Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 III 113



113 III 113

25. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
vom 30. September 1987 i.S. X. (Rekurs) Regeste

    Instanzenzug im kantonalen Beschwerdeverfahren (Art. 13 Abs.  2 SchKG).

    Wo das kantonale Recht eine untere und eine obere Aufsichtsbehörde
vorsieht, haben diese den Instanzenzug von Bundesrechts wegen zu
beachten. Die obere Aufsichtsbehörde ist deshalb nicht befugt, eine
Beschwerde als erste und einzige kantonale Instanz zu beurteilen.

Sachverhalt

    A.- In der gegen ihn hängigen Betreibung auf Pfandverwertung reichte
X. durch Eingabe vom 15. Mai 1987 bei der zuständigen unteren kantonalen
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Gerichtspräsidium
Z.) Beschwerde ein mit den Rechtsbegehren:

    "- Die auf den 20.05.1987 angesetzte Versteigerung sei abzusetzen.

    - Es sei eine Lastenbereinigung vorzunehmen, das Lastenverzeichnis
   entsprechend zu ändern und nachher wieder zur Einsprache aufzulegen.

    - Es seien die Steigerungsbedingungen abzuändern und erneut aufzulegen,
   insbesondere sei das Ergebnis der anbegehrten neuen Schätzung dabei
   zu berücksichtigen.

    - Es sei dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen."

    X. kündigte ausserdem an, dass er noch innerhalb der Beschwerdefrist,
die am 23. Mai 1987 ende, eine Ergänzung der Rechtsschrift einreichen
werde.

    Die untere Aufsichtsbehörde entschied am 19. Mai 1987, dass der Antrag
auf Absetzung der Steigerung abgewiesen und dass auf die übrigen Anträge
nicht eingetreten werde. Der Entscheid wurde X. am 20. Mai 1987 zugestellt,
und gleichentags wurde - wie angekündigt - die Steigerung durchgeführt.

    Am 26. Mai 1987 traf bei der unteren Aufsichtsbehörde die in Aussicht
gestellte (vom 23. Mai 1987 datierte) Ergänzung der Beschwerdeschrift
vom 15. Mai 1987 ein. X. erneuerte darin die in jener Beschwerde
gestellten Anträge. Angesichts der inzwischen vollzogenen Verwertung des
Pfandgegenstandes stellte er ferner neu den Antrag, der Steigerungszuschlag
sei aufzuheben.

    Die Eingabe vom 23. Mai 1987 wurde von der oberen kantonalen
Aufsichtsbehörde (Obergericht) als Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde vom 19. Mai 1987 behandelt; am 2. Juli 1987
erkannte jene, dass die Beschwerde abgewiesen werde, soweit auf sie
einzutreten und sie nicht gegenstandslos sei.

    Gegen diesen Entscheid hat X. an die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts rekurriert mit den Anträgen, die
Entscheide der beiden kantonalen Aufsichtsbehörden (vom 19. Mai und 2. Juli
1987) seien aufzuheben und die Sache sei alsdann zu neuer Beurteilung an
die untere Aufsichtsbehörde zurückzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Der Rekurrent beanstandet hauptsächlich, dass seine bei der unteren
Aufsichtsbehörde eingereichte, ausdrücklich als Ergänzung der Beschwerde
vom 15. Mai 1987 bezeichnete Rechtsschrift vom 23. Mai 1987 vom Obergericht
als Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidiums Z. vom 19. Mai
1987 behandelt wurde; es sei ihm dadurch in einer die Art. 17 ff. SchKG
verletzenden Weise der Instanzenzug verkürzt worden.

    Weshalb sie die (an das Gerichtspräsidium Z. gerichtete) Eingabe
des Rekurrenten vom 23. Mai 1987 als Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde vom 19. Mai 1987 behandelt hat, legt die
Vorinstanz nicht dar. In der Sache selbst führt sie aus, die untere
Aufsichtsbehörde sei zu Recht auf die bereits in der Beschwerde vom 15. Mai
1987 gestellten Anträge betreffend Lastenbereinigung bzw. Änderung des
Lastenverzeichnisses und der Steigerungsbedingungen nicht eingetreten,
so dass die Eingabe vom 23. Mai 1987 in diesem Punkt unbegründet sei. Das
vom Rekurrenten ebenfalls erneuerte Begehren um Absetzung der auf den
20. Mai 1987 anberaumten Versteigerung erklärte sie unter Hinweis auf
die inzwischen durchgeführte Verwertung als gegenstandslos. Sodann hielt
die Vorinstanz fest, dass das vom Rekurrenten angesichts der veränderten
Situation neu gestellte Begehren um Aufhebung des Steigerungszuschlags
nicht Gegenstand des (mit dem Entscheid vom 19. Mai 1987 abgeschlossenen)
Verfahrens vor der unteren Aufsichtsbehörde gebildet habe und dass deshalb
darauf nicht einzutreten sei. Sie hat allerdings erwogen, ob sie die
Eingabe zur Beurteilung dieses Antrags an die untere Aufsichtsbehörde zu
überweisen habe, gelangte jedoch zur Ansicht, es könne davon abgesehen
werden, weil das Begehren (aus den von ihr näher dargelegten Gründen)
offensichtlich unbegründet sei. Ob die Vorinstanz auf das Begehren um
Aufhebung des Steigerungszuschlags nicht eingetreten ist, oder ob sie
dieses letztlich doch materiell behandelt und abgewiesen hat, ist nicht
klar. Diese Unklarheit ist indessen ohne Belang, da das Vorgehen der
Vorinstanz in beiden Fällen gegen Bundesrecht verstiess:

    Art. 13 SchKG bestimmt, dass die Kantone zur Überwachung der
Betreibungs- und Konkursämter eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen haben
(Abs. 1) und dass sie überdies für einen oder mehrere Kreise untere
Aufsichtsbehörden bestellen können (Abs. 2). Das Bundesrecht schreibt
den Kantonen somit nicht zwingend ein zweistufiges Beschwerdeverfahren
vor. Soweit in einem Kanton - wie hier - zwei Instanzen vorgesehen sind,
ist jedoch der Instanzenzug von Bundesrechts wegen einzuhalten. Das ergibt
sich aus den Art. 17 und 18 SchKG, wonach bei der "Aufsichtsbehörde"
Beschwerde geführt (Art. 17 Abs. 1) und deren Entscheid binnen zehn Tagen
an die "kantonale Aufsichtsbehörde" weitergezogen werden kann (Art. 18
Abs. 1). Ausserdem schreibt Art. 75 Abs. 2 OG vor, dass eine Beschwerde,
die bei einer dem Grade nach unzuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde
eingereicht worden ist, von Amtes wegen an die zuständige Aufsichtsbehörde
weiterzuleiten ist (wobei der Zeitpunkt der Einreichung bei der
unzuständigen Instanz als Zeitpunkt der Beschwerdeführung gilt). Eine
direkte Anrufung der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde ist demnach nicht
zulässig (JAEGER, N. 5 zu Art. 18 SchKG). Dass die Vorinstanz von einer
Überweisung absah, ist um so stossender, als der Rekurrent die Eingabe
bei der richtigen Instanz ... eingereicht hatte.

    In Gutheissung des Rekurses ist der angefochtene Entscheid demnach
aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Eingabe vom 23. Mai
1987 zur Beurteilung an das Gerichtspräsidium Z. zu überweisen...