Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 II 204



113 II 204

37. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. April 1987 i.S. X. AG gegen
Bundesamt für geistiges Eigentum (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Begründungspflicht (Art. 35 VwVG).

    Die Begründung braucht nicht in der Verfügung selbst enthalten zu sein
(E. 2).

    Eintragung einer Marke (Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG).

    Schutzunfähigkeit der Marke "RFS INFORMATIC" für Druckereierzeugnisse
sowie Computer Soft- und Hardware wegen beschreibenden Charakters
("INFORMATIC") und mangelnder Unterscheidungskraft (Buchstabengruppe "RFS")
(E. 3).

Auszug aus den Erwägungen:

                  Wird in Erwägung gezogen:

Erwägung 1

    1.- Die X. AG ersuchte am 9. August 1985 das Bundesamt für
geistiges Eigentum (Amt) um Eintragung der Marke "RFS INFORMATIC"
für Druckereierzeugnisse sowie Computer Soft- und Hardware. Das Amt
beanstandete das Zeichen, weil es aus der nicht unterscheidungskräftigen
Buchstabengruppe "RFS" sowie der rein beschreibenden Angabe "INFORMATIC"
bestehe. Darauf berief sich die X. AG auf die Verkehrsdurchsetzung des
Zeichens, welche das Amt indes nicht für nachgewiesen hielt. Mit Schreiben
vom 25. März 1986 änderte die X. AG die Marke ab. Das neue Zeichen enthielt
in unveränderter Form die beiden Elemente "RFS" sowie "INFORMATIC" und
wies neu eine Schraffur auf. Das Amt betrachtete das abgeänderte Zeichen
ebenfalls nicht als schutzfähig. Als die X. AG auf der Eintragung beharrte,
wies es mit Verfügung vom 9. Dezember 1986 das Eintragungsgesuch zurück.

    Die X. AG führt gegen diese Verfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Antrag, das Amt anzuhalten, die Verfügung zu begründen, eventuell
die Marke einzutragen. Das Amt schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägung 2

    2.- Das Amt führt die Gründe, weshalb es die Marke nicht eintragen
könne, in der angefochtenen Verfügung nicht aus, sondern verweist dafür
auf seine vorangehenden Schreiben vom 9. Juli 1986 und vom 2. September
1986 an die Beschwerdeführerin. Diese erblickt darin eine Verletzung
der Begründungspflicht.

    Die angefochtene Verfügung muss schriftlich begründet werden (Art. 35
Abs. 1 VwVG). Die Begründung soll dem Adressaten ermöglichen, sich ein Bild
über die Tragweite der Verfügung zu machen und sie sachgemäss anzufechten
(BGE 110 V 114 E. 4b; 108 Ia 269 E. 7, 102 Ib 238 E. 2b mit Hinweisen). Sie
braucht aber nicht in der Verfügung selbst enthalten zu sein; insbesondere
kann sie sich aus einer separaten schriftlichen Mitteilung ergeben (BGE
99 Ib 135 E. 2a u. 99 E. 2a). In den Schreiben vom 9. Juli 1986 und vom
2. September 1986 legte das Amt der Beschwerdeführerin dar, weshalb es
ihre Marke nicht eintragen könne, wobei es noch auf weitere Stellungnahmen
verwies. In der gesamten angeführten Korrespondenz brachte das Amt der
Beschwerdeführerin einlässlich und wiederholt zur Kenntnis, weshalb es
eine Eintragung der Marke nicht zulassen könne. Die Beschwerdeführerin
hatte damit zuverlässige Kenntnis von den Entscheidungsgründen und war
gestützt auf den Hinweis in der angefochtenen Verfügung ohne weiteres
in der Lage, sich mit dieser auseinanderzusetzen und sie gegebenenfalls
anzufechten, wie sie das auch tatsächlich getan hat. Der Einwand erweist
sich als offensichtlich unbegründet.

Erwägung 3

    3.- Nach Art. 14 Abs. 1 Ziffer 2 MSchG ist die Eintragung
einer Marke unter anderem dann zu verweigern, wenn die Marke als
wesentlichen Bestandteil ein als Gemeingut anzusehendes Zeichen enthält.
Als Gemeingut gelten Hinweise auf Eigenschaften oder die Beschaffenheit
der Erzeugnisse, für welche die Marke bestimmt ist, ebenso Zeichen,
die nicht unterscheidungskräftig sind wie einfache geometrische Figuren,
einzelne Buchstaben und Zahlen (BGE 109 II 258 E. 2 u. 3 mit Hinweisen).

    Die streitige Marke besteht aus der Buchstabengruppe "RFS", dem
Zusatz "INFORMATIC" und einer Schraffur in Form von sechs feinen,
teilweise unterbrochenen, in regelmässigen Abständen über die Schrift
verteilten schwarzen Schrägstrichen. Das Zeichen wird eindeutig durch die
Buchstabengruppe "RFS" und die Angabe "INFORMATIC" geprägt. Beides ist in
schwarzen Blockbuchstaben aufgedruckt, "RFS" in kräftigeren und grösseren
Lettern als das rechts darunter gesetzte "INFORMATIC". Die Schraffur
tritt demgegenüber stark in den Hintergrund und ist für den Betrachter
ausgesprochen nebensächlich. Dessen Eindruck orientiert sich allein an
den Buchstabenfolgen; es kommt deshalb einzig auf deren Beurteilung an
(BGE 104 Ib 67 E. 2; 100 Ib 252 f. E. 4; 91 I 360).

    "INFORMATIC" weist auf Art und Zweck der zu kennzeichnenden Waren
hin. Die Bezeichnung ist demnach offensichtlich und auch unbestritten
beschreibender Natur. Die Buchstabengruppe "RFS" besteht aus einer
nicht aussprechbaren Buchstabenfolge. Solche Buchstabengruppen werden
zur Typen- und Sortenbezeichung verwendet und sind deshalb nicht
unterscheidungskräftig (TROLLER, Immaterialgüterrecht, Bd. I, 3. Aufl.,
S. 310; DAVID, Supplement zum Kommentar zum MSchG, S. 40; MATTER,
Kommentar zum MSchG, S. 65; MARBACH, Die eintragungsfähige Marke,
Diss. Bern 1984, S. 64 f.). Eine eigenwillige grafische Gestaltung
kommt den Blockbuchstaben, auch wenn die Buchstabengruppe fetter
gedruckt ist, nicht zu. Weiter ergeben "RFS" und "INFORMATIC" zusammen
nicht eine ungewöhnliche Verbindung zweier gemeinfreier Zeichen, die an
sich schutzfähig sein kann (BGE 99 II 403). Schliesslich beruft sich die
Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht mehr auf die Verkehrsgeltung des
Zeichens. Dieses ist somit nicht schutzfähig. Daran ändern insbesondere
auch die vom Amt zugelassenen Marken der Nahrin AG, der Adidas S.à r.l.,
der E.H. Schelling AG sowie der Elastic AG nichts: Bei diesen stand im
Unterschied zum Zeichen der Beschwerdeführerin die grafische Gestaltung im
Vordergrund; das Zeichen der Elastic AG wurde zudem als durchgesetzte Marke
eingetragen. Davon abgesehen ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen,
ob jene Marken zu Recht eingetragen wurden, und ausserdem bindet die
Praxis der Verwaltungsbehörde das Bundesgericht nicht.

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.