Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 V 113



113 V 113

18. Urteil vom 7. Juli 1987 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Z.
und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Regeste

    Art. 42 Abs. 2 lit. c und d AHVG: Ausserordentliche Rente ohne
Einkommensgrenze. Der Anspruch nach Art. 42 Abs. 2 lit. d AHVG erlischt,
wenn die geschiedene Frau einen Mann heiratet, der nicht die gleiche
Zahl von Beitragsjahren aufweist wie sein Jahrgang und noch keine
Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann (Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG).

Sachverhalt

    A.- Die am 27. Januar 1920 geborene Emma Z. war in erster Ehe mit
Ernst G. verheiratet, welcher ab 1. Januar 1981 eine maximale einfache
Altersrente von Fr. 1'100.-- im Monat sowie eine Zusatzrente für die
Ehefrau von Fr. 330.-- bezog. Nach Erreichen des 62. Altersjahres durch
Emma Z. wurde die einfache Altersrente (nebst Zusatzrente für die Ehefrau)
ab 1. Februar 1982 durch eine Ehepaar-Altersrente von Fr. 1'860.-- im Monat
abgelöst. Nachdem diese Ehe am 27. September 1983 geschieden worden war,
verheiratete sich Emma Z. am 13. Januar 1984 mit dem 1934 geborenen Jürgen
Z. Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 12. Juli 1985 richtete die
Ausgleichskasse Basel-Stadt Emma Z. für die Zeit vom 1. Oktober 1983 bis
31. Januar 1984 nachträglich eine ausserordentliche einfache Altersrente
ohne Einkommensgrenze von Fr. 620.-- bzw. Fr. 690.-- im Monat aus.

    Mit Anmeldung bei der AHV vom 4. Juni 1985 beantragte die Versicherte
für die Zeit ihrer Wiederverheiratung die Ausrichtung einer Altersrente,
was die infolge Wohnsitzwechsels nunmehr zuständige Ausgleichskasse
des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 22. August 1985 ablehnte. Zur
Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zusprechung
einer ordentlichen Altersrente fehlten mangels eigener Beiträge
während der Mindestdauer eines vollen Jahres. Ein Anspruch auf eine
ausserordentliche Altersrente mit Einkommensgrenze bestehe nicht,
weil das Einkommen des Ehemannes Jürgen Z. die derzeit massgebliche
Einkommensgrenze von Fr. 16'500.-- bei weitem überschreite. Sodann seien
auch die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Altersrente ohne
Einkommensgrenze nicht erfüllt, weil der Ehemann nicht die gleiche
Zahl von Beitragsjahren wie sein Jahrgang aufweise und noch keine
Ehepaar-Altersrente beanspruchen könne.

    B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hiess die hiegegen
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. November 1985 gut, hob die
angefochtene Verfügung auf und verpflichtete die Ausgleichskasse, Emma
Z. auch ab 1. Februar 1984 eine einfache ausserordentliche Altersrente
zu gewähren.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt
für Sozialversicherung Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
und Wiederherstellung der angefochtenen Kassenverfügung. Während die
Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
verzichtet, lässt die Versicherte auf deren Abweisung schliessen.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Anspruch auf eine ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenze
haben gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVG in der Schweiz wohnhafte Schweizer
Ehefrauen, denen keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche
Rente kleiner ist als die ausserordentliche, wenn der Ehemann die
gleiche Zahl von Beitragsjahren aufweist wie sein Jahrgang und noch keine
Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann (lit. c), sowie Frauen, die nach
Vollendung des 61. Altersjahres geschieden werden und während der gleichen
Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, jedoch nach Art. 3
Abs. 2 lit. b und c von der Beitragspflicht befreit waren und deshalb nicht
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (lit. d).

Erwägung 2

    2.- Streitig ist, ob der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine
ausserordentliche einfache Altersrente nach Art. 42 Abs. 2 lit. d AHVG
erlöschen konnte wegen der Wiederverheiratung mit einem Mann, der nicht
die gleiche Zahl von Beitragsjahren aufweist wie sein Jahrgang und noch
keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann und der damit die Voraussetzung
von Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG nicht erfüllt.

    a) Emma Z. liess in ihrer an die Vorinstanz gerichteten Beschwerde
geltend machen, der Anspruch auf eine ausserordentliche Altersrente sei
ihr gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 12. Juli 1985 ab 1. Oktober 1983
zu Recht zugestanden worden. Eine Befristung der Altersrente sei im AHVG
nicht vorgesehen und zum vornherein nichtig. Altersrenten müssten vielmehr
unbefristet gewährt werden und erlöschten ausschliesslich nach den in
Art. 21 Abs. 2 Satz 2 AHVG abschliessend aufgezählten Gründen, nämlich mit
der Entstehung des Anspruchs auf eine Ehepaar-Altersrente oder mit dem Tod
des Berechtigten. Bei einer ausserordentlichen Rente ohne Einkommensgrenze
nach Art. 42 Abs. 2 AHVG führe eine Zivilstandsänderung des Berechtigten zu
keiner Rentenaufhebung. Dazu fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Zwar
nenne Art. 23 Abs. 3 AHVG die Wiederverheiratung als Erlöschungsgrund
für die Witwenrente. Demgegenüber erlösche gemäss Art. 21 Abs. 2 AHVG
der Anspruch auf eine einfache Altersrente bloss dann, wenn gleichzeitig
eine Ehepaar-Altersrente entstehe, nicht aber bei einer Verheiratung
ohne Ehepaarrenten-Anspruch.

    b) Ergänzend liess die Versicherte in der Replik im vorinstanzlichen
Verfahren folgendes geltend machen: Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG stelle den
Grundsatz auf, dass Frauen, welche das 62. Altersjahr zurückgelegt haben,
Anspruch auf eine Altersrente haben sollten. Ausnahmen von diesem Grundsatz
seien einschränkend auszulegen. Es sei ohnehin eine "Abnormität", dass
eine über 62jährige Frau, welche immer in der Schweiz gelebt habe, keinen
Anspruch auf eine AHV-Rente habe. Sodann sei ein Verlust des Anspruchs auf
eine ausserordentliche Altersrente ohne Einkommensgrenze wegen Verheiratung
auch bei der 9. AHV-Revision, welche die Stellung der geschiedenen Frau
hinsichtlich der ausserordentlichen Rente verschlechtert habe, nicht
eingeführt worden. Ferner wäre die Aufhebung einer gemäss Art. 42 Abs. 2
lit. d AHVG zugesprochenen Altersrente im Falle der Wiederverheiratung auch
sachlich nicht begründet, weil die Ehefrau, welche dem beitragspflichtigen
Ehemann während der Dauer der Ehe beigestanden und ihm damit ermöglicht
habe, während der gleichen Zahl von Jahren wie sein Jahrgang Beiträge
zu entrichten, mit ihrem Aufwand sich ihre eigene Altersrente verdient
habe. Dabei habe ihr Ehemann quasi für sie die Beiträge entrichtet. Der
Umstand der beschränkten Beitragsjahre des neuen Ehemannes könne keinen
Einfluss auf diejenigen Altersrenten von geschiedenen Frauen haben, deren
erster Ehemann die gleiche Zahl von Beitragsjahren wie sein Jahrgang
aufgewiesen habe.

Erwägung 3

    3.- Die Vorinstanz ging in ihrem die Beschwerde gutheissenden
Entscheid von der Annahme aus, dass für ausserordentliche Altersrenten
ohne Einkommensgrenze nach Art. 42 Abs. 2 AHVG als Erlöschungsgründe einzig
das Entstehen des Anspruchs auf eine Ehepaar-Altersrente oder der Tod des
Berechtigten gemäss Art. 21 Abs. 2 AHVG in Betracht falle. Im Gegensatz zu
den ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenze nach Art. 42 Abs. 1 AHVG
sei im Gesetz nicht vorgeschrieben, dass die ausserordentlichen einfachen
Altersrenten nach Art. 42 Abs. 2 AHVG bei einer Änderung der persönlichen
Verhältnisse, wie sie bei Emma Z. eintraten, erlöschen würden. Das AHVG
kenne grundsätzlich nur die unbefristeten Altersrenten. Für Ausnahmen
bedürfe es einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, weshalb ein
Rentenerlöschungsgrund nicht auf dem Weg der Gesetzesauslegung konstruiert
werden dürfe. Massgebend sei demnach nur, dass der Anspruch auf eine
Altersrente einmal entstanden sei; hingegen sei unbeachtlich, dass
sich die persönlichen Verhältnisse von Emma Z. nach der Entstehung des
Anspruchs durch die Wiederverheiratung derart geändert hätten, dass der
Anspruch heute nicht mehr entstehen könnte. Denn sonst würde die weitere
Rentenberechtigung vom zufälligen Umstand abhängen, ob sie einen Mann
mit voller Beitragsdauer geheiratet habe.

Erwägung 4

    4.- Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden:

    a) Die Frage, ob eine Änderung des Zivilstandes des Rentenbezügers eine
Auswirkung auf seinen Rentenanspruch haben kann, ist zunächst aufgrund der
Gesetzessystematik zu beantworten. Der dritte Abschnitt des AHVG regelt
den Anspruch und die Festsetzung von ordentlichen und ausserordentlichen
Altersrenten. Dabei sind im Teil A. "Der Rentenanspruch" lediglich die
allgemeinen, für die ordentlichen und ausserordentlichen Renten geltenden
Anspruchsvoraussetzungen umschrieben. Die Erfüllung dieser allgemeinen
Voraussetzungen allein begründet aber noch keinen Rentenanspruch. Hiefür
müssen vielmehr auch die besonderen Voraussetzungen des Teils B. "Die
ordentlichen Renten" oder C. "Die ausserordentlichen Renten" erfüllt
sein. Daher erweist sich die von Emma Z. vertretene Auffassung, für
ausserordentliche Altersrenten im Sinne von Art. 42 Abs. 2 AHVG gebe es
keine andern als die in Art. 21 Abs. 2 AHVG erwähnten Erlöschungsgründe,
als irrtümlich. Denn eine geschiedene (bzw. verheiratete) Frau, die selber
nie Beiträge entrichtet hat (und deren Ehemann weder betagt noch invalid
ist), hat nur dann einen Anspruch auf eine ausserordentliche Altersrente,
wenn sie neben den Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG auch
die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 lit. d (bzw. lit. c) AHVG erfüllt.

    b) Im vorliegenden Fall sind die allgemeinen Voraussetzungen
des Art. 21 AHVG gegeben, so dass noch zu prüfen ist, ob auch die
besonderen Voraussetzungen von Art. 42 AHVG erfüllt sind, wobei
angesichts der Überschreitung der Einkommensgrenze der Anspruch auf eine
ausserordentliche Altersrente gemäss Art. 42 Abs. 1 AHVG zum vornherein
zu verneinen ist. Bezüglich des Anspruchs der Beschwerdegegnerin auf eine
ausserordentliche Altersrente ohne Einkommensgrenze nach Art. 42 Abs. 2
AHVG ist entscheidend, ob lit. c oder lit. d anwendbar ist.

    Im Leistungsbereich der AHV/IV sind Statusänderungen wie diejenige
des Zivilstandes grundsätzlich von entscheidender Bedeutung für
die Rentenberechtigung. In den meisten Fällen regelt das Gesetz den
Leistungsanspruch bei einem gegebenen Status (z.B. Art. 18 AHVG), während
die Folgen einer Statusänderung nur in Ausnahmefällen gesetzlich normiert
sind (z.B. Art. 22 Abs. 3 AHVG betreffend das Erlöschen des Anspruchs
auf eine Ehepaar-Altersrente u.a. bei Scheidung der Ehe oder Tod eines
Ehegatten). Das Eidg. Versicherungsgericht hatte in seiner bisherigen
Rechtsprechung einige Fälle im Zusammenhang mit Statusänderungen zu
beurteilen. So hat es in BGE 106 V 164 Erw. 3 entschieden, dass sich
der Leistungsanspruch eines Kindes in der Invalidenversicherung (erst)
vom Zeitpunkt der Adoption an gleich beurteilt, wie wenn es als Kind
seiner Adoptiveltern geboren wäre. In EVGE 1951 S. 137 führte das
Eidg. Versicherungsgericht aus, dass eine ehemalige Schweizerin,
die nach der damaligen Rechtslage ihr Bürgerrecht nach ihrer Heirat
mit einem italienischen Staatsangehörigen verloren hatte, nach der
Heirat ausschliesslich als italienische Staatsangehörige zu behandeln
sei, auch wenn der Verlust des Schweizer Bürgerrechts erst nach der
Entstehung des Rentenanspruchs erfolgte. Ferner erkannte das Gericht
in EVGE 1961 S. 143 f., dass eine vor dem 1. Dezember 1948 verwitwete
(zur Übergangsgeneration gehörende) Frau, die im Jahre 1949 eine neue
Ehe einging, auch hinsichtlich des Anspruchs auf eine Altersrente ihren
vorgängigen Personenstand einer Witwe verloren und den Zivilstand einer
verheirateten Frau erworben habe. Durch ihre neue Heirat habe sie in der
Person ihres zweiten Ehemannes einen Versorger erhalten und ihr neuer
Status als verheiratete Frau gehe zweifellos demjenigen, den sie früher
als Hinterlassene gehabt habe, vor. Entscheidend sei mithin allein ihr
Personenstand im jetzigen Zeitpunkt, weshalb sie weder als Hinterlassene
einer vor dem 1. Juli 1883 geborenen Person noch als vor dem 1. Dezember
1948 verwitwete Frau im Sinne der damals geltenden Art. 42bis und 43bis
AHVG gelten könne.

    c) Das Sozialversicherungsrecht kennt bei Zivilstandswechsel keine
Besitzstandsgarantie (vgl. ZAK 1983 S. 556 Erw. 2c mit Hinweisen). Heiratet
eine Frau, die eine einfache Altersrente bezieht, einen Altersrentner, so
werden die zwei einfachen Renten durch eine Ehepaar-Altersrente ersetzt,
was in der Regel eine betragsmässige Verschlechterung ergibt. Heiratet
eine betagte Frau, die eine ausserordentliche Rente mit Einkommensgrenze
bezieht, einen noch im Erwerbsleben stehenden Mann, so werden bei
der Bedarfsabklärung aufgrund ihres neuen Zivilstandes Einkommen und
Vermögen des Mannes mit berücksichtigt, was in der Regel zum Wegfall
ihrer ausserordentlichen Rente führt. So wird auch bei einer geschiedenen
Frau, die sich wieder verheiratet, hinsichtlich ihres Anspruchs auf eine
Altersrente auf den neuen Zivilstand abgestellt, weshalb diesfalls nicht
mehr die Voraussetzungen von lit. d des Art. 42 Abs. 2 AHVG, sondern
diejenigen gemäss lit. c dieser Bestimmung erfüllt sein müssen. Die
Tatsache allein, dass die Beschwerdegegnerin vor ihrer jetzigen Ehe
geschieden war, rechtfertigt es nicht, ihren Anspruch auf eine Altersrente
nach gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen, die auf den Zivilstand der
Geschiedenen zugeschnitten sind.

    Wird die Ehe einer betagten Frau, die selber keine Beiträge bezahlt
hat, geschieden, so beurteilt sich ihr Anspruch auf eine Altersrente
nach Art. 42 Abs. 2 lit. d AHVG, unabhängig davon, ob sie vorher an einer
Ehepaarrente partizipierte - wie im nicht veröffentlichten Urteil D. vom
13. März 1961 und wie dies im vorliegenden Fall auf die Beschwerdegegnerin
zutraf - oder eine ausserordentliche einfache Altersrente gemäss Art. 42
Abs. 2 lit. c AHVG bezog. Im Falle der Wiederverheiratung hat sie entweder
(wieder) an einer Ehepaarrente teil oder es wird ihr eigener Anspruch
auf eine ausserordentliche Altersrente, wie bereits gesagt, entsprechend
ihrem neuen Zivilstand nach Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG beurteilt. Es
würde zu Rechtsunsicherheit führen und wäre mit dem Gebot rechtsgleicher
Behandlung der Versicherten nicht zu vereinbaren, wenn bei der Beurteilung
eines Rentenanspruchs nicht auf den aktuellen, sondern auf den früheren
Zivilstand abgestellt würde, sofern dieser für den Leistungsansprecher
günstiger wäre. Da die Beschwerdegegnerin jetzt eine Ehefrau ist,
untersteht sie dem Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG, dessen Voraussetzungen sie
erfüllen müsste, um Anspruch auf eine ausserordentliche Altersrente ohne
Einkommensgrenze zu haben. Da diese Voraussetzungen nicht gegeben sind,
ist ihr Anspruch von der Ausgleichskasse zu Recht verneint worden.
   d) ...

Entscheid:

        Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 8. November 1985 aufgehoben.