel
in geschlossenen Räumen verbraucht würden.

    Am 18. Dezember 1985 verfügte der Gemeinderat von O., dass die
Firma X. für die Sanierung und die allfällige Beseitigung des durch
die Verschmutzung verseuchten Erdmaterials sowie die Kosten der damit
im Zusammenhang stehenden, vom kantonalen Amt für Gewässerschutz
angeordneten oder mit Zustimmung der Versicherung beschlossenen
Untersuchungen, Expertisen usw. haftbar gemacht werde. Zur Begründung
führte der Gemeinderat aus, dass die festgestellte Gewässer- und
Erdreichverunreinigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
entweder durch einen verheimlichten Betriebsunfall oder aber durch eine
Missachtung der Gewässervorschriften seitens der Firma X. verursacht
worden sei, weshalb sie als Alleinverursacherin dafür einzustehen habe.

    Die Firma X. zog diesen Entscheid an den Regierungsrat des Kantons
St. Gallen weiter und verlangte dessen Aufhebung. Die Streitsache wurde
in der Folge zuständigkeitshalber an die Verwaltungsrekurskommission des
Kantons St. Gallen übermittelt. Diese wies den Rekurs am 4. Februar 1987
ab. Die

    Firma X. erhob gegen diesen Entscheid am 2. März 1987 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Die Begründung dazu wurde
innerhalb der gesetzten Frist am 14. April 1987 nachgereicht. Das
Verwaltungsgericht erliess jedoch am 24. September 1987 einen
Nichteintretensentscheid, nahm die von der Firma X. eingereichte
Beschwerdeschrift als eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen
und leitete diese gemäss Art. 107 Abs. 2 OG zusammen mit den ergangenen
Akten an das Bundesgericht weiter.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Die vorliegende Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen gestützt auf Art. 107 Abs. 2 OG dem Bundesgericht zur
Beurteilung überwiesen. Die Beschwerdeführerin hatte im Kanton innerhalb
30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides beim kantonalen
Verwaltungsgericht erklärt, sie erhebe Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die
Begründung erfolgte jedoch erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss
Art. 106 Abs. 1 OG, aber noch vor dem vom kantonalen Gericht gesetzten
Termin. Es wäre somit zu prüfen, ob damit die Anforderungen von Art. 108
Abs. 2 OG erfüllt sind. Da indessen die Verwaltungsrekurskommission
im angefochtenen Entscheid auf den Rechtsweg an das kantonale
Verwaltungsgericht verwies und weil sich diese Rechtsmittelbelehrung als
unzutreffend herausstellte, dürfte der Beschwerdeführerin selbst dann, wenn
sich ihre Begründung, gemessen am Bundesrecht, als unzureichend bzw. als
verspätet erweisen sollte, kein Nachteil erwachsen (Art. 107 Abs. 3 OG).

    b) Der angefochtene Entscheid der Verwaltungsrekurskommission
des Kantons St. Gallen stützt sich auf Art. 8 des Bundesgesetzes
vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung
(GSchG). Er ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Sinne
von Art. 98 lit. g OG. Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 99 ff. OG
liegt nicht vor. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig
(Art. 10 GSchG). Das Bundesgericht hat die Anwendung des Bundesrechts
(Art. 104 lit. a OG), einschliesslich der Angemessenheit der Verfügung
(Art. 10 GSchG), zu überprüfen. Da der angefochtene Entscheid von einer
Rekurskommission im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG gefällt worden ist, ist
das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhaltes gebunden, soweit
er nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (vgl. BGE
106 Ib 202 E. 1a mit Hinweis sowie Art. 16 und Art. 50 des kantonalen
Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987).

Erwägung 2

    2.- a) Gemäss Art. 8 GSchG können die Kosten von Massnahmen,
welche die zuständigen Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden
Gewässerverunreinigung sowie zur Feststellung und zur Behebung einer
Verunreinigung treffen, den Verursachern überbunden werden. Als
"Verursacher" gelten nach bundesgerichtlicher Praxis die Störer im
polizeirechtlichen Sinn, wobei zwischen Verhaltens- und Zustandsstörer
unterschieden wird. Obschon der Begriff des Störers entwickelt wurde, um
zu bezeichnen, wer polizeirechtlich verpflichtet ist, eine Gefahr oder
Störung zu verhindern oder zu beseitigen, wird daran auch angeknüpft,
wenn zu bestimmen ist, wer die Kosten für die Wiederherstellung des
ordnungsgemässen Zustandes zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichtes vom
12. Februar 1986, E. 1 mit Hinweisen, veröffentlicht im ZBl 88/1987,
S. 302). Diese notwendigen Massnahmen umfassen nicht nur diejenigen,
welche vom Störer selber hätten vorgekehrt oder veranlasst werden können
und lediglich wegen zeitlicher Dringlichkeit direkt von der zuständigen
kantonalen Behörde angeordnet worden sind, sondern auch solche, welche
von vornherein technisch und rechtlich nur von den polizeilichen
Organen und den ihnen beigeordneten Spezialdiensten vorgenommen oder
angeordnet werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 1981,
E. 2b mit Hinweisen, veröffentlicht im ZBl 83/1982, S. 543; vgl. auch
BGE 102 Ib 206 E. 2). Damit hat die Rechtsprechung berücksichtigt,
dass Art. 8 GSchG nicht mehr rein polizeilich begründet ist, sondern
eine darüber hinausreichende Haftpflicht normiert. Andererseits wurde
zur Einschränkung des Kreises der Kostenpflichtigen das Erfordernis der
Unmittelbarkeit der Verursachung der Gefahr oder der Störung aufgestellt.
Danach kommen als polizeirechtlich erhebliche Ursachen nur solche
Handlungen in Betracht, die bereits selber die Grenze zur Gefahr
überschritten haben; entferntere, lediglich mittelbare Verursachungen
scheiden aus. Verhaltensstörer in diesem Sinn ist deshalb nur jemand,
dessen Verhalten unmittelbar die Gefahr gesetzt hat. Beim Zustandsstörer
muss dementsprechend die Sache selber unmittelbar die Gefahrenquelle
gebildet haben (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 1986, E. 1,
und Urteil vom 7. Oktober 1981, E. 2a, je mit Hinweisen, veröffentlicht
im ZBl 88/1987, S. 302 und 83/1982, S. 542). Das Bundesgericht hat diese
Rechtsprechung trotz der in der Lehre vereinzelt vorgebrachten Kritik im
Urteil vom 12. Februar 1986 i.S. T. erneut bestätigt (ZBl 88/1987, S. 301
ff.). Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet,
diese Praxis in Frage zu stellen.

    b) Der Sachverhalt des vorliegenden Falles stellt sich wie folgt dar:
Verschiedene Sondierbohrungen haben ergeben, dass die Deckschichten und
das Grundwasser im Gebiet des südlichen "Zahnersmülermoos" zwischen
dem Pumpwerk N., dem Dorfbach und dem Grundstück Nr. 848 der Firma
X. chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) enthalten. Die Linie gleicher
Konzentration (über 100 µg/l Grundwasser) bildet innerhalb dieses
Bereichs ein eiförmiges Gebilde mit Schwerpunkt bei den Kernbohrungen
auf der Parzelle der Firma X. Die Mächtigkeit der Linse erfasst mit
abnehmender Konzentration nach unten den ganzen Grundwasserleiter von
durchschnittlich 14 m Wassersäule. Bei Pumpbetrieb strömt das mit
CKW angereicherte Grundwasser aus dem Bereich der Parzelle Nr. 848
gegen das Pumpwerk N. Ist dieses abgestellt, so bewegt sich das
verschmutzte Grundwasser Richtung NE gegen den Dorfbach. Zudem zeigte
sich, dass das in den Proben aus dem Grundwasser beobachtete Verhältnis
Trichloräthylen/Perchloräthylen unter Berücksichtigung des verschiedenen
Dampfdrucks mit einer Probe aus dem Lösungsmittellager der Firma
X. weitgehend übereinstimmt. Aufgrund dieser Untersuchungsergebnisse
kommt der vom Baudepartement des Kantons St. Gallen und der Gemeinde
O. zugezogene Experte in seinem Gutachten vom 5. Mai 1986 zum Schluss,
dass der Verschmutzungsherd eindeutig in der Parzelle Nr. 848 liege und
dass die Struktur der Verschmutzung auf eine schon seit Jahren bestehende,
ziemlich gleichmässige Zufuhr von CKW schliessen lasse. In einer am
16. Juni 1986 der Gemeinde O. gegenüber abgegebenen "Interpretation des
Unfallgeschehens" nennt der gleiche Experte zwei mögliche Abläufe des
"Unfallgeschehens", nämlich die Möglichkeit des "schleichenden Verlaufs"
und diejenige des "einmaligen Ereignisses (Unfall)". Bei der Variante
"schleichender Verlauf" könnten beim Reinigen von Werkstücken in der
Halle oder unmittelbar daneben im Freien wiederholt kleine Mengen von
CKW abgetropft und versickert sein. Es scheine auch möglich, dass die
verwendeten CKW (hauptsächlich Trichloräthylen) in gasförmiger Phase in
den Boden eingedrungen seien. Betonböden bildeten kein Hindernis für die
im Betrieb X. verwendeten CKW. Dem Begriff des "einmaligen Ereignisses
(Unfall)" würde dagegen ein unachtsames Ausleeren oder Auslaufen
einer grösseren Menge CKW entsprechen. Unter Umständen könne dieses
Ereignis auch mehrere Male aufgetreten sein. Aufgrund wissenschaftlicher
Kriterien über biologische Abbauprozesse für Trichloräthylen müsste im
vorliegenden Fall nach der vom Gutachter am 16. Juni 1986 vertretenen
Auffassung vor einem Jahr ein Unfall mit mindestens 120 kg Trichloräthylen
passiert sein, bzw. es müsste vor ca. 1 1/2 Jahren ein Fass von 200 l
ausgelaufen sein. In seinen Schlussfolgerungen erklärte der Experte,
nach den heutigen Kenntnissen sei es nicht möglich, allein aus den
Konzentrationsverteilungen von CKW im Grundwasser und in den Deckschichten
zu entscheiden, ob ein Lösungsmittel allmählich oder in einem oder
mehreren Schüben "(unfallmässiges Ausleeren oder rasches Auslaufen)" ins
Grundwasser gelangt sei. Diese "Interpretation des Unfallgeschehens" vom
16. Juni 1986 verfasste der Experte zuhanden der Gemeinde O. nach einer
Sitzung im Gemeindehaus von O. vom 12. Juni 1986, an welcher Vertreter der
Gemeinde O., der Dorfkorporation N., des Kantons St. Gallen, Experten,
Vertreter der Versicherung sowie der Inhaber der Firma X. anwesend
waren. Dabei bestritt der Vertreter der Versicherung, dass seine
Gesellschaft leistungspflichtig sei. Es handle sich beim Schadenereignis
nicht um einen Unfall, etwa vergleichbar mit einem Benzin-/Ölunfall. Die
Firma X. habe von 1962 bis 1973 Stahlkonstruktionen entfettet. Dabei
seien die Lösungsmittel nicht programmwidrig versickert. Die erwähnte
"Interpretation des Unfallgeschehens" des Gutachters ist somit in diesem
versicherungsrechtlichen Zusammenhang zu sehen.

    Die Beschwerdeführerin wendet zwar ein, der Sachverhalt sei zu
wenig abgeklärt. Sie erhebt diesen Vorwurf aber weniger gegen die
Verwaltungsrekurskommission als gegen die Gemeinde O., die ihre Verfügung
vom 18. Dezember 1985 vor Kenntnis der rechtserheblichen Tatsachen
getroffen habe. In diesem Zusammenhang erweist sich der Einwand aber
als unbegründet (vgl. dazu E. 3). Zudem bestreitet sie nicht eigentlich
die Untersuchungsergebnisse und die Schlussfolgerungen im Gutachten des
Experten vom 5. Mai 1986, sondern macht geltend, es sei noch ungeklärt,
wie die CKW in den Boden gelangten, allmählich oder in einem oder mehreren
Schüben. Wie die folgenden Erwägungen zeigen, ist dies aber für die
Anwendung von Art. 8 GSchG unerheblich.

    c) Der Gemeinderat O. hat die Beschwerdeführerin "für die
Sanierung und die allfällige Beseitigung des verseuchten Erdmaterials
(unter, in unmittelbarer Nähe des Betriebs und in der Umgebung)"
haftbar gemacht. Ebenso wurde sie haftbar gemacht "für alle in diesem
Zusammenhang entstehenden Untersuchungskosten, Expertisen etc., soweit sie
vom kantonalen Amt für Gewässerschutz oder mit direkter Zustimmung der
Versicherung angeordnet wurden". Schliesslich wurde bestimmt, dass über
die Art und Grösse der vorzunehmenden Wasser- und Erdreichsanierungen
die Fachleute mit Zustimmung des kantonalen Amtes für Gewässerschutz
entscheiden würden.

    Es ist im folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gestützt
auf Art. 8 GSchG für diese Kosten entweder als Zustandsstörerin oder als
Verhaltensstörerin haftbar gemacht werden darf.

    aa) Zustandsstörer ist, wer über die Sache, welche den ordnungswidrigen
Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Als solcher fällt
in erster Linie der Eigentümer, aber auch der Mieter, der Pächter, der
Verwalter und Beauftragte in Betracht. Anknüpfungspunkt der Zustandshaftung
ist somit die Verfügungsmacht, die es dem Gewalthaber ermöglicht,
die Sache in ordnungsgemässem Zustand zu halten oder den Gefahrenherd
zu beseitigen. Als Grund für die Verantwortlichkeit des Eigentümers
wird ebenfalls genannt, dass er die Vorteile seiner Sache geniesse und
daher auch die mit ihr verbundenen Nachteile selber zu tragen habe und
nicht der Allgemeinheit aufbürden könne. Nach herrschender Lehre ist es
unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand der Sache verursacht worden
ist. Die Störung kann durch Dritte, Naturereignisse, höhere Gewalt und
Zufall entstanden sein. Entscheidend ist allein die objektive Tatsache,
dass eine Störung vorliegt und dass die Sache selbst unmittelbar die
Gefahrenquelle bildet (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 1986,
E. 1b mit Hinweisen, veröffentlicht im ZBl 88/1987, S. 303).

    Für die Verwaltungsrekurskommission steht die Beschwerdeführerin
als Zustandsstörerin fest. Diese sei Eigentümerin der mit Tri- und
Perchloräthylen stark angereicherten Grundstücke, weshalb sie aufgrund
ihres Herrschaftsverhältnisses zur störenden Sache als Zustandsstörerin
zu gelten habe.

    Dieser Auffassung ist beizupflichten. Die Beschwerdeführerin erfüllt
die vorgenannten Voraussetzungen des Zustandsstörers im Sinne von Art. 8
GSchG. Sie ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 848, welche eindeutig
als Verschmutzungsherd identifiziert worden ist (vgl. E. 2b). Als
solche hat sie die Verfügungsmacht, die Gefahrenquelle, welche sich
zweifellos zu einem erheblichen Teil noch im räumlichen Einzugsbereich
ihrer Eigentumsherrschaft befindet, zu beseitigen. Der Einwand, der
Verschmutzungsbereich liege ausserhalb ihrer Herrschaftsrechte, erweist
sich somit nur als teilweise zutreffend und vermag die Beschwerdeführerin
ohnehin nicht zu entlasten, weil allein ihr Grundstück den ordnungswidrigen
Zustand, d.h. die heute bestehende Gewässerverschmutzung bewirkt
hat. Ausserhalb ihres Einflussbereiches erfolgt die Sanierung durch das
Gemeinwesen, aber auf ihre Kosten. Die Beschwerdeführerin verkennt auch,
dass Schutzobjekt von Art. 8 GSchG das im Boden liegende Grundwasser ist
und nicht erst das durch das Pumpwerk an die Oberfläche beförderte Trink-
und Gebrauchswasser. Störer kann somit nicht das Gemeinwesen sein, dem
der Grundwasserstrom gehört, und erst recht kann nicht der Pumpbetrieb
als Ursache angesehen werden, weil - wie in der Beschwerde behauptet
wird - ohne diesen keine chlorierten Kohlenwasserstoffe ins Pumpwerk
N. gelangt wären.

    bb) Verhaltensstörer ist, wer durch eigenes Verhalten oder durch das
unter seiner Verantwortung erfolgte Verhalten Dritter unmittelbar eine
polizeiwidrige Gefahr oder Störung verursacht. Verhalten ist Tun oder
Unterlassen, wobei ein Unterlassen die Verhaltenshaftung nur begründet,
wenn eine besondere Rechtspflicht zu sicherheits- oder ordnungswahrendem
Handeln besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 1986, E. 1a
mit Hinweisen, veröffentlicht im ZBl 88/1987, S. 302).

    Die Verwaltungsrekurskommission kommt zum Schluss, die
Beschwerdeführerin habe auch als Verhaltensstörerin zu gelten, denn
es sei erwiesen, dass sie die durch die Lösungsmittel herbeigeführte
Gewässerverschmutzung verursacht habe.

    Die Beschwerdeführerin gibt zu, "hauptsächlich" vor dem 1. Juli
1972 chlorierte Kohlenwasserstoffe zu Reinigungszwecken gebraucht zu
haben. Sie räumt damit ausdrücklich ein, auch nach diesem Datum noch solche
Kohlenwasserstoffe als Reinigungsmittel verwendet zu haben. Konkret
gibt sie an, dass zwischen 1962 und 1973 regelmässig Bauteile mit
chlorierten Kohlenwasserstoffen gereinigt worden seien. Damit erweist
sie sich aber als Verhaltensstörerin im Sinne von Art. 8 GSchG. Dass
sich ihr polizeiwidriges Verhalten grösstenteils auf einen Zeitraum
vor dem Inkrafttreten des neuen Gewässerschutzgesetzes bezieht, ändert
nichts an der Anwendbarkeit der Haftungsnorm von Art. 8 GSchG. Unter diese
Vorschrift fallen auch Gewässerverunreinigungen, die vor dem Inkrafttreten
des Gesetzes am 1. Juli 1972 verursacht worden sind, deren Sanierung
sich aber erst nach diesem Zeitpunkt als notwendig erweist. Eine solche
Gesetzesanwendung stellt, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nach
der Praxis des Bundesgerichts keine unzulässige Rückwirkung dar (BGE 106
Ia 258 E. 3a mit Hinweisen). Gesetzgeber wollte somit in Art. 8 GSchG die
Grundlage dafür schaffen, dass die Kosten von Massnahmen unter anderem zur
Behebung von am 1. Juli 1972 schon bestehenden oder künftig entstehenden
Gewässerverunreinigungen den Verursachern überbunden werden können.

    cc) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt es nicht
darauf an, ob ihr Betrieb in einem polizeiwidrigen Zustand gewesen sei oder
ob sie oder ihre Angestellten irgendwelche Verhaltensvorschriften verletzt
haben. Art. 8 GSchG normiert eine Kostentragung für bestimmte Massnahmen,
unabhängig davon, ob der in Pflicht Genommene sich eine Rechtswidrigkeit
zuschulden kommen liess oder nicht (vgl. CLAUDE ROUILLER, L'exécution
anticipée d'une obligation par équivalent, Note sur les Art. 7 et 8 LPEP,
in Mélanges André Grisel, Neuchâtel 1983, S. 591 ff., S. 598). Dieser
Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn ein Verhaltensstörer wegen einer
Unterlassung verpflichtet werden soll.

    dd) Schliesslich beschwert sich die Beschwerdeführerin dagegen,
dass die Vorinstanz nicht auf das Problem der Konkurrenz, der Mehrheit
von Störern, eingegangen sei. Sie hat dies zu Recht nicht getan,
da keine solchen bekannt sind. Die Beschwerdeführerin nennt zwar
als weitere mögliche Störer gewisse Behörden von Gemeinde und Kanton
(Gewässerschutzamt, Fabrikinspektorat und allgemein die mit dem Vollzug
des Gewässerschutzgesetzes beauftragten Personen) und wirft ihnen vor, sie
hätten es zu Unrecht unterlassen, Auflagen für die Verwendung gefährlicher
Lösungsmittel zu verfügen. Indessen beruft sie sich auf keine gesetzlichen
Bestimmungen, welche für die genannten staatlichen Stellen eine solche
besondere Rechtspflicht zu sicherheits- oder ordnungswahrendem Handeln
normieren würden. Damit fehlt aber eine wesentliche Voraussetzung,
damit das beanstandete Unterlassen überhaupt als Störung im Sinne von
Art. 8 GSchG qualifiziert werden kann. Eine analoge Argumentation gilt
auch in bezug auf den Lösungsmittelproduzenten (vgl. dazu BGE 113 Ib 236
E. 4b/aa-dd).

Erwägung 3

    3.- In der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Verfügung
des Gemeinderates O. vom 18. Dezember 1985 wird festgestellt,
die Firma X. werde für die Sanierung des Grundwassers und die
allfällige Beseitigung des verseuchten Erdmaterials im Bereich ihrer
Betriebsliegenschaft sowie für alle in diesem Zusammenhang entstehenden
Untersuchungskosten haftbar gemacht. Die Verwaltungsrekurskommission hat
die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Feststellungsverfügung
als erfüllt erachtet. Insbesondere hält sie das rechtliche Interesse
der Gemeinde O. an der Feststellung der grundsätzlichen Ersatzpflicht der
Beschwerdeführerin für gegeben, zumal sich - mangels Kenntnis des Ausmasses
der zur Beseitigung der Gewässerverschmutzung notwendigen Massnahmen -
die daraus erwachsenden Kosten noch nicht bestimmen bzw. durch gestaltende
Verfügung auf die Beschwerdeführerin überbinden liessen. Des weiteren
sei ein aktuelles Interesse der Gemeinde an der sofortigen Feststellung
der grundsätzlichen Ersatzpflicht anzunehmen, weil ihr nur aufgrund
der vorgängigen Ausräumung der Ungewissheit über die Ersatzpflicht
ermöglicht werde, hinsichtlich der einzelnen Sanierungsmassnahmen
ein möglichst einvernehmliches Vorgehen mit der Ersatzpflichtigen
zu wählen. Im übrigen verlange auch die Rechtssicherheit, dass ein
Feststellungsentscheid über die grundsätzliche Frage der Ersatzpflicht
ergehen könne. Würde nämlich die Zulässigkeit einer solchen Verfügung
verneint, bestünde lediglich die Möglichkeit, nach Durchführung der
einzelnen Gewässerschutzmassnahmen durch entsprechende Leistungsverfügungen
die jeweiligen Massnahme-Kosten der Beschwerdeführerin zu überbinden. Bei
Zulässigkeit des Feststellungsentscheides könne eine widersprüchliche
Rechtslage vermieden werden, weil durch Feststellungsverfügung einheitlich
über die grundsätzliche Frage der Ersatzpflicht entschieden werde und bei
den späteren Leistungsverfügungen lediglich noch die Notwendigkeit der
einzelnen Massnahmen oder die Angemessenheit der Kosten in Frage gestellt
werden könne. Diese Ausführungen überzeugen. Sie stimmen mit der Praxis
des Bundesgerichts überein. So wurde im Entscheid vom 7. Oktober 1981
i.S. X. AG (ZBl 83/1982, S. 547 f.) ebenfalls eine grundsätzliche Haftung
der genannten Gesellschaft bejaht. Allerdings fügte das Bundesgericht bei,
ob ihr schliesslich der volle Betrag überbunden werden könne, lasse sich
endgültig erst beurteilen, wenn die Kosten im einzelnen feststünden. Es
sei nicht ausgeschlossen, dass sich die Überwälzung des vollen Betrages als
wirtschaftlich nicht mehr tragbar erweise und eine entsprechende Reduktion
vorgenommen werden müsse. Dabei sei wohl auch noch zu berücksichtigen,
wie weit die Schadenersatzleistung versichert oder überhaupt versicherbar
gewesen sei (vgl. dazu CLAUDE ROUILLER, aaO, insbesondere S. 604). Dieser
Vorbehalt muss auch im vorliegenden Fall angebracht werden.

Erwägung 4

    4.- Die Beschwerdeführerin beharrt auch im bundesgerichtlichen
Verfahren darauf, die ihr gegenüber geltend gemachten Ersatzansprüche
seien verjährt. Das Gewässerschutzgesetz enthält für die
Kostenersatzansprüche, welche aus der Feststellung und der Behebung
der Verunreinigungen entstehen, keine Verjährungsbestimmungen. Wie
die Verwaltungsrekurskommission indessen zutreffend darlegt, ist
die Verjährbarkeit im Schutzbereich der Polizeigüter von vornherein
ausgeschlossen, solange der polizeiwidrige Zustand andauert und
ein Anspruch auf dessen Beseitigung besteht (BGE 105 Ib 268 E. 3b
mit Hinweisen). Da der von der Beschwerdeführerin verursachte und
grösstenteils noch im Einzugsbereich ihres Grundeigentums liegende
Gewässerverschmutzungsherd heute noch besteht und weil damit der
polizeiwidrige Zustand fortdauert, ist ihre sich aus Art. 8 GSchG
ergebende Haftpflicht nicht verjährt. Die Beschwerde ist somit auch in
diesem Punkt unbegründet.

Erwägung 5

    5.- Im weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Verfügung
des Gemeinderates O. sei insoweit als nichtig zu betrachten, als sie
neben der Firma X. auch gleichzeitig deren Haftpflichtversicherung für
haftbar erkläre. Auch diese Rüge ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz
führt hiezu einleuchtend aus, die unklare Bezeichnung des Adressaten in
der Verfügung, "die Firma X. bzw. ihre Haftpflichtversicherung werden
... haftbar gemacht", vermöge keine Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit
der Verfügung zu begründen. Aus dem Text der Verfügung gehe klar hervor,
dass die Firma X. als Verhaltens- und Zustandsstörerin ins Recht gefasst
werden solle. Ausführungen dazu, inwieweit die Genannte ihre hieraus
resultierenden Kosten auf einen Versicherungsträger werde abwälzen
können, seien bei dieser Sachlage zwar überflüssig gewesen, begründeten
jedoch keinen rechtserheblichen Mangel der Verfügung. Es ist in der Tat
einzuräumen, dass der Gemeinderat O. im Dispositiv seiner Verfügung vom
18. Dezember 1985 die Haftpflichtversicherung der Firma X. besser nicht
aufgeführt hätte. Die von der Vorinstanz gestützt auf die Erwägungen der
betreffenden Verfügung gegebene Interpretation des Verfügungsdispositivs
erscheint indessen als zutreffend. Im übrigen ist darauf hinzuweisen,
dass zu dieser Rüge ohnehin nur die Versicherungsgesellschaft legitimiert
gewesen wäre; allein sie, die aber nicht Partei des Verfahrens ist, hätte
insoweit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der
Verfügung des Gemeinderates gehabt (vgl. Art. 103 lit. a OG).

Erwägung 6

    6.- Eventualiter, für den Fall, dass wider Erwarten eine
Störereigenschaft der Beschwerdeführerin festgestellt werde, macht
diese gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip eine Reduktion
ihrer Ersatzpflicht geltend, weil die Überwälzung des vollen Betrages
als wirtschaftlich nicht mehr tragbar erscheine. Sie weist darauf hin,
sie habe die chlorierten Kohlenwasserstoffe absolut betriebsgemäss und
wie sonst auch üblich zu Reinigungszwecken verwendet. Zudem gewähre
die Betriebshaftpflichtversicherung für die sich ergebenden Schäden
keine Deckung, da es sich dabei um kein unvorhersehbares Ereignis handeln
solle. Schliesslich sei zu beachten, dass es um die Sanierung von Altlasten
gehe, deren Gefahrenpotential erst heute erkannt werde.

    Ob eine solche Reduktion tatsächlich am Platze ist, kann derzeit noch
nicht gesagt werden. In der vorstehenden Erwägung 3 wurde indessen gestützt
auf das von der Beschwerdeführerin erwähnte Verhältnismässigkeitsprinzip
ein Vorbehalt zum angefochtenen Entscheid angebracht. Im Umfang der dort
gemachten Ausführungen ist daher dem Eventualbegehren stattzugeben. Unter
Berücksichtigung des genannten Vorbehaltes erscheint jedoch der Entscheid
der Verwaltungsrekurskommission als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist
in diesem Sinne abzuweisen.