Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 V 159



113 V 159

25. Auszug aus dem Urteil vom 25. Mai 1987 i.S. Bundesamt für
Sozialversicherung gegen St. und Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen Regeste

    Art. 128 OG. Die Anfechtung der Motive eines Rückweisungsentscheides,
auf die im Dispositiv verwiesen wird, ist zulässig, soweit die betreffenden
Erwägungen zum Streitgegenstand gehören.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- c) Nach der Rechtsprechung des Eidg.  Versicherungsgerichts
stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im
Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht
anfechtbare Endverfügung dar (ZAK 1986 S. 298; vgl. auch EVGE 1967
S. 189 Erw. 1). Wie das Bundesamt für Sozialversicherung in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht festhält, ist grundsätzlich
nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides
anfechtbar (BGE 110 V 52 oben). Verweist indessen das Dispositiv
eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden
diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand
gehören, an der formellen Rechtskraft teil (GRISEL, Traité de droit
administratif, S. 882; GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
3. Aufl., S. 247 N. 36 in fine; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
S. 323; KÖLZ, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, S. 242). Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv
verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei
Nichtanfechtung verbindlich (ZAK 1984 S. 328; GYGI, aaO, S. 232 oben;
KÄLIN, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, S. 340 f., je mit
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Beziehen sich diese
Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit
zu bejahen (RKUV 1987 Nr. K 727 S. 170 Erw. 1a). Soweit diesbezüglich
den in ZAK 1986 S. 50 und 57 publizierten Urteilen etwas anderes entnommen
werden könnte, ist daran nicht festzuhalten.

    Vorliegend gehört die Frage nach einer rentenbegründenden bleibenden
Erwerbsunfähigkeit zum Streitgegenstand. Da das kantonale Gericht in seinem
Entscheid von einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit ab Dezember 1984 ausging
und im Dispositiv u.a. auf diese Erwägung verwies, ist nach dem Gesagten
die Annahme einer Dauerinvalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Variante
1 IVG ebenfalls anfechtbar, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
in diesem Punkte einzutreten ist.