Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 II 493



113 II 493

86. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. November 1987 i.S.
Koller und Manser gegen Manser und Mitbeteiligte (Berufung) Regeste

    Bäuerliches Erbrecht; Integralzuweisung (Art. 620 ZGB).

    Die Integralzuweisung eines bäuerlichen Heimwesens ist ausgeschlossen,
wenn sich dieses in verschiedenen Erbmassen befindet (Bestätigung
der Rechtsprechung). Kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die
Erben identisch sind? Frage offengelassen, da die Integralzuweisung im
vorliegenden Fall schon deswegen ausgeschlossen ist, weil in einem der
beiden Erbfälle noch die Liquidation einer einfachen Gesellschaft ansteht,
die nicht nach den Grundsätzen des bäuerlichen Erbrechts abgewickelt
werden kann (E. 3).

Sachverhalt

    A.- Das landwirtschaftliche Heimwesen "Koster-Karlonis", Bezirk
Appenzell, im Halte von 6 ha 30 a und 47 m2 stand ursprünglich im
Gesamteigentum der Brüder Franz Josef und Emil Manser. Nach dem Tode von
Emil Manser im Jahre 1965 konnten sich die Erben über die Zuteilung des
in die Erbmasse gefallenen Gesamteigentumsanteils nicht einigen. Das
Begehren des überlebenden Bruders Franz Josef Manser um ungeteilte
Zuweisung im Sinne von Art. 620 ff. ZGB lehnte die Standeskommission
von Appenzell Innerrhoden mit Entscheid vom 14. Oktober 1968 mit der
Begründung ab, die Bestimmungen des OR über die Auseinandersetzung bei
Auflösung einer einfachen Gesellschaft würden denjenigen des bäuerlichen
Erbrechts vorgehen. In der Folge erklärten sich die Erben jedoch damit
einverstanden, den Gesamteigentumsanteil des verstorbenen Emil Manser von
der Erbteilung auszunehmen. Gemäss dem Erbteilungsvertrag vom 24. Februar
1969 sollte die Versteigerung der Liegenschaft unterbleiben, damit sie
vom überlebenden Franz Josef Manser bis zu seinem Tode bewirtschaftet
und im Sinne von Art. 745 ff. ZGB genutzt werden könne.

    Am 4. Oktober 1984 verstarb auch Franz Josef Manser. Seine Erben sind
mit denjenigen von Emil Manser identisch.

    B.- Am 6. März 1985 stellte Marie Koller-Dörig, eine Nichte von
Franz Josef Manser, bei der Standeskommission von Appenzell Innerrhoden
das Gesuch, die Liegenschaft "Koster-Karlonis" sei ihr gemäss Art. 620
ff. ZGB ungeteilt zum Ertragswert zuzuweisen. Am 8. März 1985 reichte
Albert Silvester Manser, der jüngste Bruder von Franz Josef Manser,
ein gleichlautendes Begehren ein. Die Miterben erhoben gegen die
Zuweisungsbegehren Einsprache.

    Die Vermittlungsversuche scheiterten. Die Parteien einigten
sich schliesslich darauf, aus prozessökonomischen Gründen vor der
Standeskommission zunächst die Frage abklären zu lassen, ob das bäuerliche
Erbrecht im vorliegenden Fall überhaupt angewendet werden könne.

    Mit Entscheid vom 10. März 1987 verneinte die Standeskommission die
Anwendbarkeit des bäuerlichen Erbrechts und wies dementsprechend die
Begehren von Marie Koller-Dörig und Albert Silvester Manser um ungeteilte
Zuweisung der Liegenschaft zum Ertragswert ab.

    C.- Gegen diesen Entscheid haben die Ansprecher in getrennten
Rechtsschriften je Berufung an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen,
den angefochtenen Entscheid aufzuheben sowie das bäuerliche Erbrecht
und damit die Integralzuweisung für die Liegenschaft "Koster-Karlonis"
für anwendbar zu erklären. Albert Silvester Manser verlangt zudem die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, welche ihm die Liegenschaft
ungeteilt zum Ertragswert zuweisen solle. Marie Koller-Dörig beantragt
die Zuweisung der Liegenschaft an sich, eventuell sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, welche ihr die Liegenschaft zuweisen solle.

    Die übrigen Erben haben sich nicht vernehmen lassen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Die Liegenschaft Koster-Karlonis stand ursprünglich im
Gesamteigentum der Brüder Franz Josef und Emil Manser. Die Vorinstanz hat
hierzu festgehalten, die Brüder hätten eine einfache Gesellschaft gebildet.
Diese Feststellung stützt sich auf den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag
vom 6. November 1937, wonach die Käufer "zu diesem Zwecke gemäss dem
23. Titel (Art. 530/551) des OR eine einfache Gesellschaft bilden". Im
angefochtenen Urteil findet sich keine Feststellung darüber, dass der
wirkliche Wille der Käufer hievon abgewichen wäre. Angesichts des klaren
Wortlautes der Abrede ist daher die Auffassung der Vorinstanz in keiner
Weise zu beanstanden (vgl. BGE 96 II 334 ff.).

    b) Beim Tode von Emil Manser im Jahre 1965 änderte sich die
Rechtszuständigkeit an der Liegenschaft. Nach den verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz bestand keine Abrede, die Gesellschaft nach
dem Tode eines Gesellschafters weiterzuführen. Ebensowenig sei zwischen
dem überlebenden Gesellschafter und den übrigen Erben die Fortführung
beschlossen oder stillschweigend in diesem Sinne gehandelt worden. Es ist
daher davon auszugehen, dass die einfache Gesellschaft mit dem Tode von
Emil Manser im Jahre 1965 gemäss Art. 545 Ziff. 2 OR aufgelöst worden ist.

    Eine Liquidation des Gesellschaftsvermögens unterblieb in der Folge
indessen ebenso wie eine diesbezügliche Erbteilung. Nachdem die Vorinstanz
mit rechtskräftigem Urteil vom 14. Oktober 1968 die Integralzuweisung
der Liegenschaft zum Ertragswert an Franz Josef Manser abgelehnt hatte,
erklärten sich die Erben im Erbteilungsvertrag vom 24. Februar 1969
vielmehr damit einverstanden, dass die Versteigerung der Liegenschaft
Koster-Karlonis unterbleibe und Franz Josef Manser die Liegenschaft bis
zu seinem Ableben bewirtschaften und nutzen könne. Rechtlich zerfiel die
Liegenschaft somit in den Gesamteigentumsanteil von Franz Josef Manser
und denjenigen der Erbengemeinschaft, an dem Franz Josef Manser wiederum
als Erbe beteiligt war. Die Annahme, die beiden Gesamteigentumsanteile
seien zu einer rechtlichen Einheit verschmolzen, entbehrt angesichts der
unterschiedlichen Rechtszuständigkeit an den beiden Gesamteigentumsanteilen
jeder Grundlage.

Erwägung 3

    3.- Zu prüfen bleibt, ob ein Erbe aufgrund des bäuerlichen Erbrechts
die ungeteilte Zuweisung der Liegenschaft zum Ertragswert verlangen kann,
wenn ein landwirtschaftliches Heimwesen wie hier zwei verschiedenen
Erbmassen angehört.

    a) Bisher ist vom Bundesgericht die Anwendung des bäuerlichen
Erbrechts grundsätzlich abgelehnt worden, wenn sich das streitige
Heimwesen nicht im Alleineigentum des Erblassers befunden hat (BGE 96 II
328 f.; 83 II 515 f., 76 II 23 f.). Zur Begründung ist angeführt worden,
das ZGB kenne keinen gemeinschaftlichen Erbgang und keine gemeinsame
Erbteilung beim Tode mehrerer Personen, sondern nur eine Nachfolge
in bezug auf Einzelpersonen. Es könne daher kein Erbe dazu gezwungen
werden, in eine Teilung einzuwilligen, bei der die von verschiedenen
Erbschaften herrührenden Güter nicht als verschiedene Erbmassen behandelt
würden. Art. 620 ZGB könne nicht dazu dienen, eine rechtliche Einheit
zu bewirken, die vor dem Erbgang nicht bestanden habe. In einem solchen
Fall sei schon vor dem Erbgang eine Mehrheit von Berechtigten vorhanden,
die eine Aufhebung der bisherigen Bewirtschaftungseinheit erwirken
könnten. Die Rechte des Erblassers reichten also vor seinem Tode nicht
aus, die Einheit des Betriebes zu gewährleisten. Demzufolge liege die
Gefahr der Zerstückelung nicht in der Teilung der Erbschaft als solcher
begründet, weshalb die ratio des Art. 620 Abs. 1 ZGB entfalle.

    b) Die überwiegende Lehre hält diese Rechtsprechung für das
geltende Recht dem Grundsatz nach für zutreffend (ohne Einschränkung:
TUOR/PICENONI, Berner Kommentar, N 8 f. und 15 zu Art. 620 ZGB). ESCHER
(Zürcher Kommentar, N 25 zu Art. 620 ZGB) weist darauf hin, dass
die Situation in jedem Fall unbefriedigend sei, wie auch vorgegangen
werde. Verweigere man die ungeteilte Übernahme eines Heimwesens mangels
rechtlicher Einheit, so werde eine bisher bestehende wirtschaftliche
Einheit vielleicht für immer zerstört. Gestatte man sie, so verstosse
man gegen die unausgesprochene, aber selbstverständliche gesetzliche
Voraussetzung, wonach das Gewerbe für einen ungeteilten Übergang aus dem in
Frage stehenden Nachlass stammen müsse. Obwohl eine ungeteilte Zuweisung
in solchen Fällen theoretisch nur schwer zu begründen sei (ESCHER, aaO),
fordern verschiedene Autoren wenigstens für bestimmte Fälle eine Ausnahme.
Sterbe einer von zwei gemeinschaftlichen Eigentümern und befinde sich
der andere unter seinen Erben, so sei dieser sonst schlechter gestellt,
als wenn das Gewerbe im Alleineigentum des Erblassers gestanden hätte
und er demzufolge nur Erbe und nicht zusätzlich Eigentümer wäre; denn als
blosser Erbe könnte er ohne weiteres das Zuweisungsbegehren stellen. Diese
Situation könne vor allem unter Geschwistern oder Ehegatten eintreten,
denen das fragliche Gewerbe gemeinsam gehört habe (ESCHER, aaO, N 25
f.; NEUKOMM/CZETTLER, Das bäuerliche Erbrecht, 5. Aufl., S. 95-100;
PIOTET, Schweizerisches Privatrecht, Bd. IV/II, S. 1034-1036; STEIGER,
Zur Frage des Anwendungsbereiches und der Geltungskraft des bäuerlichen
Erbrechts sowie der allgemeinen Voraussetzungen der Integralzuweisung eines
landwirtschaftlichen Gewerbes, Diss. Bern 1966, S. 21 ff., insbesondere
27 f.; STUDER, Die Integralzuweisung landwirtschaftlicher Gewerbe nach der
Revision des bäuerlichen Zivilrechts von 1972, 2. Aufl., S. 124 f.). In
diesen Fällen entspreche die ungeteilte Zuweisung dem Sinn und Geist des
bäuerlichen Erbrechts besser.

    Das Bundesgericht hat freilich in BGE 45 II 632 E. 2 auch in
einem solchen Fall die ungeteilte Zuweisung abgelehnt und darauf
hingewiesen, dass sich der angestrebte Erfolg nur erreichen lasse, wenn
der Eigentumsanteil des Erblassers dem überlebenden Gesamteigentümer und
Miterben zugewiesen werde. Die Zuweisung an einen der übrigen Miterben
sei hierzu ungeeignet, da diese den überlebenden Gesamteigentümer nicht
zwingen könnten, seinen Anteil abzutreten. Es bestehe daher die Gefahr,
dass diesem ein Vorrecht gegenüber den anderen Miterben gegeben werden
müsse. Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten sei, ist hier indessen
nicht zu entscheiden, da gar kein Fall eines überlebenden Gesamt-
oder Miteigentümers zu beurteilen ist, der zugleich Erbe ist. Im
vorliegenden Fall sind vielmehr beide Gesamteigentümer verstorben. Die
beiden Ansprecher sind blosse Miterben, wenn auch mit Bezug auf beide
Nachlässe der ursprünglichen Gesamteigentümer.

    c) In BGE 75 II 199 ff. E. 2 liess das Bundesgericht die Anwendung
des bäuerlichen Erbrechts zu, obwohl sich das landwirtschaftliche
Heimwesen an sich in zwei Erbmassen befunden hatte. In jenem Fall wurde
die Erbengemeinschaft nach dem Tode des ersten Ehegatten nicht aufgelöst,
und nach dem Tode des zweiten erachtete es das Bundesgericht als zulässig,
dass das bisher in der Erbengemeinschaft verbliebene Gewerbe einem Erben
des erstverstorbenen oder einem Erben des zweitverstorbenen Ehegatten
zugewiesen werde. Jener Fall gleicht dem vorliegenden somit insofern,
als eine erste Erbengemeinschaft vorerst nicht aufgelöst worden ist und
über die Integralzuweisung erst nach dem Tode eines Erben zu befinden
ist. Daraus kann jedoch nichts für den vorliegenden Fall abgeleitet
werden. Im Unterschied zu hier befand sich das landwirtschaftliche
Heimwesen nämlich im Alleineigentum des Erstversterbenden, weshalb das
Heimwesen als solches in den ersten Nachlass fiel. Die Besonderheit
jenes Falles liegt somit einzig darin, dass das bäuerliche Erbrecht nach
dem Tode eines Miterben weiterhin und auch in bezug auf Erbeserben für
anwendbar erklärt worden ist, die nach dem Tode eines Miterben dessen
Platz in einer fortgesetzten Erbengemeinschaft einnehmen. Im vorliegenden
Fall besassen der Erst- und der Zweitversterbende zu Lebzeiten hingegen
je einen Gesamteigentumsanteil am betreffenden Heimwesen, so dass beim
Tode des ersten nicht das ganze Heimwesen in seinen Nachlass fiel,
sondern nur der betreffende Gesamteigentumsanteil. Nach dem Tode des
zweiten Gesamteigentümers ist es daher nicht möglich, in bezug auf das
Heimwesen durch den Eintritt von Erbeserben in die Erbengemeinschaft die
Rechtszuständigkeit einer einzigen Erbengemeinschaft zu begründen. Das
Eigentum am Heimwesen ist und bleibt vielmehr auf zwei Nachlässe
verteilt. Dass die Erben in beiden Fällen - nach dem Vorversterben anderer
- zufälligerweise identisch sind, vermag daran nichts zu ändern.

    d) NEUKOMM/CZETTLER (aaO, S. 99 f.) treten nun allerdings auch in einem
solchen Fall dafür ein, das bäuerliche Erbrecht anzuwenden. Die erwähnte
strenge Auslegung könne dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprechen. Im
Sinne der höheren Zielsetzung von Art. 620 ZGB sei die Betriebseinheit
aufrechtzuerhalten. Durch die Revision des Art. 620 Abs. 2 ZGB im Jahre
1972 sei zudem eine neue Lage entstanden.

    Der revidierte Art. 620 Abs. 2 ZGB bestimmt in der Tat, dass zur
Beurteilung, ob eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz gegeben
sei, Anteile an Liegenschaften und für längere Dauer mitbewirtschaftete
Liegenschaften berücksichtigt werden können. Diese Gesetzesvorschrift
erlaubt somit, bei der Beurteilung der ausreichenden landwirtschaftlichen
Existenz als einer der objektiven Voraussetzungen der Integralzuweisung
auch Anteile an Liegenschaften mitzuberücksichtigen, die vom Erblasser
oder vom Übernehmer (BGE 104 II 257; 107 II 321) während längerer Zeit
mitbewirtschaftet worden sind. Dies hilft den Ansprechern im vorliegenden
Fall jedoch nicht weiter, da die Frage, ob das Gewerbe eine ausreichende
landwirtschaftliche Existenz gewährleiste, überhaupt nicht bestritten ist.

    Vorliegend geht es einzig um das Problem, dass die Integralzuweisung
nach bisheriger Rechtsprechung zum vornherein ausgeschlossen ist,
wenn sich in der Erbmasse nicht ein landwirtschaftliches Gewerbe als
solches befindet, sondern nur ein Eigentumsanteil. Dieser Umstand war
der vorberatenden Kommission für die Revision des bäuerlichen Erbrechts
bekannt, die denn auch eine entsprechende Änderung von Art. 620 Abs. 1
ZGB vorschlug. Auf Vorschlag des EJPD sollte diese Problematik indessen
nicht durch einen besonderen Satz in Absatz 1, sondern in Absatz 2
geregelt werden. Dieser Wille kommt nun aber in der jetzigen Fassung
von Art. 620 Abs. 2 ZGB in keiner Weise zum Ausdruck. Das Problem der
rechtlichen Einheit des Heimwesens wird hier, wie bereits erwähnt, nur
am Rande im Zusammenhang mit der ausreichenden landwirtschaftlichen
Existenz berührt (vgl. hierzu STUDER, aaO, S. 120-125). Angesichts
der mangelnden gesetzlichen Grundlage fehlt es aber an der Handhabe,
dem bäuerlichen Erbrecht entsprechend seinem agrarpolitischen Zweck
gegenüber dem allgemeinen Erbrecht, das allen Erben einen Anspruch auf
Gleichbehandlung gibt, den Vorrang zu geben.

    e) Ob eine gesetzliche Lücke anzunehmen ist, die durch die
Rechtsprechung im Sinne einer Erweiterung des Anwendungsbereichs des
bäuerlichen Erbrechts gefüllt werden kann, wie es von LIVER ins Auge
gefasst worden ist (Rechtsgutachten vom 5./8. April 1974, zitiert bei
STUDER (aaO, S. 121-123), ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden
(verneinend: STUDER, aaO, S. 125). Denn selbst wenn eine solche Lücke
angenommen würde, könnte das bäuerliche Erbrecht hier nicht angewendet
werden. Im ersten der beiden Erbfälle steht nämlich noch die Liquidation
der einfachen Gesellschaft an. Eine solche Liquidation schliesst eine
sachenrechtliche Liquidation aus (BGE 93 II 391 f.) und kann auch
bei einer erbrechtlichen Auseinandersetzung nicht ausser acht gelassen
werden. Es würde hier somit nicht genügen, zuzulassen, dass mit Hilfe des
bäuerlichen Erbrechts die wirtschaftliche Einheit eines Heimwesens in eine
rechtliche Einheit übergeführt werden kann, wenn sich Eigentumsanteile des
fraglichen Heimwesens in verschiedenen Erbmassen mit identischen Erben
befinden. Eine Integralzuweisung wäre vielmehr nur dann möglich, wenn
auch die Liquidation der einfachen Gesellschaft nach den Grundsätzen des
bäuerlichen Erbrechts erfolgen könnte. Dies ist indessen ausgeschlossen.