Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 III 5



113 III 5

3. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 5.
Februar 1987 i.S. X. (Rekurs) Regeste

    Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 3 SchKG).

    Sind die Betreibungsferien auch bei der Zustellung des
Beschwerdeentscheids einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde bzw. bei
der Berechnung der Frist für den Rekurs an das Bundesgericht zu
berücksichtigen? (Frage offengelassen).

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Der angefochtene Entscheid wurde dem Rekurrenten am 20.  Dezember
1986, d.h. während der Weihnachts-Betreibungsferien (vgl. Art. 56 Ziff. 3
SchKG) zugestellt. Wie das Bundesgericht bisher stets annahm (vgl. BGE
96 III 53 E. 1 mit Hinweis), entfaltet die Zustellung auch bei einem
Beschwerdeentscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde ihre Wirkung in
einem solchen Fall erst am ersten Tag nach Ablauf der Ferien, was hier der
2. Januar 1987 war. Als der Rekurrent die Rekursschrift am 9. Januar 1987
der Post übergab, war die zehntägige Frist des Art. 19 Abs. 1 SchKG aus
der Sicht der genannten Rechtsprechung somit noch nicht abgelaufen.

    In BGE 82 III 52 E. 1 wurde zu deren Begründung auf JAEGER (N. 3
zu Art. 56 SchKG) verwiesen. Dieses Zitat ist jedoch insofern nicht
einschlägig, als dieser Autor zwar festhält, Art. 56 SchKG (wonach
"Betreibungshandlungen" unter anderem zu bestimmten Zeiten untersagt sind)
richte sich nicht nur an die Betreibungsbeamten, sondern auch an alle
andern Behörden, die bestimmend in den Gang der Betreibung einwirkten,
er diese Aussage jedoch in dem Sinne präzisiert, dass die erwähnte
Bestimmung für vollstreckungsrechtliche Aufsichtsbehörden nur insofern
gelte, als diese nicht nur über die Begründetheit einer Beschwerde
entscheiden, sondern selbständig in das Verfahren eingreifen und etwa
dem Betreibungsbeamten spontan die Vornahme einer Betreibungshandlung
vorschreiben oder den Parteien Fristen ansetzen würden. Es erübrigt
sich indessen, die Tragweite von Art. 56 SchKG im Zusammenhang mit
Beschwerdeentscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden hier näher zu
erörtern, da sich der Rekurs aus den nachstehend darzulegenden Gründen
ohnehin als unbegründet erweist.