Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 IV 91



113 IV 91

26. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. Juli 1987 i.S. W. c.
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG. Anstalten zum Erwerb von
Betäubungsmitteln.

    Fall eines Angeschuldigten, der in der Absicht, in Amsterdam Heroin
zu erwerben, in der Schweiz mehrere tausend Franken in holländische Gulden
umtauschte und in der Schweiz einen Zug nach Amsterdam bestieg.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Nach den Ausführungen des Obergerichts traf der
Beschwerdeführer in der Schweiz dadurch Anstalten zum Kauf und zur
Einfuhr von Betäubungsmitteln, dass er in der Schweiz mehrere tausend
Schweizer Franken in holländische Gulden umtauschte. Zur Begründung
berief sich die Vorinstanz im wesentlichen auf BGE 112 IV 47, worin die
Aufnahme eines Darlehens zwecks Abwicklung eines Drogengeschäfts als
Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG qualifiziert
wurde, unter anderem mit dem Argument, dass die Darlehensaufnahme nicht
weniger strafwürdig sei als die Finanzierung des Betäubungsmittelverkehrs
und deren Vermittlung, die gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 BetmG strafbar
sind. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Umtausch einer
grösseren Summe Schweizer Franken in holländische Gulden zum Zweck des
Betäubungsmittelerwerbs in Amsterdam für sich allein entsprechend der
Aufnahme eines Darlehens zwecks Abwicklung eines Drogengeschäfts als
Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG qualifiziert
werden könne. Der Beschwerdeführer traf jedenfalls dadurch in der Schweiz
Anstalten gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG, dass er in der Absicht,
in Amsterdam Drogen zu kaufen, mehrere tausend Franken in holländische
Gulden umtauschte und in der Schweiz einen Zug nach Amsterdam bestieg.

    Wohl unternahm der Beschwerdeführer im Unterschied zum Angeschuldigten
in dem in BGE 106 IV 74 beurteilten Fall nicht eine Vielzahl von
Handlungen, die auf die Verwirklichung der Absicht des Drogenerwerbs
gerichtet waren. Eine umfassende Vorbereitung war indessen bei dem
vom Beschwerdeführer ins Auge gefassten, vergleichsweise einfachen
Drogengeschäft (Erwerb von einigen Dutzend Gramm Heroin gegen Barzahlung in
Amsterdam) gar nicht erforderlich. Auch bei einem solchen relativ einfachen
Geschäft kann aber zwischen dem noch straflosen Planen und dem strafbaren
Versuch die Phase des gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG strafbaren
Anstaltentreffens liegen. Darunter können entgegen den Ausführungen
in der Beschwerdeschrift auch "an und für sich sozial unauffällige"
Verhaltensweisen fallen (z.B. Vorkehrungen eines im Hintergrund wirkenden
Täters). Massgebend sind, wie beim Versuch, der Wille und die Absicht
des Handelnden. Indem der Beschwerdeführer in der Absicht, in Amsterdam
Heroin zu erwerben, in der Schweiz mehrere tausend Schweizer Franken in
holländische Gulden umtauschte und in der Schweiz den Zug nach Amsterdam
bestieg, unternahm er eine klar erkennbar auf Drogenerwerb gerichtete
Vorbereitungshandlung (siehe BGE 112 IV 47) und traf er damit Anstalten
im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG.