Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 II 476



113 II 476

84. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Dezember 1987 i.S.
X. gegen Y. (Berufung) Regeste

    Internationales Privatrecht.

    Anwendbares Recht bei einer Schadenersatzklage wegen Nichterfüllung
von Verträgen, die eine in der Schweiz lebende entmündigte Person unter
Verschweigung ihrer Handlungsunfähigkeit in Südafrika abgeschlossen hat.

Sachverhalt

    A.- Der in Südafrika lebende B. Y. befasste sich als Geologe zusammen
mit C. M. mit einem Diamantenschürfprojekt an der Südwestküste von
Südafrika. Im Sommer 1982 trat die in der Schweiz lebende A. X. mit den
beiden in Verbindung, worauf in Südafrika eine Reihe von Verträgen im
Zusammenhang mit dem genannten Vorhaben abgeschlossen wurden. A. X. war
dann nicht in der Lage, den von ihr in Südafrika eingegangenen
Verpflichtungen nachzukommen. Auf das Drängen von B. Y. hin zahlte sie
diesem (in der Schweiz) am 28. Februar 1983 einen Betrag von Fr. 9'000.--
und am 15. April 1983 einen solchen von Fr. 9'500.--.

    Nachdem B. Y. erfahren hatte, dass A. X. unter Vormundschaft
steht, reichte er mit Eingabe vom 21. November 1983 beim zuständigen
Bezirksgericht gestützt auf Art. 411 Abs. 2 ZGB gegen sie eine
Schadenersatzklage ein.

    Mit Vor-Urteil vom 5. November 1986 stellte das Bezirksgericht fest,
dass die Beklagte für den Gegenstand der Klage bildenden Schaden im Sinne
von Art. 411 Abs. 2 ZGB haftbar sei. Die von der Beklagten hiergegen
erhobene Berufung wurde durch das kantonale Obergericht am 5. Juni 1987
abgewiesen.

    Die Beklagte hat gegen das obergerichtliche Vor-Urteil Berufung an
das Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass
sie für den Gegenstand der Klage bildenden Schaden nicht haftbar sei,
und es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Ob die Beklagte dem Kläger Schadenersatz schuldet, weil sie sich
auf ein Bündel von Rechtsgeschäften eingelassen hat, ohne der Gegenseite
zu erkennen zu geben, ihre Bevormundung werde aller Voraussicht nach dazu
führen, dass es bei hinkenden Rechtsgeschäften bleiben werde, beurteilt
sich nach Auffassung des Obergerichts nach schweizerischem Recht. Die
Vorinstanz geht davon aus, dass zur Beurteilung unerlaubter Handlungen
das am Deliktsort geltende Recht massgebend sei, wobei als Deliktsort
sowohl der Ort der Handlung als auch der Ort des Erfolgseintritts in
Frage kämen. Hier sei der Erfolg, d.h. die Verminderung des Vermögens
des Geschädigten, in Südafrika eingetreten. Auch als Handlungsort falle
zu einem wesentlichen Teil dieser Staat in Betracht, wo die Beklagte
Verhandlungen gepflogen und Verträge abgeschlossen habe. Indessen habe die
Beklagte auch in der Schweiz relevante Handlungen vorgenommen. Nachdem
sie sich von D. N. für das Südafrika-Projekt habe interessieren lassen,
habe sie selbst mindestens einmal von der Schweiz aus mit dem Kläger
telefoniert und ihm ihr generelles Interesse mitgeteilt. Weiter weist das
Obergericht auf die Besprechungen der Beklagten mit C. M. und dem Kläger
hin, die in den Jahren 1982 und 1983 in Z. (Kanton Tessin) stattgefunden
hätten. Ebenfalls in der Schweiz habe die Beklagte sich dann darum bemüht,
die von ihr eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, und dem Kläger
Fr. 18'500.-- bezahlt. Hier habe sie ferner auch zwei Schuldanerkennungen
zu dessen Gunsten unterzeichnet. In Würdigung dieser Umstände gelangte die
Vorinstanz zur Ansicht, Handlungsort sei auch die Schweiz gewesen. Unter
Berufung auf die Ubiquitätstheorie, die vom Bundesgericht bis heute
vertreten worden sei und wonach der Geschädigte bei einem Auseinanderfallen
von Handlungs- und Erfolgsort das für ihn günstigere Recht aussuchen könne,
hält das Obergericht alsdann fest, dass dem Kläger hier zustehe, sich der
Beklagten gegenüber auf schweizerisches Recht und damit insbesondere auf
Art. 411 Abs. 2 ZGB zu berufen.

    Zur Bekräftigung seiner Schlussfolgerung hat das Obergericht auf die
Ausnahmeklausel im Entwurf zum IPR-Gesetz hingewiesen, wonach von den
allgemeinen Kollisionsregeln abgewichen werden könne, falls sich zeige,
dass der Sachverhalt nicht mit jenem Recht, auf welches das Gesetz
verweise, sondern mit einem andern Recht in viel engerem Zusammenhang
stehe. Werde im vorliegenden Fall das Recht gesucht, das den engsten Bezug
zum Sachverhalt aufweise, rücke sofort das schweizerische Recht in den
Vordergrund, habe doch die Beklagte nicht primär gegen südafrikanisches
Recht verstossen, sondern sich über eine in der Schweiz angeordnete
vormundschaftliche Massnahme hinweggesetzt. Es entspreche überdies dem
Postulat des Verkehrsschutzes, dass sich der Bevormundete nicht auf eine
nach dem Recht des ausländischen Handlungs- oder Erfolgsortes begründete
Deliktsunfähigkeit berufen könne, wenn er nach dem die Bevormundung
regierenden Recht deliktsfähig sei.

Erwägung 3

    3.- Die Beklagte hält der obergerichtlichen Betrachtungsweise entgegen,
in der Schweiz seien nur Vorbereitungshandlungen vorgenommen worden, die
nicht ausreichten, um von einem Handlungsort in der Schweiz zu sprechen.
Sodann widerspreche die Auffassung der Vorinstanz, die Deliktsfähigkeit
sei dem Recht zu unterstellen, das die Bevormundung regle, gefestigter
Lehre und Praxis, wonach die Deliktshaftung (und die Deliktsfähigkeit als
subjektive Voraussetzung) allgemein dem Recht des Deliktsortes unterstellt
und damit anders als die Handlungsfähigkeit angeknüpft werde.

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
internationalen Privatrecht der Schweiz steht dem durch eine unerlaubte
Handlung Geschädigten die Wahl zu, den Verantwortlichen entweder am
Handlungs- oder am Erfolgsort gestützt auf das dort geltende Recht zu
belangen (vgl. BGE 76 II 111; 82 II 163 f.; 87 II 115 E. 2). Erfolgsort
ist der Ort, wo das geschützte Rechtsgut verletzt wurde. Im vorliegenden
Fall geht es um eine Vermögensschädigung, die in Südafrika eingetreten ist.

    b) Die der Klage zugrunde liegende unerlaubte Handlung soll darin
bestehen, dass die zufolge Vormundschaft handlungsunfähige Beklagte
ihre Vertragspartner im Irrtum über die nicht bestehende, aber nach der
allgemeinen Lebenserfahrung und den konkreten Umständen zu vermutende
Handlungsfähigkeit belassen habe, obwohl sie zu einer entsprechenden
Aufklärung verpflichtet gewesen wäre. Zur Last gelegt wird der Beklagten
somit eine Unterlassung. Handlungsort ist in einem solchen Fall der Ort,
wo die unterlassene Handlung hätte ausgeführt werden sollen (Kommentar
SCHÖNENBERGER/JÄGGI, Allgemeine Einleitung, IPR, N. 337). Es ist
einzuräumen, dass die von einem Bevormundeten zu erwartende Aufklärung
über die mangelnde Handlungsfähigkeit sich grundsätzlich auf den gesamten
Zeitraum von Vertragsgesprächen erstrecken kann und somit an sich überall
dort zu lokalisieren ist, wo solche Verhandlungen stattgefunden haben.
Indessen müsste eine solche Anknüpfung in Verhältnissen mit internationaler
Ausstrahlung häufig zu unerwünschter Zufälligkeit führen, entscheiden doch
vielfach rein praktische Überlegungen darüber, wo Vertragsverhandlungen
geführt werden. Unter solchen Umständen gestützt auf die Annahme einer
Kumulation der Handlungsorte und demnach auch der Rechtsordnungen
dem Geschädigten eine Vielzahl von Haftungsgrundlagen zur Auswahl zu
stellen, ohne dass zu den einzelnen Rechtsordnungen eine nähere Beziehung
nachgewiesen wäre, lässt sich nicht rechtfertigen. Dem Geschädigten
ist vielmehr eine Haftungsgrundlage offen zu halten, auf die er sich
nach den konkreten Umständen der unerlaubten Handlung in guten Treuen
verlassen durfte.

    c) Im Lichte des Gesagten erscheint die obergerichtliche
Betrachtungsweise als unzutreffend. Es geht nicht an, nur gerade
darauf zu achten, ob auch in der Schweiz auf die dann letztlich zum
Scheitern verurteilten Rechtsgeschäfte hingearbeitet wurde. Vielmehr
muss der Schwerpunkt der Vertragsverhandlungen ermittelt werden. Zwar ist
einzuräumen, dass in der Schweiz die Kontakte zur Beklagten hergestellt
und zum Teil auch Gespräche über das Diamantenschürfprojekt geführt
worden sind. In der Schweiz konnten sich die auf der südafrikanischen
Seite beteiligten Personen ferner ein Bild über die persönlichen
Verhältnisse der Beklagten machen. Diese Kontakte in der Schweiz ändern
aber nichts an der Tatsache, dass die wesentlichen Vorbereitungen und
dann die Unterzeichnung der entscheidenden Rechtsgeschäfte in Südafrika
stattgefunden haben. Dort ist vor den Vertragsunterzeichnungen insbesondere
auch die nicht nebensächliche Frage gestellt worden, ob "alles in Ordnung"
sei. Damit wollte offensichtlich in Erfahrung gebracht werden, ob dem
Abschluss der verschiedenen Verträge kein Hindernis entgegenstehe. In
diesem entscheidenden Zeitpunkt war die unter Vormundschaft stehende
Beklagte deutlich herausgefordert, die Gegenseite über ihre fehlende
Handlungsfähigkeit aufzuklären. Auch die Unterlassung, die der Beklagten
angelastet wird, ist mithin eng mit Südafrika verbunden, und es kann
demnach entgegen der Ansicht der Vorinstanz von einem Auseinanderfallen
von Handlungs- und Erfolgsort nicht gesprochen werden.

    d) Die Annahme eines einheitlichen Handlungs- und Erfolgsortes in
Südafrika und die entsprechende Anknüpfung führt auch aus einem andern
Grund zu einem sachgerechteren Ergebnis. Bei einer Anknüpfung beim
schweizerischen Recht und einer Beurteilung der Klage aus der Sicht von
Art. 411 Abs. 2 ZGB würde ein passives Verhalten gegenüber dem Irrtum des
Vertragspartners betreffend die Handlungsfähigkeit die Voraussetzungen
einer unerlaubten Handlung nicht erfüllen. Nach der genannten
Gesetzesbestimmung wird ein (aktives) Verleiten zur irrtümlichen Annahme
der Handlungsfähigkeit verlangt. In BGE 79 II 361 hat das Bundesgericht
ein Verleiten im Sinne von Art. 411 Abs. 2 ZGB für den Fall bejaht, dass
die Initiative zu den dann letztlich gescheiterten Rechtsgeschäften vom
Handlungsunfähigen selber ausgegangen ist (vgl. auch BGE 20, S. 1064;
BUCHER, N. 415 ff. zu Art. 19 ZGB). Dies war hier nicht der Fall, auch
wenn aufgrund der Feststellungen der kantonalen Instanzen davon auszugehen
ist, dass die Beklagte keineswegs zu den Verträgen gedrängt worden ist,
sie vielmehr die Initiative der Vertragspartner selber aktiv unterstützt
hat. Ob eine besondere Pflicht des Bevormundeten zur Aufklärung über seine
Handlungsunfähigkeit besteht, beurteilt sich aufgrund der konkreten Art
der Vertragsvorbereitungen. Das blosse Geschehenlassen auf seiten der
Beklagten beziehungsweise ihr Eingehen auf die Vertragsvorbereitungen
waren zur Begründung einer Schadenersatzpflicht nach Art. 411 Abs. 2 ZGB
nicht ausreichend. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem
Umstand zu, dass beim Abschluss der entscheidenden Rechtsgeschäfte in
Südafrika die konkrete Frage nach rechtlichen Hindernissen gestellt und
von der Beklagten offensichtlich negativ beantwortet wurde. Demgegenüber
muss in den Hintergrund treten, dass sich die Beklagte von D. N. in der
Schweiz für das Diamantenschürfprojekt in Südafrika interessieren liess,
dass sie hier mit der Gegenseite in Südafrika telefonierte (wobei nicht
klar ist, wer dazu die Initiative ergriffen hatte) und dass sich C. M. im
Juli 1982 und zu Beginn des Jahres 1983 in der Schweiz aufhielt, um
über das gemeinsame Projekt zu sprechen. Noch weniger kann das Verhalten
der Beklagten in der Schweiz nach Unterzeichnung der zweiten Gruppe von
Rechtsgeschäften in Südafrika von Bedeutung sein. Von einem Handlungsort
in der Schweiz kann somit auch aus dieser Sicht nicht die Rede sein.

    Den vorstehenden Überlegungen mag der (methodische) Widerspruch
anhaften, dass bei der Festlegung des anwendbaren Rechts schon von der
Haftungsgrundlage einer bestimmten Rechtsordnung ausgegangen wird. Indessen
lässt sich eine solche - für den Ausgang eines Rechtsstreites nicht
endgültige - Vorwegnahme nicht völlig umgehen (vgl. VISCHER/VON PLANTA,
Internationales Privatrecht, 2. Aufl., S. 199).

Erwägung 4

    4.- Das Obergericht hat die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts
auch unter Berufung auf das Personalstatut der Beklagten bejaht. Es weist
darauf hin, dass die Anknüpfung der Obligation aus unerlaubter Handlung
an den Deliktsort beziehungsweise an den Handlungs- und/oder Erfolgsort
nicht in jeder Hinsicht zu befriedigen vermöge. Letzteres mag zutreffen und
möglicherweise dazu führen, dass je nach dem in Frage stehenden Delikt den
Besonderheiten eigens Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu VISCHER/VON PLANTA,
aaO S. 195 ff.). Damit steht aber keineswegs auch schon zwingend eine
Abkehr vom Delikts- und eine Zuwendung zum Personalstatut fest. Das von den
Eidgenössischen Räten durchberatene Bundesgesetz über das internationale
Privatrecht (vgl. BBl 1983 I S. 472 ff.; Amtl.Bull.: StR 1985, S. 128 ff.;
NR 1986, S. 1296 ff. und 1343 ff.) bestimmt denn in Art. 133 Abs. 2 (=
Art. 129 Abs. 2 des Entwurfs) weiterhin:

    "Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt
nicht im
   gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die
   unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der Erfolg nicht in dem

    Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so
ist das

    Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der

    Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen
musste."

    Sodann sehen die Art. 134 bis 139 (= Art. 130 bis 135 des Entwurfs)
besondere Regeln für Strassenverkehrsunfälle, Produktemängel,
unlauteren Wettbewerb, Wettbewerbsbehinderung, Immissionen und
Persönlichkeitsverletzungen vor, und in Art. 142 Abs. 1 (= Art. 138 Abs. 1
des Entwurfs) wird schliesslich festgehalten, dass das auf die unerlaubte
Handlung anwendbare Recht insbesondere auch die Deliktsfähigkeit,
die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung sowie die Person des
Haftpflichtigen bestimme.

    Diese neue Regelung verschiebt das Schwergewicht bei Distanzdelikten
(Handlungs- und Erfolgsort in verschiedenen Staaten, was hier nach
dem Gesagten nicht zutrifft) vom Handlungs- auf den Erfolgsort. Dem
Handlungsort wird mithin weniger Bedeutung beigemessen, als ihm aufgrund
der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (wahlweise Anknüpfung an
einen der beiden Orte) zukommt. Keineswegs ist darin aber eine Tendenz
oder gar ein klarer Vorbehalt zugunsten des Personalstatuts des Schädigers
zu erblicken, wie ihn das Obergericht zu erkennen glaubt. Auch aus dieser
Sicht ist der Auffassung der Vorinstanz demnach nicht beizupflichten. Ihr
Hinweis auf das Postulat des Verkehrsschutzes ist unbehelflich. Art. 36
Abs. 1 (= Art. 34 Abs. 1 des Entwurfs) des IPR-Gesetzes (das noch
nicht in Kraft getreten ist) sieht zwar vor, dass derjenige, der ein
Rechtsgeschäft vorgenommen hat, obwohl er nach dem Recht an seinem Wohnsitz
handlungsunfähig war, sich auf seine Handlungsunfähigkeit nicht berufen
kann, wenn er nach dem Recht des Staates, in dem er das Rechtsgeschäft
vorgenommen hat, handlungsfähig gewesen wäre, es sei denn die andere
Partei habe seine Handlungsunfähigkeit gekannt oder habe sie kennen
müssen. Indessen hat diese Bestimmung nur die vertragliche Obligation
zum Gegenstand, nicht auch diejenige aus unerlaubter Handlung, die
hier aufgrund der Klage einzig in Frage steht. Im Vergleich zur heute
noch geltenden Regelung, wonach die Handlungsfähigkeit im Zusammenhang
mit Rechtsgeschäften (Geschäftsfähigkeit) von der Deliktsfähigkeit
zu unterscheiden ist (vgl. Kommentar SCHÖNENBERGER/JÄGGI, Allgemeine
Einleitung, IPR, N. 144 und 358), enthält das IPR-Gesetz nichts Neues.

Erwägung 5

    5.- Nach dem Gesagten beurteilt sich der vorliegende Sachverhalt nach
südafrikanischem Recht. Indem die Vorinstanz eine grundsätzliche Haftung
der Beklagten im Sinne von Art. 411 Abs. 2 ZGB bejahte, hat sie Bundesrecht
verletzt. Das angefochtene Vor-Urteil ist deshalb aufzuheben. Da dieses
keine Feststellungen enthält, die es der erkennenden Abteilung erlauben
würden, zu entscheiden, ob im einschlägigen südafrikanischen Recht eine
Haftungsgrundlage bestehe, ist die Sache an das Obergericht zurückzuweisen,
damit es diese Frage beantworte und über die Klage neu befinde.