Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 112 IV 70



112 IV 70

20. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Juli
1986 i.S. C. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
(Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 55 StGB; Landesverweisung eines niedergelassenen Ausländers.

    Nach Art. 55 StGB ist auch die Landesverweisung eines niedergelassenen
Ausländers (Aufenthaltsbewilligung C) möglich.

Sachverhalt

    A.- Am 28. Januar 1986 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich
den italienischen Staatsangehörigen C. wegen wiederholten, fortgesetzten
und teilweise bandenmässigen Raubs, wiederholten, gewerbs- und
mehrheitlich bandenmässigen Diebstahls und verschiedener anderer Delikte
zu siebeneinhalb Jahren Zuchthaus, abzüglich 149 Tagen Untersuchungshaft,
zu einer Busse von Fr. 100.-- und zu zehn Jahren Landesverweisung.

    C. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es
sei die ihm gegenüber vom Obergericht ausgesprochene Landesverweisung
aufzuheben und die Sache im Falle der Gutheissung der Beschwerde an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

    Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 55 StGB. Er
anerkennt zwar, Ausländer zu sein, weist aber darauf hin, dass er im
Besitz einer Aufenthaltsbewilligung C sei, weshalb sich die Frage stelle,
ob er als Niedergelassener nicht einem Schweizer gleichzustellen sei mit
der Folge, dass eine Landesverweisung nicht ausgesprochen werden könne.

    Art. 55 StGB spricht schlechthin vom Ausländer, und Ausländer
ist jeder, der nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Zudem sieht
sogar das ANAG (SR 142.20) in Art. 9 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 lit. b
für Aufenthalter und Niedergelassene die Ausweisung vor, wenn einer
der in Art. 10 genannten Gründe gegeben ist. Ist aber die Ausweisung
eines Niedergelassenen schon aus fremdenpolizeilichen Gründen zulässig,
ist nicht ersichtlich, warum dies nach Art. 55 StGB nicht möglich sein
sollte, wo es vor allem darum geht, die Sicherheit der schweizerischen
Rechtsgemeinschaft vor gefährlichen Straftätern zu gewährleisten.