Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 II 15



113 II 15

4. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. Januar 1987
i.S. A., B. und K. gegen Z. (Berufung) Regeste

    Ausschluss aus der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer (Art.
649b ZGB).

    1. Die Klage auf Ausschluss aus der Gemeinschaft der
Stockwerkeigentümer betrifft eine vermögensrechtliche
Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG (E. 1).

    2. Voraussetzungen für den Ausschluss eines Miteigentümers aus der
Stockwerkeigentümergemeinschaft. Ein Ausschluss kommt nur als ultima
ratio in Betracht, wenn alle andern möglichen und zumutbaren Massnahmen
zur Beseitigung der Störungen wirkungslos geblieben sind (E. 3 und 6).

Sachverhalt

    A.- Die Liegenschaft Strasse X. 1/3 in Y. ist als Stockwerkeigentum
ausgestaltet. Die Gemeinschaft umfasst die Eigentümer von vierzehn
Wohnungen und Garagen. Die beiden Brüder A. und B. Z. erwarben am 1.
August 1981 die im ersten Stock des Hauses gelegene 5 1/2-Zimmerwohnung
sowie den dazugehörenden Autoabstellplatz zu Eigentum, nachdem sie bereits
zwei Jahre als Mieter in der Wohnung gelebt hatten. Daselbst wohnt auch
ihre Schwester mit ihrem im Jahre 1978 geborenen Sohn. Die Rechte und
Pflichten der Stockwerkeigentümer werden in einem Reglement, in einer
Hausordnung und in verschiedenen Beschlüssen der Eigentümerversammlungen
geregelt.

    Seit anfangs 1982 traten zwischen einigen Miteigentümern und
den Gebrüdern Z. immer häufiger Auseinandersetzungen auf, wobei
den letztgenannten zahlreiche Verletzungen der Gemeinschaftsordnung
vorgeworfen wurden. Am 28. Oktober 1982 verlangten zehn von insgesamt
vierzehn Miteigentümern die Einberufung einer ausserordentlichen
Eigentümerversammlung, in welcher über die Einleitung einer Klage auf
Ausschluss von A. und B. Z. aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft
gemäss Art. 649b ZGB zu beschliessen sei. An dieser Versammlung vom 10.
November 1982 wurde mit elf Ja-Stimmen und einer Nein-Stimme bei drei
Enthaltungen die Einleitung einer solchen Klage beschlossen.

    B.- Mit Klage vom 27. April 1983 verlangten drei
Miteigentümer, A., B. und K., den Ausschluss der Gebrüder Z. aus der
Stockwerkeigentümergemeinschaft Strasse X. 1/3. Das Bezirksgericht
hiess diese Klage nach Durchführung eines umfassenden Beweisverfahrens
am 8. November 1984 gut. Die Beklagten wurden aus der Gemeinschaft der
Stockwerkeigentümer Strasse X. 1/3 ausgeschlossen und verpflichtet,
ihre Eigentumswohnung bis zum 1. August 1985 zu veräussern. Im
Unterlassungsfalle wurde ihnen die öffentliche Versteigerung ihrer Wohnung
nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken angedroht.

    Gegen dieses Urteil reichten die Beklagten beim Kantonsgericht Berufung
ein mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Eine Vergleichsverhandlung
verlief ergebnislos. Mit Urteil vom 18. März 1986 hiess das Kantonsgericht
die Berufung gut und wies die Klage ab.

    C.- Die Kläger erheben Berufung beim Bundesgericht und beantragen,
das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Ausschlussklage
zu schützen. Eventuell sei die Streitsache zur Neubeurteilung und zum
Schutze der Ausschlussklage an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Die Beklagten stellen Antrag auf Abweisung der Berufung.

    Das Bundesgericht weist die Berufung ab und bestätigt das angefochtene
Urteil.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Der Anspruch auf Ausschluss aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft
wegen schwerer Pflichtverletzung berührt ausser persönlichen
und gesellschaftsrechtlichen Interessen vor allem auch erhebliche
vermögenswerte Interessen des betroffenen Wohnungseigentümers. Der Anspruch
auf Ausschluss aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist deshalb als
vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG
zu betrachten (vgl. BGE 105 Ia 25 und ZBGR 63(1982), S. 371 E. 1). Das
Kantonsgericht und die Prozessparteien stimmen darin überein, dass der
Streitwert auf über Fr. 15'000.-- zu bemessen ist. Dieser Schätzung ist
zuzustimmen. Auf die Berufung ist daher einzutreten.

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 649b ZGB kann ein Miteigentümer durch richterliches
Urteil aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn durch sein
Verhalten oder das Verhalten von Personen, denen er den Gebrauch der Sache
überlassen oder für die er einzustehen hat, Verpflichtungen gegenüber
allen oder einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt werden, dass
diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann. Es
ist unbestritten, dass diese Bestimmung nicht nur für gewöhnliches
Miteigentum, sondern ebenso für Stockwerkeigentum im Sinne der Art. 712a
ff. ZGB gilt. Ebenso ist unbestritten, dass die formelle Voraussetzung der
Klage auf Ausschluss der Beklagten, nämlich die Ermächtigung durch einen
Mehrheitsbeschluss aller Miteigentümer im Sinne von Art. 649b Abs. 2 ZGB,
erfüllt ist. Streitig ist nur, ob die materiellen Voraussetzungen für
den Ausschluss der Beklagten aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft
gegeben sind und ob sie demgemäss im Sinne von Art. 649b Abs. 3 ZGB
verpflichtet werden können, ihren Stockwerkanteil, d.h. die von ihnen
bewohnte 5 1/2-Zimmerwohnung, in angemessener Frist zu veräussern oder
diesen Anteil zur Zwangsversteigerung zu bringen.

Erwägung 3

    3.- Wie die Beklagten in ihrer Berufungsantwort zutreffend
ausführen, zeigt das vorliegende Verfahren die Schwierigkeit menschlichen
Zusammenlebens unter einem Dach bei gemeinschaftlichem Eigentum auf. Es
obliegt der Stockwerkeigentümergemeinschaft, in ihrem Reglement, der
Hausordnung und mit ihren Versammlungsbeschlüssen den Rahmen zu schaffen,
innerhalb welchem das Zusammenleben von Menschen mit unterschiedlichen
Bedürfnissen und verschiedener Lebensart sich möglichst reibungslos
abspielen kann. Jeder Stockwerkeigentümer ist ganz allgemein verpflichtet,
sich so zu verhalten, dass ein ungestörtes, friedliches Zusammenleben
möglich wird; er hat das Seine dazu beizutragen, dass Konflikte erst
gar nicht entstehen und, soweit solche bestehen, sie in einer Art und
Weise behoben werden können, wie das für vernünftige, wohlerzogene und
rechtdenkende Menschen selbstverständlich ist. Zu den im Reglement, in
der Hausordnung und durch Versammlungsbeschlüsse näher konkretisierten
Pflichten eines jeden Stockwerkeigentümers gehört es daher, nicht
nur das Eigentum und die Persönlichkeit jedes andern zu respektieren
(MEIER-HAYOZ, N. 8 zu Art. 649b und c ZGB), sondern auch Bestimmungen über
Ruhezeit und Ordnung in und um das Haus einzuhalten. Das Zusammenleben
in einer Stockwerkeigentümergemeinschaft läuft im Grunde nach ähnlichen
Spielregeln ab, wie sie in einer Demokratie selbstverständlich sind. Dort
wie hier gilt es, sich gegenseitig bei allem Unterschied der Lebensart,
der Lebensauffassung und der Bedürfnisse zu achten, Toleranz zu üben,
sich aber auch einmal gefassten Beschlüssen zu unterziehen, damit das
friedliche Zusammenleben erleichtert wird.

    Über die Massnahmen, die getroffen werden müssen, wenn sich ein
Stockwerkeigentümer über seine Pflichten gegenüber der Gemeinschaft
hinwegsetzt, spricht sich der Gesetzgeber im einzelnen nicht aus. Er sieht
in Art. 649b Abs. 1 ZGB lediglich den Ausschluss aus der Gemeinschaft,
somit eine Art Radikallösung, vor. Der Ausschluss, der etwa als
privatrechtliche Enteignung bezeichnet wird, kann nach dem Willen des
Gesetzgebers und angesichts der Schwere des Eingriffs in die Rechte des
betroffenen Miteigentümers nur erfolgen, wenn die Pflichtverletzung
so schwer ist, dass die Fortsetzung der Gemeinschaft den übrigen
Miteigentümern nicht mehr zugemutet werden kann. Die Rechtsprechung
hatte bisher erst wenig Gelegenheit, sich mit der Frage zu befassen,
wann diese Voraussetzung der schweren Pflichtverletzung gegeben
und unter welchen Umständen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht
mehr zumutbar ist. In BGE 94 II 22 wird wegleitend davon gesprochen,
dass ein andauernd unverträgliches, streitsüchtiges, gewalttätiges und
arglistiges Verhalten des Miteigentümers zum Ausschluss berechtigen kann,
wenn dadurch ein friedliches Zusammenleben und ein nachbarlicher Verkehr,
wie er unter Hausgenossen Brauch und Sitte ist, verhindert wird (vgl. auch
den nicht publizierten Entscheid vom 5. Februar 1979 in ZBGR 63 (1982),
S. 372, MEIER-HAYOZ, N. 8 zu Art. 649b und c ZGB, und das Reglement
der StWE Strasse X. 1/3). In einer Stockwerkeigentümergemeinschaft kann
angesichts des engen Zusammenlebens insbesondere andauernd lautes, lärmiges
Verhalten ruhige und der Ruhe bedürftige Mitbewohner erheblich stören und
zu einer Quelle ständigen Ärgers und von schweren Zerwürfnissen werden,
die eine Fortdauer der Gemeinschaft bei Unmöglichkeit einer Besserung
als unzumutbar erscheinen lässt.

    Die Schwere der in Art. 649b ZGB vorgesehenen Massnahme zeigt indessen,
dass nicht leichthin zum Ausschluss aus der Gemeinschaft gegriffen werden
darf. Zur gegenseitigen Pflicht der Mitbewohner gehört, dass sich die
Betroffenen vorerst weniger gravierender Mittel bedienen, um zu einem
modus vivendi gelangen zu können. Zu denken ist an Aussprachen, an eine
neutrale Vermittlung oder allenfalls an weniger weitreichende rechtliche
Massnahmen, wie das Kantonsgericht unter Hinweis auf die Lehre durchaus
zutreffend ausgeführt hat. Erst wenn sich zeigt, dass der störende
Miteigentümer sich offenkundig nicht an eine ein friedliches Zusammenleben
ermöglichende Ordnung zu halten bereit findet oder er sich ungeachtet
berechtigter Mahnungen oder Aufforderungen über Versammlungsbeschlüsse,
Vermittlungsversuche oder andere geeignete Vorkehren andauernd hinwegsetzt,
ist ein Ausschluss im Sinne von Art. 649b Abs. 1 ZGB, dann aber ohne
langes Zögern (vgl. ZBGR 63 (1982), S. 373 E. 4b), anzuordnen. Insofern
lässt sich die Auffassung des Kantonsgerichts, ein Ausschluss aus der
Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer komme als eine höchst schwerwiegende
Massnahme, die die dingliche Rechtsstellung des Miteigentümers im
Verhältnis zu derjenigen des Alleineigentümers empfindlich beschränkt,
nur als ultima ratio in Betracht, vor Bundesrecht halten.

Erwägung 4

    4.- Das Kantonsgericht hat gestützt auf die zahlreichen Aussagen
der im erstinstanzlichen Verfahren angehörten Zeugen folgende Verstösse
der Beklagten gegen allgemeine und reglementarische Verpflichtungen
festgestellt:

    a) Insgesamt neun Zeugen haben die Beklagten und ihre Mitbewohner als
Verursacher unzumutbarer Lärmimmissionen bezeichnet. Über Lärm wurde vor
allem geklagt, weil er am Mittag und am Abend zwischen 20.00 und 22.00
Uhr aufgetreten sei, somit zu Zeiten, die nach dem Reglement und nach
einem Versammlungsbeschluss als Ruhezeiten gelten. Das Kantonsgericht
hat ausgeführt, es dürfe angesichts des Gesamtbildes aller Zeugenaussagen
davon ausgegangen werden, dass der durch die Beklagten und ihre Mitbewohner
verursachte Lärm das übliche und unvermeidbare Mass eindeutig überschritten
habe, selbst wenn berücksichtigt werde, dass bei Beurteilung der Intensität
des Lärms durch die Zeugen einzelne Übertreibungen vorgekommen seien und
zum Teil Überempfindlichkeiten mitgespielt hätten. Das Kantonsgericht
hat auch den Umstand mitberücksichtigt, dass es sich bei den Beklagten
um eine Familie mit einem Kleinkind handelt und damit eine gewisse
Geräuschentwicklung unvermeidbar ist.

    Es steht demnach fest, dass der Vorwurf übermässiger Lärmimmissionen
nachgewiesen ist. Das ist eine nicht leichtzunehmende Pflichtverletzung,
wie das Kantonsgericht zutreffend ausführt. Damit wurden die
schützenswerten Interessen der Mitbewohner auf ein ruhiges, ungestörtes
Wohnen deutlich missachtet, obwohl dieser Beeinträchtigung der Mitbewohner
bei etwas Rücksicht nach erfolgter Reklamation leicht abzuhelfen gewesen
wäre.

    b) Das Kantonsgericht betrachtet auch als nachgewiesen, dass
den Beklagten verschiedene Verstösse gegen Versammlungsbeschlüsse
anzulasten seien. So haben sie im Garten resp. auf der Spielwiese nicht
die Ordnung eingehalten, die sich die Gemeinschaft mit Beschluss vom
10. März 1982 selbst auferlegt hat. Sie haben trotz Verbots auf der
Rasenfläche wiederholt Fussball gespielt. Sie haben ferner die Haustür
verschiedentlich nicht abgeschlossen und ihren Wagen auf den für Besucher
reservierten Parkplätzen abgestellt. Und sie haben in Missachtung der
Hausordnung im Frühling 1983 im Treppenhaus und damit in einem Teil der
gemeinschaftlichen Räume eine Kindergarderobe angebracht.

    Diese Pflichtverletzungen laufen freilich im einzelnen auf Bagatellen
hinaus. Ihnen kommt lediglich in der festgestellten Häufigkeit ein
gewisses Gewicht zu.

    c) Fest steht im weiteren, dass B. Z. am 9. Juli 1983 vor dem Eingang
zum Haus Strasse X. 1 eine Mausefalle aufgestellt und mehrere Tage dort
stehen gelassen hat. Das wurde von einigen Miteigentümern als provozierend
und störend empfunden. Ferner ist unbestritten, dass die Beklagten am
9. August 1983 von 22.00 bis 22.05 Uhr auf der Rasenfläche Feuerwerk
abgebrannt haben, ohne zuvor die Mitbewohner zu benachrichtigen. Nach
Auffassung des Kantonsgerichts liegt darin zwar eine Verletzung der
Konsultationspflicht, nicht dagegen ein rücksichtsloses oder bewusst
provokatives Verhalten.

    Desgleichen verneint die Vorinstanz, dass im Zusammenhang mit weiteren
Vorfällen (beim Skifahren auf der Strasse X. oder beim Autowaschen
auf dem Garagevorplatz eines Mitbewohners) eine bewusste Provokation
nachgewiesen sei.

    d) Erwiesen ist ferner, dass der Verwalter der
Stockwerkeigentümergemeinschaft vor Einleitung der Klage verschiedentlich
mit Zurechtweisungen und der Aufforderung an die Beklagten gelangt
ist, die Beschlüsse bezüglich Lärm und Ordnung einzuhalten. Ebenso
wandten sich einzelne Miteigentümer direkt an die Beklagten, um wegen
einzelner Verstösse gegen Versammlungsbeschlüsse zu reklamieren. Die
Beklagten haben trotzdem ihr pflichtwidriges Verhalten fortgesetzt. Der
Vorwurf der Kläger, sie seien uneinsichtig, ist demnach grundsätzlich
berechtigt. Das Kantonsgericht stellt indessen auch fest, bezüglich des
schwersten Vorwurfs, der Lärmimmission, habe mit Ausnahme des Klägers 1 bis
relativ kurz vor Einleitung des Ausschlussverfahrens kein Hausmitbewohner
reklamiert. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass - mit
wenigen Ausnahmen - die verschiedenen Schreiben der Miteigentümer an die
Mitbewohner auch den Beklagten zugestellt worden seien. Sodann erfahre der
Vorwurf der Uneinsichtigkeit eine gewisse Abschwächung durch die Aussagen
zweier Zeugen. Beide hätten erklärt, dass sie einmal bei den Beklagten
reklamiert hätten, worauf diese mit der Störung aufgehört hätten. Eine
Zeugin habe erklärt, sie habe anlässlich eines Gesprächs mit B. Z. und
dessen Schwester den Eindruck gehabt, sie könne mit ihnen wie mit ihren
Kindern sprechen und diese würden ihre Bitte um Einsicht und Toleranz
gegenüber andern akzeptieren. Ein weiterer Zeuge habe ebenfalls vor
Einleitung der Klage eine gütliche Lösung für möglich gehalten.

    Das Kantonsgericht erachtet gestützt auf das Beweisergebnis und
die Akten die zahlreichen Verstösse gegen die Gemeinschaftsordnung,
insbesondere die wiederholten Lärmimmissionen, mit Recht in nicht
leichtzunehmender Weise als pflichtwidrig. Sie haben den Mitbewohnern eine
nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität gebracht. Vergleicht
man indessen den Sachverhalt, welcher den Entscheiden BGE 94 II 18 ff. und
ZBGR 63 (1982), S. 370 ff. zugrunde lag, mit dem hier zu beurteilenden,
so kann der Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung angelastet werden,
weil sie es ablehnte, von einer so schweren Pflichtverletzung zu sprechen,
dass den übrigen Mitbewohnern die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht mehr
zugemutet werden könne.

Erwägung 6

    6.- Es ist nach dem Ausgeführten von den Feststellungen im
angefochtenen Urteil auszugehen und gestützt darauf zu prüfen, ob
das Kantonsgericht die Voraussetzungen eines Ausschlusses zu Unrecht
verneint habe, wie die Kläger behaupten. Diese werfen dem Kantonsgericht
in rechtlicher Beziehung vor, es habe überspitzt strenge Anforderungen
an einen Ausschluss aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft gestellt,
die zumindest im Wortlaut des Gesetzes keinerlei Stütze fänden. Es sei
darin weder von einer ultima ratio noch von vorausgegangenen zahlreichen,
erfolglos gebliebenen Mahnungen, Aufforderungen usw. die Rede. Vielmehr
genüge es, dass nach den gesamten Umständen den Mitberechtigten die
Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden könne. Dabei müsse
es ausreichen, wenn der Richter zur Überzeugung gelange, dass alle andern
möglichen und zumutbaren Massnahmen wie Mahnungen, Aufforderungen usw. von
den Klägern zu Recht als zum vornherein aussichtslos hätten betrachtet
werden müssen und können. Das treffe vorliegendenfalls offenkundig zu. In
Anbetracht der Charakterstruktur der Beklagten wären namentlich Klagen
aus Art. 679, 641 Abs. 2 und/oder 928 ZGB klarerweise völlig unwirksam
gewesen. Zu Unrecht werde zudem den Klägern angelastet, sie hätten zu
eigentlichen Schlichtungs- bzw. Vermittlungsversuchen nicht Hand geboten.

    a) Was diesen letzten Einwand anbetrifft, hat die Vorinstanz
für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Einleitung
der Ausschlussklage Aufforderungen des Verwalters und einzelner
Miteigentümer an die Beklagten und Zurechtweisungen vorausgegangen seien,
die erfolglos geblieben seien. Diese Mahnungen hätten sich vor allem
auf die Lärmimmissionen und die Unordnung im Garten bezogen. Bis relativ
kurz vor Einleitung der Klage habe sich nur der Kläger 1 über Lärm aus
der Wohnung der Beklagten, die Hauptbelästigung, beschwert. Die Briefe an
die Mitbewohner indessen seien den Beklagten mit wenigen Ausnahmen nicht
zugegangen. Eigentliche, zumutbare Schlichtungs- und Vermittlungsversuche
seien aber unterlassen worden - trotz eines entsprechenden Vorschlags der
Arbeitgeber der Beklagten. Unter diesen Umständen trifft es offenkundig
nicht zu, dass der kantonale Richter zur Auffassung gelangt ist oder hätte
gelangen müssen, dass "alle andern möglichen und zumutbaren Massnahmen von
den Klägern zu Recht als zum vornherein aussichtslos" betrachtet werden
konnten. Der kantonale Richter verletzt jedenfalls nicht Bundesrecht,
wenn er den Klägern zumutet, die eine oder andere weniger gravierende
Massnahme zu ergreifen, bevor die Ausschlussklage eingereicht wird. Wie
eingangs festgehalten wurde, konnte die Vorinstanz ohne Verletzung von
Bundesrecht diese Klage als ultima ratio auffassen (vgl. ZBGR 63 (1982),
S. 373 mit Hinweis auf BGE 94 II 23). Im vorliegenden Fall wäre trotz
der festgestellten mehrfachen Aufforderungen und Zurechtweisungen, die
ergebnislos blieben, den Klägern zuzumuten gewesen, vorerst allenfalls
ein Schlichtungsverfahren oder ein gegenüber der Ausschlussklage weniger
einschneidendes behördliches Eingreifen zu veranlassen.

    b) Die Feststellung im angefochtenen Urteil, dass die übermässigen
Lärmimmissionen und die zahlreichen weiteren Verstösse gegen Reglement,
Hausordnung und Versammlungsbeschlüsse nachgewiesen seien und dass sie für
die Mitbewohner eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung ihrer Wohnqualität
bewirkt haben, erleichtert freilich den Entscheid über die Zumutbarkeit
des weiteren Verbleibens der Beklagten in der Gemeinschaft nicht. Hinzu
kommt, dass die Beklagten offensichtlich mangelnde Rücksichtnahme auf die
legitimen Bedürfnisse der Mitbewohner und "eine gewisse Uneinsichtigkeit"
an den Tag gelegt haben. Man muss deshalb davon ausgehen, dass hier
ein Grenzfall vorliegt. In einem solchen darf aber ohne Verletzung von
Bundesrecht der Schluss gezogen werden, die Pflichtverletzungen seien noch
nicht als so schwer zu betrachten, dass die Fortsetzung der Gemeinschaft
für die Miteigentümer geradezu unzumutbar sei. Abgesehen vom Lärm sind
die übrigen Pflichtverletzungen zwar störend, aber doch zu unwichtig,
als dass darin schon ein ausserordentlich schwerer Verstoss gegen die
Gemeinschaft liegen würde, was Voraussetzung der Ausschlussklage ist. Dass
die Beklagten es geradezu darauf angelegt hätten, den Mitbewohnern das
Zusammenleben unerträglich zu machen, sie bewusst zu provozieren oder
sie sonst zu schädigen, zu beleidigen oder zu verletzen, ergibt sich
weder aus dem angefochtenen Urteil noch den Akten. Es trifft demnach auch
nicht zu - wie die Kläger meinen -, dass bei Abweisung der Berufung ein
erfolgreiches Ausschlussverfahren in der Praxis kaum je denkbar wäre. Dass
dem keineswegs so ist, zeigen gerade die zitierten Entscheide in BGE 94
II 18 ff. und ZBGR 63 (1982), S. 370 ff., denen doch viel gewichtigere
Sachverhalte zugrunde lagen. Immerhin haben sich die Beklagten sagen
zu lassen, dass ihnen weder das Urteil des Kantonsgerichts noch das
vorliegende einen Freibrief für weitere, fortgesetzte Pflichtwidrigkeiten
ausstellt. Die "Hemmschwelle" zum erfolgreichen Ausschluss ist angesichts
der festgestellten Anzeichen von Uneinsichtigkeit nahezu erreicht, auch
wenn sich noch nicht sagen lässt, der Bogen sei bereits überspannt.

    Die Berufung erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und
ist demzufolge abzuweisen.