Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 V 241



113 V 241

40. Auszug aus dem Urteil vom 5. November 1987 i.S. Ausgleichskasse des
Kantons Bern gegen M. und Versicherungsgericht des Kantons Bern Regeste

    Art. 5 Abs. 5 AHVG, Art. 8bis AHVV: Beitragsbefreiung bei geringfügigen
Entgelten aus Nebenerwerb.

    - Auslegung von Gesetz und Verordnung unter Berücksichtigung der
Entstehungsgeschichte: Voraussetzungen, unter denen geringfügige Entgelte
aus Nebenerwerb von der Beitragserhebung ausgenommen werden können
(Erw. 4a-c).

    - Die Verwaltungsweisungen sind grundsätzlich gesetzes-
und verordnungskonform, dies mit Ausnahme des Vorbehalts, wonach
bei einem Versicherten, dessen Haupttätigkeit im Führen des eigenen
Familienhaushaltes besteht, eine anderweitige Beschäftigung vermutungsweise
nicht als Nebenerwerb gelte; Bedeutung der Vermutungsregel (Erw. 4d).

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Nach Art. 5 Abs. 5 erster Satz AHVG (in der Fassung gemäss
BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Januar 1979) kann der Bundesrat
Vorschriften erlassen, wonach geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb mit
Zustimmung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers nicht in den massgebenden
Lohn einbezogen werden.

    Unter dem Marginale "Geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb" machte
der Bundesrat von dieser Kompetenz in Art. 8bis AHVV Gebrauch. Diese
Bestimmung lautet in der seit 1. Januar 1986 geltenden Fassung: Die von
einem Arbeitgeber ausgerichteten Entgelte, die für den Arbeitnehmer einen
Nebenerwerb bilden und Fr. 2'000.-- im Kalenderjahr nicht übersteigen,
können von der Beitragserhebung ausgenommen werden.

    Eine analoge Befreiungsregelung besteht für geringfügigen Nebenerwerb
aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 2 zweiter Satz AHVG in
Verbindung mit Art. 19 AHVV).

    b) Die vorliegend wesentlichen Verwaltungsweisungen sind in der
Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über den Bezug der
Beiträge (WBB) enthalten und lauten in der seit 1. Januar 1982 geltenden
Fassung unter Berücksichtigung der Nachträge 2 (gültig seit 1. Januar 1984)
und 4 (gültig seit 1. Januar 1986):

    Rz. 139: "Auf die Erhebung der Beiträge von Entgelten, die zum
   massgebenden Lohn gehören, kann verzichtet werden, wenn

    - die Entgelte einen Nebenerwerb bilden,

    - die Entgelte geringfügig sind,

    - Arbeitgeber und Arbeitnehmer dem Verzicht zustimmen.

    Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein ..."

    Rz. 140: "Der Nebenerwerb setzt einen Haupterwerb voraus.

    Das von einer Frau erzielte Einkommen, deren Haupttätigkeit im

    Führen des eigenen Familienhaushaltes besteht, gilt als Nebenerwerb.

    Vorbehalten bleibt Rz 142."

    Rz. 141: "Kein Nebenerwerb liegt vor, wenn

    - das Erwerbseinkommen durch mehrere Tätigkeiten erzielt wird, ohne
   dass eine davon als Haupttätigkeit angesprochen werden kann;

    - ..."

    Rz. 142 (Abs. 1): "Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass
   nicht Nebenerwerb sind die Entgelte von Taglöhnern, Waschfrauen,

    Putzfrauen, Glätterinnen, Aushilfen (so namentlich im

    Gastwirtschaftsgewerbe, in der Landwirtschaft und im Hausdienst),

    Heimarbeitern und ähnlich tätigen Personen."

    Rz. 143 (Satz 1): "Als geringfügig gilt ein Entgelt, wenn es weniger
als

    2000 Franken in einem Kalenderjahr beträgt."

    Rz. 145: "Der Grenzbetrag bezieht sich auf die Entgelte, die von
   einem Arbeitgeber gewährt werden. Sämtliche vom Arbeitgeber einem

    Arbeitnehmer für nebenerwerbliche Tätigkeit gewährten Entgelte sind
   zusammenzuzählen."

Erwägung 3

    3.- a) Die Vorinstanz ging davon aus, dass Rosmarie E. nebst ihrer
Beschäftigung als Raumpflegerin bei der Familie M. keinen weiteren
Nebenerwerb habe; denn aus dem Schreiben der Ausgleichskasse vom 24. Juni
1986 sei zu schliessen, dass aufgrund eines Kontenzusammenrufs oder nach
Anfrage der Steuerbehörden - somit aufgrund der in der Praxis üblichen
Vorkehren - keine weiteren Erwerbstätigkeiten vorlägen. Die fragliche gegen
Entgelte geleistete Arbeit werde zweifellos neben der Hauptbeschäftigung
als Hausfrau ausgeübt und stelle deshalb einen Nebenerwerb dar. Da
dieser die Grenze von Fr. 2'000.-- im Jahr nicht erreiche, sei die
Beitragsbefreiung zu gewähren.

    b) Die beschwerdeführende Ausgleichskasse verweist zunächst auf das
Kreisschreiben Nr. 71 des BSV an die Ausgleichskassen über die Beiträge
von gelegentlichen geringfügigen Entgelten aus Nebenerwerb vom 3. Juli
1957, welches mit der ersten bundesamtlichen WBB vom 1. Juli 1966
aufgehoben worden war. Dieses schrieb vor, dass dann kein Nebenerwerb
vorliege, "wenn der Erwerb zwar durch eine Nebentätigkeit erzielt wird,
die Haupttätigkeit aber keinen Erwerb bringt", was beispielsweise auf
eine Hausfrau zutreffe, "die sich daneben einer Erwerbstätigkeit widmet;
denn die Hausfrau übt ... wohl einen Beruf, aber keine Erwerbstätigkeit
aus". Die nachfolgende Bestimmung, wonach bis zum Beweis des Gegenteils zu
vermuten sei, "dass nicht Nebenerwerb sind die Entgelte von Taglöhnern,
Waschfrauen, Putzfrauen (Spetterinnen), Glätterinnen, Aushilfen (so
namentlich im Gastwirtschaftsgewerbe, in der Landwirtschaft und im
Hausdienst), Heimarbeitern und ähnlich tätigen Personen" und dass somit
in diesen Fällen Beiträge zu entrichten seien, habe dem Schutze der sozial
Schwachen gedient, könne sich doch für solche Personen die Beitragserhebung
auch auf geringen Löhnen auf den Rentenanspruch vorteilhaft auswirken.
Einerseits sei diese Vermutungsregel auch in der gegenwärtig geltenden WBB
unter Rz. 142 enthalten. Anderseits habe die Verwaltungsweisung bezüglich
der Hausfrauenarbeit als Haupttätigkeit geändert, da gemäss Rz. 140 WBB
- im Gegensatz zum Kreisschreiben Nr. 71 - das von einer Frau erzielte
Einkommen, deren Haupttätigkeit im Führen des eigenen Familienhaushaltes
bestehe, als Nebenerwerb gelte. Damit sei die Regelung von Rz. 142,
soweit sie sich auf Hausfrauen beziehe, im Ergebnis hinfällig geworden. Es
sei zu prüfen, ob der der Vermutungsregel von Rz. 142 zugrunde liegende
Schutzgedanke heute noch beachtenswert oder ob im Gegensatz zu der bis
anhin befolgten Verwaltungspraxis auf den geringfügigen Nebenerwerb einer
Hausfrau Art. 8bis AHVV uneingeschränkt anwendbar sei.

    c) Das BSV macht in seiner Vernehmlassung geltend, Rz. 140 und 142 WBB
würden sich auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung stützen. Die
Vermutungsregel in Rz. 142 WBB sei auf Tätigkeiten zugeschnitten, die
nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht bloss für einen, sondern
für mehrere Arbeitgeber ausgeführt würden und damit gesamthaft gesehen
nicht mehr einen Nebenerwerb bildeten; mit den rechtlichen Grundlagen
(Art. 5 Abs. 5 AHVG und Art. 8bis AHVV) unvereinbar sei es jedoch, die
in Rz. 142 WBB aufgezählten Tätigkeiten generell als haupterwerbliche
Beschäftigungen zu qualifizieren. Daher sehe Rz. 142 WBB die Möglichkeit
vor, die Vermutung umzustossen. Im vorliegenden Fall gehe aus den Akten
nicht hervor, ob Rosmarie E. nur im Haushalt der Familie M. oder noch an
weiteren Orten als Raumpflegerin tätig sei. Die "pauschale Feststellung
der Vorinstanz, es handle sich um die einzige entlöhnte Arbeit von Frau
E.", sei "unter dem Gesichtspunkt von Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 132 OG ... unverbindlich", weshalb das kantonale Versicherungsgericht
diese Frage näher abzuklären habe.

Erwägung 4

    4.- a) Vorliegend ist zu prüfen, welches die Voraussetzungen für eine
Beitragsbefreiung wegen Geringfügigkeit des Einkommens aus Nebenerwerb
gemäss Art. 8bis AHVV sind. Dabei ist der Rechtssinn dieser Bestimmung als
Norm des objektiven Rechts nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen
zu ermitteln, wobei die hiezu ergangene Verwaltungspraxis mit zu
berücksichtigen ist, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht
werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt
(BGE 112 V 232 Erw. 2a in fine mit Hinweisen).

    b) In der ursprünglichen Fassung sah das AHVG weder für unselbständige
noch für selbständige Erwerbstätigkeiten eine Beitragsbefreiung wegen
Geringfügigkeit des Einkommens vor (Art. 5 und 8 AHVG in der ursprünglichen
Fassung vom 20. Dezember 1946; BS 8 449 f.). Art. 8 Abs. 2 AHVG ordnete
für den Selbständigerwerbenden einen festen Beitrag von Fr. 1.-- im
Monat an, wenn das Einkommen weniger als Fr. 600.-- im Jahr betrug (BS 8
450). Ungeachtet dieser formellgesetzlichen Ausgangslage bestimmte Art. 19
AHVV in der Fassung vom 31. Oktober 1947, dass auf Einkommen aus einer
nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit die Beiträge nur
erhoben würden, soweit diese Einkünfte den Betrag von Fr. 600.-- im Jahr
übersteigen, es sei denn, der Versicherte verlange die Beitragserhebung
(BS 8 511).

    Die Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung wurde in der
Folge verschiedentlich in Frage gestellt (vgl. BBl 1950 II 193). Aus
diesem Grunde sowie "im Interesse der Vereinfachung der Verwaltung und
zwecks Vermeidung einer zu weit gehenden Erfassung kleiner und kleinster
Nebenverdienste" wie auch zur Gewährung einer einheitlichen Praxis (BBl
1950 II 193) wurde Art. 8 Abs. 2 AHVG anlässlich der 1. AHV-Revision
mit Wirkung ab 1. Januar 1951 neu gefasst: Beträgt das Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit weniger als Fr. 600.-- im Jahr, so ist
ein fester Beitrag von Fr. 1.-- im Monat zu entrichten; dieser Beitrag
wird vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen
Erwerbstätigkeit von weniger als Fr. 600.-- nur auf Verlangen des
Versicherten erhoben (AS 1951 392). Gleichzeitig wurde Art. 19 AHVV
aufgehoben (AS 1951 395).

    In der hiezu ergangenen Rechtsprechung stellte das
Eidg. Versicherungsgericht fest, das Gesetz begünstige in Art. 8 Abs. 2
AHVG nur die Unselbständigerwerbenden, indem es deren allfälliges
selbständiges Nebeneinkommen nicht mit relativ hohen Beiträgen belasten
wolle; hingegen sei bei Selbständigerwerbenden das gesamte Einkommen
(mit oder ohne Nebenerwerb) der Beitragspflicht unterworfen (EVGE 1952
S. 247 ff. Erw. 1 und 2). Anders liege der Fall bei einer Hausfrau;
ihrem Wirken komme zwar die Bedeutung eines Berufes zu, doch könne sie
die Beitragsbefreiung von geringfügigem Einkommen aus einer selbständigen
Nebenerwerbstätigkeit in Anspruch nehmen (ZAK 1954 S. 112, 1951 S. 417).

    Mit der 4. AHV-Revision wurde eine Regelung angestrebt, bei welcher
sich die Beitragsbefreiung nicht auf bestimmte Berufskategorien beziehen
sollte, weil damit die Grenze zwischen Einkommen aus selbständiger
und unselbständiger Tätigkeit verschoben und einer solchen Regelung
die Gefahr innewohnen würde, dass beispielsweise Raumpflegerinnen
und Heimarbeiterinnen nicht beitragspflichtig wären und somit -
zu ihrem Nachteil - keine rentenbildenden Beiträge äufnen könnten
(Sten.Bull. 1956 S. 292 f.). Mit Wirkung ab 1. Januar 1957 trat daher
neu Art. 5 Abs. 5 AHVG in Kraft, wonach der Bundesrat anordnen konnte,
dass bei Übereinkunft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geringfügige
Entgelte aus unselbständigem Nebenerwerb, die einmalig oder gelegentlich
ausgerichtet werden, von der Beitragspflicht auszunehmen seien (AS 1957
263). Demgemäss wurde neu Art. 8bis AHVV eingeführt, der unselbständige
Nebenerwerbseinkommen von weniger als Fr. 600.-- im Kalenderjahr als
beitragsbefreit erklärte, falls der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht für
dessen Haupterwerbstätigkeit entlöhne (AS 1957 406). Hinsichtlich des
Nebenerwerbs aus selbständiger Tätigkeit wurde nichts geändert (AS 1957
263 und 406).

    Die Erfordernisse der einmaligen oder gelegentlichen Ausübung einer
Nebenbeschäftigung erwiesen sich als kaum praktikabel (vgl. ZAK 1973
S. 373 Erw. 5) und wurden daher anlässlich der 9. AHV-Revision aus dem
Gesetz gestrichen (BBl 1976 III 51 f.). Art. 5 Abs. 5 AHVG erhielt die
heute gültige Fassung (AS 1978 I 392), und neu wurde auch wieder ein
Art. 19 AHVV bezüglich des geringfügigen Nebenerwerbs aus selbständiger
Tätigkeit eingeführt (AS 1978 I 422). Sodann wurde der Grenzbetrag auf
Fr. 2'000.-- festgesetzt (AS 1978 I 421 f., 1985 II 913).

    c) Diese die Erfahrungen der früheren Rechtspraxis jeweils
berücksichtigende Entwicklung zu den heute geltenden Rechtsgrundlagen hin
macht deutlich, dass - abgesehen vom Einverständnis der Beitragspflichtigen
- die Beitragsbefreiung eine Haupttätigkeit voraussetzt. Diese kann
in einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, darüber
hinaus aber auch in einer nichterwerblichen Beschäftigung, namentlich in
der Besorgung des Familienhaushaltes bestehen. Die allfälligen Einkünfte
aus einem solchen Nebenerwerb dürfen den Grenzbetrag nicht überschreiten,
wobei sich die Geringfügigkeit auf die jeweils in Frage stehende einzelne
Tätigkeit bezieht. Die Beitragsbefreiung hinsichtlich mehrerer,
jeweils unter dem Grenzbetrag liegender Nebenerwerbstätigkeiten ist
grundsätzlich möglich; doch dürfen einzelne oder alle der betriebenen
Nebenerwerbstätigkeiten hinsichtlich Zeit und Beanspruchung nicht
so intensiv ausgeübt werden, dass kein Raum mehr für eine davon zu
unterscheidende Haupttätigkeit bleibt bzw. dass die verschiedenen
Nebenerwerbstätigkeiten zusammen die Haupttätigkeit darstellen.

    d) Im Lichte dieser Auslegungsergebnisse sind die wiedergegebenen
Rz. 139 ff. WBB grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie dürfen aber
nicht dahingehend verstanden und gehandhabt werden, dass bei einer
Versicherten, deren Haupttätigkeit im Führen des eigenen Familienhaushaltes
besteht (Rz. 140), eine anderweitige Beschäftigung vermutungsweise
nicht als Nebenerwerb gilt; der Verweis in Rz. 140 in fine WBB auf
Rz. 142 ist diesbezüglich unzulässig. Denn weil die Besorgung des
Familienhaushaltes als Haupttätigkeit anerkannt ist, besteht in diesen
Fällen kein Anlass, solche Versicherte, die nebenher als Raumpflegerinnen
oder Waschfrauen etc. arbeiten, verfahrensmässig schlechter als zum
Beispiel einen hauptberuflich Unselbständigerwerbenden zu stellen und
von ihnen die Widerlegung der in Rz. 142 WBB aufgestellten Vermutung zu
verlangen. Diese Vermutung ist nur bei Versicherten gerechtfertigt, die
sich nicht von vornherein über eine von den dort erwähnten Beschäftigungen
verschiedene Haupttätigkeit ausweisen können, wie dies beispielsweise
auf eine alleinstehende Versicherte zutreffen mag, die in mehreren
Privathaushalten als Glätterin arbeitet. Aber auch solchen Versicherten,
bei denen eine Haupttätigkeit nicht evident ist, muss der Beweis des
Gegenteils offenstehen, wie das BSV zu Recht bemerkt; denn auf dem Wege
von Verwaltungsweisungen eingeführte Verfahrens- und Beweisregelungen
dürfen nicht den Nachweis rechtserheblicher Tatsachen ausschliessen
(vgl. BGE 111 V 199 Erw. 6a in fine). Sodann ist mit der Vorinstanz
darauf hinzuweisen, dass eine Vermutungsregelung wie die in Rz. 142
WBB vorliegende die Verwaltung nicht von den Pflichten enthebt, die ihr
nach dem Untersuchungsgrundsatz zufallen (BGE 110 V 52 Erw. 4a). Die
gegenteilige Auffassung liefe auf eine Beweisführungslast hinaus, welche
dem Sozialversicherungsprozess und dem nichtstreitigen Verwaltungsverfahren
in der Sozialversicherung fremd ist (BGE 107 V 164 oben).

Erwägung 5

    5.- Im vorliegenden Fall gab Rosmarie E. im Beitragsbefreiungsgesuch
vom 10. Januar 1986 an, sie sei Hausfrau und im Nebenerwerb
als Raumpflegerin tätig, wodurch sie ein Jahreseinkommen von ca.
Fr. 1'400.-- erziele. Wenn das kantonale Gericht gestützt auf diese
Angaben und die glaubwürdigen Ausführungen in der vorinstanzlichen
Beschwerde feststellte, die Hauptbeschäftigung von Rosmarie E. sei ihre
Arbeit als Hausfrau und die Reinigungsarbeiten im Haushalt der Familie
M. würde die einzige entlöhnte Nebenerwerbstätigkeit darstellen, so ist
diese Sachverhaltsfeststellung nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG für
das Eidg. Versicherungsgericht verbindlich. Denn angesichts der Aktenlage
spricht nichts für eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige
Tatsachenfeststellung. Entgegen der Auffassung des BSV wären weitere
Abklärungen nur am Platz, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, Rosmarie
E. sei zusätzlich bei weiteren Arbeitgebern in einem Masse beschäftigt,
dass diese Einsätze gesamthaft als ihre Haupttätigkeit zu beachten wären
(vgl. Erw. 4c in fine). Für eine solche Annahme ergibt sich indessen
nichts aus den Akten. Da somit sämtliche rechtlichen Erfordernisse,
insbesondere auch die Geringfügigkeit und die Übereinkunft, erfüllt sind,
hat die Vorinstanz die Beitragsbefreiung zu Recht gewährt.