Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 II 280



113 II 280

52. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. November 1987 i.S. R. gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich und Direktion der Justiz des Kantons
Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 38 Abs. 1 HRegV und Art. 944 Abs. 1 OR. Firmenwahrheit.

    Unzulässigkeit der Eintragung eines ausländischen "Dr. h.c."-Titels,
wenn die Gleichwertigkeit mit einem entsprechenden schweizerischen Titel
nicht gewährleistet ist. Überprüfungsbefugnis der schweizerischen Behörden
(E. 3a und b). Zulässigkeit der Eintragung des Titels in Originalsprache
und mit erkennbarem Hinweis auf die verleihende Institution? (Frage
offengelassen) (E. 3c).

Sachverhalt

    A.- R. führt ein unter seinem Namen im Handelsregister eingetragenes
Übersetzungsbüro mit Sitz in K. Nachdem ihm bereits 1975 die Eintragung
eines englischen Doktortitels versagt geblieben war, ersuchte er
1985 das Handelsregisteramt des Kantons Zürich unter Berufung auf zwei
seitherige Verleihungen um Eintragung des Titels "Dr. h.c.". Im Laufe des
Administrativverfahrens stützte er diesen Anspruch noch ausschliesslich
auf die Ehrung durch die "Universidad Politécnica de El Salvador"
für seine Leistungen auf dem Gebiet der "Ciencias Linguisticas a nivel
internacional".

    Mit Verfügung vom 19. September 1986 verweigerte das Handelsregisteramt
die verlangte Eintragung. Eine gegen diese Verfügung gerichtete
Beschwerde wies die Direktion der Justiz des Kantons Zürich am
24. Februar 1987 ab. Gegen die Verfügung der Direktion führt
R. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die das Bundesgericht abweist.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Nach Art. 944 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 38 Abs. 1 HRegV sind
wahrheitsgemässe Eintragungen zulässig, "die zur nähern Umschreibung der
darin erwähnten Personen dienen", mithin auch Hinweise auf akademische
Titel (HIS, N. 44, 60 und 88 zu Art. 944 OR), wenn dadurch keine
Täuschungen verursacht werden können (Grundsatz der Firmenwahrheit;
dazu etwa HIS, N. 60 ff. zu Art. 944 OR sowie PATRY in SPR VIII/1 S. 157
f. und die nachstehend angeführte Literatur), was gerade auch im Bereich
solcher Titel nicht der Fall sein darf (ROLAND BÜHLER, Firmenfunktionen
und Eintragungsfähigkeit von Firmen, Der bernische Notar 1987,
S. 25). Massgeblich abgestellt wird auf den Eindruck, den die Eintragung
beim Durchschnittsleser, beim durchschnittlich aufmerksamen Betrachter,
zu erwecken geeignet ist; dass es tatsächlich zu Täuschungen kommt oder
diese sogar einen Dritten schädigen müssten, ist nicht erforderlich (BGE
111 II 88, 110 II 399 E. 1a, 108 II 132 E. 3, 106 II 353 E. 1, 103 Ib
9 E. 5a; HIS, N. 60 und 88 ff. zu Art. 944 OR; BÜHLER aaO; ACHERMANN,
Die Täuschungsgefahr im Firmenrecht, Der bernische Notar 1985, S. 49).

    a) Beim verlangten Eintrag bejaht die Vorinstanz die Täuschungsgefahr,
weil er den falschen Eindruck eines entsprechenden schweizerischen
oder eines ihm ebenbürtigen ausländischen Titels erwecken würde. Der
Leser werde zur Annahme verleitet, dem Beschwerdeführer sei durch eine
schweizerischen Universitäten vergleichbare anerkannte Universität
gleicher Stufe mit entsprechender Fakultät höchste berufliche
Qualifikation attestiert worden. In Wirklichkeit handle es sich
bei der zwar als seriös einzustufenden Universidad Politécnica
um eine private technische Universität mit nur zwei Fakultäten,
nämlich einer für Ingenieurwissenschaften und Architektur und
einer für Wirtschaftswissenschaften, was gegen eine schweizerischem
Standard entsprechende fachmännische Beurteilung der Leistungen des
Beschwerdeführers auf dem Gebiet der Sprachwissenschaften spreche.

    Der Beschwerdeführer macht geltend, der Eindruck werde zu Recht
erweckt, da der Titel durch die wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
der Universidad Politécnica aufgrund der einschlägigen Vorschriften in
Würdigung von - nicht näher bezeichneten - Verdiensten verliehen und
nicht etwa gekauft worden sei. Die Handelsregisterbehörden hätten diese
Würdigung nicht zu überprüfen, sondern sich damit zu begnügen, dass die
Universität seriös geführt und allgemein anerkannt sei.

    b) Der Beschwerdeführer übersieht, dass sich die Vorinstanz
nicht die Überprüfung des Verleihungsaktes auf seine Rechtmässigkeit
angemasst hat. Geprüft wurde einzig, ob der verliehene Titel einer
Eintragung im schweizerischen Handelsregister zugänglich sei. Hiefür
sind die schweizerischen Behörden allein und einzig nach Massgabe des
schweizerischen Rechts zuständig.

    Im übrigen vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht
die entscheidende Erwägung der Vorinstanz zu widerlegen, wonach die
Universität schon mangels einer sprachwissenschaftlichen Fakultät keine
Gewähr für die hierzulande übliche rigorose Selektion der für Verdienste
auf diesem Gebiet zu Ehrenden habe bieten können. Die von der Vorinstanz
gar nicht in Abrede gestellte Seriosität der Universität belegt noch
keineswegs die Gleichwertigkeit des hier in Frage stehenden Titels mit
einem schweizerischen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer aktenkundig
seit langem auf der Suche nach einem Doktortitel war und weder über seinen
Bezug zu El Salvador noch über seine wissenschaftlichen Verdienste Auskunft
zu geben vermochte.

    c) Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister weist in
seiner Vernehmlassung darauf hin, dass der Verwendung und offenbar
auch der Eintragung eines ausländischen Titels dann nichts im Wege
stünde, wenn er in der Originalsprache und mit erkennbarem Hinweis
auf die verleihende Institution wiedergegeben würde. Da nur über die
Eintragung in der beantragten Form zu befinden ist, braucht darüber nicht
entschieden zu werden, obwohl diesbezüglich eine einheitliche Praxis der
Handelsregisterbehörden zu begrüssen wäre.