Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 IV 47



113 IV 47

14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. Februar 1987
i.S. L. c. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste

    Art. 277ter BStP.

    Diese Bestimmung verbietet dem kantonalen Richter nicht,
einen bestimmten Strafzumessungsgrund im Rückweisungsverfahren nach
teilweiser Gutheissung einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
unter Berücksichtigung neu hinzugekommener Strafmilderungs- oder
Strafminderungsgründe anders zu gewichten als im ersten Verfahren (E. 4a).

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- In der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde wird sodann unter
Berufung auf die Art. 11, 63, 64, 68 StGB und Art. 277ter BStP die
Strafzumessung angefochten.

    a) Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern die
Vorinstanz im zweiten Entscheid vom 7. Februar 1986 mit ihrer rechtlichen
Würdigung der teilweisen Schuldenabzahlung an die durch die Betrüge gemäss
Punkt II der Anklage vom 14. Februar 1983 geschädigte Fa. Amexco Art. 63
und 64 StGB verletzt habe. Aus dem ersten Urteil des Zürcher Obergerichts
vom 3. Oktober 1983 geht nicht hervor, ob und in welchem Masse die
"zugunsten" des Beschwerdeführers sprechende teilweise Wiedergutmachung
des Schadens strafmildernd oder strafmindernd berücksichtigt wurde;
Art. 64 StGB wird jedenfalls nicht erwähnt. Art. 277ter BStP verbietet dem
kantonalen Richter im übrigen nicht, einen bestimmten Strafzumessungsgrund
im Rückweisungsverfahren nach teilweiser Gutheissung einer eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde unter Berücksichtigung neu hinzugekommener
Strafmilderungs- oder Strafminderungsgründe anders zu gewichten als im
ersten Verfahren. Der Richter hat diejenige Strafe auszufällen, die ihm
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als angemessen erscheint,
und es kann daher das Gewicht eines bestimmten Strafzumessungsgrundes
nicht losgelöst von den übrigen Strafzumessungsfaktoren bestimmt werden.