Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 III 109



113 III 109

24. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. August 1987
i.S. F. gegen P. AG (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Parteientschädigung in Streitfällen über die Konkurseröffnung (Art. 68
Abs. 1 GebTSchKG)

    Es ist willkürlich, wenn der Richter in Streitfällen über die
Konkurseröffnung dem Begehren der obsiegenden Partei auf Zusprechung
einer Entschädigung für die Vertretungskosten nicht entspricht, obwohl die
besonderen Umstände des Falles den Beizug eines Anwaltes erfordert haben.

Sachverhalt

    A.- Am 19. März 1987 eröffnete der Bezirksgerichtspräsident von
Liestal auf Antrag von F. den Konkurs über die P. AG. Diese erklärte die
Appellation an das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft. Am 27. April
1987 teilte sie durch ihren Vertreter dem Obergericht mit, dass sie den
geschuldeten Betrag voll bezahlt habe. Im gleichen Schreiben wurde der
Rückzug der Appellation erklärt.

    Mit Beschluss vom 28. April 1987 hob das Obergericht das Konkursdekret
auf und schrieb den Fall als erledigt ab. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens wurden der P. AG auferlegt, die ausserordentlichen Kosten
wettgeschlagen.

    B.- Gegen diesen Beschluss wendet sich F. mit staatsrechtlicher
Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung von Dispositiv
Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses betreffend Kostenregelung und
Parteientschädigung. Die Sache sei an das Obergericht zurückzuweisen
mit der Auflage, die P. AG zur Bezahlung der obergerichtlichen Kosten
und einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die Frage,
ob das Obergericht die ausserrechtlichen Kosten willkürlich wettgeschlagen
habe.

    a) Der Grundsatz, wonach diejenige Partei, welche die
Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens verursacht hat, als unterliegend
gilt, ist im vorliegenden Fall nicht umstritten. Das Obergericht
hat dem Beschwerdeführer die Parteientschädigung mit der Begründung
verweigert, dass eine solche im Konkursverfahren nicht angebracht
sei. Im Unterschied zum Rechtsöffnungsverfahren, wo sich komplizierte
Fragen stellen könnten, sei der Richter im Konkursverfahren auf die
Überprüfung relativ einfacher Fragen beschränkt. Es bestehe daher keine
Notwendigkeit für eine Parteivertretung durch Anwälte. Wenn ein Anwalt
beigezogen werden, so habe die betreffende Partei die entsprechenden
Kosten selber zu tragen. Im übrigen gehe es nicht an, Entschädigungen
für materiellrechtliche Auseinandersetzungen zuzusprechen, die von den
Parteien im Rahmen des Konkursverfahrens geführt worden seien.

    b) In dieser allgemeinen Formulierung widerspricht die Auffassung des
Obergerichts klarerweise Art. 68 Abs. 1 GebTSchKG. Gemäss dieser Bestimmung
kann der Richter u.a. in Streitfällen über die Konkurseröffnung der
obsiegenden Partei auf deren Verlangen für zeitversäumnisse und Auslagen
auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung
zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist. Zu den Auslagen
der obsiegenden Partei gehören grundsätzlich auch die Vertretungskosten
(nicht veröffentlichtes Urteil vom 14. Mai 1975 i.S. W.; FRITZSCHE/WALDER,
Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischen Recht, Anm. 64 zu § 9;
Rz. 6 und Anm. 21 zu § 15). Art. 27 Abs. 2 SchKG, wonach die Gebühren
eines Vertreters dem Schuldner nicht angerechnet werden dürfen, findet
auf das Konkurseröffnungsverfahren keine Anwendung. Diese Bestimmung
bezieht sich nur auf das vom Bundesrecht geregelte eigentliche
Vollstreckungsverfahren, nicht aber auf die damit zusammenhängenden,
im wesentlichen vom kantonalen Recht beherrschten Gerichtsverfahren wie
die Rechtsöffnungs- und Konkurseröffnungsverfahren (BGE 103 Ia 51; 59 I
200 f.).

    c) Im vorliegenden Fall waren bereits im Zeitpunkt des Konkursbegehrens
Anträge auf Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung und auf Aufnahme
eines Güterverzeichnisses zu begründen, wofür spezielle Rechtskenntnisse
erforderlich waren. Im Appellationsverfahren hatte der Beschwerdeführer
schon deswegen allen Anlass, einen Anwalt beizuziehen, weil die
Beschwerdegegnerin durch einen Anwalt vertreten war. In diesem Verfahren
stellten sich zudem prozessuale Fragen, namentlich betreffend Zulässigkeit
neuer Beweismittel, für die dem Beschwerdeführer als Laien die nötigen
Kenntnisse fehlten. Dies galt um so mehr, als der Beschwerdeführer vor
einem ausserkantonalen Gericht aufzutreten hatte. Materiellrechtlich machte
die Beschwerdegegnerin in der Appellationsschrift Verrechnung geltend,
was zumindest nach einer entsprechenden Entgegnung rief.

    d) Es ergibt sich somit, dass der angefochtene Entscheid mit der
Verweigerung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Beschwerdeführer
die besonderen Umstände des vorliegenden Falles völlig ausser Acht
gelassen und sich in unhaltbarer Weise mit allgemeinen Überlegungen über
die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Anwalt im Konkursverfahren
begnügt hat. Damit hat das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft von
der Kann-Vorschrift des Art. 68 Abs. 1 GebTSchKG einen offensichtlich
unangemessenen, sachlich nicht vertretbaren Gebrauch gemacht. Der
angefochtene Entscheid ist daher als willkürlich aufzuheben.

    Über die Höhe der Entschädigung und die Frage, nach welchem Tarif
diese zu bemessen ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.