Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 IA 271



113 Ia 271

43. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. Juli 1987 i.S. I.
gegen Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich und Direktion der Justiz
des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Art. 87 OG; persönliche Freiheit; Art. 4 BV; Zustimmung der Eltern
zur Adoption.

    1. Wird von der Zustimmung eines Elternteils zur Adoption abgesehen,
weil er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder
dauernd urteilsunfähig ist (Art. 265c Ziff. 1 ZGB), so ist gegen den
letztinstanzlichen kantonalen Entscheid die staatsrechtliche Beschwerde
wegen Verletzung von Art. 4 BV gegeben (E. 1).

    2. Im vorliegenden Fall ist nicht zu prüfen, ob die persönliche
Freiheit verletzt sei; denn die Vater und Mutter im Zusammenhang mit einer
Adoption zustehenden Rechte werden von der Bundesgesetzgebung konkret
umschrieben, und diese trägt dem Gedanken der persönlichen Freiheit
bereits Rechnung (E. 4).

    3. Der in Art. 265a ZGB festgelegte Grundsatz, wonach die Adoption
der Zustimmung des Vaters und der Mutter des Kindes bedarf, ist
Ausfluss ihres Persönlichkeitsrechts. Im vorliegenden Fall hätte die
Vormundschaftsbehörde, welcher die Existenz des leiblichen Vaters und
dessen Bemühen um sein Kind nicht unbekannt bleiben konnten, Kontakt zum
Vater suchen und ihn darüber aufklären sollen, dass seine Zustimmung zur
Adoption erst nach der Herstellung des Kindesverhältnisses zwischen ihm
und dem Kind einzuholen ist. Indem die kantonale Rechtsmittelinstanz das
gegen Treu und Glauben verstossende Vorgehen der Vormundschaftsbehörde
und den Beschluss der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde, welcher den
besonderen Umständen des Falles nicht Rechnung trägt, geschützt hat,
ist sie in Willkür verfallen (E. 6, 7, 8).

Sachverhalt

    A.- Am 4. April 1984 gebar T., eine in Zürich wohnhafte türkische
Staatsangehörige, das Mädchen S. Nachdem die Mutter am 18. Mai 1984 ihre
Zustimmung zur Adoption des Kindes erteilt hatte und diese Zustimmung
rechtskräftig geworden war, beschloss die Vormundschaftsbehörde der Stadt
Zürich am 5. Juli 1984, von der Zustimmung des Vaters zur Adoption nach
Massgabe von Art. 265c Ziff. 1 ZGB abzusehen, da kein Kindesverhältnis
zum Vater bestehe.

    Die Vormundschaftsbehörde wurde am 26. März 1985 vom Zivilstandsamt der
Stadt Zürich davon in Kenntnis gesetzt, dass der in Zürich wohnhafte I.,
mit ebenfalls türkischer Staatsangehörigkeit, die Tochter S. am 21. März
1985 als sein Kind anerkannt hatte.

    Am 25. Oktober 1985 liess I. beim Bezirksrat Zürich Beschwerde
gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom
5. Juli 1984 erheben. Der Beschwerdeführer verlangte die Feststellung,
dass er gesetzlicher Vater von S. sei und eine Adoption ohne seine
Zustimmung nicht erfolgen könne. Ferner beantragte er, dass das pendente
Adoptionsverfahren im Sinne einer verfahrensleitenden Anordnung zu
sistieren und dafür zu sorgen sei, dass keinerlei Schritte zur Begründung
eines Adoptionsverhältnisses mehr unternommen würden.

    Der Bezirksrat Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 5. Juni
1986 ab. Ebenso wies die Direktion der Justiz des Kantons Zürich die in
der Folge von I. gegen den Beschluss des Bezirksrats erhobene Beschwerde
am 16. Februar 1987 ab.

    I. reichte rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung
der persönlichen Freiheit und von Art. 4 BV ein. Er beantragte dem
Bundesgericht die Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz des
Kantons Zürich vom 16. Februar 1987.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde
wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur zulässig, wenn die
behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel
beim Bundesgericht gerügt werden kann. Im vorliegenden Fall ist eine
Verfügung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich angefochten,
womit ein Beschluss unterer kantonaler Instanzen, von der Zustimmung des
leiblichen Vaters zur Adoption des Kindes S. abzusehen, geschützt worden
ist. Während nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 44 lit. c OG die
Berufung an das Bundesgericht in den Fällen des Art. 265c Ziff. 2 ZGB
(Absehen von der Zustimmung zur Adoption, wenn ein Elternteil sich um das
Kind nicht ernstlich gekümmert hat) gegeben ist, sieht das Bundesgesetz
über die Organisation der Bundesrechtspflege die Berufung nicht vor, wenn
- wie in der hier zu beurteilenden Streitsache - gestützt auf Art. 265c
Ziff. 1 ZGB (in Verbindung mit Art. 265d ZGB) von der Zustimmung eines
Elternteils abgesehen worden ist (Kommentar HEGNAUER, N 30 ff. zu
Art. 265d ZGB). Auch die Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht
fällt ausser Betracht, da keine der in Art. 68 lit. a und b OG genannten
Rechtsverletzungen gerügt wird.

    Der angefochtene Rechtsmittelentscheid der Direktion der Justiz des
Kantons Zürich, der nicht an eine weitere kantonale Instanz weitergezogen
werden kann, ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Sinne
von Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 OG. Auf die staatsrechtliche Beschwerde
ist somit einzutreten.

Erwägung 4

    4.- Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der persönlichen
Freiheit geltend. Diese ist nach der Rechtsprechung ein ungeschriebenes
Grundrecht der Bundesverfassung, das nicht nur die Bewegungsfreiheit
und die körperliche Integrität, sondern darüber hinaus alle Freiheiten
schützt, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung
darstellen (BGE 112 Ia 100 E. 5b, 162 E. 3a, mit Hinweisen). In diesem
Sinne liesse sich auch das hier im Vordergrund stehende Verlangen des
Beschwerdeführers, es sei von der Vormundschaftsbehörde seine Zustimmung
zur Adoption seiner leiblichen Tochter einzuholen, unter dem Blickwinkel
der persönlichen Freiheit betrachten. Indessen werden die Vater und Mutter
im Zusammenhang mit einer Adoption zustehenden Rechte - wie im folgenden
zu zeigen sein wird - von der Bundesgesetzgebung konkret umschrieben, und
diese trägt dem Gedanken der persönlichen Freiheit bereits Rechnung. Das
Bundesgericht kann sich deshalb im vorliegenden Fall darauf beschränken,
den mit der staatsrechtlichen Beschwerde erhobenen Vorwurf der Verletzung
von Art. 4 BV (bei Anwendung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches durch
die kantonalen Behörden) zu prüfen.

Erwägung 5

    5.- Der hier zu beurteilende Rechtsstreit hat - wie sowohl aus der
angefochtenen Verfügung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich als
auch aus der Darstellung des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer
hervorgeht - damit begonnen, dass I. sein Kind zu sehen wünschte und,
nach verschiedenen offenbar unfruchtbaren Vorsprachen auf Amtsstellen,
am 31. Mai 1985 bei der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich ein Gesuch
um Gewährung des Besuchsrechts stellen liess. Die Vormundschaftsbehörde
teilte dem Rechtsvertreter von I. mit Schreiben vom 11. Juni 1985 mit,
ihr Beschluss vom 5. Juli 1984 sei rechtskräftig geworden. Dadurch erfuhr
der Vater des Mädchens S. von der Absicht der Vormundschaftsbehörde,
ohne Einholung seiner Zustimmung die Adoption einzuleiten. Den Beschluss
vom 5. Juli 1984 focht I. beim Bezirksrat Zürich an; und er zog die Sache,
nachdem der Bezirksrat seine Beschwerde abgewiesen hatte, an die Direktion
der Justiz des Kantons Zürich weiter.

    Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor Bundesgericht ist somit nur
der Beschluss der kantonalen Behörden, von der Zustimmung des Vaters zur
Adoption abzusehen; das heisst, es geht ausschliesslich um die Anwendung
des Adoptionsrechts - des näheren der Art. 265a ff. ZGB, welche die
Zustimmung der Eltern zur Adoption regeln - durch die kantonalen
Behörden. Im Hinblick auf diese bundesrechtlichen Vorschriften ist
zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung der Direktion der Justiz des
Kantons Zürich vom 16. Februar 1987 den Anforderungen, die Art. 4 BV an
einen kantonalen Entscheid stellt, genügt.

Erwägung 6

    6.- a) Gemäss Art. 265c Ziff. 1 ZGB kann von der Zustimmung
eines Elternteils zur Adoption abgesehen werden, wenn er unbekannt,
mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig
ist. Die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich hat in Ziffer 2 ihres
Beschlusses vom 5. Juli 1984 angeordnet:

    "Von der Zustimmung des Vaters zur Adoption von S. wird gestützt
auf Art.

    265c Ziff. 1 ZGB abgesehen, da zu ihm kein Kindesverhältnis besteht."

    Der Umstand, dass der Vater des zur Adoption vorgesehenen Kindes im
Zeitpunkt ihres Beschlusses noch nicht im Zivilstandsregister eingetragen
war, genügte also der Vormundschaftsbehörde für die Feststellung,
er sei unbekannt. Diesen Standpunkt haben sich auch die kantonalen
Rechtsmittelinstanzen zu eigen gemacht.

    b) In den Akten findet sich indessen ein von Frau A., Sozialarbeiterin
beim Kirchlichen Sozialdienst Zürich (Sozialdienst für Türken), unter
dem Datum des 12. Januar 1984 an die Vormundschaftsbehörde der Stadt
Zürich gerichteter Brief, worin um vormundschaftliche Massnahmen für
die junge schwangere T. ersucht wurde. Anlass für dieses Schreiben war
die Befürchtung der Sozialarbeiterin, der Vater von T. könnte gegen die
Tochter tätlich werden, weil er sie bereits einem anderen Mann versprochen
hatte. Nach den Ausführungen der Sozialarbeiterin hatten T. und ihr Freund
sexuellen Verkehr mit der Absicht aufgenommen, die Heiratspläne des Vaters
zu durchkreuzen; denn nach heimatlichem Brauch der Beteiligten kommt ein
defloriertes Mädchen für die Heirat mit einem anderen Mann nicht mehr in
Frage. Damit, dass ein Kind gezeugt würde, hatten T. und I. jedoch nach
der Darstellung der Sozialarbeiterin noch nicht gerechnet. Wörtlich steht
sodann in dem Schreiben: "In verschiedenen Gesprächen mit dem jungen Paar
haben wir die in Frage kommenden Möglichkeiten erörtert. Die Entscheidung
von T. und ihrem Freund ist, sie möchten das Kind behalten und so bald
als möglich heiraten."

    Das Bezirksgericht Zürich hat I. von der Anklage der Unzucht mit einem
Kind, die wegen des Geschlechtsverkehrs mit T. gegen ihn erhoben worden
war, freigesprochen. In jenem Strafverfahren hatte die Sozialarbeiterin
A. als Zeugin ausgesagt. Der Bezirksrat Zürich hätte, als er seinen
Beschluss vom 5. Juni 1986 fasste, dem Strafurteil entnehmen können,
dass auf die Aussagen der Sozialarbeiterin abgestellt werden kann; denn
es wird dort ausgeführt, dass Frau A. beim Kirchlichen Sozialdienst für
die Türken zuständig sei, anderthalb Jahre in der Türkei gelebt habe und
zehn Jahre mit einem Türken verheiratet gewesen sei.

    Aus den Akten ergibt sich ferner, dass die Vormundschaftsbehörde der
Stadt Zürich noch vor ihrem am 5. Juli 1984 gefassten Beschluss, nämlich am
3. Mai 1984, V. zum Vormund des Kindes ernannte. Die Vormundschaftsbehörde
beauftragte den Vormund ausdrücklich, "die Interessen des Kindes
gegenüber seinem Vater zu wahren, nötigenfalls Klage auf Feststellung
des Kindesverhältnisses und auf Unterhaltsleistungen einzuleiten". Durch
Rückfrage bei V. hätte somit die Vormundschaftsbehörde erfahren können,
dass ein leiblicher Vater vorhanden war, der sich nach dem Kind erkundigt
hatte. Das blieb schon dem Bezirksrat Zürich nicht verborgen, zitiert
er doch in seinem Entscheid vom 5. Juni 1986 die Darstellung in der
Beschwerdeschrift, wonach I. alles unternommen habe, um seine Tochter
wiederzusehen. Wörtlich heisst es im Entscheid des Bezirksrats, I. "habe
sich bei den verschiedensten Behörden erkundigt, wohin er sich denn wenden
müsse, um seine Vaterrechte wahrnehmen zu können, und sei schliesslich an
die Vormundschaftsbehörde, d.h. an die Selnaustrasse, verwiesen worden. Er
habe in der Folge Herrn V. förmlich bestürmt, ihm zu helfen, was jedoch
nichts gefruchtet habe."

    Die Behauptung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich im
angefochtenen Entscheid, die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich
habe "keine Kenntnis von einer rechtlichen, geschweige denn einer
biologischen Vaterschaft" gehabt, ist demnach unhaltbar. Selbst wenn die
Vormundschaftsbehörde die Personalien des Vaters von S. noch nicht in
ihren Akten festgehalten haben mochte, als der Beschluss vom 5. Juli 1984
erging, konnte ihr nicht verborgen bleiben, dass die Identität des Vaters
feststand und dass ohne besonderen Aufwand Kontakt mit ihm aufgenommen
werden könnte. Die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid
erweist sich insofern als willkürlich.

    c) Immerhin ist den kantonalen Behörden zugute zu halten, dass
sich ihre Auffassung, im vorliegenden Fall sei von der Einholung der
Zustimmung des Vaters zur Adoption abzusehen, weil er unbekannt sei,
auf den ersten Blick von der Lehre gedeckt erscheint. Die Lehre vertritt
nämlich die Auffassung, dass das Zustimmungsrecht der Eltern erst mit
dem Kindesverhältnis entstehe. Insbesondere wird gesagt, der genetische
Vater, der zum Kind nicht in einem Kindesverhältnis steht - gleichgültig,
ob er tatsächlich bekannt oder unbekannt ist -, habe kein Zustimmungsrecht;
er habe keinen Anspruch auf Benachrichtigung, wenn Mutter oder Beistand
das Kindesverhältnis zu ihm nicht herstellen und das Kind zur späteren
Adoption plazieren wollen (Kommentar HEGNAUER, N 6 und 9 zu Art. 265c ZGB;
N 9 zu Art. 265a ZGB).

    Aber auch HEGNAUER räumt ein, dass es Fälle geben mag, wo der Vater
oder die Mutter aus rechtlichen Gründen das Kindesverhältnis nicht
herzustellen vermochte, und dass sie dennoch zur geplanten Adoption
anzuhören sind (N 12 zu Art. 265a ZGB).

Erwägung 7

    7.- a) Die im vorliegenden Fall zu entscheidende Frage, ob der Vater
des Kindes S. zur Adoption, welche die Vormundschaftsbehörde ins Auge
gefasst hat, anzuhören sei, lässt sich nicht nur nach der Vorschrift
von Art. 265c ZGB beantworten. Auszugehen ist vielmehr von dem in
Art. 265a ZGB festgelegten Grundsatz, wonach die Adoption der Zustimmung
des Vaters und der Mutter des Kindes bedarf. Dieses Zustimmungsrecht ist
im Hinblick darauf, dass die Adoption die Bande zwischen dem Kind und
seinen leiblichen Eltern praktisch endgültig zerschneidet, Ausfluss ihres
Persönlichkeitsrechts. Nur unter Rücksichtnahme auf alle Besonderheiten
eines konkreten Falles kann dem bei der Revision des Adoptionsrechts zum
Ausdruck gebrachten Grundgedanken hinreichend Rechnung getragen werden,
dass die Zustimmung dem freien Willen der leiblichen Eltern entspringen
soll (BGE 111 II 322 f. E. 3b; BBl 1971 I, S. 1225; Kommentar HEGNAUER,
N 3 zu Art. 265a ZGB; N 3 zu Art. 265c ZGB).

    b) Der die ganze Rechtsordnung durchdringende Grundsatz
von Treu und Glauben hätte es in dem hier zu beurteilenden Fall
der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich geboten, Kontakt zum
leiblichen Vater von S., dessen Existenz und dessen Bemühen um seine
Tochter der Behörde nicht unbekannt bleiben konnten, zu suchen. Die
Vormundschaftsbehörde hätte I. darüber aufklären sollen, dass seine
Zustimmung zur Adoption des Mädchens S. erst nach der Herstellung des
Kindesverhältnisses zwischen ihm und S. eingeholt werden müsse, und sie
hätte ihn auf die mit der Anerkennung im Sinne von Art. 260 ZGB verbundenen
Rechte und Pflichten - insbesondere auf die Unterhaltspflicht gegenüber
dem Kind - hinweisen sollen. Hernach hätte die Vormundschaftsbehörde dem
leiblichen Vater eine kurz bemessene Frist zur allfälligen Anerkennung der
Vaterschaft ansetzen sollen. Erst wenn I. diese Frist unbenützt hätte
verstreichen lassen, hätte die Vormundschaftsbehörde annehmen dürfen,
der leibliche Vater sei unbekannt im Sinne von Art. 265c Ziff. 1 ZGB,
so dass von seiner Zustimmung zur Adoption abgesehen werden könne.

    Der Bezirksrat Zürich schliesslich, der seinen Entscheid am 5. Juni
1986 fällte, als I. das Kind S. bereits anerkannt hatte, hätte allen
Grund gehabt, dieser neuen Tatsache Rechnung zu tragen, war ihm doch
auch bekannt, dass der leibliche Vater sich bei den Behörden lange Zeit
vergeblich um die Herstellung der Verbindung zu seiner Tochter bemüht
hatte.

Erwägung 8

    8.- Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung der
Direktion der Justiz des Kantons Zürich, mit welcher das gegen Treu und
Glauben verstossende Vorgehen der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich
und der den besonderen Umständen nicht gerecht werdende Beschluss des
Bezirksrats Zürich geschützt werden, im Ergebnis als unhaltbar und ist
somit wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzuheben. Das führt zur Gutheissung
der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte.