Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 V 132



113 V 132

21. Auszug aus dem Urteil vom 27. Mai 1987 i.S. J. gegen Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste

    Art. 28 Abs. 4 UVV: Bestimmung des Invaliditätsgrades bei
einem Versicherten in vorgerücktem Alter, der nach dem Unfall keine
Erwerbstätigkeit mehr aufnimmt.

    - Art. 28 Abs. 4 UVV, wonach der Invaliditätsgrad nach Massgabe
der von einem Versicherten mittleren Alters erzielbaren hypothetischen
Erwerbseinkommen zu bestimmen ist, hält sich im Rahmen der Delegationsnorm
des Art. 18 Abs. 3 UVG und ist gesetzmässig (Erw. 4).

    - Art. 28 Abs. 4 UVV verstösst nicht gegen Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG;
das vorgerückte Alter als solches gilt nicht als Gesundheitsschädigung
im Sinne der erwähnten Gesetzesvorschrift (Erw. 5).

    - Art. 28 Abs. 4 UVV lässt sich im Hinblick auf die Koordinationsregeln
der beruflichen Vorsorge (Art. 34 Abs. 2 BVG, Art. 25 BVV 2) nicht
beanstanden (Erw. 6).

Sachverhalt

    A.- Der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
obligatorisch versicherte Damian J., geboren am 16. Mai 1921, erlitt am
7. Dezember 1982 als Fussgänger einen schweren Verkehrsunfall. Er zog sich
dabei erhebliche Verletzungen zu, welche eine fünfmonatige Hospitalisation
sowie mehrere Aufenthalte im Nachbehandlungszentrum der SUVA in Bellikon
erforderten. Ab 27. Februar 1984 wurde er als arbeitsfähig im Rahmen
des Möglichen erklärt. Er nahm jedoch eine Erwerbstätigkeit nicht mehr
auf... Mit Verfügung vom 4. Juni 1984 sprach die SUVA dem Versicherten ab
1. März 1984 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 33 1/3%
sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25%
zu. Daran hielt sie auch im Einspracheentscheid vom 9. August 1984 fest.

    B.- Der Versicherte liess hiegegen im Rentenpunkt Beschwerde erheben
mit dem Begehren, es sei ihm eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von
mindestens 60% zuzusprechen, wobei er im wesentlichen Gesetzwidrigkeit
von Art. 28 Abs. 4 UVV geltend machte.

    Mit Entscheid vom 5. Februar 1985 wies das Versicherungsgericht des
Kantons Zürich die Beschwerde ab.

    C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Damian
J. das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Begehren erneuern.

    Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- (Kognition.)

Erwägung 2

    2.- a) Streitig und zu prüfen ist allein der Rentenpunkt, und zwar
hinsichtlich des Invaliditätsgrades.

    Nach Art. 18 Abs. 2 Satz 2 des hier unbestrittenermassen
anwendbaren Unfallversicherungsgesetzes (UVG) wird für die Bestimmung
des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das der Versicherte
nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid
geworden wäre. Gemäss Art. 18 Abs. 3 UVG kann der Bundesrat ergänzende
Vorschriften über die Bestimmung des Invaliditätsgrades erlassen. Davon
hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 28 UVV Gebrauch gemacht, der
verschiedene Sonderfälle der Bestimmung des Invaliditätsgrades näher
regelt und in Abs. 4 vorsieht:

    "Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit
   altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter
   erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus,
   so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen
   massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer
   entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte."

    Ferner bestimmt Art. 36 Abs. 2 UVG, dass u.a. die Invalidenrenten
angemessen gekürzt werden, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise
die Folge eines Unfalls ist (Satz 1); Gesundheitsschädigungen vor dem
Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben,
werden dabei nicht berücksichtigt (Satz 2).

    b) Der Beschwerdeführer nahm nach dem Unfall vom 7. Dezember 1982
keine Erwerbstätigkeit mehr auf. Bei Abschluss der Heilbehandlung Ende
Februar 1984 stand er vor Vollendung des 63. Altersjahres. Wie sich dem
Einspracheentscheid vom 9. August 1984 entnehmen lässt, wandte die SUVA
darum Art. 28 Abs. 4 UVV an. Zur Begründung des Invaliditätsgrades von 33
1/3% führte sie aus, dass ein Versicherter mittleren Alters ohne primäre
Berufsausbildung mit den Unfallfolgen des Beschwerdeführers bei geeigneter
Hilfsarbeit einen Lohn erzielen könnte, der um einen Viertel bis höchstens
einen Drittel unter dem eines unbehinderten Hilfsarbeiters läge.

    Die Vorinstanz bestätigt die Verfügung der SUVA in erster Linie damit,
dass sie dem Verdienst zur Zeit des Unfalls von rund 2'900 Franken im
Monat ein realistischerweise erzielbares Invalideneinkommen von rund
2'300 Franken gegenüberstellt und den Invaliditätsgrad von 33 1/3% als
sehr wohlwollend qualifiziert. Im übrigen betrachtet sie Art. 28 Abs. 4
UVV als gesetzmässig und hält fest, dass sich der Invaliditätsgrad von
33 1/3% auch bei Anwendung dieser Bestimmung als Rechtens erweise.

    Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer erneut auf
Gesetzwidrigkeit. Einmal erlaube die Delegationsnorm in Art. 18 Abs. 3
UVG bloss Ausführungsbestimmungen zur einheitlichen Invaliditätsbemessung
durch die verschiedenen Unfallversicherungsträger, was indessen nicht
Inhalt von Art. 28 Abs. 4 UVV sei. Sodann verstosse diese Vorschrift
auch gegen Art. 36 Abs. 2 UVG. Im übrigen sei Art. 28 Abs. 4 UVV nicht
praktikabel. Schliesslich dürfe das Alter als unfallfremder Faktor auch
im Hinblick auf die berufliche Vorsorge nicht berücksichtigt werden, weil
die Leistungen der Unfallversicherung gegenüber denen der beruflichen
Vorsorge Vorrang hätten.

Erwägung 3

    3.- (Überprüfung von Verordnungen des Bundesrates; vgl. BGE 111 V
395 Erw. 4a.)

Erwägung 4

    4.- a) Art. 18 Abs. 3 UVG ermächtigt den Bundesrat
zum Erlass "ergänzender Vorschriften über die Bestimmung des
Invaliditätsgrades". Diese Delegationsnorm schränkt die Befugnis des
Bundesrates insofern ein, als die Verordnungsregelung sich auf die
Bestimmung des Invaliditätsgrades zu beziehen und das Gesetz in diesem
Punkt zu ergänzen hat. Dabei ist davon auszugehen, dass das Gesetz in
Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs
vorsieht. Von den erwähnten Einschränkungen abgesehen, wurde dem
Bundesrat ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf
Verordnungsstufe eingeräumt.

    Insbesondere blieb ihm die Beurteilung vorbehalten, in welchen
Fällen sich eine Sonderregelung für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
aufdrängt und welche Lösung dabei im einzelnen zu treffen ist.

    b) Art. 28 Abs. 4 UVV hält sich im Rahmen der Delegationsnorm. Dem
Gegenstand nach betrifft er die Bestimmung des Invaliditätsgrades, und
zwar auf der Grundlage und in Ergänzung der gesetzlich vorgegebenen
Einkommensvergleichsmethode. Indem der Bundesrat bei den beiden in
Art. 28 Abs. 4 UVV genannten Tatbeständen die im mittleren Alter
erzielbaren Erwerbseinkommen als massgeblich erklärt, trägt er zum
einen dem Umstand Rechnung, dass nebst der - grundsätzlich allein
versicherten - unfallbedingten Invalidität (vgl. Art. 6 sowie auch
Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 UVG) auch das vorgerückte Alter eine
Ursache der Erwerbslosigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit bildet (MAURER,
Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 361). Zum andern muss in
diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass die Invalidenrenten der
Unfallversicherung bis zum Tode der Versicherten ausgerichtet werden
(Art. 19 Abs. 2 UVG), wobei sie nach Vollendung des Alters für die
AHV-Altersrente nicht mehr revidiert werden können (Art. 22 Abs. 1 Satz
2 UVG). Bei Zusprechung an einen Versicherten in vorgerücktem Alter
hat damit die Invalidenrente der Unfallversicherung eher die Funktion
einer Altersversorgung (MAURER, aaO, S. 361 Anm. 907). Zwar wäre es
angesichts des erwerblichen Gehalts des Invaliditätsbegriffs möglich
gewesen, die Invalidenrente der Unfallversicherung - wie diejenige der
Invalidenversicherung - mit Erreichen des AHV-Rentenalters wegfallen und
durch die Altersrente der AHV ersetzen zu lassen. Eine solche Lösung wäre
jedoch sozialpolitisch kaum vertretbar gewesen (Botschaft vom 18. August
1976, BBl 1976 III 192). Der Gesetzgeber traf darum mit Bezug auf die
Dauer des Rentenanspruchs eine Regelung, welche an den Rechtszustand
unter der Herrschaft der Unfallversicherung nach KUVG anknüpft (vgl. dazu
EVGE 1967 S. 146 f.). Bei dieser Rechtslage war es naheliegend, eine
Sonderregelung für jene Fälle zu treffen, bei denen der Invalidenrente der
Unfallversicherung entgegen dem Zweck einer (blossen) Absicherung gegen
Unfallfolgen wesentlich die Funktion einer Altersversorgung zukommt, was
eben dann zutrifft, wenn die Invalidenrente erst in vorgerücktem Alter
zugesprochen wird. Mit der Ausklammerung der auf das Alter entfallenden
Erwerbslosigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit beschritt der Bundesrat im
übrigen nicht Neuland. Bereits in der Rechtsprechung zu Art. 91 KUVG
war diesem Umstand Rechnung getragen worden, indem physiologische
Altersgebrechlichkeit mit Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit als
unfallfremder Zustand behandelt wurde und Anlass zu einer Kürzung der
Leistungen bildete (EVGE 1967 S. 148 Erw. 3b). Allerdings wurde damals
der Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung auch der unfallfremden
Faktoren global festgesetzt und erst hernach die unfallfremde Komponente
auf dem Wege der Kürzung ausgeschieden (BGE 105 V 207 Erw. 2 mit
Hinweis). Demgegenüber trägt das geltende neue Recht dem Alter unter
den in Art. 28 Abs. 4 UVV genannten Voraussetzungen bereits bei der
Ermittlung des Invaliditätsgrades Rechnung, und zwar in der Weise, dass
Massstab für die Ermittlung der hypothetischen Erwerbseinkommen mit und
ohne Invalidität ein Versicherter im mittleren Alter ist. Dass das neue
Recht auf Verordnungsstufe eine methodisch andere Lösung enthält als die
Praxis zum alten Recht, bietet keinen Anlass zu Kritik. Entscheidend ist,
dass sich nicht sagen lässt, Art. 28 Abs. 4 UVV überschreite den durch
Art. 18 Abs. 3 UVG vorgegebenen Ermessensspielraum oder enthalte eine
gegen Art. 4 Abs. 1 BV verstossende Regelung.

Erwägung 5

    5.- a) Nicht stichhaltig ist sodann auch der Einwand des
Beschwerdeführers, Art. 28 Abs. 4 UVV sei im Hinblick auf Art. 36 Abs. 2
Satz 2 UVG gesetzwidrig. Art. 36 UVG geht von der Annahme aus, dass nicht
bloss ein Unfall, sondern zusammen mit ihm auch andere (unfallfremde)
Faktoren eine bestimmte Gesundheitsschädigung bewirken können (MAURER,
aaO, S. 470). Entsprechend dem Grundsatz, wonach die Unfallversicherung
nur für die Folgen von Unfällen aufzukommen hat, sieht Art. 36 Abs. 2 Satz
1 UVG u.a. bei den Invalidenrenten eine Leistungskürzung bei Einwirkung
unfallfremder Faktoren vor. Dieses Kausalitätsprinzip wird indessen in
Art. 36 Abs. 1 UVG, welcher die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen
sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen zum Gegenstand hat,
durchbrochen und in Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG, der sich auf Renten
bezieht (BGE 113 V 54), abgeschwächt. Der Beschwerdeführer hält dafür,
in gleicher Weise wie die Gesundheitsschädigungen müsse auch das Alter
privilegiert werden und als Kürzungsgrund entfallen; denn wenn schon
der viel schwerwiegendere unfallfremde Faktor der Gesundheitsschädigung
nicht berücksichtigt werde, müsse dies um so mehr für den Faktor Alter
gelten. Art. 28 Abs. 4 UVV erweise sich darum als gesetzwidrig.

    b) Somit fragt sich, was unter Gesundheitsschädigungen nach Art. 36
UVG zu verstehen ist.

    Nach allgemeinem Sprachverständnis gehören zu den
Gesundheitsschädigungen Störungen des körperlichen oder geistigen
Wohlbefindens durch Krankheit (vgl. in diesem Zusammenhang Duden,
Das grosse Wörterbuch der deutschen Sprache, Stichwörter "gesund" und
"Gesundheit"). Im Rechtssinne beschränkt sich der Begriff indessen
nicht bloss auf krankhafte Zustände und Prozesse, sondern er umfasst
auch unfallbedingte Störungen der Gesundheit. Insofern stellt er den
Oberbegriff zu Krankheit und Unfall dar (vgl. BGE 103 V 177 zu Art. 4
MVG; vgl. auch MAURER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht,
Bd. I, S. 278). Dagegen ist das Alter als solches und die allein
daraus allenfalls resultierende verminderte Leistungsfähigkeit keine
Gesundheitsschädigung im Sinne von Art. 36 UVG, dies jedenfalls so lange,
als nicht zusätzlich pathologische Zustände oder Prozesse vorliegen. Das
Alter als solches ist demnach weder ein Kürzungsgrund nach Art. 36
Abs. 2 Satz 1 UVG noch umgekehrt Anlass für eine Privilegierung nach
Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG. Dies ergibt sich auch aus Sinn und Zweck des
Gesetzes. Die Durchbrechung bzw. Abschwächung des Kausalitätsprinzips
erfolgte aus dem Bestreben heraus, die Schadensabwicklung bei - in bezug
auf den versicherten Unfall - unfallfremden Vorzuständen zu erleichtern
und zu vermeiden, dass der Versicherte sich für den gleichen Unfall an
mehrere Versicherungsträger wenden muss (BBl 1976 III 175 und 197; MAURER,
Unfallversicherungsrecht, S. 469, sowie Sozialversicherungsrecht, Bd. II,
S. 485 f.). Indem diese Vereinfachung insbesondere das Verhältnis zwischen
Unfallversicherung und Krankenversicherung betrifft, ist vorausgesetzt,
dass zu den Gesundheitsschädigungen nach Art. 36 UVG eben nur solche
Sachverhalte gehören, die an sich Anlass zur Inanspruchnahme dieser
Versicherungsträger bilden können, d.h. gesundheitliche Störungen im Sinne
von Unfall und Krankheit. Dazu kann das vorgerückte Alter als solches nicht
gezählt werden. Art. 28 Abs. 4 UVV steht daher zu Art. 36 Abs. 2 Satz 2
UVG nicht in Widerspruch. Der Einwand der Gesetzwidrigkeit ist unbegründet.

Erwägung 6

    6.- Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, beim Zusammentreffen von
Leistungen der Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorge nach BVG
hätten jene den Vorrang. Darum sei das Argument, die Unfallversicherung
sei keine Altersversicherung und das Alter müsse daher als unfallfremder
Faktor berücksichtigt werden, nicht stichhaltig. Sinngemäss bringt der
Beschwerdeführer damit vor, Art. 28 Abs. 4 UVV sei auch im Verhältnis
zur beruflichen Vorsorge rechtlich nicht haltbar.

    Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, kann er keine Leistungen
aus der beruflichen Vorsorge beanspruchen. Das Verhältnis zwischen
Unfallversicherung und beruflicher Vorsorge steht somit im vorliegenden
Fall gar nicht zur Diskussion, weshalb die aufgeworfene Frage an
sich offenbleiben kann. Immerhin lässt sich dazu aber folgendes
ausführen. Richtig ist, dass die Unfallversicherung im Verhältnis zur
beruflichen Vorsorge grundsätzlich vorgeht (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 BVG). Zu
beachten ist dabei aber die - gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 34
Abs. 2 Satz 1 BVG - vom Bundesrat erlassene spezielle Koordinationsregel
in Art. 25 BVV 2 (dazu WALSER, Das BVG im Rahmen der Sozialversicherungen,
in: Der Schweizer Treuhänder, 1984, S. 395 f.; WIRTH/SAAGER, Die 2. Säule,
S. 81). Nach Art. 25 Abs. 1 BVV 2 ist die Vorsorgeeinrichtung befugt, die
Gewährung von Hinterlassenen- und Invalidenleistungen auszuschliessen,
wenn die Unfallversicherung leistungspflichtig ist. Dies ist nach der
erwähnten Vorschrift aber nur zulässig, wenn die Leistungspflicht
beider Versicherungsträger für den gleichen Versicherungsfall in
Frage steht. Vorbehalten bleibt Art. 25 Abs. 2 BVV 2, wonach neben der
Unfallversicherung auch die Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig ist,
nämlich wenn die Unfallversicherung aus dem dort näher umschriebenen
Grund nicht ihre volle Leistung erbringen muss. Insofern tritt die
Unfallversicherung auch bei gleichem Versicherungsfall nicht an die
Stelle der beruflichen Vorsorge, sondern letztere hat - allenfalls
unter Beachtung des Überentschädigungsverbots nach Art. 24 BVV 2 -
zusätzlich zur Unfallversicherung eine Leistung zu erbringen. Ebensowenig
hat die Unfallversicherung Vorrang vor der beruflichen Vorsorge, wenn
verschiedene Versicherungsfälle zur Diskussion stehen. Dies ist der
Fall, wenn ein Versicherter, der bereits von der Unfallversicherung eine
Invalidenrente erhält (allenfalls anstelle einer Leistung der beruflichen
Vorsorge), später das Alter für eine Altersleistung erreicht. Dieser neue
Versicherungsfall betrifft nicht das Verhältnis zwischen Unfallversicherung
und beruflicher Vorsorge; auch ist Art. 24 BVV 2 nicht anwendbar. Die
Vorsorgeeinrichtung hat ihre Altersleistung vielmehr ungeschmälert
zu erbringen (vgl. WALSER und WIRTH/SAAGER, je aaO; vgl. auch die
Botschaft zum BVG, BBl 1976 I 246 f.). Dass die Unfallversicherung ihre
Invalidenrenten über das Alter für eine Altersleistung hinaus ausrichtet
und dass solche Renten bei Zusprechung an in vorgerücktem Alter stehende
Versicherte eher die Funktion einer Altersversorgung haben (vgl. Erw. 4b
hievor), sind demnach keine Umstände, welche eine Altersleistung der
beruflichen Vorsorge ausschliessen. Art. 28 Abs. 4 UVV ist somit ohne
Einfluss auf den Anspruch eines Versicherten auf Altersleistungen der
beruflichen Vorsorge. Dies übersieht der Beschwerdeführer, wenn er -
ohne Unterscheidung nach den versicherten Risiken - generell vom Vorrang
der Unfallversicherung vor der beruflichen Vorsorge ausgeht.

Erwägung 7

    7.- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 28 Abs. 4 UVV sich im
Rahmen der Delegationsnorm des Art. 18 Abs. 3 UVG hält und gesetzmässig
ist. Auch verstösst er nicht gegen Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG. Schliesslich
lässt er sich auch im Hinblick auf die Koordinationsregeln der beruflichen
Vorsorge nicht bemängeln.

Erwägung 8

    8.- (Bestätigung des in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV auf 33 1/3%
festgesetzten Invaliditätsgrades.)