Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 V 190



113 V 190

31. Auszug aus dem Urteil vom 12. August 1987 i.S. A. gegen Ausgleichskasse
des Kantons Bern und Versicherungsgericht des Kantons Bern Regeste

    Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG, Art. 17 ELV: Bewertung von entäusserten
Liegenschaften.

    - Die Beurteilung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung
bei Entäusserung einer Liegenschaft hat von dem nach Art. 17 ELV
ermittelten Liegenschaftswert auszugehen; eine Abweichung von 20%
zwischen der kantonalen und der bundessteuerrechtlichen Bewertung gilt
als wesentlich im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ELV (Erw. 4c).

    - Nach Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG in der Ergänzungsleistungsberechnung
zu berücksichtigende Liegenschaften sind grundsätzlich zu dem auf
den Zeitpunkt der Entäusserung hin nach Art. 17 ELV ermittelten Wert
anzurechnen (Erw. 5b und c).

    - Für die Zeit nach der Entäusserung kann weder eine hypothetische
Amortisation des entäusserten Vermögens noch eine allfällige Wertsteigerung
berücksichtigt werden (Erw. 5c).

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 Abs. 1
lit. f ELG auf Vermögenswerte verzichtete, als sie die Liegenschaft mit
Schenkungsvertrag vom 15. Januar 1973 ihrer Tochter übereignete.

    a) Die Vorinstanz führt dazu aus, Martha A. habe ohne triftigen
äusseren Anlass im Alter von 74 Jahren den überwiegenden Teil ihres
Vermögens verschenkt, was sie unter ergänzungsleistungsrechtlichen
Gesichtspunkten bei Beachtung der ihr unter den gegebenen Umständen
gebotenen Sorgfalt nicht hätte tun dürfen. Auch die zeitlichen Verhältnisse
sprächen gegen Martha A. Ob bereits bei der Schenkung 1973 der Gedanke
an eine Ergänzungsleistung mitgespielt habe, könne offenbleiben. Denn es
sei zu beachten, dass zwischen dem Verkauf der Liegenschaft durch die
Tochter 1977 und dem ersten Ergänzungsleistungsgesuch nur zwei Jahre
gelegen hätten. Spätestens beim Verkauf habe die Übersiedlung in die
Alterswohnung festgestanden, was ein besonderer Anlass zur Überprüfung
der finanziellen Situation hätte sein müssen.

    Die Beschwerdeführerin wendet sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen die angenommene Umgehungsabsicht und macht geltend, die Übertragung
der Liegenschaft habe für sie praktisch nur Vorteile gehabt, indem
sie der Sorge um Verwaltung und Unterhalt enthoben worden sei,
anderseits aber weiterhin eine lebenslängliche Nutzniessung an der
Liegenschaft behalten habe. Nach dem Verkauf 1977 hätten Tochter und
Schwiegersohn als Ersatz für die weggefallene Nutzniessung die Miete für
die Alterswohnung übernommen. Auch der zeitliche Ablauf spreche gegen eine
Umgehungsabsicht. Das erste Gesuch sei erst sechs Jahre nach der Schenkung
eingereicht worden; dass die Verweigerung von Ergänzungsleistungen dabei
ohne weiteres akzeptiert worden sei, zeige deutlich, dass auch damals
noch keinerlei Umgehungsabsicht bestanden habe. Wäre den vorinstanzlichen
Überlegungen zu folgen, so liefe dies faktisch auf ein Schenkungsverbot
hinaus.

    b) Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
die Liegenschaft auf ihre Tochter übertrug, ohne rechtlich dazu
verpflichtet gewesen zu sein.

    c) Sodann verneint die Vorinstanz ein adäquates Verhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung, und zwar unter Berufung auf die vorinstanzliche
Replik, wonach die Schenkung ohne Gegenleistung erfolgt sei. Dazu
ist festzuhalten, dass aus dem Schenkungsvertrag auch der Tochter
Verpflichtungen erwuchsen. So übernahm sie die auf der Liegenschaft
lastenden Schulden (Ziff. 2 des Vertrags). Ferner behielt sich die
Beschwerdeführerin an der Liegenschaft die lebenslängliche Nutzniessung vor
(Ziff. 4), was - ungeachtet der Ausführungen der Ausgleichskasse in ihrer
vorinstanzlichen Vernehmlassung - als Gegenleistung der Beschenkten zu
bewerten ist (vgl. ZAK 1977 S. 235 Erw. 3b). Somit fragt sich nach dem
Verhältnis zwischen Leistung der Beschwerdeführerin und Gegenleistung
ihrer Tochter.

    aa) Auszugehen ist einerseits vom Liegenschaftswert zur Zeit
der Schenkung (EVGE 1968 S. 296). Anderseits sind die allgemeinen
ergänzungsleistungsrechtlichen Regeln über die Bewertung von Vermögen
anwendbar (vgl. EVGE 1968 S. 298 Mitte zu dem vor Inkrafttreten
des geltenden Art. 17 ELV sinngemäss angewendeten Art. 61 Abs. 1
AHVV). Laut Schenkungsvertrag vom 15. Januar 1973 belief sich der
damalige amtliche Wert auf Fr. 82'900.--. Dabei handelte es sich um eine
kantonale Steuerschatzung, nachdem die Bewertung von Liegenschaften
mangels einer Besteuerung des Vermögens natürlicher Personen bei der
direkten Bundessteuer (vor 1983: Wehrsteuer) seit 1959 belanglos ist (vgl.
Art. 26bis BdBSt). Auf eine solche kantonale Schatzung kann gemäss Art. 17
Abs. 2 ELV nur abgestellt werden, sofern sie nicht wesentlich von den
Grundsätzen der Gesetzgebung der direkten Bundessteuer abweicht (vgl. in
diesem Zusammenhang auch Art. 23 Abs. 1 und 61 Abs. 1 AHVV). Andernfalls
ist das anrechenbare Vermögen nach den bundessteuerrechtlichen Grundsätzen
über die Bewertung des Vermögens juristischer Personen zu bewerten
(Art. 17 Abs. 1 ELV). Die entsprechenden, auf Liegenschaften bezogenen
Vorschriften finden sich dabei in Art. 31 BdBSt, in der Verfügung des
Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 14. Oktober 1958 (gültig gewesen
bis Ende 1986; seither Verordnung vom 31. Juli 1986) betreffend die
Bewertung der Grundstücke nach Art. 31 BdBSt sowie in den gestützt auf
Art. 9 Abs. 2 der erwähnten Verfügung periodisch von der Eidgenössischen
Steuerverwaltung herausgegebenen Kreisschreiben. Diese stellen fest, ob die
kantonalen Schätzungen den bundessteuerrechtlichen Bewertungsgrundsätzen
entsprechen, und legen die Koeffizienten fest, nach denen die kantonalen
Schätzungen gegebenenfalls anzupassen sind.

    Für die 17. Wehrsteuer-Periode (Bemessungsjahre
1971/72, Veranlagungsjahre 1973/74) sah das Kreisschreiben der
Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 30. April 1973 für die Bewertung
nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke im Kanton Bern "in der Regel 120%
des amtlichen Wertes" vor (ASA 41, 571 f.). Da eine Abweichung von 20%
jedenfalls als wesentlich im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ELV betrachtet werden
muss, ist der kantonale amtliche Wert von Fr. 82'900.-- nach Massgabe
der bundessteuerrechtlichen Grundsätze anzupassen, d.h. um 20% auf Fr.
99'400.-- aufzurechnen. Dieser Betrag entspricht somit dem Wert der von
der Beschwerdeführerin bei der Schenkung erbrachten Leistung.

    bb) (Schuldübernahme und Einräumung der Nutzniessung sind keine
adäquate Gegenleistung.)

    d) (Ausführungen darüber, dass die Übereignung der Liegenschaft
eine Umgehungshandlung darstellt im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 3
Abs. 1 lit. f ELG in der hier anwendbaren, bis Ende 1986 gültig gewesenen
Fassung.)

    e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Anwendungsfall
von Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG gegeben und die Liegenschaft in die
Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen ist.

Erwägung 5

    5.- Es fragt sich, zu welchem Betrag die Liegenschaft berücksichtigt
werden muss. Dabei geht es zum einen um die Grundsätze, nach denen der
Wert als solcher zu bestimmen ist, und zum andern um den Zeitpunkt,
an den dabei anzuknüpfen ist.

    a) Die Ausgleichskasse ging vom 1977 erzielten Verkaufspreis aus (Fr.
140'000.-- gemäss Vertrag vom 9. August 1977), zog die damals noch auf
der Liegenschaft lastenden Schulden ab (Fr. 23'165.--) und setzte die
Differenz (Fr. 116'835.--) in die Vermögensrechnung ein.

    Die Vorinstanz liess die Frage der Höhe des Liegenschaftswertes
letztlich offen mit der Begründung, bei einem Vermögen von mehr als
Fr. 70'000.-- ändere sich am Ergebnis ohnehin nichts, weil der Betrag
für den Lebensunterhalt so hoch anzusetzen sei, dass ein Anspruch auf
Ergänzungsleistungen entfalle.

    Die Beschwerdeführerin wirft in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die
Frage auf, ob im Gegensatz zur Ausgleichskasse nicht vom Liegenschaftswert
zur Zeit der Schenkung von 1973 ausgegangen werden müsse, und bringt
ferner vor, dass vom anfänglichen Schenkungsbetrag für jedes Jahr seit der
Schenkung eine hypothetische Vermögensverminderung von einem Fünfzehntel
abgezogen werden müsse, weshalb für 1985 nur noch ein Bruchteil der
seinerzeitigen Schenkung angerechnet werden dürfe.

    b) Das Eidg. Versicherungsgericht hat bei der Entäusserung von
Liegenschaften wiederholt auf den "amtlichen", d.h. den kantonalen
Steuerwert abgestellt (vgl. ZAK 1985 S. 242 Erw. 1c, 1977 S. 236
Erw. 5). Dies lässt sich dann nicht beanstanden, wenn ein Anspruch auf
Ergänzungsleistungen schon bei Berücksichtigung dieses Wertes verneint
werden muss und es demzufolge im praktischen Ergebnis gar nicht darauf
ankommt, den davon allenfalls abweichenden (und regelmässig höheren;
vgl. die in Erw. 4c/aa erwähnten periodischen Kreisschreiben der
Eidgenössischen Steuerverwaltung) bundessteuerrechtlichen Wert genau
zu ermitteln. Hingegen kann aus den zitierten Urteilen nicht gefolgert
werden, bei entäusserten Liegenschaften komme es generell nur auf den
kantonalen Steuerwert an. Denn dies liesse sich mit Art. 17 ELV nicht
vereinbaren. Vielmehr sind hier die in EVGE 1968 S. 296 unter Bezugnahme
auf EVGE 1968 S. 127 und in sinngemässer Anwendung von Art. 61 Abs. 1
AHVV aufgestellten Grundsätze zu bestätigen. Danach besteht hinsichtlich
der Bewertung kein Unterschied zwischen einem nach wie vor im Besitze
eines Versicherten befindlichen und einem entäusserten, aber nach Art. 3
Abs. 1 lit. f ELG anrechenbaren Vermögen. In beiden Fällen sind die
Bewertungsregeln des Art. 17 ELV massgebend. Allerdings muss - und auch in
diesem Punkt ist die Rechtsprechung in EVGE 1968 S. 296 zu bestätigen - der
Fall vorbehalten bleiben, dass die Bewertung eines entäusserten Vermögens
nach bundessteuerrechtlichen Grundsätzen sich als missbräuchlich erweist
oder zu einem stossenden Ergebnis führt (EVGE 1968 S. 298 unten). In
diesem Sinne wäre wohl von dem nach Art. 17 ELV ermittelten Wert dann
abzuweichen, wenn eine entäusserte Liegenschaft schon nach kurzer Zeit
vom Empfänger zu einem weit höheren Wert verkauft würde. Anderseits
darf dies aber nicht dazu führen, jede nach einer Liegenschaftsabtretung
eingetretene und bei einem späteren Verkauf festgestellte Wertsteigerung
noch dem Entäusserer anzurechnen.

    Im Falle der Beschwerdeführerin stellte die Ausgleichskasse bei der
Ermittlung des anrechenbaren Vermögens auf den 1977 beim Verkauf der
Liegenschaft erzielten Erlös ab. Abgesehen von der zeitlichen Anknüpfung
(vgl. dazu weiter unten) lässt sich dies auch unter dem Gesichtspunkt des
Art. 17 ELV nicht rechtfertigen. Anderseits kann nicht gesagt werden, es
erwiese sich aus ergänzungsleistungsrechtlicher Sicht als missbräuchlich
oder führte zu einem stossenden Ergebnis, wenn hier die in 4 1/2 Jahren
zwischen Januar 1973 (Schenkung) und August 1977 (Verkauf) eingetretene
Wertsteigerung nicht der Beschwerdeführerin zugerechnet würde.

    c) Das bereits mehrfach erwähnte, in EVGE 1968 S. 296 veröffentlichte
Urteil äussert sich nicht ausdrücklich dazu, auf welchen Zeitpunkt bei
der Bewertung von entäussertem Vermögen abgestellt werden muss. Hingegen
folgt aus der dort eingangs gestellten Frage, dass - in gleicher Weise wie
für die Beurteilung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung
(vgl. vorne Erw. 4c/aa) - der Zeitpunkt der Entäusserung massgebend sein
soll. Dies ergibt sich auch aus der nicht veröffentlichten Erw. 4e jenes
Urteils. Darin hat es das Eidg. Versicherungsgericht abgelehnt, eine
jährliche Verminderung des nach Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG anzurechnenden
Vermögens zuzulassen, weil dies letztlich auf eine Anerkennung der durch
die Entäusserung geschaffenen Sachlage hinausliefe. In gleichem Sinne
hatte das Gericht zuvor auch im Rahmen des Art. 61 Abs. 5 AHVV entschieden
und die Zulässigkeit einer Amortisation verneint mit der Begründung, es
sei nicht zu vermuten, dass der Versicherte, verfügte er weiterhin über das
entäusserte Vermögen, Teile davon für seinen Lebensunterhalt benötigt hätte
(ZAK 1955 S. 117). Wenn nach dieser Rechtsprechung, an welcher festzuhalten
ist, einerseits der Wert des entäusserten Vermögens sich nicht abtragen
lässt, so darf anderseits - unter dem bereits erwähnten Vorbehalt des
Missbrauchs oder des stossenden Ergebnisses - aber auch keine Aufrechnung
erfolgen für nach dem Verzicht angefallene Wertsteigerungen. Ganz abgesehen
von den praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der hypothetischen
wertmässigen Entwicklung eines Vermögens ohne Abtretung liesse sich eine
Aufrechnung auch deshalb nicht rechtfertigen, weil die Tatsache eines
in einem bestimmten Zeitpunkt erfolgten Vermögensverzichtes an sich
respektiert werden muss (unveröffentlichtes Urteil D. vom 10. Dezember
1973). Wenn das Eidg. Versicherungsgericht zu Art. 3 Abs. 1 lit. f
ELG wiederholt ausgeführt hatte, dass entäusserte Vermögenswerte so zu
behandeln seien, "als ob überhaupt kein Verzicht geleistet worden wäre"
(ZAK 1967 S. 559 Erw. 1; ebenso unveröffentlichte Erw. 1 des in EVGE
1967 S. 261 abgedruckten Urteils; vgl. auch EVGE 1951 S. 19 Erw. 5
und 1948 S. 109 oben zu Art. 61 Abs. 5 AHVV), so muss diese Aussage
dahingehend verstanden werden, dass entäussertes Vermögen in gleicher Weise
wie nichtentäussertes anzurechnen ist, nämlich - nebst dem erzielbaren
Ertrag (BGE 110 V 22 Erw. 4b; ZAK 1985 S. 243 Erw. 2) - nach Massgabe
von Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG zu einem Bruchteil nach Abzug des dortigen
Freibetrages (in diesem Sinne: EVGE 1967 S. 262 unten; vgl. auch ZAK 1967
S. 559 Erw. 1 Abs. 1 letzter Satz). Hingegen kann daraus nicht gefolgert
werden, entäussertes Vermögen müsse zu dem Wert berücksichtigt werden,
den es in dem nach Art. 23 Abs. 1 ELV massgeblichen Zeitpunkt hätte, wenn
seinerzeit kein Verzicht stattgefunden hätte. Die Verwaltungsweisungen
des Bundesamtes für Sozialversicherung (Rz. 155 der bis Ende 1986 gültig
gewesenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen sowie Rz. 2064 der
seitherigen gleichnamigen Wegleitung) erweisen sich darum zumindest als
missverständlich, wenn - ohne zeitliche Anknüpfung und ohne Bezugnahme
auf Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG - ausgeführt wird, abgetretene Vermögenswerte
seien so anzurechnen, "wie wenn kein Verzicht stattgefunden hätte". Somit
ist festzuhalten, dass der für den Zeitpunkt der Entäusserung nach Art. 17
ELV ermittelte Vermögenswert ohne Auf- und Abrechnung auf den nach Art. 23
ELV massgeblichen Stichtag zu übertragen ist. In diesem Sinne war die
Verwaltung in den in ZAK 1985 S. 241 und 1977 S. 233 veröffentlichten
Fällen vorgegangen, indem sie den Liegenschaftswert bei Entäusserung
betraglich unverändert auf den rund drei Jahre späteren Zeitpunkt für
die Berechnung eines allfälligen Ergänzungsleistungsanspruchs übertrug,
was vom Eidg. Versicherungsgericht nicht beanstandet wurde.

    Auf den vorliegenden Fall bezogen folgt aus dem Gesagten, dass der
nach Art. 17 Abs. 2 ELV unter Berücksichtigung bundessteuerrechtlicher
Gesichtspunkte für den Zeitpunkt der Schenkung (Januar 1973) ermittelte
Liegenschaftswert (Fr. 99'400.--; vgl. Erw. 4c/aa hievor) auch
Ausgangspunkt für die Vermögensberechnung im Zeitpunkt nach Art. 23
Abs. 1 ELV (hier: 1. Januar 1985) ist. Nach Abzug der bei der Schenkung
noch vorhanden gewesenen grundpfandgesicherten Schulden (Fr. 23'754.--)
verbleibt ein Nettovermögen von Fr. 75'646.--. Aus den vorhin erwähnten
Gründen und entgegen dem Begehren der Beschwerdeführerin kann darauf
kein hypothetischer Vermögensverzehr von einem Fünfzehntel pro Jahr
seit der Schenkung berücksichtigt werden. Ebensowenig lassen sich die
Mietzinszahlungen von Tochter und Schwiegersohn für die Alterswohnung in
der Zeit zwischen 1977 und 1985 abziehen, welche nach den Ausführungen
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Ersatz für die 1977 weggefallene
Nutzniessung darstellten; denn diese Zahlungen beschlagen nicht den
Wert der Liegenschaft zur Zeit der Schenkung (bzw. per 1. Januar 1985).
Nebst dem erwähnten Betrag von Fr. 75'646.-- ist beim Vermögen sodann das
Sparguthaben von unbestrittenermassen Fr. 14'153.-- zu berücksichtigen,
und zwar beides zusammen nach Massgabe von Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG
(in der bis Ende 1986 gültig gewesenen Fassung).