Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 V 327



113 V 327

53. Urteil vom 12. November 1987 i.S. Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt gegen D. AG und Bundesamt für Sozialversicherung
Regeste

    Art. 66 und 68 Abs. 1 UVG, Art. 88 UVV: Unterstellung eines gemischten
Betriebes.

    - Zu der mit dem UVG gewandelten Funktion des Unterstellungsrechts
(Erw. 2).

    - Grundsatz der Einheit der Versicherung (Erw. 2c) und der Attraktion
(Art. 88 Abs. 1 UVV; Erw. 3c) bzw. der Detraktion (Art. 88 Abs. 2 UVV;
Erw. 3c).

    - Begriff des Betriebs (Erw. 4), des ungegliederten bzw. gegliederten
Betriebs (Erw. 5), des gemischten Betriebs (Erw. 6a), des Hauptbetriebs
(Erw. 6b) und des Hilfs- bzw. Nebenbetriebs (Erw. 6c).

    - Dezentralisierter Betriebsteil (Erw. 7b).

    - Die Zuständigkeit der SUVA gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG beurteilt
sich im allgemeinen aufgrund der Branchenzugehörigkeit bzw. des
Betriebscharakters (Erw. 5a), ausnahmsweise aufgrund des rein formalen
Kriteriums des Gleisanschlusses (Art. 78 lit. b UVV; Erw. 8).

    - In casu Qualifizierung als gemischter Betrieb. Weder die
Betriebseinheit Spedition (mit dem Nebenbetrieb Transport) noch jene der
Reisebüroorganisation wird der SUVA unterstellt (Erw. 10).

Sachverhalt

    A.- Die Firma D. AG betreibt laut Handelsregistereintrag das
Speditions- und Transportgeschäft, führt Reisebüros und betätigt sich
in weiteren Bereichen des Güter- und Reiseverkehrs. Die Gesellschaft
kann sich an anderen Unternehmungen beteiligen. Vom schweizerischen
Hauptsitz aus werden die zahlreichen Zweigniederlassungen in der Schweiz
und im Ausland geführt und die Tochter- und Beteiligungsgesellschaften
der D.-Gruppe betreut. Zum Bereich Schweiz Transporte gehören neben dem
Hauptsitz 22 Zweigniederlassungen, und der Bereich Schweiz Reisen umfasst
eine Reisebüroorganisation mit 27 Agenturen. Die übrigen Arbeitnehmer
sind in den Landesgruppen Frankreich und Italien beschäftigt.

    Vor dem Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 waren die
Versicherungsverhältnisse zur Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) für jede Geschäftsstelle der D. AG mit separater Verfügung
geregelt. Der obligatorischen Versicherung waren jeweils
der Lagerhausbetrieb, die Umschlags- und Verladerarbeiten, der
Camionnagedienst, Transporte und der Zolldeklarantendienst mit manueller
und kaufmännischer Tätigkeit sowie die zugehörigen Büros unterstellt. Von
der Unterstellung ausgenommen waren das Speditionsgeschäft mit Büros
und die Reisebüroorganisation. Die bis Ende 1983 der SUVA unterstellten
Betriebsteile der D. AG umfassten ca. 400 Arbeitnehmer mit einer Lohnsumme
von rund 13 Millionen Franken, während die übrigen Arbeitnehmer mit einer
Lohnsumme von rund 65 Millionen Franken nicht bei der SUVA versichert
waren.

    Mit Verfügung der Prämienabteilung der SUVA vom 29. März 1984
wurde gestützt auf die Betriebsbeschreibung vom 23. Januar 1984 die
gesamte Unternehmung der D. AG rückwirkend auf den 1. Januar 1984 ihrem
Tätigkeitsbereich unterstellt. Die unterstellten Betriebsteile wurden
wie folgt umschrieben:

    Betriebsteil A: Lagerhausbetrieb, Camionnagedienst, Transporte,
Zolldeklarantendienst mit manueller Tätigkeit, in der ganzen Schweiz.

    Betriebsteil Z: Büros, Zolldeklarantendienst mit kaufmännischer
Tätigkeit, Reisebüro, in der ganzen Schweiz.

    Auf die hiegegen erhobene Einsprache hin erklärte sich die Direktion
der SUVA mit Entscheid vom 13. September 1984 bereit, die Reisebüros von
der Unterstellung auszunehmen und die angefochtene Verfügung entsprechend
abzuändern; im übrigen wies sie die Einsprache ab.

    B.- Die Firma D. AG beschwerte sich gegen diesen Einspracheentscheid
beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und beantragte, dass der
ganze Betrieb nicht der SUVA zu unterstellen sei. Die SUVA beantragte
Abweisung der Beschwerde.

    Das Bundesamt hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Januar 1986
gut und hob den Einspracheentscheid sowie die Unterstellungsverfügung auf.

    C.- Die SUVA erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.

    Die D. AG lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Gegen Entscheide des BSV nach Art. 105 Abs. 2 UVG über die
Zuständigkeit eines Versicherers kann innert 30 Tagen beim Eidg.
Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden
(Art. 110 Abs. 1 UVG). Da der Unterstellungsentscheid weder von einer
Rekurskommission noch von einem kantonalen Gericht als Vorinstanz erlassen
worden ist und es zudem nicht um die Bewilligung oder Verweigerung
von Versicherungsleistungen geht, richtet sich die Kognition nach
Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105
Abs. 1 OG. Demnach kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden, und das Eidg. Versicherungsgericht ist befugt, die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung frei zu überprüfen (BGE 100 V 12 Erw. 1 mit
Hinweis).

Erwägung 2

    2.- a) Gemäss den bis Ende 1983 in Kraft stehenden Art. 60 ff. KUVG
waren nur gewisse Arbeitnehmer gegen Unfall obligatorisch versichert. Das
Gesetz und die Verordnung I über die Unfallversicherung enthielten einen
Katalog von Unternehmenszweigen, deren Arbeitnehmer erhöhten betrieblichen
Gefahren ausgesetzt waren und deshalb gegen Unfall obligatorisch bei der
SUVA versichert werden mussten. Für die übrigen Arbeitnehmer bestand kein
bundesrechtliches Versicherungsobligatorium. Da die Privatversicherer
die obligatorische Versicherung nicht durchführen durften, entschied das
Unterstellungsrecht des KUVG nicht darüber, ob ein Arbeitnehmer durch die
SUVA oder durch einen Privatversicherer versichert werde. Vielmehr ging
es einzig um die Frage, welche Arbeitnehmer im Interesse der sozialen
Sicherheit obligatorisch versichert seien. Nach diesem System versicherte
die SUVA bis Ende 1983 rund zwei Drittel der Arbeitnehmer in der Schweiz.

    b) Seit dem Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 sind grundsätzlich
alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch gegen Unfall
versichert. Die obligatorische Unfallversicherung wird jedoch nicht
mehr durch die SUVA allein, sondern auch durch andere Unfallversicherer
im Sinne von Art. 68 UVG durchgeführt. Der Zuständigkeitsbereich der
SUVA wird durch Gesetz und Verordnung (Art. 66 UVG, Art. 73-89 UVV)
zwingend und abschliessend umschrieben. Die übrigen, nicht der SUVA
unterstellten Betriebe müssen ihre Arbeitnehmer durch Vertrag bei den in
Art. 59 Abs. 2 UVG genannten andern Versicherern im Sinne von Art. 68 UVG
versichern. Das Unterstellungsrecht hat somit nach UVG eine wesentlich
andere Funktion als nach KUVG, indem es nun darüber entscheidet, ob die
SUVA oder ein anderer Versicherungsträger die Versicherung durchführt. Das
Unterstellungsrecht nach UVG hat damit nicht mehr eine soziale, sondern
eine rein wirtschaftliche Funktion.

    c) Der Gesetzgeber hat die Unterstellungskriterien des KUVG trotz
dieses erheblichen Funktionswandels im neuen Recht ohne grosse Änderungen
übernommen. Er verfolgte damit insbesondere ein wirtschaftliches Ziel:
Der Bestand der bei der SUVA versicherten Arbeitnehmer hatte ungefähr
gleich zu bleiben. Hingegen sollte die Durchführung der erweiterten
Versicherung an die übrigen Versicherungsträger gehen. Immerhin war keine
strikte Besitzstandswahrung beabsichtigt, sondern man wollte berechtigten
Begehren auf Zuteilung bestimmter Berufs- oder Betriebsgruppen zur SUVA
oder von dieser zur Privatversicherung Rechnung tragen. Sodann hat sich der
Gesetzgeber deutlich vom Bestreben leiten lassen, den gesamten Betrieb
einheitlich zu versichern (Grundsatz der Einheit der Versicherung;
vgl. im übrigen Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die
Unfallversicherung vom 18. August 1976, BBl 1976 III 176 f. Ziff. 351;
Bericht der Expertenkommission über die Revision der Unfallversicherung
vom 14. September 1973, S. 121; Amtl.Bull. 1979 N 138).

    d) Obwohl der Gesetzgeber die Unterstellungskriterien weitgehend
unverändert übernommen hat, können die altrechtliche Verwaltungspraxis
und Rechtsprechung angesichts der veränderten Funktion der
Unterstellungskriterien im neuen Recht nicht unbesehen angewendet
werden. Unter dem nunmehr massgebenden Aspekt der Aufteilung des
Versicherungsgeschäfts zwischen der SUVA einerseits und den Versicherern
gemäss Art. 68 UVG anderseits kommt dem Gebot der Rechtssicherheit und der
administrativen Einfachheit erhöhtes Gewicht zu. Die Verwaltungspraxis und
die Rechtsprechung haben im Rahmen von Gesetz und Verordnung sachgerechte
und klare Kriterien für die Entscheidung der Unterstellungsfrage zu
erarbeiten. Diese Kriterien müssen im Rahmen von Art. 76 UVG (Wechsel
des Versicherers) möglichst dauerhafte Unterstellungen gewährleisten
und verhindern, dass normale organisatorische Umdispositionen zu einer
Neuzuteilung führen.

Erwägung 3

    3.- a) Art. 66 Abs. 1 UVG enthält eine Aufzählung von Betrieben
bzw. Betriebszweigen, deren Arbeitnehmer bei der SUVA obligatorisch
versichert sind. Personen, für deren Versicherung nicht die SUVA
zuständig ist, werden bei andern Unfallversicherern im Sinne von
Art. 68 UVG angeschlossen. In Art. 66 Abs. 2 1. Halbsatz UVG wird der
Bundesrat ermächtigt, die Betriebe im Sinne von Art. 66 Abs. 1 UVG näher
zu bezeichnen. Er hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und diese
Gesetzesbestimmung in den Art. 73 ff. UVV konkretisiert.

    b) Sodann wird der Bundesrat in Art. 66 Abs. 2 2. Halbsatz UVG u.a.
beauftragt, namentlich den Tätigkeitsbereich der SUVA zu umschreiben
für Arbeitnehmer:
   a. von Hilfs- und Nebenbetrieben der unterstellten Betriebe;

    b. von Betrieben, bei denen nur die Hilfs- und Nebenbetriebe unter
Absatz 1 fallen;
   c. von gemischten Betrieben.

    Der vom Bundesrat kraft dieser gesetzlichen Ermächtigung erlassene
Art. 88 UVV mit dem Randtitel "Hilfs-, Neben- und gemischte Betriebe"
lautet wie folgt:

    Mit einem Betrieb nach Artikel 66 Absatz 1 des Gesetzes fallen auch

    Hilfs- und Nebenbetriebe, die mit dem Hauptbetrieb in sachlichem

    Zusammenhang stehen, in den Tätigkeitsbereich der SUVA. Fällt der

    Hauptbetrieb nicht in den Tätigkeitsbereich der SUVA, so sind auch die

    Arbeitnehmer der Hilfs- und Nebenbetriebe bei einem Versicherer nach

    Artikel 68 des Gesetzes zu versichern (Abs. 1).

    Als gemischter Betrieb gilt eine Mehrzahl von Betriebseinheiten
   desselben Arbeitgebers, die untereinander in keinem sachlichen

    Zusammenhang stehen. Von solchen Betrieben fallen diejenigen

    Betriebseinheiten in den Tätigkeitsbereich der SUVA, welche die

    Voraussetzungen von Artikel 66 Absatz 1 des Gesetzes erfüllen (Abs. 2).

    c) Gemäss Art. 88 Abs. 1 UVV gilt für die in Haupt- und Neben- bzw.
Hilfsbetriebe gegliederten Unternehmungen der Grundsatz der Attraktion
(zum Begriff siehe SCHAETTI, Die Unterstellung der versicherungspflichtigen
Unternehmen nach der schweizerischen obligatorischen Unfallgesetzgebung,
Diss. Zürich 1941, S. 162). Alle Arbeitnehmer des Betriebs sollen
einheitlich entweder bei der SUVA oder bei einem andern Versicherer im
Sinne von Art. 68 UVG versichert sein. Für die Unterstellung entscheidend
ist nur der Hauptbetrieb. Der Hilfs- bzw. Nebenbetrieb ist diesbezüglich
nicht massgeblich, weil er dem Hauptbetrieb folgt.

    Weist indessen ein Betrieb mehrere Betriebseinheiten auf, die
untereinander in keinem sachlichen Zusammenhang stehen, so gilt der
Grundsatz der Detraktion (vgl. auch hiezu SCHAETTI, aaO). Die verschiedenen
Betriebseinheiten desselben Arbeitgebers können gemäss Art. 88 Abs. 2
UVV verschiedenen Versicherungsträgern unterstellt sein.

Erwägung 4

    4.- a) Der Begriff des Betriebs ist weder im Gesetz noch
in der Verordnung näher umschrieben. In Übereinstimmung mit dem
angefochtenen Entscheid des BSV ist unter dem Begriff "Betrieb"
im Sinne des Unfallversicherungsrechts die juristische Person, die
Personengesellschaft oder die Einzelfirma usw. zu verstehen, die als
Arbeitgeber auftritt. So gelten z.B. eine Zweigniederlassung (Filiale)
oder sonst ein Betriebsteil nie als Betrieb im Sinne von Art. 66 UVG und
damit nicht als Unterstellungsobjekt.

    b) Diese Umschreibung des Betriebsbegriffs ergibt sich insbesondere
aus Gründen der Praktikabilität. Es ist durch eine Konsultation
des Handelsregisters in der Regel einfach, die verschiedenen
"Betriebe" festzustellen. Dies macht die nähere Abklärung von
Unternehmungszusammenschlüssen und von internen Betriebsstrukturen
entbehrlich. Durch die erwähnte Anknüpfung wird der "Betrieb" dem
"Arbeitgeber" gleichgesetzt, was dem Wortlaut von Art. 88 Abs. 2 UVV
entspricht und im übrigen durchaus systemgerecht ist. Grundlage des
Versicherungsverhältnisses ist ein Arbeitsvertrag zu einem Arbeitgeber
(vgl. Art. 1 und 3 UVG), welchem bei der Durchführung der Versicherung
gewisse Aufgaben obliegen (vgl. z.B. Art. 69, 91 Abs. 3 und 93
Abs. 1 UVG). Damit wird der Betrieb als Unterstellungsobjekt nach
der rechtlichen Ausgestaltung des Wirtschaftssubjekts (d.h. der
Unternehmung) definiert. Nicht mehr festgehalten wird somit an dem
unter der Herrschaft des KUVG verwendeten Begriff des Betriebs als
"organisatorisch-technische(r) Einheit, in welcher Arbeitnehmer beschäftigt
sind" (MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 50).

Erwägung 5

    5.- a) Nach dem System von Gesetz und Verordnung ist
unterstellungsrechtlich entscheidend, ob eine Unternehmung als
ungegliederter oder als gegliederter Betrieb qualifiziert werden muss. Für
die Unterstellung des ungegliederten Betriebs sind die Art. 66 Abs. 1
und 2 1. Halbsatz UVG in Verbindung mit Art. 73-87 UVV und für jene des
gegliederten Betriebs zusätzlich Art. 66 Abs. 2 2. Halbsatz lit. a-c UVG
in Verbindung mit Art. 88 UVV anwendbar.

    Art. 66 Abs. 1 UVG zählt die Betriebe, die in den Zuständigkeitsbereich
der SUVA fallen, im allgemeinen aufgrund der Branchenzugehörigkeit
und damit nach dem Tätigkeitsbereich oder mit andern Worten nach dem
Betriebscharakter auf (zur Ausnahme des rein formalen Kriteriums des
Gleisanschlusses gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. g UVG in Verbindung mit
Art. 78 lit. b UVV siehe Erw. 8). Folglich muss auch die Frage nach der
Gliederung der Betriebe nach dem gleichen Kriterium entschieden werden.

    b) Ein ungegliederter Betrieb im unterstellungsrechtlichen Sinne
liegt vor, wenn sich die Unternehmung im wesentlichen auf einen einzigen,
zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt. Sie weist somit einen
einheitlichen oder im Sinne der Botschaft (BBl 1976 III 209) vorwiegenden
Betriebscharakter (z.B. als Bauunternehmung, als Handelsbetrieb oder als
Treuhandgesellschaft) auf und führt im wesentlichen nur Arbeiten aus,
die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebes dieser Art fallen.

    Nicht entscheidend für die Gliederung im unterstellungsrechtlichen
Sinne ist indessen die organisatorische Gliederung einer Unternehmung in
- zentral oder dezentral geführte - Betriebsteile (vgl. dazu Erw. 7b),
wenn die verschiedenen Teile dem gleichen Betriebszweck dienen und somit
zu dessen üblichem Tätigkeitsbereich gehören. Auch die Diversifikation
der Produkte oder Dienstleistungen macht eine Unternehmung nicht
zum gegliederten Betrieb, sofern dies innerhalb des angestammten
Tätigkeitsbereichs geschieht.

    c) Ein gegliederter Betrieb liegt vor, wenn eine Unternehmung
sich nicht auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich
beschränkt. Dies trifft zunächst dann zu, wenn bei einer Unternehmung zwei
oder mehrere, klar unterscheidbare Schwerpunkte der Geschäftstätigkeit
bestehen, die nicht in den gleichen Tätigkeitsbereich im oben
umschriebenen Sinne fallen. Unter diesen Voraussetzungen fehlt es an der
Einheitlichkeit des Betriebscharakters. Ein einheitlicher oder vorwiegender
Betriebscharakter liegt aber auch dann nicht vor, wenn die Unternehmung
neben dem eigentlichen Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit dauernd
noch Arbeiten ausführt, die nicht zum normalen Tätigkeitsbereich eines
Betriebs mit diesem Charakter (z.B. Bauunternehmung) gehören. Wesentlich
ist, dass sich diese Arbeiten vom hauptsächlichen Tätigkeitsbereich der
Unternehmung deutlich abheben.

    Ist ein Betrieb im erwähnten Sinne gegliedert, so stellt sich die
Frage, ob ein Haupt- oder ein Hilfs- bzw. Nebenbetrieb im Sinne von Art. 88
Abs. 1 UVV oder ein gemischter Betrieb mit mehreren Betriebseinheiten im
Sinne von Art. 88 Abs. 2 UVV vorliegt.

Erwägung 6

    6.- a) Ein gemischter Betrieb ist anzunehmen, wenn mehrere
Betriebseinheiten desselben Arbeitgebers "untereinander in keinem
sachlichen Zusammenhang stehen" (Art. 88 Abs. 2 UVV). Die französische
und die italienische Fassung dieser Verordnungsbestimmung sprechen
von "lien technique" und "legamo tecnico" und bringen damit besser zum
Ausdruck, was mit dem Begriff des sachlichen Zusammenhangs gemeint ist. Es
erscheint undenkbar, dass innerhalb ein und desselben Betriebes zwei oder
mehrere Betriebseinheiten bestehen, die untereinander in überhaupt keinem
sachlichen Zusammenhang stehen. Denn immerhin gehören sie der gleichen
Unternehmung an, unterstehen der gleichen obersten Leitung und dienen
den gleichen wirtschaftlichen Interessen. Der "sachliche Zusammenhang"
ist somit im unterstellungsrechtlichen Sinne zu verstehen. Dabei
ist zu beachten, dass verschiedene Betriebseinheiten je verschiedenen
Versicherungsträgern unterstellt werden können und dass der zu definierende
Begriff des gemischten Betriebes der einfachen und klaren Entscheidung
der Unterstellungsfrage dient.

    Für die Annahme einer Betriebseinheit gemäss Art. 88 Abs. 2 UVV ist
daher - neben der unterstellungsrechtlichen Gliederung in verschiedene
Tätigkeitsbereiche - zusätzlich vorauszusetzen, dass eine praktisch
vollständige räumliche und personelle Verselbständigung der einzelnen
Betriebsteile vorliegt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die
Betriebsteile an einem oder an verschiedenen Orten geführt werden. Die
Zweigniederlassungen (Filialen) gelten demnach in der Regel nicht als
Betriebseinheiten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 UVV, es sei denn, sie
arbeiteten ausnahmsweise nicht im gleichen Tätigkeitsbereich und hätten
insofern keinen sachlichen Zusammenhang untereinander (vgl. dazu wiederum
Erw. 7b hernach).

    b) Qualifiziert sich eine Unternehmung als gegliederter Betrieb, jedoch
nicht als gemischter Betrieb nach Art. 88 Abs. 2 UVV, so stehen seine
Teile zueinander im Verhältnis von Haupt- und Hilfs- bzw. Nebenbetrieb
(Art. 88 Abs. 1 UVV). Dies ergibt sich aufgrund der in Gesetz und
Verordnung verwendeten Begriffe. Der Hauptbetrieb ist jener Betriebsteil,
der die Produktion oder Dienstleistung erbringt, die für die Unternehmung
charakteristisch ist und daher den vorwiegenden Betriebscharakter
bestimmt. Dies ist im Zweifelsfall der Betriebsteil mit dem grössten
Anteil des Umsatzes oder - wenn jener nicht festgestellt werden kann -
an der Lohnsumme.

    c) Prof. Tschudi vertritt in einem zuhanden der Direktion der SUVA
erstellten Gutachten vom 6. Mai 1985 die Auffassung, dass ein Hilfs-
bzw. Nebenbetrieb nur ein unbedeutendes Anhängsel eines Hauptbetriebes sein
könne, das in absoluten Zahlen klein sei (d.h. nicht über 5 Arbeitnehmer)
und als selbständiger Betrieb wirtschaftlich kaum existenzfähig
wäre. Eine solche Begriffsumschreibung würde bedeuten, dass alle grösseren
Betriebsteile eines gegliederten Betriebes als Betriebseinheiten im Sinne
von Art. 88 Abs. 2 UVV qualifiziert werden müssten. Eine solche Auslegung
ist jedoch weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn dieser Bestimmung
vereinbar und würde zu einer grossen, vom Gesetzgeber nicht gewollten
Zersplitterung der Versicherungsträgerschaft führen.

    Die Unterscheidung innerhalb des Begriffspaares "Hilfs-/Nebenbetrieb"
ist von untergeordneter Bedeutung, weil beide Betriebsteile
unterstellungsrechtlich gleich behandelt werden. Als Hilfsbetrieb kann
man einen Betriebsteil bezeichnen, der ausschliesslich der Unternehmung
dient, während ein Nebenbetrieb seine Produkte oder Dienstleistungen auch
Dritten anbietet.

Erwägung 7

    7.- a) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei der
Unterstellungsfrage zunächst geprüft werden muss, ob überhaupt ein
"Betrieb" im Sinne des Unfallversicherungsrechts vorliegt. Wird dies
bejaht, so ist zwischen ungegliederten und gegliederten Betrieben
zu unterscheiden. Bei einem ungegliederten Betrieb erfolgt die
Unterstellung direkt aufgrund des einheitlichen oder vorwiegenden
Betriebscharakters. Bei einem gegliederten Betrieb ist dagegen vorerst zu
prüfen, ob die Betriebsteile zueinander im Verhältnis von Haupt- und Hilfs-
bzw. Nebenbetrieb stehen oder ob eine Mehrzahl von Betriebseinheiten ohne
sachlichen Zusammenhang untereinander vorliegt (gemischte Betriebe). Im
erstgenannten Fall erfolgt die Bestimmung des Hauptbetriebes; dieser wird
grundsätzlich - unter Vorbehalt des in Erw. 8 zum rein formalen Kriterium
"Gleisanschluss" Gesagten - je nach dessen Betriebscharakter der SUVA
oder den andern Versicherern nach Art. 68 UVG zugewiesen. Der Hilfs-
bzw. Nebenbetrieb spielt bei dieser Entscheidung keine Rolle. Er wird
auch dann dem Versicherungsträger des Hauptbetriebes unterstellt, wenn er
als solcher anders zu unterstellen wäre (Grundsatz der Attraktion). Liegt
dagegen mangels relevanter Verflechtungen ein gemischter Betrieb vor, so
ist die Unterstellung für jede Betriebseinheit gesondert zu prüfen. Die
Unterstellung erfolgt nach dem vorwiegenden Betriebscharakter jeder
Betriebseinheit, was zu verschiedenen Unterstellungen im gleichen Betrieb
führen kann (Grundsatz der Detraktion).

    b) Unterstellungsrechtliche Probleme können sich bei Betrieben mit
dezentralisierten Betriebsteilen ergeben, welche räumlich getrennt
geführt werden wie Zweigniederlassungen (Filialen), Zweigwerke,
Agenturen, Geschäftsstellen usw. Dabei ist, wie in Erw. 6a gesagt,
die räumliche Gliederung (wie die damit regelmässig verbundene
personelle Verselbständigung) bezüglich der Frage, ob ein Betrieb im
unterstellungsrechtlichen Sinne eine Gliederung aufweist, für sich
allein ohne Bedeutung. Vielmehr muss - wie bei einem zentralisierten
Betrieb - geprüft werden, ob sich die Unternehmung im wesentlichen auf
einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt und ob
dementsprechend ein einheitlicher oder vorwiegender Betriebscharakter
besteht. Ist dies zu bejahen, so liegt - trotz der räumlichen
Gliederung (und personellen Verselbständigung) - ein ungegliederter
Betrieb vor. Ein dezentralisierter Betriebsteil kann demgegenüber ein
unterstellungsrechtlich eigenes Schicksal haben, wenn auch bei einem
zentral geführten Betrieb eine Gliederung anzunehmen wäre. Ist bei
räumlich gegliederten (und personell verselbständigten) Unternehmungen
eine solche unterstellungsrechtliche Gliederung erkennbar, weisen die
dezentralisierten Betriebsteile häufig eine identische Gliederung auf;
die Frage, was Hauptbetrieb und Hilfs- bzw. Nebenbetrieb ist (Art. 88
Abs. 1 UVV), entscheidet sich in diesem Fall für die ganze Unternehmung
einheitlich. Ob allenfalls ausnahmsweise selbständige Betriebseinheiten
(Art. 88 Abs. 2 UVV) vorliegen, beurteilt sich nach den hiefür in Erw. 6a
dargelegten Kriterien.

Erwägung 8

    8.- a) Im vorliegenden Fall sind Inhalt und Tragweite von Art. 66
Abs. 1 lit. g UVG umstritten. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

    "Bei der SUVA sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe ...
   obligatorisch versichert:

    g. Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem

    Anschluss an das Transportgewerbe."

    Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 66 Abs. 2 1. Halbsatz UVG
hat der Bundesrat in Art. 78 lit. b UVV bestimmt:

    "Als Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem

    Anschluss an das Transportgewerbe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1

    Buchstabe g des Gesetzes gelten:

    b. Betriebe, die an ein Gleis einer konzessionierten Eisenbahn oder
   an einen Schiffanlegeplatz angeschlossen sind und Güter direkt oder über

    Gleisewagen oder Rohrleitungen ein- und ausladen."

    Damit erfolgt die Zuweisung zum Tätigkeitsbereich der SUVA nicht -
wie in den meisten übrigen Bestimmungen von Art. 66 Abs. 1 UVG - nach dem
Betriebscharakter (z.B. Baugewerbe), sondern aufgrund eines rein formalen
Kriteriums (Gleisanschluss).

    b) Die SUVA folgert aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen,
dass jeder Betrieb in ihren Tätigkeitsbereich falle, sofern irgendein
Betriebsteil - also auch ein Nebenbetrieb - über einen Gleisanschluss
verfüge. Diese Auslegung vermag sich scheinbar auf den Wortlaut von
Art. 66 Abs. 1 lit. g UVG und von Art. 78 lit. b UVV zu stützen, wird
doch in den beiden Bestimmungen der Begriff "Betrieb" und nicht jener
des Hauptbetriebs oder der Betriebseinheit verwendet. Indessen ist
zu beachten, dass das Gesetz in Art. 66 Abs. 1 UVG von ungegliederten
Betrieben ausgeht - so auch bei den in lit. g genannten Betrieben,
welche der Bundesrat nach Art. 66 Abs. 2 1. Halbsatz UVG in Art. 78
UVV näher bezeichnete. Gemäss Art. 66 Abs. 2 2. Halbsatz UVG ist es ja
Aufgabe des Bundesrates, die Unterstellung der gegliederten Betriebe
zu regeln, was er in Art. 88 UVV getan hat. Danach gelten die Hilfs-
bzw. Nebenbetriebe unterstellungsrechtlich als unerheblich; nach dem
Grundsatz der Attraktion ist somit bei der Unterstellungsfrage nie an
den Hilfs- bzw. Nebenbetrieb anzuknüpfen. Im übrigen hat der Bundesrat in
Art. 88 Abs. 1 und 2 UVV für die gegliederten Betriebe auf die Regelung
von Art. 66 Abs. 1 UVG zurückverwiesen. Diese Rückverweisung kann
jedoch nur den Sinn haben, dass der in Art. 66 Abs. 1 UVG verwendete
Begriff "Betrieb" für die gegliederten Betriebe sinngemäss angewendet
werden muss. In diesem Zusammenhang bedeutet er Hauptbetrieb (Art.
88 Abs. 1 UVV) oder Betriebseinheit (Art. 88 Abs. 2 UVV). Die von der SUVA
vertretene wörtliche Auslegung würde für die gegliederten Betriebe zu
einer mit Gesetz und Verordnung unvereinbaren Lösung führen. Damit wird
der Anwendungsbereich von Art. 66 Abs. 1 lit. g UVG für die gegliederten
Betriebe klar: Besitzt der Hauptbetrieb einen Gleisanschluss, so wird
er zusammen mit dem Hilfs- bzw. Nebenbetrieb dem Zuständigkeitsbereich
der SUVA zugewiesen. Auch eine Betriebseinheit untersteht - unabhängig
vom vorwiegenden Betriebscharakter - dem Tätigkeitsbereich der SUVA,
wenn sie direkt an ein Gleis angeschlossen ist. Verfügt indessen nur
der Hilfs- bzw. Nebenbetrieb über einen Anschluss, so ist dieser Umstand
unterstellungsrechtlich irrelevant.

    c) Die SUVA vertritt den Eventualstandpunkt, als Betrieb mit
unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe im Sinne von Art. 66
Abs. 1 lit. g UVG sollten nur Unternehmungen betrachtet werden, die "ihrer
gesamten wirtschaftlichen Betätigung nach sehr eng mit dem Verkehrs- und
Transportgewerbe zusammenhängen". Eine solche Interpretation ist jedoch
nach dem soeben Gesagten mit dem Sinn der vom Bundesrat in Art. 78 UVV
konkretisierten Gesetzesbestimmung nicht vereinbar.

    d) Die Ausführungen zur Unterstellung von Betrieben mit
Gleisanschlüssen im Sinne von Erw. 8b gelten auch für dezentralisiert
geführte Unternehmungen. Dabei spielt es unterstellungsrechtlich
keine Rolle, an welchem Ort bzw. in welchem Betriebsteil der oder
die Gleisanschlüsse bestehen. Die Erfüllung des formalen Kriteriums
(Gleisanschluss) bezüglich eines unterstellungsrechtlich relevanten
Anknüpfungspunktes (ungegliederter Betrieb; gegliederter Betrieb:
Hauptbetrieb oder Betriebseinheit) genügt nach der Anordnung von Gesetz
und Verordnung für die Unterstellung des gesamten Betriebes bzw. der
betreffenden Betriebseinheit unter die SUVA.

    Insbesondere liesse es sich nicht begründen, nur jene dezentralisierten
Betriebsteile der SUVA zu unterstellen, die einen Gleisanschluss
besitzen. Eine solche Unterstellung wäre nur unter der Voraussetzung
möglich, dass die dezentralisierten Betriebsteile als Betriebe oder -
unabhängig von den übrigen Erfordernissen - als Betriebseinheiten gemäss
Art. 88 Abs. 2 UVV qualifiziert würden. Beides widerspräche indessen dem
Sinn des Gesetzes. Überdies würde dadurch auch der Grundsatz der Einheit
der Versicherung ausgehöhlt.

    Ferner kann die Auffassung nicht begründet werden, ein Gleisanschluss
sei unbeachtlich, wenn er lediglich mit Bezug auf eine Filiale oder mehrere
Filialen bestehe. Dazu wäre erforderlich, dass die Filialen - ungeachtet
der weiteren Voraussetzungen - immer als Hilfs- bzw. Nebenbetriebe
qualifiziert würden. Eine solche Betrachtungsweise stände im Widerspruch
zum System des Gesetzes und der Verordnung, weil die Zuweisung zu den
Zuständigkeitsbereichen der SUVA und der andern Versicherer im Sinne von
Art. 68 UVG grundsätzlich nach sachlichen und lediglich im Rahmen von
Art. 88 Abs. 2 UVV auch nach einem räumlichen Kriterium erfolgt.

Erwägung 9

    9.- Prof. Tschudi in seinem Gutachten und die SUVA in ihrer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde weisen auf das Postulat der Unfallverhütung
hin und halten eine Trennung des zuständigen Versicherers vom massgebenden
Unfallverhütungsorgan nicht für wünschbar. Durch einen Vergleich zwischen
Art. 66 Abs. 1 UVG und Art. 49 der Verordnung über die Verhütung von
Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), in welcher Bestimmung die von
der SUVA zu beaufsichtigenden Betriebe aufgezählt sind, wird in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde dargelegt, dass "in einem sehr weitgehenden
Bereich die SUVA da als Durchführungsorgan in der Arbeitssicherheit
zuständig ist, wo sie auch als Versicherer tätig wird".

    Die SUVA war unter der Herrschaft des KUVG für Betriebe zuständig, in
denen erhöhte Betriebsgefahren auftraten. Da die Zuständigkeitskriterien
als solche unter neuem Recht nicht wesentlich geändert wurden und sich
lediglich ihre Funktion gewandelt hat (vgl. Erw. 2b und c), trifft dies
im wesentlichen auch heute noch zu. Dass zwischen Art. 66 Abs. 1 UVG und
Art. 49 VUV gewisse Gemeinsamkeiten bestehen, ist nicht überraschend, denn
die Zuständigkeit der SUVA richtet sich auch im Bereich der Unfallverhütung
(Art. 49 VUV) nach dem Kriterium der Betriebsgefahren. Daraus kann jedoch
nicht gefolgert werden, dass eine Trennung des zuständigen Versicherers
vom massgebenden Unfallverhütungsorgan nicht dem Sinn der genannten
Bestimmungen entspreche. Hätte der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber gewollt,
dass die SUVA als Unfallversicherer für die Betriebe zuständig sei,
für die sie auch das massgebliche Unfallverhütungsorgan ist, so wäre in
Art. 49 VUV auf Art. 66 Abs. 1 UVG verwiesen worden. Dies wurde jedoch
nicht getan, was darauf hinweist, dass ein teilweises Auseinanderfallen
zumindest in Kauf genommen wurde.

Erwägung 10

    10.- Die Firma D. AG widmet sich dem Speditions- und Transportgeschäft
und unterhält zudem eine Reisebüroorganisation. Als juristische Person
ist sie ein Betrieb im Sinne des Unfallversicherungsrechts. Da sie sich
nicht auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt,
sondern zwei klar unterscheidbare Schwerpunkte der Geschäftstätigkeit in
den Bereichen Spedition/Transport einerseits und Reisebüroorganisation
anderseits bestehen, fehlt es an einem einheitlichen oder vorwiegenden
Betriebscharakter. Die D. AG stellt somit unterstellungsrechtlich einen
gegliederten Betrieb dar. Die beiden Betriebseinheiten Spedition/Transport
und Reisebüroorganisation stehen untereinander in keinem sachlichen
Zusammenhang im Sinne von Art. 88 Abs. 2 UVV, weil die verschiedenen
Tätigkeitsbereiche auch räumlich und personell praktisch vollständig
getrennt sind. Es liegt daher ein gemischter Betrieb vor. Bei der
Betriebseinheit Spedition/Transport bildet die Spedition (d.h. die
kaufmännische Organisation von Transporten) den Hauptbetrieb, welcher
auch den grössten Anteil am Umsatz erzielt, während der Transport als
Nebenbetrieb zu qualifizieren ist.

    Gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG sind die Spedition und die
Reisebüroorganisation nicht der SUVA zu unterstellen. Daran ändert
auch die Tatsache nichts, dass die D. AG über mehrere Gleisanschlüsse
verfügt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dienen
die Gleisanschlüsse nicht dem Hauptbetrieb (Spedition), sondern dem
Nebenbetrieb (Transport). Gleisanschlüsse, die dem Nebenbetrieb dienen,
sind aber unterstellungsrechtlich ohne Bedeutung. Der vorinstanzliche
Entscheid erweist sich somit als richtig. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
der SUVA ist demzufolge abzuweisen.

Erwägung 11

    11.- (Kostenpunkt.)

Entscheid:

        Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.