Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 II 246



113 II 246

45. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. April 1987 i.S. X.
gegen Luftseilbahn Zermatt-Schwarzsee-Klein Matterhorn AG (Berufung)
Regeste

    Haftung der Bergbahnen bei Skiunfällen (Art. 41, Art. 97 OR).

    Bergbahnunternehmungen, die Skipisten anlegen und unterhalten,
haften nicht nur ausservertraglich, sondern auch vertraglich für
Pistensicherheit. Die Pistensicherungspflicht ist eine vertragliche
Nebenpflicht zum Transportvertrag (E. 3-10).

Sachverhalt

    A.- Am 18. Mai 1977 verunfallte der deutsche Skitourist X.  schwer,
indem er bei einem Ausweichmanöver über eine Schneewächte gegen einen
Anbau der Talstation der Luftseilbahn Furgg-Trockener Steg stürzte. Er zog
sich schwere Schädelverletzungen zu, musste sein Medizinstudium aufgeben
und einen medizinischen Hilfsberuf erlernen. Ein Strafverfahren gegen
Unbekannt wurde am 31. Dezember 1979 mangels Nachweises einer strafbaren
Handlung eingestellt.

    B.- Am 25. April 1984 klagte X. gegen die Luftseilbahn
Zermatt-Schwarzsee-Klein Matterhorn AG auf Bezahlung von Fr. 123'041.30
Schadenersatz nebst Zins sowie Fr. 50'000.-- bis Fr. 60'000.--
Genugtuung. Auf Antrag beider Parteien beschränkte das Kantonsgericht
Wallis das Verfahren auf die Frage der Verjährung. In einem sogenannten
Teilurteil vom 11. April 1986 stellte es fest, dass die Beklagte für
den Unfall des Klägers ausservertraglich hafte; sodann schützte es die
Verjährungseinrede und wies die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen
des Klägers ab.

    C.- Der Kläger hat gegen das Urteil des Kantonsgerichts Berufung
erhoben mit dem Antrag, es aufzuheben, die Einrede der Verjährung
zu verwerfen und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Beklagte ersucht, die Berufung abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Bergbahnunternehmungen, die wie die Beklagte Skipisten anlegen und
unterhalten, haften unbestritten ausservertraglich für Pistensicherheit. Es
trifft sie eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht, die ausser
den eigentlichen Pisten auch Randzonen und namentlich die unmittelbare
Umgebung der Talstation umfasst (BGE 109 IV 100; 101 IV 398 E. 1 und
400 E. 2b). Diese ausservertragliche Haftung schliesst eine zusätzliche
vertragliche Haftung der Bahnunternehmung für den gleichen Schaden
nicht aus. Wenn der Schädiger durch sein Verhalten gleichzeitig eine
vertragliche Pflicht verletzt und eine unerlaubte Handlung begeht, kann
sich der Geschädigte nebeneinander auf beide Haftungsgründe berufen (BGE
112 II 142 E. 3b; 99 II 321 E. 5 mit Hinweisen). Ob die Haftungsgrundlage
vertraglicher oder ausservertraglicher Natur sei, ändert zwar nichts
am Inhalt der Verkehrssicherungspflicht, aber die Rechtsstellung
des Geschädigten ist im ersten Fall bezüglich der Beweislast für das
Verschulden (Art. 97 Abs. 1 OR im Vergleich zu Art. 41 OR) und bezüglich
der Verjährungsfrist (Art. 127 OR im Vergleich zu Art. 60 OR) besser.

Erwägung 4

    4.- Der Kläger erwarb von der Beklagten ein Wochenabonnement,
das ihn zu unbeschränkten Bahnfahrten berechtigte. Ein vertraglicher
Anspruch auf Pistensicherung müsste sich aus einer Nebenpflicht zu diesem
Transportvertrag ergeben.

    Es folgt aus Treu und Glauben, dass der Schuldner alles tun muss,
um die richtige Erfüllung der Hauptleistung und die Verwirklichung des
Leistungserfolgs zu sichern (GUHL/MERZ/KUMMER, OR, 7. Aufl., S. 13;
MERZ N. 260 zu Art. 2 ZGB). Im Vordergrund stehen dabei die nicht auf
den Hauptleistungsinhalt bezogenen Schutzpflichten, die namentlich Leben
und Gesundheit des Partners zu wahren bestimmt sind; die allgemeine
Schutzpflicht dessen, der einen Gefahrenzustand schafft, wird zur
vertraglichen Nebenpflicht, wenn die Gefährdung mit der Abwicklung des
Vertrages im Zusammenhang steht (MERZ, aaO N. 269). In diesem Sinn wurde
etwa eine vertragliche Haftung des Veranstalters bei Verletzung eines
Zuschauers bejaht, soweit ein Eintrittsgeld zu bezahlen war (BGE 70 II 216
E. 2 u. 3, vgl. 79 II 69 E. 1; entsprechend für Hospitalisierungsvertrag
BGE 92 II 19, für Gastaufnahmevertrag BGE 71 II 114 E. 4).

    Auf dieser Grundlage ist zu untersuchen, ob die Pistensicherung
als vertragliche Nebenpflicht des mit einer Bergbahn abgeschlossenen
Transportvertrags zu betrachten ist.

Erwägung 5

    5.- In der Lehre sind die Auffassungen geteilt. KLEPPE (Die Haftung
bei Skiunfällen in den Alpenländern, München/Berlin 1967, Nr. 169),
PICHLER (Pisten, Paragraphen, Skiunfälle, Wien 1970, S. 77), WANNER
(La responsabilité civile à raison des pistes de ski, Diss. Lausanne
1970, S. 32 ff.), STIFFLER (Verkehrssicherungspflicht für Skipisten, in:
SJZ 67/1971 S. 103) und WELSER (Haftprobleme der Wintersportausübung,
in: Sprung/König, Das österreichische Schirecht, Innsbruck 1977, S. 405
ff.) lehnen eine vertragliche Nebenpflicht ab, wobei sie teils freilich
Vorbehalte je nach der Werbung der Bahnunternehmung anbringen. Auch
DANNEGGER (Haftungsfragen im Recht des Skifahrers, in: Festgabe Wilhelm
Schönenberger, 1968, insb. S. 241 f.) bejaht einen solchen Vertragsinhalt
nur für den Fall, dass die Bahnunternehmung besonders mit den von ihr
unterhaltenen Pisten werbe. Darüber hinaus und ganz allgemein bejahen
schliesslich sowohl DALLÈVES (La responsabilité pour les pistes de ski, ZWR
1975 S. 474 und SJK 582, 1981) als auch entgegen seiner früheren Meinung
STIFFLER (Schweizerisches Skirecht 1978, S. 130 ff.) eine vertragliche
Nebenpflicht zum Pistenunterhalt. In der nämlichen Richtung scheint sich
auch die deutsche Lehre zu entwickeln (BÖRNER, Sportstätten-Haftungsrecht,
Berlin 1985, S. 118 ff.).

    Aus der Rechtsprechung kantonaler Gerichte sind insbesondere die
ablehnenden Entscheide des Walliser Kantonsgerichts bekannt (Urteil vom
30. Januar 1975, ZWR 1975, S. 260 ff.; Urteil vom 28. März 1979, ZWR 1979,
S. 314 ff.; Urteil vom 9. Februar 1983, ZWR 1983, S. 113 ff.), welche das
Kantonsgericht im angefochtenen Urteil bestätigt und präzisiert, sowie
ein Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 11. August 1967, in welchem
eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für einen Pistenunfall unter
anderem mit einer Pistensicherungspflicht als vertragliche Nebenwirkung
des Transportvertrags begründet wurde (SJZ 64/1968, S. 118 ff.; vgl. auch
Urteil vom 5. März 1985, PKG 1985, Nr. 7, in welchem das Kantonsgericht
offen lassen konnte, ob Art. 41 oder 97 OR anwendbar war).

    Eine Arbeitsgruppe des Schweizerischen Verbandes der
Seilbahnunternehmungen bejahte 1976 ebenfalls eine vertragliche
Nebenpflicht, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wieweit diese
Ansicht heute noch Geltung hat.

Erwägung 6

    6.- Im vorliegenden Fall geht es ausschliesslich um die
Pistensicherungspflicht von Luftseilbahnen, die ein eigentliches Skigebiet
erschliessen. Wieweit auch Bergbahnen, bei denen dies nicht zutrifft,
entsprechende Schutzpflichten andern Inhalts (für Schlittenabfahrten,
Wanderwege und ähnliches) zu erfüllen haben, bleibt offen.

    a) In solchen Skigebieten besteht offensichtlich ein enger
Zusammenhang zwischen dem Bergtransport mit der Bahn und der Abfahrt
auf Skiern. Selbst wenn eine Bahn auch im Sommer eine gute Frequenz
aufweist, liegt das Hauptgewicht auf dem Winterbetrieb. Zu Recht weist
der Kläger darauf hin, dass neue Konzessionen nur nach Prüfung des
Skiabfahrtenprogramms erteilt werden (Art. 8, Art. 10 Abs. 2 lit. d der
Luftseilbahnkonzessionsverordnung; SR 743.11). Die Bedeutung der Skipisten
für den wirtschaftlichen Erfolg der Bahn ergibt sich aus dem Umstand, dass
der Skifahrer die Bahn gewöhnlich mehrmals täglich benützt. Die Tages- und
Wochenkarten bekommen denn auch nur in Verbindung mit Pisten ihren Sinn.

    b) Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass in der Regel die
Bahnunternehmung auch den Pistenunterhalt und Rettungsdienst besorgt. Das
Kantonsgericht erklärt dies ausdrücklich mit der Absicht, möglichst viele
Skifahrer zum Abschluss von Transportverträgen zu veranlassen; besser kann
der innere Zusammenhang zwischen Bergfahrt und Piste kaum umschrieben
werden. Es ist auch unbestritten, dass die Bahnunternehmungen insgesamt
einen erheblichen Teil ihrer Wintereinnahmen für den Pistenbetrieb
aufwenden; damit sind aber auch diese Kosten im Preis der Fahrausweise
eingerechnet. Wie es sich verhält, wenn ausnahmsweise andere Organisationen
für den Pistendienst verantwortlich sind, braucht nicht geprüft zu
werden. Jedenfalls besteht kein Grund, entsprechend einzelnen Autoren
die Haftung danach zu differenzieren, ob die Bahnunternehmung selbst
mit dem Hinweis auf gute Skipisten wirbt. Das dürfte zwar heute die
allgemeine Regel sein, namentlich in Form von Prospekten, Hinweistafeln
und dergleichen; am Eindruck für die Bahnbenützer ändert sich indes nichts,
wenn dieses Werbematerial von einem örtlichen Verkehrsverein herausgegeben
wird, der damit für die Bahnen wirbt.

    c) Nach dem Vertrauensgrundsatz darf der Benützer einer
derartigen Luftseilbahn sich darauf verlassen, dass diese nicht nur die
Hauptleistung des Transportes erfüllt, sondern auch als Nebenleistung für
Pistensicherheit und Rettungsdienst sorgt. Es verhält sich damit nicht
anders als mit der Informations- und Warnungspflicht (Pistenzustand,
Lawinengefahr etc.), in der auch Autoren eine vertragliche Nebenpflicht
sehen, die dies für die Pistensicherung ablehnen (WELSER, aaO S. 408).

Erwägung 7

    7.- Unerheblich ist demgegenüber, dass nicht alle Bahnbenützer mit
Skiern und auf den Pisten zu Tal fahren, da ein Bahnbenützer nicht
alle Nebenleistungen der Bahn in Anspruch nehmen muss. Ebensowenig
kommt es darauf an, dass die Pisten auch von Skifahrern benützt werden
dürfen, die nicht mit der Bahn angefahren sind. In dieser Hinsicht machen
Kantonsgericht und Beklagte zu Unrecht einen Anspruch aller Pistenbenützer
auf rechtsgleiche Behandlung geltend; es entspricht der Konkurrenz von
vertraglicher und ausservertraglicher Haftung, dass nur letztere geltend
machen kann, wer sich nicht auf einen Vertrag zu stützen vermag. Das dürfte
auch dort eine angemessene Lösung ergeben, wo mehrere Bahnunternehmungen
das gleiche grosse Skigebiet erschliessen; wer dabei den Pistenbereich der
Bahn, mit der er einen Transportvertrag geschlossen hat, verlässt, kann
allenfalls auf die ausservertragliche Haftung einer andern Unternehmung
beschränkt sein; vorliegend steht das unstreitig nicht zur Diskussion.

    Ergibt sich nach Treu und Glauben eine vertragliche
Pistensicherungspflicht, so kommt nichts darauf an, ob dies einer Übung
entspricht und namentlich von den Seilbahnunternehmungen so verstanden
wird. Wenn bisher derartige Unfälle ausschliesslich nach Art. 41 OR
beurteilt worden sind, wie die Beklagte annimmt, so erklärt sich das
unschwer daraus, dass gewöhnlich diese Bestimmung eine ausreichende
Haftungsgrundlage abgibt.

    Da die Vertragshaftung nicht zu höheren Anforderungen an die
Pistensicherung führt als die ausservertragliche Haftung, könnte auch
eine Wegbedingung der vertraglichen Haftung, soweit eine solche bei einer
konzessionierten Luftseilbahn überhaupt möglich ist (Art. 100 Abs. 2,
Art. 101 Abs. 3 OR), der Bahnunternehmung keinen Vorteil bringen. Umgekehrt
behauptet die Beklagte zu Unrecht, Art. 97 OR führe praktisch zu ihrer
Haftung für alle Pistenunfälle, weil sie ein Selbstverschulden des
Verunfallten nur sehr schwer oder gar nie nachweisen könnte, wie sie
auch nach Tagen oder gar nach zehn Jahren nicht mehr beweisen könnte,
dass die Piste am Unfallort im Umfallzeitpunkt in einwandfreiem Zustand
gewesen sei. Nach der genannten Bestimmung hat stets der Geschädigte
die Vertragsverletzung (die ungenügende Pistensicherung) und den
Kausalzusammenhang mit dem Schaden zu beweisen; erspart bleibt ihm
lediglich der Nachweis eines Verschuldens, wie ihn Art. 41 OR erfordert,
weil ein solches vorbehältlich Exkulpationsbeweis vermutet wird. Diese
Ordnung ist einer Bahnunternehmung umso sehr zuzumuten, als sie in der
Regel auch den Rettungsdienst leitet und daher am ehesten beweissichernde
Massnahmen treffen kann.

Erwägung 8

    8.- Das Kantonsgericht stellt sich auf den Standpunkt, für
eidgenössisch konzessionierte Luftseilbahnen seien die Grundsätze
der Eisenbahnhaftpflicht anwendbar, deren Kausalhaftung eine andere
vertragliche oder ausservertragliche Haftung ausschliesse und zudem binnen
zwei Jahren nach dem Unfall verjähre (Art. 14 EHG; SR 221.112.742).

    Zwar sind die eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen dem EHG
unterstellt (Art. 3 Abs. 2 PVG; SR 783.0). Dieses erfasst jedoch nur die
Haftung für Unfälle beim Bau oder Betrieb der Bahn (Art. 1 EHG), wobei
die Konzession eine weitergehende Haftung begründen kann (Art. 21 EHG). Es
regelt nur die Haftung für den Betrieb im technischen Sinn und schliesst
eine solche für den gewerblichen Betrieb nicht aus. Andere vertragliche
oder ausservertragliche Haftungsgründe entfallen nur soweit, als das EHG
wirklich anwendbar ist (OFTINGER, Schweizerisches Haftpflichtrecht,
Bd. II/1 S. 305 und 325; BGE 84 II 207; als Beispiel derartiger
vertraglicher und ausservertraglicher Haftung der SBB wegen Nichtanwendung
des EHG vgl. BGE 91 I 234 E. IV/2 und 239 E. VI/2). Schliesslich schreibt
die Luftseilbahnkonzessionsverordnung eine Haftpflichtversicherung vor
(Art. 21), die nach der Praxis auch die Pistenhaftpflicht umfasst, wie
das für die kantonal konzessionierten Skilifte ausdrücklich festgelegt
ist (Skiliftverordnung Art. 11 Abs. 2 lit. b; SR 743.21). Das bestätigt
eindeutig, dass das EHG einer derartigen Haftungsausdehnung nicht im
Wege steht.

Erwägung 9

    9.- Nach Auffassung der Beklagten steht der Annahme einer
vertraglichen Haftung das seit 1. Januar 1987 geltende Transportgesetz
vom 4. Oktober 1985 (SR 742.40) entgegen. Sie widerspricht der an einer
Konferenz geäusserten Auffassung eines Vertreters des Bundesamtes für
Verkehr, wonach mit der Streichung der Beförderungspflicht im neuen
Gesetz die Möglichkeit, die Haftung der Luftseilbahnunternehmen aus
Transportvertrag zu begründen, verbessert worden sei. Auf diese Äusserung,
die das Dargelegte höchstens bestätigen könnte, braucht nicht weiter
eingegangen zu werden. Dass sodann Art. 15 des Gesetzes als Inhalt des
Personentransportvertrags nur die Hauptleistung des Transportes festhält,
besagt nichts gegen eine besondere Nebenpflicht. Erfolglos beruft sich
die Beklagte schliesslich darauf, dass Art. 17 nur eine Haftung für
Verspätungsschaden begründe und dass niemand bei der Gesetzesberatung den
Einbezug der Skipistenhaftung postuliert habe, weshalb nunmehr nicht durch
Interpretation eine Ausdehnung der Haftung herbeigeführt werden dürfe,
die der Gesetzgeber nicht gewollt habe. Dieses Argument scheitert schon
daran, dass das Transportgesetz bewusst auf eine eigene Regelung der
Haftung für Personenschäden verzichtet hat (Botschaft BBl 1983 II S. 186).

Erwägung 10

    10.- Die Beklagte haftet demnach dem Kläger auch aus Vertrag.
Damit sind die eingeklagten Forderungen nach der nunmehr massgebenden
zehnjährigen Frist nicht verjährt und die Berufung entsprechend
gutzuheissen.